31998D0490

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 221 vom 08/08/1998 S. 0028 - 0080


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/490/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62,

nach Aufforderung der Betroffenen gemäß den vorgenannten Artikeln zur Stellungnahme (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. EINLEITUNG

Der Crédit Lyonnais (im folgenden "CL") ist ein im Bankgewerbe tätiger öffentlicher Finanzkonzern. Seit 1992 befindet sich das Unternehmen in Schwierigkeiten, die den französischen Staat 1994 dazu veranlaßten, Beihilfen in Form einer Kapitalerhöhung und der Errichtung einer Auffangstruktur, in die Immobilienwerte in Höhe von 40 Mrd. FRF ausgelagert wurden, bereitzustellen. 1995 wurden weitere Vermögenswerte auf die Auffangstruktur übertragen, die damit insgesamt über Aktiva im Wert von 190 Mrd. FRF (2) verfügte und deren Verluste durch eine staatliche Garantie gedeckt waren. Diese Unterstützungsmaßnahmen wurden von der Kommission am 26. Juli 1995 durch die Entscheidung 95/547/EG unter der Bedingung genehmigt, daß die damit verbundenen Kosten für den Staat einen Nettobetrag von 45 Mrd. FRF nicht übersteigen (3). Als sich die finanzielle Lage des CL daraufhin weiter verschlechterte, kündigten die französischen Behörden im September 1996 Sofortmaßnahmen in Form von Rettungsbeihilfen über knapp 4 Mrd. FRF an, um größere Schäden abzuwenden. Am 25. September 1996 beschloß die Kommission, die Rettungsbeihilfen zu genehmigen. Gleichzeitig aber beschloß sie, die übrigen zur Sanierung des Unternehmens vorgesehenen Maßnahmen nach dem einschlägigen Verfahren eingehend zu prüfen (4) und zu klären, ob sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten des CL unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren - einschließlich der Aspekte, auf die sich die Entscheidung 95/547/EG stützt, und der Auflagen, die Frankreich darin erteilt werden - und etwaiger neuer Sachverhalte - u. a. Nichterfuellung bestimmter Auflagen, neue Unterstützungsmaßnahmen und zusätzliche Gegenleistungen - mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Am selben Tag richtete Kommissionsmitglied Van Miert ein Schreiben an Minister Arthuis, um ihm mitzuteilen, daß eine Genehmigung des neuen Plans zur Umstrukturierung des Unternehmens wegen der enormen Höhe der von der Kommission bereits bewilligten Beihilfen sehr problematisch sei und daß einer abschließenden Entscheidung in der Sache nicht vorgegriffen werden könne. Die französischen Behörden antworteten auf die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mit Schreiben vom

- 8. November 1996, mit dem sie eine Analyse des ersten Sanierungsplans, den Konzernabschluß des CL und des Consortium de Réalisation (nachstehend "CDR") zum Monat Juni, einen Vermerk über die Verwaltung und die interne Kontrolle des CL sowie einen Vermerk über die teilweise Unterlegung des Darlehens an das Établissement Public de Financement et de Restructuration (nachstehend "EPFR") durch Wertpapiere übermittelten;

- 23. Mai 1997, mit dem sie u. a. den Entwurf des Berichts des CL über das Geschäftsjahr 1996 vorlegten;

- 31. Juli 1997, mit dem sie den Plan zur Umstrukturierung des Unternehmens, den die Kommission bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens angefordert hatte, einreichten.

Kommissionsmitglied Van Miert hat noch weitere Schreiben an die französischen Behörden gerichtet. So gab er im Schreiben vom 25. Juni 1997 der Besorgnis der Kommission über das Ausbleiben des neuen Umstrukturierungsplans Ausdruck und legte im Schreiben vom 16. Oktober 1997 die Grundsätze dar, nach denen sich die Kommission bei ihrer Entscheidung richten würde. Mit Schreiben vom 31. März 1998 setzte der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, Dominique Strauss-Kahn, Van Miert von den neuen Maßnahmen in Kenntnis, die die französische Regierung zu ergreifen bereit sei, um eine Genehmigung der Beihilfen an den CL mit Auflagen zu erwirken. Am 2. April 1998 richtete Van Miert nach Zustimmung der Kommission ein Schreiben an den Minister, in dem er die Bedingungen darlegte, unter denen die Beihilfen nach Ansicht der Kommission als mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar angesehen werden können. In einem ergänzenden Schreiben vom 6. April teilte Van Miert dem Minister die Gründe mit, aus denen die von den französischen Behörden im Schreiben vom 31. März angekündigten Zusagen für eine Befürwortung der Beihilfen durch die Kommission nicht ausreichen. Mit Schreiben vom 24. April wiederholte der Minister den Standpunkt der französischen Regierung unter Hinweis darauf, daß das Überleben des Unternehmens gesichert werden müsse, und übte Kritik an dem von der Kommission ermittelten Beihilfebetrag. In einem neuerlichen Schreiben vom 4. Mai 1998 schlug Minister Strauss-Kahn Van Miert zusätzliche Gegenleistungen als Ausgleich für die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfen vor. Schließlich erläuterte der Minister in drei getrennten Schreiben vom 13. Mai 1998 an Kommissionsmitglied Van Miert sämtliche Zusagen der französischen Behörden.

Die Kommission hat beschlossen, sich bei der Beurteilung des Plans zur Umstrukturierung des CL auf den Rat einer weltweit renommierten Investitionsbank zu berufen. Sie erteilte dem Unternehmen Lehman Brothers (nachstehend "die Beratungsbank") den Auftrag, den von den französischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplan im Hinblick auf die Existenzfähigkeit des Unternehmens zu prüfen und erforderlichenfalls Änderungen vorzuschlagen. Die Beratungsbank wurde darüber hinaus beauftragt, auch die von den französischen Behörden angebotenen neuen Gegenleistungen zu bewerten und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Nach gründlicher und detaillierter Prüfung des Ende Juli 1997 bei der Kommission eingegangenen Umstrukturierungsplans legte die Beratungsbank im November 1997 der Kommission ihren - vertraulichen - Bericht vor. Sowohl die französischen Behörden als auch der CL erhielten Gelegenheit, den Bericht einzusehen. Keine Seite hat Einwände gegen die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens erhoben.

Kommissionsmitglied Van Miert unterrichtete die Kommission mündlich über den Stand der Angelegenheit in den Sitzungen vom 25. November 1997 sowie 28. Januar, 25. Februar, 18. März, 31. März und 6. Mai 1998.

Die Kommission hat darüber hinaus eine aus ehemaligen Zentralbankgouverneuren zusammengesetzte Sachverständigengruppe gebeten, sich mit dem Fall und den Folgen zu befassen, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit eines so großen Kreditinstituts wie des CL ergeben könnten.

Auf die Stellungnahmen Dritter wird in Abschnitt 5 eingegangen.

In der vorliegenden Entscheidung stehen folgende Maßnahmen, die über die von der Kommission in der Entscheidung 95/547/EG und in der Entscheidung vom 25. September 1996 genehmigten Beihilfen hinausgehen, zur Prüfung an:

- die Übernahme zusätzlicher Verluste des CDR durch den Staat mittels des Beteiligungsdarlehens, das das EPFR dem CDR gewährt hat;

- die zusätzlichen Refinanzierungskosten und Verluste des EPFR, einschließlich der "Neutralisierung" des Darlehens des CL an das EPFR, im Zeitraum 1997-2014;

- der im Geschäftsplan 1995 vorgesehene und in der Entscheidung 95/547/EG behandelte Verzicht auf die Zeichnung der Nullkupon-Anleihe, deren abgezinste Erlöse bei den genehmigten Beihilfen in Abzug gebracht worden waren;

- eine Reihe weiterer Maßnahmen, die u.U. zusätzliche Elemente staatlicher Beihilfe enthalten, insbesondere eine etwaige Kapitalerhöhung.

2. VORGESCHICHTE

2.1. Die dem Unternehmen 1994 und 1995 gewährten Beihilfen

Nach beinahe fünf Jahren starken Wachstums verzeichnete der CL 1992 und 1993 Verluste in Höhe von 1,8 bzw. 6,9 Mrd. FRF. Diese gemessen am Eigenkapital sehr hohen Verluste hätten den Solvabilitätskoeffizienten des CL (d. h. das Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und den risikogewichteten Aktiva) unter das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau von 8 % sinken lassen, wenn nicht die französischen Behörden 1994 auf Vorschlag der französischen Bankenaufsichtsbehörde (Commission Bancaire) Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des Unternehmens ergriffen hätten. Die staatliche Unterstützung erfolgte in Form einer Erhöhung des CL-Kapitals um 4,9 Mrd. FRF und der Übernahme von Risiken im Zusammenhang mit unrentablen, in eine spezielle Auffanggesellschaft namens Omnium Immobilier de Gestion (OIG) übertragenen Immobilienwerten im Umfang von 42,7 Mrd. FRF. Als sich zu Beginn des Jahres 1995 abzeichnete, daß das Unternehmen neue, seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellende Verluste verzeichnen würde, setzte der französische Staat einen neuen Sanierungsplan auf. Gegenstand dieses Plans war die Errichtung einer Auffangstruktur, bestehend aus dem CDR, welches die gefährdeten Vermögenswerte des CL - einschließlich der bereits auf die Gesellschaft OIG übertragenen Aktiva - übernehmen sollte, und einer Holdinggesellschaft namens SPBI, die die Finanzierung der Auslagerungsoperation sicherstellen sollte. Das CDR ist eine hundertprozentige nichtkonsolidierte Tochtergesellschaft des CL. Die Holding SPBI, deren Gesellschafter die Hauptaktionäre des CL - französischer Staat, Thomson-CSF und Caisse de Dépôts et Consignations (CDC) - sind, wurde anschließend per Gesetz vom 28. November 1995 in eine öffentliche Verwaltungseinrichtung, das EPFR, umgewandelt. Dadurch gelangte die Holding in den Genuß einer unbegrenzten staatlichen Deckung für alle Risiken und Kosten (einschließlich der Refinanzierungskosten) im Zusammenhang mit den auf das CDR übertragenen Vermögensgegenständen. Dank dieser Konstruktion konnte der buchmäßige Verlust des CL 1994 auf 12,1 Mrd. FRF begrenzt werden.

