31998D0562

98/562/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 1998 über die gemeinschaftsinterne statistische Überwachung der Ausfuhren von Sekundärkupfermaterialien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2739) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 271 vom 08/10/1998 S. 0034 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 1998 über die gemeinschaftsinterne statistische Überwachung der Ausfuhren von Sekundärkupfermaterialien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2739) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/562/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (2), insbesondere auf Artikel 5,

nach Konsultationen in dem Ausschuß nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kupferhütten und Verarbeiter der Gemeinschaft haben bereits seit einiger Zeit Schwierigkeiten, ihren Bedarf an Kupfermaterialien aller Art zu decken. Insbesondere der Markt für Kupferschrott verzeichnet eine Verknappung und ist daher hoch wettbewerbsfähig und unelastisch auf der Angebotsseite. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügt über wenig Handlungsspielraum bei den Gewinnen aus der Kupferraffination aus Kupferschrott.

(2) Für die Ausfuhr von Kupferschrott war bis 1990 eine von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellte vorherige Ausfuhrgenehmigung erforderlich; seitdem gilt keine vergleichbare Regelung mehr.

(3) Nach der Aufhebung dieser handelspolitischen Maßnahme wurde es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunehmend schwieriger, Zugang zu Sekundärkupfermaterialien zu erhalten.

(4) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gibt an, daß diese Schwierigkeiten auf Überbietungspraktiken auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt insbesondere durch chinesische, indische und südkoreanische Käufer zurückzuführen sind, die durch die unterschiedlichen Zölle dieser Länder ermöglicht werden; er hat der Kommission Informationen übermittelt, die beweisen sollen, daß solche Praktiken tatsächlich angewandt werden.

(5) Alternative Versorgungsquellen insbesondere in Europa stehen wahrscheinlich nur kurzfristig zur Verfügung, da die Nachfrage der lokalen Industrie wächst und die nationalen Behörden die Kontrollen verschärfen und verstärkt Ausfuhrbeschränkungen einführen.

(6) Nachdem ihr die Informationen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorlagen, leitete die Kommission durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung (3) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Prüfung der Lieferbedingungen für Kupferschrott auf dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt ein. Diese Prüfung ergab, daß die in Indien, Südkorea und der Volksrepublik China geltenden unterschiedlichen Zölle für Sekundärkupfermaterialien und Raffinatkupfer den Herstellern dieser Länder einen Wettbewerbsvorteil verschaffen und so die Märkte für Kupferschrott verzerren dürften.

(7) Allerdings verstoßen die betroffenen Länder offenbar nicht gegen multilaterale oder in bilateralen Abkommen festgelegte Handelsregeln; der chinesische Zolltarif ist zur Zeit Gegenstand von Verhandlungen im Hinblick auf den künftigen Beitritt der Volksrepublik China zur Welthandelsorganisation.

(8) Mit Indien und Südkorea wurden bilaterale Konsultationen eingeleitet oder werden so bald wie möglich aufgenommen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung für dieses Problem zu finden.

(9) Es ist wünschenswert, gleichzeitig mit den genannten Konsultationen die Entwicklung der Ausfuhren der betroffenen Erzeugnisse zu beobachten. Um genauere Angaben zu sammeln, anhand derer beurteilt werden kann, inwieweit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die genannten Zollregelungen zurückzuführen ist, sollte ein System der nachträglichen Überwachung eingeführt werden. Ein solches System würde es der Kommission ermöglichen, in kürzestmöglicher Zeit tiefere Einblicke in den fraglichen Markt zu gewinnen und gleichzeitig den Behörden der Drittländer und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu signalisieren, welche Bedeutung die Gemeinschaft dieser Frage beimißt.

(10) Ein Zeitraum von zwei Jahren erscheint am geeignetsten, um ein umfassendes und verläßliches Bild der Markttrends zu gewinnen. Das vorgesehene System wäre einfach einzuführen und zu verwalten, und es würde den Gemeinschaftsausführern weder zusätzliche Belastungen auferlegen noch sie zu anderen als den bereits vorgeschriebenen Angaben verpflichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Sekundärkupfermaterialien in alle Länder werden statistisch überwacht.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Kalendermonat spätestens sechs Wochen nach Ende des betreffenden Monats die im Formular des Anhangs II enthaltenen Angaben.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten vierteljährlich über die bei ihr eingegangenen Angaben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 1998 für zwei Jahre.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 25.

(2) ABl. L 372 vom 31. 12. 1991, S. 31.

(3) ABl. C 148 vom 22. 5. 1996, S. 4.

ANHANG I

WAREN, DIE DER STATISTISCHEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGEN (1)

Kupferabfälle und Kupferschrott (KN 7404 00)

Raffinadekupfer-Schrott (KN 7404 00 10)

Blanker Kupferdraht Nr. 1 (Barley): Nr. 1, blanker, nicht ummantelter, unlegierter Kupferdraht, nicht kleiner als 1,3 mm.

Kupferdraht Nr. 1 (Berry): saubere, unverzinnte, nicht ummantelte, unlegierte Kupferdrähte und -seile, nicht kleiner als 1,3 mm, frei von abgebranntem, brüchigem Draht.

Kupferdraht Nr. 2 (Birch): diverse unlegierte Kupferdrähte mit einem Nennwert von 96 % Cu (min. 94 %).

