31998D0515

98/515/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluß an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) - (Änderung 1) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1607) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 232 vom 19/08/1998 S. 0007 - 0009


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluß an das europaweite diensteintegrierende Digitalnetz (ISDN) - (Änderung 1) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1607) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/515/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung über Konformität (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat die Maßnahme zur Festlegung der Endeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die mit der Entscheidung 97/346/EG der Kommission (2) genehmigten Einrichtungen erforderlich.

Die mit dieser Entscheidung angenommene technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für die technischen Merkmale, die elektrischen und mechanischen Schnittstellenanforderungen sowie für das Zugangskontrollprotokoll von Endeinrichtungen erlassen, die für den Anschluß an einen T- oder einen S- und T-Bezugspunkt geeignet und vom Hersteller oder seinem Vertreter hierfür bestimmt sind. Dieser Bezugspunkt gestattet als europaweiter ISDN-Punkt (EURO-ISDN) den Basisanschluß an einer Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben c), d) und f) der Richtlinie 98/13/EG gerecht wird. Die Fundstelle dieser Norm ist dem Anhang zu entnehmen.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG (3) und 89/336/EWG (4) des Rates.

Artikel 3

Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden nach Inkrafttreten dieser Entscheidung die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm auf Endeinrichtungen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung.

Artikel 4

(1) Die Entscheidung 97/346/EG wird mit Wirkung vom 20. Mai 1998 aufgehoben.

(2) Die Entscheidung 94/797/EG der Kommission (5) wird mit Wirkung vom 20. Mai 1998 aufgehoben.

(3) Endeinrichtungen, die aufgrund der Entscheidungen 94/797/EG und 97/346/EG genehmigt wurden, können weiterhin vertrieben und in Betrieb genommen werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 12. 3. 1998, S. 1.

(2) ABl. L 148 vom 6. 6. 1997, S. 19.

(3) ABl. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(4) ABl. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

(5) ABl. L 329 vom 20. 12. 1994, S. 14.

ANHANG

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Der Titel der in Artikel 2 dieser Entscheidung erwähnten harmonisierten Norm lautet:

Integrated Services Digital Network (ISDN);

Attachment requirements for terminal equipment to connect to an ISDN using ISDN basic access

[Diensteintegrierendes Digitalnetz (ISDN); Anschaltebedingungen für Endgeräte mit ISDN-Basisanschluß]

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

Sekretariat

TBR 3: November 1995, geändert durch TBR 3 A1: Dezember 1997

(mit Ausnahme des Vorworts)

Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt.

Die vorgenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Auftrags erstellt.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

650, route des Lucioles

F-06921 Sophia Antipolis Cedex

Europäische Kommission

GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7)

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Stellen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

(1) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.