Nach dem von den französischen Behörden vorgelegten und durch die Entscheidung 95/547/EG der Kommission genehmigten Plan hat das CDR CL-Aktiva im Wert von fast 190 Mrd. FRF (einschließlich der 1994 ausgelagerten Vermögenswerte) erstanden, denen Passiva im Umfang von 55 Mrd. FRF gegenüberstehen. Hieraus ergibt sich ein Nettobuchwert von rund 135 Mrd. FRF. Die fraglichen Vermögenswerte waren ausnahmslos zu veräußern oder zu liquidieren. Je nach Marktbedingungen sollten mindestens 50 % innerhalb von drei bzw. 80 % innerhalb von fünf Jahren abgestoßen werden. Der gesunde Teil der auf das CDR übertragenen Banktöchter mußte entweder an Dritte veräußert oder bis zum 31. Dezember 1995 vom CL übernommen werden, damit nach Ablauf des Geschäftsjahres 1995 keinerlei aktive Bankstruktur mehr im CDR verbleiben würde.

Um die CL-Aktiva erwerben zu können, erhält das CDR vom EPFR ein Beteiligungsdarlehen in Höhe von 135 Mrd. FRF, das durch eine zusätzliche Kreditlinie von 10 Milliarden auf insgesamt 145 Mrd. FRF aufgestockt werden kann. Das EPFR wiederum nimmt beim CL ein Darlehen (kein Beteiligungsdarlehen) über höchstens 145 Mrd. FRF auf, um dem CDR das Beteiligungsdarlehen von 135 Mrd. FRF gewähren zu können und für rund 10 Mrd. FRF eine Nullkupon-Anleihe mit langer Laufzeit zu zeichnen. Die - letztlich nicht erfolgte - Zeichnung der Anleihe hätte es dem EPFR ermöglichen sollen, bis zum Ende des Jahres 2014 Erlöse zu erzielen, mit denen die beim CDR bis dahin aufgelaufenen Verluste ausgeglichen werden können. Diese Erlöse wurden seinerzeit (1995) mit 35 Mrd. FRF angesetzt.

Sowohl das Darlehen des CL an das EPFR als auch das Darlehen des EPFR an das CDR werden am 31. Dezember 2014 fällig. Das EPFR tilgt das CL-Darlehen im Zuge der Veräußerung der Vermögenswerte vorzeitig, und zwar in Höhe der dabei jeweils erzielten Erlöse und unter der Bedingung, daß es für sein Darlehen an das CDR mehr einnimmt als es selbst jährlich an Zinsen für die Rückzahlung des Darlehens an den CL aufbringen muß. Der Jahreszins ist zunächst auf 7 % für 1995 bzw. auf 85 % des Geldmarktzinses ab 1996 festgesetzt worden. Das CDR seinerseits zahlt dem EPFR das Beteiligungsdarlehen am Ende eines jeden Geschäftsjahres und in Höhe der im Verlauf des Jahres erzielten Veräußerungserlöse teilweise zurück. Im Falle von Wertminderungen erklärt das EPFR unter Berufung auf eine entsprechende Ausfallgarantie den Verzicht auf Forderungen in Höhe der vom CDR beim Verkauf verzeichneten Verluste.

Durch das Beteiligungsdarlehen werden die Verluste des CDR bis zu einem Hoechstbetrag von 135 Mrd. FRF vom EPFR und damit letztlich vom französischen Staat getragen. Die staatliche Garantie ist jedoch de facto unbegrenzt, weil das Parlament bei der Verabschiedung des Gesetzes vom 28. November 1995 zur Errichtung des EPFR keine Obergrenze festgelegt hat. Dies gilt auch für den extremen Fall, daß die Auffanggesellschaft Verluste in einer Höhe erwirtschaftet, die über dem Wert des Beteiligungsdarlehens liegen. Auf diese Weise ist die Rückzahlung des Darlehens, welches der CL dem EPFR gewährt hat, durch den Staat abgesichert, während das CDR weder aufsichtlich noch buchhalterisch im CL-Konzern konsolidiert wird. Diese Konstruktion, deren grundlegende Merkmale weiter unten in einem Schema dargestellt werden, hat es dem CL ermöglicht, niedrigere Rückstellungen und Verluste auszuweisen und so den gesetzlichen Solvabilitätskoeffizienten einzuhalten.

Im Gegenzug profitiert das EPFR von einer Besserungsklausel, die die Geschäftsentwicklung des CL berücksichtigt. Danach erhält das EPFR 34 % des auf den Konzern entfallenden Teils des konsolidierten Ergebnisses (vor Anwendung der Klausel sowie vor dem Jahresbeitrag zum Fonds für allgemeine Bankrisiken und der französischen Körperschaftsteuer) zuzüglich 26 % des Teils dieses Ergebnisses, der 4 % der auf den Konzern entfallenden konsolidierten Eigenmittel übersteigt.

