98/729/EG: Beschluss des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina
Amtsblatt Nr. L 346 vom 22/12/1998 S. 0054 - 0056
BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (98/729/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anstrengungen zur Sicherstellung eines stabilen politischen Umfelds in Bosnien-Herzegowina müssen verstärkt werden. Es ist wünschenswert, im Rahmen des vom Rat definierten regionalen Ansatzes eine Sondermaßnahme zum Wiederaufbau der Infrastruktur in Bosnien-Herzegowina zu erwägen. Dabei ist es angemessen, zur Finanzierung dieser Maßnahme die Europäische Investitionsbank (EIB) einzuschalten. Der Rat hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag vorzulegen, um die Bestimmungen des Beschlusses 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien) (3) auf die Darlehenstätigkeit der EIB in Bosnien-Herzegowina auszudehnen. Das Engagement der EIB in Bosnien-Herzegowina sollte mit der von der Gemeinschaft gegenüber diesem Land verfolgten Politik im Einklang stehen. Die EIB sollte im Rahmen des auf den verschiedenen Geberkonferenzen vereinbarten Wiederaufbauprogramms tätig werden und Vorhaben finanzieren, die für die Gemeinschaft und für Bosnien-Herzegowina von Interesse sind. Damit die EIB wirksam tätig werden kann, müßten die von ihr aus eigenen Mitteln und unter den in ihrer Satzung festgelegten Bedingungen gewährten Darlehen mit einem Zuschuß aus dem Gemeinschaftshaushalt verbunden werden. Hierbei sollte es sich um Zinsvergütungen handeln. Außerdem könnten die Bankdarlehen auch mit verlorenen Zuschüssen zur Kofinanzierung der Vorhaben verbunden werden. Der Zuschußsatz sollte dem Zuschußsatz entsprechen, der bereits im Rahmen der Protokolle über die finanzielle Zusammenarbeit anderen ehemaligen jugoslawischen Republiken gewährt wurde. In der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (4) sind Hilfsmaßnahmen vorgesehen. Nach Artikel 8 dieser Verordnung können im Rahmen der in ihr vorgesehenen Aktionen Zinsvergütungen für Darlehen der EIB gedeckt werden. Die Verfahren der genannten Verordnung für die Finanzierungsbeschlüsse für die unter sie fallenden Aktionen sollten auf die Regelungen des vorliegenden Beschlusses anwendbar sein. Die Gewährung von Zinsvergütungen stellt eine außerordentliche Maßnahme dar und sollte keine Präzedenzwirkung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft an Bosnien-Herzegowina haben. Mit der Durchführung der von den internationalen Finanzinstitutionen unterstützten makroökonomischen Reformprogramme sollte sichergestellt werden, daß Bosnien-Herzegowina auch weiterhin zur Bedienung seiner Auslandsschulden in der Lage ist. Die Darlehenstätigkeit der EIB sollte an die Auflagen geknüpft werden, daß die staatlichen Stellen von Bosnien-Herzegowina ihre fälligen finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der EIB und der Gemeinschaft in vollem Umfang tilgen und daß Bosnien-Herzegowina für die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten Garantie leistet. Der Beschluß 97/256/EG sollte daher entsprechend geändert werden. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 235 - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluß 97/256/EG wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte ". . . Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien" durch die Worte ". . . Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina" ersetzt. 2. Nach dem Erwägungsgrund Nummer 9 wird folgender neuer Erwägungsgrund eingefügt: "(9a) Die Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina stellt eine Sondermaßnahme mit Ausnahmecharakter dar und ist kein Präzedenzfall für etwaige künftige Garantieleistungen." 3. In Artikel 1 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank eine Globalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Krediten, die sie gemäß ihren üblichen Kriterien für Investitionsvorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern, den Mittelmeerländern, den lateinamerikanischen und asiatischen Ländern, in der Republik Südafrika, in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und in Bosnien-Herzegowina vergeben hat. Diese Garantie ist auf 70 % des Gesamtbetrags der eröffneten Kredite zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge begrenzt. Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Kredite beträgt 7 355 Mio. ECU und verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Ländergruppen: - mittel- und osteuropäische Länder: 3 520 Mio. ECU, - Mittelmeerländer: 2 310 Mio. ECU, - lateinamerikanische und asiatische Länder: 900 Mio. ECU, - Republik Südafrika: 375 Mio. ECU, - Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien: 150 Mio. ECU, - Bosnien-Herzegowina: 100 Mio. ECU. Der Darlehenshöchstbetrag bezieht sich auf den Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab 31. Januar 1997 für Mittel- und Osteuropa, die Mittelmeerländer sowie die Länder Lateinamerikas und Asiens, ab 1. Juli 1997 für die Republik Südafrika, und ab 1. Januar 1998 für die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien. Für Bosnien-Herzegowina bezieht er sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses. Haben die von der Bank gewährten Darlehen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums den genannten Hoechstbetrag nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate." ; b) wird in Absatz 2 folgender siebenter Gedankenstrich angefügt: "- Bosnien-Herzegowina". 4. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 1a (1) Dieser Artikel gilt für die Darlehenstätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Bosnien-Herzegowina. (2) Die Garantieleistung der Gemeinschaft ist an die Auflagen geknüpft, daß Bosnien-Herzegowina seine ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Investitionsbank und der Gemeinschaft in vollem Umfang tilgt und daß Bosnien-Herzegowina für die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten Garantie leistet. (3) Die Darlehenstätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Bosnien-Herzegowina steht mit der von der Gemeinschaft gegenüber diesem Land verfolgten Politik im Einklang. Die Europäische Investitionsbank wird im Rahmen des auf den verschiedenen Geberkonferenzen vereinbarten Wiederaufbauprogramms tätig und finanziert Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen allgemeine Infrastruktur einschließlich Verkehrswesen, Energieversorgung, Umwelt mit Schwerpunkt auf Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Gesundheitswesen, um den Wiederaufbauprozeß zu beschleunigen. (4) Die Kommission stellt sicher, daß die auf der Grundlage dieses Beschlusses sowie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 (*) durchgeführten Aktionen in geeigneter Weise koordiniert werden und miteinander vereinbar sind. (5) Die Zuschüsse aus dem Gemeinschaftshaushalt für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina nach diesem Beschluß bestehen in Zinsvergütungen für Darlehen, die von der Europäischen Investitionsbank gewährt werden. Der Zuschußsatz beträgt 2 %. Finanzierungsbeschlüsse, die sich auf diesen Beschluß beziehen, werden nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 angenommen. (6) Artikel 1 Absatz 3 gilt nicht für die Darlehenstätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Bosnien-Herzegowina. (7) Wenn dies angebracht erscheint, arbeiten die Kommission und die Europäische Investitionsbank mit allen internationalen Finanzinstitutionen zusammen, die in Bosnien-Herzegowina tätig sind. (*) ABl. L 204 vom 14. 8. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/98 (ABl. L 122 vom 24. 4. 1998, S. 1)." 5. Dem Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Ende 1999 einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses einschließlich einer Bewertung seiner Auswirkungen vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage in Bosnien-Herzegowina sowie der Umfang des Darlehensengagements der Europäischen Investitionsbank berücksichtigt und entsprechende Empfehlungen abgegeben. Dazu übermittelt die Europäische Investitionsbank der Kommission die erforderlichen Informationen." Artikel 2 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. C 192 vom 19. 6. 1998, S. 12. (2) ABl. C 341 vom 9. 11. 1998. (3) ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 33. Beschluß geändert durch den Beschluß 98/348/EG (ABl. L 155 vom 29. 5. 1998, S. 53). (4) ABl. L 204 vom 14. 8. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/98 (ABl. L 122 vom 24. 4. 1998, S. 1).