31998D0675

98/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1998 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Estland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3507) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 317 vom 26/11/1998 S. 0042 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. November 1998 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Estland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3507) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/675/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Estland besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu überprüfen.

Die Rechtsvorschriften Estland im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle der Fischereierzeugnisse können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

Die zuständige Behörde in Estland, die "Veterinaar- ja toiduinspektsioon (Veterinary and Food Inspection (VFI))", ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Wahl der Sprache oder Sprachen, in der/denen die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten umfassen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlands und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser zu erstellen. Gemäß der Richtlinie 92/48/EWG des Rates (3) ist ein Verzeichnis der registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse müssen auf der Grundlage einer Mitteilung der VFI an die Kommission erstellt werden. Die VFI muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

Die VFI hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Ursprungsbetrieben, -fabrikschiffen, -kühlhäusern oder -gefrierschiffen erfuellt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Estland die "Veterinaar- ja toiduinspektsioon (Veterinary and Food Inspection (VFI))" zuständig.

Artikel 2

Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Estland müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einem einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muß unauslöschbar die Angabe "ESTLAND" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Nummer 1 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der VFI sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. November 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 41.

ANHANG A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Estland, die für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bezugsnr.:

Versandland:

ESTLAND

Zuständige Behörde:

Veterinaar -ja toiduinspektsioon (Veterinary and Food Inspection, (VFI))

I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

Caractere inconnu : 0231 Bezeichnung des Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisses (1)

Caractere inconnu : 0231 Art (wissenschaftliche Bezeichnung):

Caractere inconnu : 0231 Zustand (2) und Art der Behandlung:

Caractere inconnu : 0231 Gegebenenfalls Codenummer:

Caractere inconnu : 0231 Art der Verpackung:

Caractere inconnu : 0231 Zahl der Packstücke:

Caractere inconnu : 0231 Eigengewicht:

Caractere inconnu : 0231 Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s), Fabrikschiffe(s), Kühlhauses/Kühlhäuser oder Registrierungsnummer(n) des/der Gefrierschiffe(s), die von der VFI zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind:

III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

Die Fischereierzeugnisse werden versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven usw.

IV. Bescheinigung

Caractere inconnu : 0231 Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

1. gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

2. gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

3. gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

4. gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert, gelagert und befördert worden sind;

5. nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

6. den organoleptischen, parasitologischen, chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

Caractere inconnu : 0231 Der amtliche Inspektor erklärt hiermit, daß ihm die Vorschriften der Richtlinien 91/493/EWG und 92/48/EWG sowie der Entscheidung 98/000/EG bekannt sind.

Ausgefertigt in

(Ort)

am

(Datum)

Amtssiegel (1)

Unterschrift des amtlichen Inspektors (1)

(Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

(1) Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muß sich von der der anderen Angaben auf der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>