SCHEMA DER AUFFANGSTRUKTUR

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Kapitalerhöhung STAAT Haushaltsmittel

CRÉDIT LYONNAIS Darlehen über 135 Mrd. FRF EPFR Zusätzliche Mittel von 10 Mrd. FRF für die Zeichnung einer Nullkupon-Anleihe Darlehen 145 Mrd. FRF Verluste 100 %ige-Tochtergesellschaft CDR Auffangges. Einbringung von Aktiva im Nettowert von 135 Mrd. FRF AUFFANGSTRUKTUR

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Der Plan zur Umstrukturierung des CL, den die französischen Behörden der Kommission 1995 vorgelegt haben, enthielt zahlreiche Maßnahmen zur Neuausrichtung der Unternehmensstrategie, Veräußerung von Tochtergesellschaften, Einsparung von Kosten sowie Beherrschung und Kontrolle von Risiken. Diese Maßnahmen hätten das Unternehmen in die Lage versetzen sollen, ab 1995 wieder Gewinne zu erwirtschaften. Bis Ende 1999 sollte der CL eine Eigenkapitalrendite von 12,4 % erreichen. Der Beitrag des CL zur Finanzierung der Auffangstruktur durch Abführung von Gewinnanteilen aufgrund der Besserungsklausel hätte im Zeitraum 1995-99 nominal bei 6,136 Mrd. FRF liegen müssen.

2.2. Die Entscheidung 95/547/EG

Mit der Entscheidung 95/547/EG hat die Kommission die Beihilfen, die Frankreich dem CL im Verlauf der Jahre 1994 und 1995 gewährt hatte, mit Auflagen genehmigt, weil sie gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können und insbesondere mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) im Einklang stehen. Der Wortlaut des verfügenden Teils der an Frankreich gerichteten Entscheidung wird nachstehend wiedergegeben:

"Artikel 1

Die in dem Plan zur Sanierung des Crédit Lyonnais enthaltene Beihilfe in Form der Kapitalerhöhung von 4,9 Milliarden FF, der Übernahme der Risiken und Kosten im Zusammenhang mit den auf die Auffangstruktur übertragenen Vermögenswerten (bis zu einem Hoechstbetrag von 135 Milliarden FF) und der mit der Besserungsklausel verbundenen Steuervorteile mit Netto-Gesamtkosten für den Staat, die sich unter Berücksichtigung der Einnahmen auf maximal 45 Milliarden FF schätzen lassen, wird nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

Artikel 2

Die Genehmigung der in Artikel 1 genannten Beihilfen wird davon abhängig gemacht, daß Frankreich folgende Auflagen und Verpflichtungen erfuellt:

a) es wird sichergestellt, daß sämtliche Sanierungsmaßnahmen und sämtliche Bestimmungen, die für das in Artikel 1 beschriebene System vorgesehen sind, durchgeführt werden;

b) die in dem Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen werden - außer bei vorheriger Zustimmung der Kommission - nicht geändert. Die Besserungsklausel kann allenfalls frühestens zum Zeitpunkt der Privatisierung des Crédit Lyonnais und nur zu dem dann gültigen Marktpreis veräußert werden; dieser Preis wird durch unabhängige Gutachten ermittelt;

c) die Geschäftskapazität des Crédit Lyonnais wird in Anbetracht der Höhe der global auf 45 Milliarden FF geschätzten Kosten des Systems für den Staat bis Ende 1998 durch eine Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland einschließlich des europäischen Bankennetzes um mindestens 35 % gemäß den von der französischen Regierung mit Schreiben vom 18. Juli 1995 übernommenen Verpflichtungen reduziert. Für den Fall, daß sich dieses Ziel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erreichen läßt, ohne daß beträchtliche Verluste eintreten und der Referenzaktionär zu einer neuerlichen finanziellen Auffangmaßnahme gezwungen wird, um insbesondere die Beachtung des europäischen Solvabilitätskoeffizienten zu gewährleisten, sagt die Kommission zu, eine mögliche Verlängerung dieser Frist zu prüfen. Werden die auf 45 Milliarden FF geschätzten Kosten des Systems überschritten, so muß der Umfang der mit dem genannten Schreiben akzeptierten Reduzierung der Geschäftspräsenz des Crédit Lyonnais überprüft werden;

d) für den Crédit Lyonnais wird die Möglichkeit eines Vortrags der steuerlichen Defizite in Höhe des durch die Kapitalerhöhung von 4,9 Milliarden FF abgedeckten Steuerverlusts von 1994 gestrichen;

e) der Crédit Lyonnais kann auf die Auffangstruktur übertragene Industriebeteiligungen nur zu dem Preis, zu dem der Vermögenswert an das CDR übertragen wurde, oder zum Marktpreis, wenn dieser über dem Übertragungspreis liegt, und nur bis zu insgesamt 5 Milliarden FF zurückkaufen;

f) eine Beteiligung des Crédit Lyonnais an den Realisierungserlösen des CDR wird ausgeschlossen;

