31998D0582

98/582/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/80/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 281 vom 17/10/1998 S. 0036 - 0038


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 6. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/80/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (98/582/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2) legt fest, unter welchen Bedingungen Butter unter die Interventionsregelung fällt oder für Beihilfen für die private Lagerhaltung in Betracht kommt. Interventionsfähige Butter muß unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnen worden sein. Diese Bedingung gilt nicht für Butter in privater Lagerhaltung. Um bestimmte Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Butter auf dem Gemeinschaftsmarkt und insbesondere die in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission (3) vorgesehene Regelung in Anspruch nehmen zu können, muß Butter unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnen worden sein.

Da die Buttermengen, für die Gemeinschaftssubventionen gewährt werden, im Verhältnis zur Gesamtproduktion beträchtlich sind, ist die Schaffung einer statistischen Grundlage erforderlich, die auf die Beobachtung der verschiedenen Buttersorten ausgerichtet ist und der vorstehend genannten Differenzierung Rechnung trägt.

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere des Buttermarktes zu gewährleisten, benötigt die Kommission genaue Angaben, anhand deren sie sich in zuverlässiger Weise über die genaue Entwicklung der verschiedenen Arten von Butter und sonstigen Streichfetten informieren kann.

Die Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) sieht für den Handel bereits eine Untergliederung der verschiedenen Buttersorten nach Codes der Kombinierten Nomenklatur vor. Um im Einklang mit diesem Ansatz zu bleiben, ist es wünschenswert, die gleiche Untergliederung der Butter auch für die Sammlung der statistischen Informationen in diesem Sektor zu verwenden. Daher ist die Entscheidung 97/80/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (5) zu ändern.

Für bestimmte Arten von Butter und sonstigen Streichfetten reicht es zur Zeit jedoch aus, eine fakultative Erhebung und Übermittlung der Daten vorzusehen.

Der Ständige Agrarstatistische Ausschuß (CPSA) hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen müssen daher gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/16/EG vom Rat getroffen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 97/80/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

(1) ABl. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 27.

(2) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21).

(3) ABl. L 350 vom 20. 12. 1997, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1061/98 (ABl. L 152 vom 26. 5. 1998, S. 3).

(4) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/98 (ABl. L 151 vom 21. 5. 1998, S. 1).

(5) ABl. L 24 vom 25. 1. 1997, S. 26.

ANHANG

Anhang I der Entscheidung 97/80/EG wird wie folgt geändert:

1. Code 23 im Verzeichnis der Milcherzeugnisse erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die folgende Fußnote wird am Ende des Verzeichnisses der Milcherzeugnisse angefügt:

"(*) Datenerhebung und Datenübermittlung fakultativ."

3. Der mit "BUTTER (23)" überschriebene Textteil in den Erläuterungen wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"BUTTER (23)

Butter insgesamt und sonstige Streichfette (23): Enthält Butter, traditionelle Butter, rekombinierte Butter, Molkenbutter, Butterschmalz und Butteröl sowie sonstige Streichfette, ausgedrückt in Butteräquivalent, mit einem Milchfettgehalt von 82 Gewichtsprozent.

- Tabelle A: Dänemark: umfaßt nur Butter (231).

- Tabelle B: Die Positionen 231 (Butter), 2311 (traditionelle Butter), 2312 (rekombinierte Butter), 2313 (Molkenbutter), 232 (Butterschmalz und Butteröl), 233 (sonstige Streichfette), 2331 (fettreduzierte Butter) und 2332 (sonstige) sind in Realgewicht anzugeben. Nur die Position 23 ist in Butteräquivalent auszudrücken.

Butter (231): Butter hat einen Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einen Hoechstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einen Hoechstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

- Umfaßt auch Butter, die sehr geringe Mengen an Kräutern, Gewürzen, Aromastoffen usw. enthält; Voraussetzung dafür ist, daß das Produkt den Charakter von Butter behält.

Traditionelle Butter (2311): Unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Hoechstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Hoechstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

Rekombinierte Butter (2312): Aus Butterschmalz, fettfreier Milchtrockenmasse und Wasser gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Hoechstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Hoechstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

Molkenbutter (2313): Aus Molkenrahm oder einer Mischung aus Molkenrahm und Rahm gewonnenes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Hoechstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Hoechstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H.

Die Positionen 2311, 2312 und 2313 umfassen auch Butter, die sehr geringe Mengen an Kräutern, Gewürzen, Aromastoffen usw. enthält. Voraussetzung dafür ist, daß das Produkt den Charakter von Butter behält.

Butterschmalz und Butteröl (232):

Butterschmalz: Ausgeschmolzene Butter hat einen Milchfettgehalt von über 85 Gewichtsprozent. Diese Bezeichnung umfaßt neben der ausgeschmolzenen Butter selbst oft auch eine Reihe ähnlicher entwässerter Buttersorten, die im allgemeinen unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt sind, z. B. 'entwässerte Butter', 'wasserfreie Butter', 'Butteröl', 'Butterfett' und 'Butterreinfett'.

Butteröl: Butteröl wird durch Extraktion von Wasser und des trockenen Nichtfettextrakts aus Milch, Sahne/Rahm oder Butter gewonnen und hat einen Milchfettgehalt von mindestens 99,3 Gewichtsprozent und einen Wassergehalt von höchstens 0,5 Gewichtsprozent.

- Enthält auch 'Ghee'.

- Um Doppelzählungen zu vermeiden, umfaßt die Bezeichnung 'Butteröl' nur die unmittelbar aus Sahne/Rahm hergestellten Erzeugnisse.

Sonstige Streichfette (233):

Fettreduzierte Butter (2331): Butterähnliches Streichfett mit einem Milchfettgehalt von unter 80 Gewichtsprozent und keinem weiteren Fett (Verkehrsbezeichnungen nach Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 (1): Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter, Milchstreichfett).

Sonstige (2332): Insbesondere aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette: Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder fluessigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und einen Milchfettgehalt von 10 bis 80 v. H. des Gesamtfettgehalts aufweisen (Verkehrsbezeichnungen nach Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94: Mischfett, Dreiviertelmischfett, Halbmischfett und Mischstreichfett).

Tabelle B: Wenn fettreduzierte Butter (2331) und/oder 'sonstige' (2332) aus Butter gewonnen wurden, die in derselben Molkerei hergestellt wurde, und die Butterart nicht erkennbar ist (2311, 2312 oder 2313), so wird diese Butter unter Angabe der betreffenden Menge von der Position 23 abgezogen.

(1) ABl. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 2."

Anhang II der Entscheidung 97/80/EG wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle B "VERWENDUNG" werden die Zeilen des Codes 23 "Butter und sonstige Streichfette" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die folgende Fußnote wird am Ende der Tabelle B angefügt:

"(*) Datenerhebung und Datenübermittlung fakultativ."