Granulat von Kupferdraht Nr. 2 (Cobra): Granulat von unlegiertem Kupferdraht Nr. 2, gehäckselt oder geschreddert, min. 97 % Cu.

Kupfer Nr. 2 (Cliff): diverse unlegierte Kupferschrotte mit einem Nennwert von 96 % Cu (min. 94 %).

Leichtkupfer (Dream): diverse unlegierte Kupferschrotte mit einem Nennwert von 92 % Cu (min. 88 %), wie durch elektrolytische Analyse bestimmt, Blechkupfer, Dachrinnen, Fallrohre, Kessel, Boiler und ähnliche Schrotte.

Kupferhaltiger Schrott (Drove): diverse kupferhaltige Oberflächenkrätze/Gröbe, Schleifspäne, Aschen, messing-, eisen- und kupferhaltige Rückstände und Schlacken; frei von isolierten Drähten.

Abfälle und Schrott, aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) (KN 7404 00 91)

Neue Messing-Stangenenden (Noble): neue, saubere Stangenenden aus spänefreien Messingstangen oder Schmiedestangen.

Messing-Stangenspäne (Night): ausschließlich Stangenspäne.

Messingschrott (Honey): Messing-Gußstücke, Walzmessing, Stangenmessing, Rohrmaterial- und verschiedene Messingsorten, einschließlich plattiertem Messing.

Gemischte Autokühler, nicht abgeschmolzen (Ocean): gemischte Autokühler, frei von Aluminiumkühlern und Kühlern mit Eisenlamellen.

Neue Messing-Blechabschnitte (Label): Abschnitte von neuen bleifreien Messingblechen oder -platten.

Messingkartuschen ohne Zünder (Lace): saubere, abgefeuerte 70/30-Messing-Geschoßhülsen, frei von Zündpatronen und jeglichen Fremdbestandteilen.

Messing-Patronenhülsen, sauber, abgefeuert (Lake): saubere, abgefeuerte 70/30-Messinghülsen, frei von Kugeln, Eisen und jeglichen Fremdbestandteilen.

Abfälle und Schrott, aus Kupferlegierungen - andere (KN 7404 00 99)

Gemischte Rotguß-Stücke (Ebony): Rotguß-Schrott, -Ventile, Maschinenlagerschalen und andere Maschinenteile, einschließlich diverse Gußstücke aus Kupfer, Zinn, Zink und/oder Blei.

Gemischte Rotguß-Späne (Enerv): Späne aus Rotgußmaterialien.

Neuer Kupfernickel-Schrott (Dandy): saubere, neue abgetrennte Kupfernickel-Rohre, -Leitungsrohre, -Bleche, -Platten oder andere bearbeitete Formen.

Kupfernickel-Schrott (Daunt): alte und/oder neue abgetrennte Kupfernickel-Rohre, -Bleche, -Platten oder andere bearbeitete Formen.

Kupfernickel-Schrott mit Lotanhaftungen (Delta): abgetrennte Kupfernickel-Stücke, gelötet, hartgelötet oder abgeschmolzen.

Neusilber-Späne (Decoy): saubere abgetrennte Kupfernickel-Späne oder -Bohrspäne.

Kupfer-Eisen-Abfälle und -Schrott, (üblicherweise eingereiht in KN 7204 29 00)

Elektronik- und/oder Telefonabfälle und -schrott, Kupfer enthaltend (KN 7112 10 00 / 7112 20 00 / 7112 90 00)

Kupfer-Aschen und -Rückstände (KN 2620 30 00)

(1) Der Kommission sind die entsprechenden KN-Angaben zu übermitteln. Wenn möglich kann eine ausführliche Beschreibung der aufgeführten Waren anhand der nachstehenden Bezeichnungen/Definitionen vorgelegt werden (die in den 1994 vom Institute of Scrap recycling Industries veröffentlichten Leitlinien für NE-Schrott (Schrottdefinitionen) enthalten sind und üblicherweise von der Industrie verwendet werden).

ANHANG II

FORMBLATT FÜR DIE AUSFUHR VON SEKUNDÄRKUPFERMATERIALIEN

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Die Angaben sind zu übermitteln an:

Europäische Kommission

Generaldirektion I (Auswärtige Beziehungen: Handelspolitik, Beziehungen zu Nordamerika, zum Fernen Osten sowie zu Australien und Neuseeland)

Herrn Paolo Garzotti, DG I/E.3

DM24, 05/104

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 73 31

E-mail: Paolo.Garzotti@dg1.cec.be

Ausfuhren im Monat 199 . .A. Gesamtausfuhren: TonnenB. Davon:

(Angaben von KN-Code, Tonnen, Wert, Bestimmungs- und Ursprungsland je Vorgang)

Ausführer

Bestimmungsland

Ursprungsland

Beschreibung

KN-Code

Wert

(ECU)

Tonnen

Diese Angaben werden - falls möglich auf elektronischem Wege - unmittelbar der Einheit I/E.3 übermittelt. Die Verwaltungen, die kein auf elektronischem Wege übermitteltes Formblatt verwenden können, können dieses Musterformblatt verwenden.

C. Andere zweckdienliche Angaben.

>ENDE EINES SCHAUBILD>