g) zwischen dem CDR und dem Crédit Lyonnais wird eine Trennung hinsichtlich der Führungskräfte, des Managements sowie des Systems der Kontrolle und Beaufsichtigung der Verwaltung der Vermögenswerte des Auffangsystems vollzogen;

h) die Unabhängigkeit des für die Verwaltung der Vermögenswerte der Auffangstruktur zuständigen Managements gegenüber dem Crédit Lyonnais wird gewährleistet;

i) für den Crédit Lyonnais wird jede Möglichkeit eines Vortrags der verbleibenden steuerlichen Defizite aus den Jahren vor 1995 für den Fall ausgeschlossen, daß die Besserungsklausel zum Zeitpunkt der Privatisierung veräußert wird;

j) es wird sichergestellt, daß der Crédit Lyonnais den Erlös aus den Veräußerungen zur Umstrukturierung der nicht ertragreichen Vermögenswerte und Aktivitäten verwendet;

k) es wird sichergestellt, daß der Crédit Lyonnais die aufgrund der Besserungsklausel abgeschöpften Beträge an die SPBI abführt;

l) die Erlöse aus der Privatisierung des Crédit Lyonnais, insbesondere aus dem Verkauf der gegenwärtig von der SPBI gehaltenen Aktien, werden an die SPBI abgeführt; dem Parlament wird vorgeschlagen, den Erlös aus der Privatisierung des verbleibenden Teils der Aktien an die SPBI abzuführen.

Artikel 3

Die Kommission hat der Erklärung der französischen Behörden Rechnung getragen, wonach dem Crédit Lyonnais eindeutig das Ziel der Privatisierung vorgegeben ist und die Bank dank der erwarteten Sanierung in der Lage sein dürfte, binnen fünf Jahren für eine Privatisierung bereit zu sein. Eine Rückstellung der Privatisierung über die genannte Frist von fünf Jahren hinaus ist der Kommission anzuzeigen.

Artikel 4

Die französischen Behörden gewähren ihre volle Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung und legen der Kommission alle sechs Monate ab 1. März 1995 folgende Dokumente vor:

a) einen detaillierten Bericht über die Anwendung des Plans nebst den dem Parlament vorgelegten Berichten;

b) die Bilanzen und Abschlüsse sowie die Berichte der Verwalter der an der Auslagerungsaktion beteiligten Gesellschaften (OIG, CDR, SPBI und CL);

c) eine Liste der liquidierten oder veräußerten Vermögenswerte der Auffangstruktur mit Angabe der Veräußerungspreise, der Namen der Erwerber und der Namen der mit dem Verkauf betrauten Banken;

d) eine detaillierte Aufstellung der auf das Beteiligungsdarlehen der SPBI anzurechnenden Forderungsverzichte zugunsten des CDR;

e) eine detaillierte Aufstellung der vom CL außerhalb des Auffangmechanismus veräußerten Bankenaktiva mit einer auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien basierenden Bewertung der Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland;

f) detaillierte Aufstellungen über die Beiträge des CL zum Auffangmechanismus in Form von Abschöpfungen oder Dividenden.

Die Kommission kann eine Bewertung dieser Dokumente und der Durchführung des Plans durch besondere Rechnungsprüfungsmaßnahmen verlangen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet."

Hierzu sei ergänzend erwähnt, daß die französische Regierung in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1995 zugesagt hat, darauf hinzuwirken, daß der Crédit Lyonnais seine Geschäftspräsenz im europäischen Ausland bis Ende 1998 zu den in Artikel 2 Buchstabe c) der Entscheidung 95/547/EG genannten Bedingungen um, gemessen an der Bilanzsumme, 50 % reduziert.

2.3. Die Rettungsbeihilfen

Ende September 1996 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission von zusätzlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten des CL, und zwar in Höhe von knapp 4 Mrd. FRF. Die Behörden gaben an, daß zur Abwendung größerer Verluste des CL und eines Verfalls seines Börsenwerts, der auch andere Kreditinstitute in Mitleidenschaft ziehen könnte, weitere Maßnahmen nötig seien, und zwar insbesondere

- Rettungsbeihilfen zum Erhalt der Liquidität und Solvenz des Unternehmens in den Jahren 1995 und 1996 sowie

- Umstrukturierungsbeihilfen zur Absicherung der Sanierung des Unternehmens über das Jahr 1996 hinaus; diese Beihilfen würden jedoch nicht vor der abschließenden Entscheidung der Kommission gewährt.

Zu diesem Zweck sollten die Konditionen des CL-Darlehens für das EPFR so geändert werden, daß - nach den Worten der französischen Regierung - Belastungen aus der Vergangenheit in der CL-Bilanz "neutralisiert" würden. Da die Geschäftsergebnisse in den übrigen Tätigkeitsbereichen weniger günstig ausgefallen seien als vorgesehen, würden sich die ursprünglich vereinbarten Konditionen besonders stark auf die Unternehmensbilanz auswirken. Die französischen Behörden gaben in diesem Zusammenhang eine Nettobelastung in Höhe von 3 Mrd. FRF für 1996, 2,7 Mrd. FRF für 1997 bzw. 2,5 Mrd. FRF für 1998 an, die sich aufgrund der Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehenszins (85 % des Geldmarktzinses) und dem gewichteten Durchschnittszins, zu dem der CL sich selbst Mittel zur Gewährung des Darlehens beschaffen müßte, ergeben würde.

