98/571/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2967) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 277 vom 14/10/1998 S. 0042 - 0043
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfuellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2967) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/571/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (2), insbesondere auf Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entscheidung 97/20/EG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 97/565/EG (4), enthält die Liste der Drittländer, aus denen zum Verzehr bestimmte lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form eingeführt werden können. In der Entscheidung 98/569/EG der Kommission (5) sind die besonderen Einfuhrbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Tunesien festgelegt. Daher empfiehlt es sich, Tunesien in die Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zugelassen ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 97/20/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Oktober 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1. (2) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31. (3) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 46. (4) ABl. L 232 vom 23. 8. 1997, S. 15. (5) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts. ANHANG Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr zum Verzehr bestimmter lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form zugelassen ist I. Drittländer, die Gegenstand einer spezifischen Entscheidung im Sinne der Richtlinie 91/492/EWG des Rates sind Australien Chile Südkorea Marokko Peru Tunesien Türkei II. Drittländer, die Gegenstand einer vorläufigen Entscheidung im Sinne der Entscheidung 95/408/EWG des Rates sein können Kanada Vereinigte Staaten von Amerika Grönland Färöer Neuseeland Thailand (nur für Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Entscheidung 93/25/EWG der Kommission sterilisiert oder hitzebehandelt wurden)