31998D0649

98/649/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1998 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3357) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 309 vom 19/11/1998 S. 0045 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 1998 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3357) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (98/649/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1997 ist es in Spanien zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest gekommen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat als Entschädigung für erlittene Verluste eine Finanzhilfe gewähren.

Die Kommission hat die Entscheidung 98/63/EG (3) über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Spanien erlassen. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde als Vorschuß ein erster Teilbetrag von 4 Mio. ECU gezahlt.

Am 8. Juni 1998 hat Spanien die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die im Jahr 1997 in seinem Hoheitsgebiet angefallen sind. Angesichts der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel kann in diesem Stadium jedoch nicht die Gesamtheit der erstattungsfähigen Ausgaben übernommen, sondern nur ein zusätzlicher Teilbetrag von 3 Mio. ECU gewährt werden.

Nach Prüfung der im Erstattungsantrag übermittelten Angaben durch die Kommission können zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teilbeträge gewährt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien kann im Rahmen der Bekämpfung der klassischen Schweinepest für die 1997 aufgetretenen Seuchenherde eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 3 Mio. ECU erhalten.

Artikel 2

Der Teilbetrag gemäß Artikel 1 wird Spanien nach Annahme der vorliegenden Entscheidung überwiesen.

Artikel 3

(1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis dieser Kontrollen.

(2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) gelten entsprechend.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 9. November 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. L 16 vom 21. 1. 1998, S. 43.

(4) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.