Diese Unterstützungsmaßnahmen sollten zunächst zum 25. September 1996 für die Jahre 1995 (rückwirkend und unter Einbeziehung von 1996 erzielten außerordentlichen Erträgen) und 1996 wirksam werden. Anschließend könnten sie - vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung der Kommission - für die gesamte Laufzeit des Darlehens des CL an das EPFR als Umstrukturierungsbeihilfe fortgeführt werden.

Ziel der geplanten Änderungen war, den CL in bezug auf das fragliche Darlehen vollständig zu entlasten. Der Darlehenszins sollte so festgesetzt werden, daß die Kosten, die dem Unternehmen für die Beschaffung der zur Finanzierung des Darlehens erforderlichen Mittel entstehen, gedeckt sind. Dementsprechend beschlossen die französischen Behörden, den Zinssatz für 1995 von 7 % auf 7,45 % anzuheben und den Satz für 1996 von 85 % des Geldmarktzinses auf einen festen Zinssatz in Höhe von 5,84 % umzustellen. Für 1996 bedeutete dies, daß sich die französischen Behörden nicht darauf beschränkten, den 15 %igen Zinszuschuß, mit dem sichergestellt werden sollte, daß der CL in Höhe des vollen Geldmarktzinses vergütet wird, zu streichen; vielmehr sahen sie eine Erhöhung über den Geldmarktzins hinaus vor, um die gestiegenen Kosten für die Finanzierung der langfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens aufzufangen. Diese Erhöhung bewegte sich, gemessen am Geldmarktzins, in der Größenordnung von 2 %. Die für 1995 und 1996 geplanten Änderungen hätten dem CL somit einen finanziellen Vorteil in Höhe von 3,56 Mrd. FRF verschafft, der groß genug sein sollte, um etwaige Liquiditätsschwierigkeiten und Vertrauenskrisen im Jahr 1996 abzuwenden.

Ein Teil des von der Kommission im Jahr 1995 genehmigten Plans ist jedoch, wie die französischen Behörden eingeräumt haben, nie durchgeführt worden. Konkret geht es um 10 Mrd. FRF, d. h. den Teil des CL-Darlehens in Höhe von insgesamt 145 Mrd. FRF, der dem EPFR helfen sollte, eine Nullkupon-Anleihe mit langer Laufzeit zu zeichnen, um so bis zum Jahr 2014 Erlöse von nominal 35 Mrd. FRF (Gegenwartswert: 7,8 Mrd. FRF) zu erzielen. Die französischen Behörden haben demnach erwogen, diesen Teil des Plans aufzugeben. Diese Änderung kam zusammen mit den vorstehend beschriebenen Neuerungen erstmals am 25. September 1996 zum Tragen, und zwar in Form einer Aussetzung der Anleihenzeichnung für das Jahr 1996. In den darauffolgenden Jahren sollte die Änderung nach den Plänen der französischen Behörden, aber vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung der Kommission, in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe wirksam werden.

Die Zeichnung der Nullkupon-Anleihe hätte die vorerwähnten Verluste des CL noch weiter erhöht, weil sie ihm jährlich Mehrkosten infolge der Bereitstellung zusätzlicher Mittel (10 Mrd. FRF) zu einem seine Refinanzierungskosten nicht deckenden Zinssatz verursacht hätte.

Die französischen Behörden haben bei der Anmeldung der Rettungsbeihilfen darauf hingewiesen, daß diese nicht ausreichen würden, um den CL vollständig zu sanieren. Denn sowohl der neue Sozialplan als auch der Rückzug aus dem Privatkundengeschäft im Ausland, die beide Bestandteil der angemeldeten Maßnahmen sind, würden beträchtliche Rückstellungen und negative Wertberichtigungen für eine Reihe verlustbringender oder wenig rentabler Tochtergesellschaften in Höhe von rund 6,5 Mrd. FRF erfordern. Deshalb sahen die französischen Behörden vor, dem Unternehmen - voraussichtlich zum Zeitpunkt der Feststellung der Bilanz für 1996 - neues Kapital zuzuführen, und zwar in Höhe eines Betrages, der über diesen Wertverlusten liegen würde. Die Kommission hat für diese zusätzliche Maßnahme 1996 einen Betrag von 8 bis 10 Mrd. FRF angesetzt.

Am 26. September 1996 hat die Kommission daher beschlossen, die Rettungsbeihilfen zu genehmigen und in bezug auf die übrigen Maßnahmen zugunsten des CL das beihilferechtliche Prüfverfahren einzuleiten, um zu klären, ob sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten des CL unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren - einschließlich der Aspekte, auf die sich die Entscheidung 95/547/EG stützt, und der Auflagen, die Frankreich darin erteilt werden - und etwaiger neuer Sachverhalte - u. a. Nichterfuellung bestimmter Auflagen, neue Unterstützungsmaßnahmen und zusätzliche Gegenleistungen - mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Im übrigen ist festzuhalten, daß die Genehmigung der Rettungsbeihilfen für 1995 und 1996 der vorliegenden Entscheidung in keiner Weise vorgreift, so daß Auflagen, die Frankreich und der CL nach der Entscheidung 95/547/EG im Zusammenhang mit der Zeichnung der Nullkupon-Anleihe und der Finanzierung des Darlehens an das EPFR zu erfuellen haben, unverändert ab 1. Januar 1997 gelten.

