31998D0569

98/569/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1998 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Tunesien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2952) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 277 vom 14/10/1998 S. 0031 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1998 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Tunesien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2952) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/569/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein Sachverständiger der Kommission hat Tunesien besucht, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

Gemäß den tunesischen Rechtsvorschriften obliegt es der "Direction Générale de la Santé Animale (DGSA) du Ministère de l'Agriculture", die Hygienekontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken durchzuführen und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bei ihrer Erzeugung zu überwachen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften ist die DGSA befugt, die Ernte von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken bestimmter Gebiete zu erlauben oder zu untersagen.

Die DGSA mit ihren Laboratorien ist entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in Tunesien wirksam überprüfen zu können.

Die zuständigen tunesischen Behörden sind in der Lage, der Kommission regelmäßig und schnell Angaben über das Vorkommen von toxinhaltigem Plankton in den Erzeugungsgebieten zu übermitteln.

Die zuständigen tunesischen Behörden haben amtliche Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Regeln von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und von Anforderungen hinsichtlich der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete, der Zulassung der Versandzentren sowie der Gesundheitskontrollen und Produktionsüberwachung gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind. Die Gemeinschaft wird insbesondere über jede mögliche Änderung der Erzeugungsgebiete unterrichtet.

Tunesien kann in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen werden, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG erfuellen.

Das Verfahren für die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 91/492/EWG umfaßt die Festlegung eines Bescheinigungsmusters sowie der Bestimmungen bezüglich der Sprache(n), in der/denen die Bescheinigung mindestens erstellt werden muß, der Qualifikation des Unterzeichnenden und des Aufdrucks zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit, mit dem die Einzelverpackungen zu versehen sind.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/492/EWG müssen die Erzeugungsgebiete abgegrenzt werden, von denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geerntet und in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG ist ein Verzeichnis der Betriebe zu erstellen, aus denen lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken eingeführt werden dürfen. Dieses Verzeichnis wird auf der Grundlage einer Mitteilung der DGSA an die Kommission erstellt. Die DGSA muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG eingehalten werden.

Die Sonderbedingungen für die Einfuhr gelten unbeschadet der Entscheidungen, die in Anwendung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG, getroffen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die "Direction Générale de la Santé Animale (DGSA) du Ministère de l'Agriculture" ist die zuständige Stelle Tunesiens, die befugt ist, die Übereinstimmung lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen.

Artikel 2

Zum Verzehr bestimmte lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in Tunesien müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Jeder Sendung muß das Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beigefügt sein, das numeriert, ordnungsgemäß ausgefuellt, mit dem Datum versehen und unterzeichnet ist und aus einem einzigen Blatt besteht.

2. Die Sendungen müssen aus den in Anhang B aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen.

3. Sie müssen in einem der in dem Verzeichnis von Anhang C aufgeführten zugelassenen Versandzentren in versiegelte Behältnisse verpackt worden sein.

4. Jede Verpackung muß mit einem unverwischbaren Aufdruck zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit versehen sein, der mindestens folgende Angaben enthält:

- Versandland: TUNESIEN,

- Art (allgemein übliche und wissenschaftliche Bezeichnung),

- Identifizierung des Erzeugungsgebiets und des Versandzentrums anhand der Zulassungsnummer,

- Verpackungsdatum, wobei zumindest der Tag und der Monat anzugeben sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DGSA sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31.

(3) ABl. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

ANHANG A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für lebende Muscheln (1), Stachelhäuter (1), Manteltiere (1), Meeresschnecken (1), mit Ursprung in Tunesien, die zum Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bezugsnr.:

Versandland:

TUNESIEN

Zuständige Behörde:

Direction Générale de la Santé Animale (DGSA) du Ministère de l'Agriculture

I. Identifizierung der Erzeugnisse

- Art (wissenschaftliche Bezeichnung):

- Gegebenenfalls Codenummer:

- Art der Verpackung:

- Zahl der Packstücke:

- Eigengewicht:

- (gegebenenfalls) Nummer des Analyseberichts:

II. Ursprung der Erzeugnisse

- Zugelassenes Erzeugungsgebiet:

- Name und amtliche Zulassungsnummer des Versandzentrums:

III. Bestimmung der Erzeugnisse

Die Erzeugnisse werden versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift des Bestimmungsortes:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

IV. Gesundheitsbescheinigung

- Der amtliche Veterinärinspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse

1. gemäß den Hygienevorschriften der Kapitel I, II und III des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG geerntet, gegebenenfalls umgesetzt und befördert worden sind;

2. gemäß den Hygienevorschriften von Kapitel IV des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG behandelt, gegebenenfalls gereinigt und verpackt worden sind;

3. gemäß den Vorschriften von Kapitel IV des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG kontrolliert worden sind;

4. den Vorschriften der Kapitel V, VII, VIII, IX, und X des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG entsprechen und somit zum direkten Verzehr geeignet sind.

- Der amtliche Inspektor erklärt hiermit, daß ihm die Vorschriften der Richtlinie 91/492/EWG und der Entscheidung 98/569/EG bekannt sind.

Ausgefertigt in ,

(Ort)

am

(Datum)

Amtssiegel (1)

Unterschrift des amtlichen Inspektors (1)

(Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikationen des Unterzeichnenden)

(1) Amtssiegel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>