31998D0626

98/626/EG: Beschluß des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung

Amtsblatt Nr. L 301 vom 11/11/1998 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 5. Oktober 1998 über den Abschluß des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (98/626/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung, im folgenden das "Protokoll" genannt, sollte genehmigt werden.

Die Kommission muß ermächtigt werden, die Durchführungsvorschriften zur Umsetzung des Protokolls, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, zu erlassen.

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1595/97 (1) und (EG) Nr. 656/98 (2) hat die Gemeinschaft die in dem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse bzw. für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorzeitig in Kraft gesetzt. Es sind daher geeignete Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von der Präferenzregelung dieser Verordnungen zu der des Protokolls zu erlassen.

Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien wurde zuletzt durch den Beschluß 96/224/EG (3) geändert -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung, im folgenden das "Protokoll" genannt, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Beschluß werden von der Kommission nach dem Verfahren erlassen, das in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (4) oder gegebenenfalls in den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 (5) oder der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 (6) vorgesehen ist.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt Absatz 1 als Rechtsgrundlage aller Verordnungen, die von der Kommission aufgrund Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 und der Verordnung (EG) Nr. 656/98 zur Umsetzung der Zugeständnisse für die in dem Protokoll aufgeführten Waren erlassen wurden.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 1.

(2) ABl. L 90 vom 25.3.1998, S. 1.

(3) ABl. L 81 vom 30.3.1996, S. 264.

(4) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37).

(5) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(6) ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97.