2.4. Prüfung der zusätzlichen Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten des CL

Bei der Untersuchung der zusätzlichen Beihilfevorhaben zugunsten des CL trägt die Kommission dem Umstand Rechnung, daß sie bereits die Beihilfen, die Frankreich dem Unternehmen 1994 und 1995 gewährt hatte, als nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, d. h. genehmigt hat.

Den Leitlinien zufolge sind Umstrukturierungsbeihilfen "wettbewerblich besonders problematisch, weil sie einen ungerechten Anteil der strukturellen Anpassungslast und die mit ihr einhergehenden sozialen und sektoralen Probleme auf andere Hersteller, die ohne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abwälzen können. Deswegen sollten Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur unter solchen Umständen genehmigt werden, unter denen nachgewiesen werden kann, daß ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt." Sie sollten infolgedessen "normalerweise nur einmal gewährt werden müssen".

Die Kommission stellt fest, daß zu den umfangreichen, 1995 von ihr bewilligten Mitteln nunmehr neue Beihilfen in noch nie dagewesener Höhe hinzukommen. Dies führt, wie sie bereits in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens im September 1996 dargelegt hat, unvermeidlich zu der Schlußfolgerung, daß solche zusätzlichen Beihilfen nur dann als mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar angesehen werden können, wenn einschneidende und umfangreiche Gegenleistungen erbracht werden, und zwar gleichermaßen in Frankreich und im Ausland, im Privatkundengeschäft wie in allen übrigen Tätigkeitsbereichen des CL. Die Beurteilung der Vereinbarkeit der zusätzlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt wird auch davon abhängen, um welchen Betrag die 1995 genehmigten Mittel übertroffen werden. Die Kommission muß deshalb sicherstellen, daß diese Beihilfen, falls sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein sollten, nicht genehmigt werden, ohne daß das Unternehmen im Gegenzug einen besonders großen Beitrag leistet. Bei der Ermittlung dieses Beitrags wird den Umständen, unter denen die französischen Behörden die Kommission von den Beihilfen unterrichtet haben, dem Umfang der - gemessen an dem durch die Entscheidung 95/547/EG bewilligten Betrag von 45 Mrd. FRF - zusätzlichen Beihilfemittel und der Tatsache, daß wiederholt Beihilfen gewährt wurden, Rechnung getragen. Die Kommission wird sich insbesondere vergewissern, daß der CL Gegenleistungen erbringt, die dem Ausnahmecharakter und der Höhe der ihm gewährten Beihilfen angemessen sind. Derartige Gegenleistungen sollten sich aber nicht auf Bereiche beschränken, die nicht mehr zu den strategischen Schwerpunkten des Unternehmens zählen, sondern sollten auch Geschäftsfelder erfassen, deren Veräußerung geeignet ist, die mit der staatlichen Unterstützung verbundenen Nachteile für die Wettbewerber auszugleichen, sowie alles, was zur Existenzfähigkeit des CL-Kerngeschäfts nicht absolut erforderlich ist.

3. DIE ENTWICKLUNG DES UNTERNEHMENS IN JÜNGSTER ZEIT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der CL ist in verschiedenen Bereichen der Finanzvermittlung tätig: Privat- und Firmenkundengeschäft, Wertpapiergeschäft, Vermögensverwaltung, Leasing-Geschäft, Factoring, Versicherung u. a. Ende 1997 beschäftigte der Konzern 50.789 Mitarbeiter, wovon etwas weniger als zwei Drittel in Frankreich. Seine Bilanzsumme belief sich zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 1.499 Mrd. FRF, wovon 692 Milliarden auf Frankreich (46,2 %) und 474 Milliarden auf das europäische Ausland (32 %) entfielen. Nach der Übernahme der Beteiligung von Thomson im Dezember 1996 hielt der französische Staat 78,05 % des Kapitals und 96,01 % der Stimmrechte des CL (einschließlich der vom EPFR gehaltenen Anteile). Das öffentliche Spezialkreditinstitut Caisse des Dépôts et Consignations besaß 3,7 % des Kapitals und 3,99 % der Stimmrechte. Die übrigen Kapitalanteile (18,25 %) bestanden aus stimmrechtlosen börsennotierten Investmentzertifikaten. Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluß über die Geschäftsbereiche des Unternehmens, die Zahl der Geschäftsstellen in Frankreich und im Ausland Ende 1997 sowie einige wichtige Finanzdaten, aufgeschlüsselt nach Regionen.

