31998D0730

98/730/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1998 über die Anträge von Rubycon UK auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren von bestimmten Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3542) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 346 vom 22/12/1998 S. 0057 - 0059


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1998 über die Anträge von Rubycon UK auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf Einfuhren von bestimmten Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3542) (Nur der englische Text ist verbindlich) (98/730/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 des Rates (3) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit einer CV-Leistung (Kapazität multipliziert mit Nennspannung) zwischen 18 000 und 310 000 mC bei einer Spannung von 160 Volt oder mehr und mit einem Durchmesser von 19 mm oder mehr und einer Länge von 20 mm oder mehr (im folgenden "LAEC" genannt) mit Ursprung in Japan eingeführt. Der endgültige Zollsatz für die Einfuhren der von der Rubycon Corporation, Ina Nagano (im folgenden "Rubycon Japan" genannt) hergestellten Ware wurde auf 30,1 % festgesetzt. Dieser Zollsatz galt auch für die Einfuhren, für die die Erstattung beantragt wird.

(2) Am 28. August 1996 beantragte Rubycon Japan eine Interimsüberprüfung (im folgenden "Überprüfung" genannt), die dann am 17. Dezember 1996 mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eingeleitet wurde. Im Rahmen der anschließenden Untersuchung, die den Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1996 betraf, holte die Kommission alle für erforderlich erachteten Informationen ein, prüfte sie und nahm Kontrollen in den Betrieben von Rubycon Japan und der Tochtergesellschaft von Rubycon Japan und Rubycon UK vor. Die Überprüfung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2593/97 des Rates (5) abgeschlossen, in der für Rubycon Japan bei der betroffenen Ware eine Dumpingspanne von 4,2 % im Untersuchungszeitraum festgestellt und der Antidumpingzoll entsprechend gesenkt wurde.

(3) Am 28. August 1996 und am 3. Februar 1997 hat die Tochtergesellschaft von Rubycon Japan im Vereinigten Königreich (im folgenden "Antragsteller" genannt) die Erstattung von Antidumpingzöllen in Höhe von [ . . . ] (6) GBP (für insgesamt 57 Vorgänge) beantragt. Die geltend gemachten Erstattungsansprüche betreffen Antidumpingzölle, die auf die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 26. Februar 1996 bis 3. Dezember 1996 entrichtet wurden. Die Rechnungen für die Waren, für die die Erstattung beantragt wird, wurden von Rubycon Japan zwischen dem 19. Januar 1996 und dem 25. Oktober 1996 ausgestellt.

(4) Der Antragsteller wurde über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorliegende Entscheidung erlassen werden soll. Der Antragsteller nahm hierzu nicht Stellung.

(5) Da die Entscheidung über die Erstattung in der Sache vollständig von den im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen abhängt, sind die Anträge, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Entscheidung fallen (siehe Rdnr. 7), ab dem Zeitpunkt als hinreichend begründet im Sinne des Artikels 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (im folgenden "Grundverordnung" genannt) anzusehen, zu dem diese Feststellungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, also ab dem 23. Dezember 1997.

B. ARGUMENTATION DES ANTRAGSTELLERS

(6) Der Antragsteller behauptet, die Dumpingspanne bei den im Zeitraum vom 26. Februar 1996 bis 3. Dezember 1996 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführten LAEC, für die die Antidumpingzölle entrichtet wurden, habe erheblich unter dem geltenden Zollsatz von 30,1 % gelegen.

C. GELTUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG

(7) In 52 Fällen, in denen Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt [ . . . ] GBP entrichtet wurden, betreffen die Anträge Rechnungen, die in dem für die Überprüfung festgesetzten Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1995 - 30. September 1996) ausgestellt wurden. Da diese Vorgänge in den Untersuchungszeitraum fallen, sind der Entscheidung über die Begründetheit der Erstattungsanträge nach Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 der Grundverordnung die Ergebnisse der Überprüfung zugrunde zu legen.

(8) Die vorliegende Entscheidung befaßt sich nicht mit den Anträgen bezüglich der übrigen fünf Fälle, in denen Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt [ . . . ] GBP entrichtet wurden. Diese werden Gegenstand einer eigenen Entscheidung auf der Grundlage der Schlußfolgerungen einer gesonderten Überprüfung sein, die auf Antrag der "Federation for Appropriate Remedial Anti-Dumping" (FARAD) am 3. Dezember 1997 mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (7) eingeleitet wurde, jedoch noch nicht abgeschlossen ist.

D. ZULÄSSIGKEIT DER ANTRAEGE

(9) Hinsichtlich zweier Einfuhrgeschäfte, für die Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt [ . . . ] GBP entrichtet wurden, sind die Anträge unzulässig, da die in der Grundverordnung vorgesehene Antragsfrist von sechs Monaten nach Festsetzung des Betrags der zu erhebenden endgültigen Zölle bei Antragstellung bereits verstrichen war.

(10) Im übrigen sind die Anträge als zulässig anzusehen, da sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere über die Fristen, gestellt worden sind.

E. BEGRÜNDETHEIT DER ANTRAEGE

(11) Nach Ansicht der Kommission sind im vorliegenden Fall nach Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 4 der Grundverordnung die Informationen und Feststellungen im Rahmen der Überprüfung für den Untersuchungszeitraum 1. Oktober 1995 bis 30. September 1996 bei der Entscheidung zugrunde zu legen, ob und inwieweit eine Erstattung für die Einfuhrgeschäfte gerechtfertigt ist, für die von Rubycon Japan zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 1996 Rechnungen ausgestellt wurden (siehe Rdnr. 7).

(12) Wie erwähnt, hat die Überprüfung für die von Rubycon Japan ausgeführte Ware eine Dumpingspanne von 4,2 % im Untersuchungszeitraum ergeben. Aufgrund eines Vergleichs mit dem angewandten Zollsatz ist dem Antragsteller ein Betrag von [ . . . ] GBP zu erstatten; im übrigen sind die Anträge (in Höhe von [ . . . ] GBP) als unbegründet zurückzuweisen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Erstattungsanträgen von Rubycon UK für den Zeitraum 26. Februar 1996 bis 3. Dezember 1996 wird in Höhe von [ . . . ] GBP stattgegeben.

(2) Im übrigen werden die Erstattungsanträge in Höhe von [ . . . ] GBP zurückgewiesen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzte Betrag wird vom Vereinigten Königreich erstattet.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und an Rubycon UK, Aqua House, The Runway, South Ruislip, HA4 6SE, Middlesex, gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

(3) ABl. L 353 vom 3. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. C 381 vom 17. 12. 1996, S. 7.

(5) ABl. L 351 vom 23. 12. 1997, S. 6.

(6) [ . . . ] = Geschäftsgeheimnis.

(7) ABl. C 365 vom 3. 12. 1997, S. 5.