31998D0508

98/508/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen

Amtsblatt Nr. L 229 vom 17/08/1998 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juni 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (98/508/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2, Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien ausgehandelte und am 19. Juli 1996 paraphierte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen sollte genehmigt werden.

Bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung wurden dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß übertragen, insbesondere die Vollmacht, bestimmte Aspekte der Sektoralen Anhänge zu ändern.

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sind entsprechende interne Verfahren festzulegen; daher ist es erforderlich, der Kommission die Befugnis zu übertragen, bestimmte technische Änderungen des Abkommens vorzunehmen und bestimmte Entscheidungen hinsichtlich seiner Durchführung zu treffen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen einschließlich der Anhänge und der beigefügten Gemeinsamen Erklärungen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens der Anhänge und der Gemeinsamen Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vorzunehmen (1).

Artikel 3

(1) Die Kommission, unterstützt von dem vom Rat ernannten besonderen Ausschuß, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß. Die Kommission nimmt nach Konsultation dieses besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifizierungen, den Informationsaustausch und die Anträge auf Überprüfungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben c), d) und e) des Abkommens vor.

(2) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Gemischten Ausschuß zu fassenden Beschlüssen über Änderungen der Abschnitte I bis IV der Sektoralen Anhänge (Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a) und b) und Absatz 6 des Abkommens) und die Überprüfung der Erfuellung der Anforderungen gemäß Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe d) des Abkommens wird von der Kommission nach Konsultation des in Absatz 1 dieses Artikels genannten besonderen Ausschusses festgelegt.

(3) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STRANG

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.