98/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1998 zur Änderung der Entscheidung 94/279/EG mit Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des nicht unter Ziel 1 fallenden landwirtschaftlichen Teils von Ziel 5a, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates definiert, im Zeitraum 1994 bis 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2330) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 233 vom 20/08/1998 S. 0032 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1998 zur Änderung der Entscheidung 94/279/EG mit Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des nicht unter Ziel 1 fallenden landwirtschaftlichen Teils von Ziel 5a, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates definiert, im Zeitraum 1994 bis 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2330) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/524/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 wurden mit der Entscheidung 94/279/EG der Kommission (3) die Richtgrößen für die Zuweisung der Mittel aus den Strukturfonds für den nicht unter Ziel 1 fallenden Agrarteil von Ziel 5a von 1994 bis 1999 festgesetzt. In der genannten Entscheidung wurden 518 Mio. ECU (Preise von 1994) von insgesamt 5 149 Mio. ECU der Finanzierung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates (4) eingeleiteten Maßnahmen vorbehalten. Ferner war diese Rücklage dazu bestimmt, besondere Umstände bei der Prüfung der Mittelvorausschätzungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Ein Betrag von 401 Mio. ECU wurde zur Finanzierung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 eingeleiteten Maßnahmen verwendet. Ein Betrag von 124,619 Mio. ECU (Preise von 1998) der Rücklage von 1994 ist noch nicht zugeteilt. Mit Entscheidung 96/388/EG (5) genehmigte die Kommission den Antrag des Vereinigten Königreichs, die Anwendung der Maßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 vom 29. März 1990 des Rates zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (6), Neufassung durch die Verordnung (EG) Nr. 951/97 (7), in England ab 1. März 1996 zurückzunehmen. Dadurch wurden Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 182,318 Mio. ECU (Preise von 1998) wieder frei und an die Strukturfonds zurücküberwiesen. Infolgedessen ist diese Summe von den Verpflichtungsermächtigungen abzuziehen, die dem Vereinigten Königreich 1994 ursprünglich zugeteilt worden waren. Demnach stehen für den Agrarteil von Ziel 5a außerhalb der Regionen nach Ziel 1 und 6 insgesamt noch 306,937 Mio. ECU (Preise von 1998) zur Zuweisung aus den Strukturfonds für den nicht unter Ziel 1 und 6 fallenden Agrarteil von Ziel 5a zur Verfügung. Im Rahmen der Aktualisierung der Ausgabenvorausschätzungen für Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (8) und der Begleitung der Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 951/97 wurde von verschiedenen Mitgliedstaaten ein Mittelbedarf festgestellt, der über die ursprünglichen Ansätze hinausgeht. Die Anträge dieser Mitgliedstaaten wurden unter Berücksichtigung folgender Kriterien geprüft: Stand der Durchführung der Maßnahmen im laufenden Programmplanungszeitraum, Verfügbarkeit nationaler Kofinanzierungsmittel und Nachweis ausreichender Aufnahmemöglichkeiten für die zusätzlichen Finanzmittel. Bei der Prüfung konnte der Bedarf für zusätzliche Gemeinschaftsmittel in den jeweiligen Mitgliedstaaten festgestellt werden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates (9) müssen die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft auf ihre Wirksamkeit bewertet werden. Nach dem letztgenannten Artikel sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Bewertung gemeinsam zuständig. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 legt die Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Bewertung der Aktionen, als eine mögliche Form der finanziellen Intervention fest. Entgegen den anderen Strukturmaßnahmen wurden in der Programmplanung für Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 951/97 außerhalb Ziel-1-Regionen keine Zuwendungen für technische Hilfe vorgesehen. Durch die vorgeschriebenen ex-post-Bewertungen für den Zeitraum 1991 bis 1993 sowie Zwischen- und ex-post-Bewertungen für den laufenden Zeitraum 1994 bis 1999 entstehen den Mitgliedstaaten zusätzliche Kosten. Bei der Diskussion über die Bewertung der Maßnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 951/97 und (EWG) Nr. 867/90 auf der Sitzung des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung am 28. Januar 1997 beantragten die Mitgliedstaaten, daß die Ausgaben für die Bewertung von den Strukturfonds mitfinanziert werden. Es erscheint gerechtfertigt, für diesen Zweck 4 Mio. ECU einzusetzen. Unter Berücksichtigung des begründeten Mittelbedarfs werden 117 Mio. ECU nicht zur Verstärkung der Maßnahmen im Rahmen von Ziel 5a benötigt. Davon werden 37 Mio. ECU auf die Initiative PEACE übertragen, um einen Teil der Finanzierung des PEACE Programmes in Nordirland zu gewährleisten und damit zum Friedensprozeß in dieser Region beizutragen. Ferner haben Portugal, Italien und Deutschland beantragt, ungenutzte Mittel aus Ziel 5a zu übertragen, um im Rahmen von Ziel 5b und Ziel 1 zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen für die Behebung von Schäden beizutragen, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden. Diese Anträge erscheinen begründet, da sie den Einsatz ungenutzter Haushaltsmittel im Geltungsbereich der Strukturfonds für den Wiederaufbau der betroffenen ländlichen Gebiete bezwecken. Italien hat mit Schreiben vom 14. Mai 1998 beantragt, 65 Mio. ECU, die ursprünglich für Maßnahmen unter Ziel 5a nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 zugewiesen waren, auf Operationelle Programme für die Regionen Umbrien und Marken im Rahmen von Ziel 5b zu übertragen. Dieser Antrag ist insofern begründet, als die beantragten Haushaltsmittel zur Teilfinanzierung von Strukturmaßnahmen für die Behebung von Schäden bestimmt sind, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden. Die genannte Summe ist von den Verpflichtungsermächtigungen abzuziehen, die Italien für den nicht unter Ziel 1 fallenden Agrarteil von Ziel 5a ursprünglich zugeteilt worden waren. Die Richtgrößen im Anhang entsprechen den Kriterien von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88. Durch die Neuaufteilung auf die Mitgliedstaaten soll das Gewicht der Vergangenheit nicht geändert werden, insbesondere in bezug auf die künftige Zuweisung von Mitteln - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Entscheidung 94/279/EG wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 Die 1994 beschlossenen ursprünglichen Richtgrößen und die mit vorliegender Entscheidung geänderten Richtgrößen zur Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten für den nicht unter Ziel 1 fallenden Agrarteil von Ziel 5a nach der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 im Zeitraum 1994 bis 1999 sind im Anhang festgesetzt. Artikel 1a Von den Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des nicht unter Ziel 1 fallenden Agrarteils von Ziel 5a werden 4 Mio. ECU der Finanzierung der technischen Hilfe für die ex-post-Bewertung des Zeitraums 1991 bis 1993 sowie für die Zwischenbilanz und die ex-post-Bewertung des Zeitraums 1994 bis 1999 vorbehalten. Die Zuweisung der Mittel für die Bewertung wird in einer getrennten Entscheidung der Kommission geregelt." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABl. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 1. (3) ABl. L 120 vom 11. 5. 1994, S. 50. (4) ABl. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5. (5) ABl. L 155 vom 28. 6. 1996, S. 58. (6) ABl. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (7) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 22. (8) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1. (9) ABl. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>