98/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1998 zur Regelung der Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen mit Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln gemäß Artikel 14 der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3633)
Amtsblatt Nr. L 332 vom 08/12/1998 S. 0017 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. November 1998 zur Regelung der Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen mit Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln gemäß Artikel 14 der Richtlinie 66/403/EWG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3633) (98/696/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/111/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 66/403/EWG sieht die Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen bei Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln (*) vor. Damit die Vergleichsprüfungen verläßliche Schlußfolgerungen zulassen, muß jeder Mitgliedstaat daran teilnehmen, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzkartoffeln/-erdäpfel üblicherweise vermehrt oder vermarktet werden. Die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen ist von der Kommission zu regeln. Die Regelung der Vergleichsprüfungen sollte unter anderem auch bestimmte Schaderreger berücksichtigen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 66/403/EWG und der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (4), der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (5) sowie der Entscheidung 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (6) fallen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) 1999 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen bei Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln der Ernte 1998 durchgeführt. (2) Alle Mitgliedstaaten nehmen an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen teil. Artikel 2 (1) Die allgemeine Regelung für die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen geht aus dem beiliegenden Anhang hervor. (2) Weitere Einzelheiten der Durchführung der Vergleichsprüfungen sind im Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen zu regeln. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. November 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66. (2) ABl. L 28 vom 4. 2. 1998, S. 42. (*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. (3) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (4) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34. (5) ABl. L 259 vom 18. 10. 1993, S. 1. (6) ABl. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1. ANHANG ALLGEMEINE REGELUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN VERGLEICHSPRÜFUNGEN BEI PFLANZKARTOFFELN/-ERDÄPFELN IM JAHR 1998/1999 1. Zuständige Stelle Landbrugs- og fiskeriministeriet Plantedirektoratet Dänemark. 2. Anzahl der Proben Gesamtprobenumfang: 250 Proben: a) 223 Proben sind in den Erzeugermitgliedstaaten zu ziehen. b) 20 weitere Proben sind in den Bestimmungsmitgliedstaaten zu ziehen, die Material von einem Erzeuger aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen. c) 7 weitere Proben aus der Schweiz sind im Rahmen der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 66/403/EWG zu ziehen. 3. Probenahme Für die Probenahme gemäß der vorstehenden Nummer 2 Buchstabe a) ist ein amtliches Probenahmeverfahren vorzusehen. Zur Beprobung einer Partie ist eine geeignete Technik zu verwenden. Die Probenehmer sind von den Dienststellen der Kommission zu ernennen und arbeiten unter der Verantwortung der Dienststellen der Kommission. Die Proben werden im Erzeugerbetrieb, in der Verladestation, in der Sortieranlage oder von überall dort entnommen, wo Kartoffeln/Erdäpfel gelagert werden. Jede Probe gemäß Nummer 2 besteht aus 320 Knollen. 4. Prüfung der direkten Nachkommenschaft der Probe auf Erfuellung der Mindestanforderungen an Pflanzkartoffeln/-erdäpfel Zur Nachkontrolle sind Feldversuche durchzuführen, die erforderlichenfalls durch Labortests zu bestätigen sind. Der Probenumfang beträgt 100 Pflanzen. 5. Prüfung der Pflanzkartoffeln/-erdäpfel auf Freiheit von Braunfäule (Pseudomonas solanacearum) und Ringfäule (Corynebacterium sepedonicum/Clavibacter michiganensis) Es sind Labortests mit geeigneten Verfahren durchzuführen. Der Probenumfang beträgt 200 Knollen. 6. Prüfung der Pflanzkartoffeln/-erdäpfel auf Freiheit von Spindelknollenvirus Es sind Labortests mit geeigneten Verfahren durchzuführen. Die zuständige Stelle gemäß Nummer 1 trägt dafür Sorge, daß der für diese Verfahren vorgeschriebene Probenumfang eingehalten wird, sofern entsprechende Vorschriften bestehen. 7. Vertraulichkeit Für die Prüfungen gemäß den vorstehenden Nummern 5 und 6 ist jede dem Prüfungslabor einzusendende Probe zuvor von der zuständigen Stelle gemäß Nummer 1 unter der Verantwortung der Dienststellen der Kommission verschlüsselt zu kennzeichnen. Erweisen sich Proben als mit einem der betreffenden Schadorganismen befallen, so trifft die Kommission je nach Fall die gemäß der Richtlinie 77/93/EWG oder der Richtlinie 93/85/EWG oder ihrer Durchführungsbestimmungen vorgeschriebenen Maßnahmen. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Bedingungen für die Prüfung der Jahresberichte über die bestätigten Ergebnisse und Schlußfolgerungen der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen.