31998D0743

98/743/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 1998 über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1998 S. 0109 - 0110


BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1998 über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (98/743/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 c Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach Stellungnahme des Währungsausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Vertrag wird mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ein Wirtschafts- und Finanzausschuß eingesetzt.

(2) Nach dem Vertrag legt der Rat im einzelnen fest, wie sich der Wirtschafts- und Finanzausschuß zusammensetzt. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Zentralbank ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.

(3) Die Aufgaben des Wirtschafts- und Finanzausschusses sind in Artikel 109 c Absatz 2 des Vertrags niedergelegt. Danach hat der Wirtschafts- und Finanzausschuß unter anderem die Aufgabe, die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen. Außerdem wirkt der Wirtschafts- und Finanzausschuß an der Vorbereitung der Arbeiten des Rates mit, indem er unter anderem die erforderlichen Beschlüsse für die multilaterale Überwachung und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik nach Artikel 103 des Vertrags sowie für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 c des Vertrags vorbereitet. Angesichts der Art und Bedeutung dieser Aufgaben ist es unerläßlich, daß die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses aus einem Kreis von Personen mit herausragender Sachkunde im Wirtschafts- und Finanzbereich ausgewählt werden.

(4) In seiner Entschließung (4) über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der dritten Stufe der WWU erklärte der Europäische Rat auf seiner Tagung in Luxemburg am 12. und 13. Dezember 1997, daß der Wirtschafts- und Finanzausschuß als Rahmen dienen wird, innerhalb dessen der Dialog zwischen dem Rat und der Europäischen Zentralbank auf der Ebene hoher Beamter vorbereitet und weitergeführt werden kann. Diese Beamten werden aus den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten stammen.

(5) Der Ausdruck "Regierung" bezeichnet die Dienststellen der Minister, die an den Tagungen des Rates in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister teilnehmen.

(6) Die Mitgliedschaft von Beamten der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken in dem Ausschuß läßt Artikel 107 des Vertrags unberührt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Zentralbank ernennen jeweils zwei Mitglieder des Wirtschafts- und Finanzausschusses. Ferner können sie zwei stellvertretende Mitglieder des Ausschusses ernennen.

Artikel 2

Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreter werden aus einem Kreis von Personen mit herausragender Sachkunde im Wirtschafts- und Finanzbereich ausgewählt.

Artikel 3

Die zwei von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder werden aus den Reihen hoher Beamter der Regierung und der nationalen Zentralbank ausgewählt. Die Stellvertreter werden unter denselben Bedingungen ausgewählt.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er wird ab dem 1. Januar 1999 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

(1) ABl. C 125 vom 23. 4. 1998, S. 17.

(2) Stellungnahme vom 26. November 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 17. November 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 35 vom 2. 2. 1998, S. 1.