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Das Unternehmen ist nach Tätigkeitsfeldern gegliedert, die in folgenden Geschäftsbereichen ("directions centrales") zusammengefaßt sind: Frankreich (DCAF), Europäisches Ausland (DCAE), Außereuropäisches Ausland (DCAI), Kapitalmärkte (DCMC), Vermögensverwaltung und Beziehungen zu institutionellen Anlegern (DBRI), Finanztechnik und Asset- und Project-Management (IFAP) u. a. Der Geschäftsbereich Frankreich (DCAF) ist der wichtigste, weil er beinahe zur Hälfte zu den konsolidierten Einnahmen des CL und zu einem Drittel zum Unternehmensergebnis (ohne konzerninterne Bereinigungen) beiträgt. Aus Tabelle 3 wird der Beitrag der einzelnen Geschäftsbereiche zu bestimmten Finanzaggregaten des Konzerns für das Jahr 1996 ersichtlich.

Dabei wird deutlich, daß der Geschäftsbereich Europäisches Ausland 1996, gemessen an den gewichteten ausstehenden Krediten und ganz im Gegensatz zum Geschäftsbereich Außereuropäisches Ausland, nur ein sehr schwaches Ergebnis erzielt hat. Der Geschäftsbereich Frankreich wiederum erwirtschaftete beträchtliche Bruttoerträge, die sich aber vor allem wegen der allgemeinen Aufwendungen und der hohen Risiken und Verluste bei den Aktiva nicht in einem entsprechend hohen Ergebnis niederschlugen. Diese Situation hat sich 1997 spürbar verändert (s. u.).

Seit Erhalt der ersten staatlichen Beihilfen im Jahre 1994 hat der CL seine interne Organisation und sämtliche Tätigkeitsbereiche erheblich umstrukturiert, und zwar sowohl in strategischer als auch in betrieblicher und finanzieller Hinsicht.

Der CL hat sein ehrgeiziges Ziel, eine weltweit operierende Universalbank zu werden, aufgegeben. Ein solches Ziel wird zwar noch in Frankreich selbst verfolgt, wo das Unternehmen zugleich als Privatkundenbank, Bank für kleine und mittlere Unternehmen, Bank für Großunternehmen und institutionelle Anleger, als Versicherer und Investitionsbank auftritt, doch im Rest der Welt wurde die Geschäftspräsenz unter dem Druck der Entscheidung 95/547/EG reduziert. So verkaufte der CL im Privatkundengeschäft tätige ausländische Banktöchter in Europa (CLBN, Credito Bergamasco, Woodchester), Lateinamerika (Banco Francés e Brasileiro) und Afrika. Seit dem 1. Januar 1995 wurden Vermögenswerte im Umfang von 17,9 % der Gesamtaktiva im Ausland abgestoßen, was rund 171,2 Mrd. FRF entspricht, von denen 136,1 Milliarden auf das europäische Ausland und 35,2 Milliarden auf den Rest der Welt (hauptsächlich Lateinamerika) entfallen. Das weltweite Firmenkunden- und Kapitalmarktgeschäft wurde dagegen beibehalten und umorganisiert. Ferner wurden Partnerschaften mit spezialisierten Unternehmen eingegangen, die in ihrer jeweiligen Branche eine führende Rolle einnehmen (so mit dem deutschen Allianz-Konzern im Bereich Schadenversicherung und in Frankreich mit Cetelem bei Verbraucherkrediten).

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Betrieblich wurden zwei große Linien verfolgt: Erstens wurde der Bestand durch die Übertragung weitgehend unrentabler Vermögenswerte im Umfang von 190 Mrd. FRF auf das CDR und durch die Einführung wirksamerer Instrumente zur Beherrschung, zum Management und zur Kontrolle von Risiken sowie angemessener Systeme der Betriebsführung und internen Kontrolle saniert. Die Quote zur Deckung unsicherer Forderungen durch Rückstellungen konnte 1997 auf 65 % gesteigert werden. Zweitens wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um die allgemeinen Aufwendungen zu senken. Zwei aufeinanderfolgende Sozialpläne halfen, die Zahl der Beschäftigten von 59 323 (1995) auf 50 789 (1997) abzubauen und gleichzeitig die Personalkosten von 20,6 auf 19,8 Mrd. FRF zu reduzieren. Der Personalabbau gegenüber 1995 wird mit 14,4 % beziffert (7) und liegt damit, auch bei unverändertem Konsolidierungsumfang, sehr viel höher als die Stellenkürzungen ihrer größten französischen Konkurrenten. 1998 sollen im Rahmen des dritten Sozialplans, der die Freisetzung von insgesamt 5 000 Beschäftigten im Zeitraum 1996-98 vorsieht, weitere Stellen abgebaut werden. Ferner wurden Aktionen zur Bindung der Kunden durchgeführt und Maßnahmen ergriffen, um den 1996 beobachteten Rückgang des Nettobankergebnisses aufzuhalten.

Die finanzielle Umstrukturierung ging langsamer vonstatten. Dem CL ist es aus einer Reihe von Gründen nicht gelungen, die Zielvorgaben des der Kommission 1995 vorgelegten Plans zu erfuellen. Auf der Passivseite stehen weiterhin langfristige Verbindlichkeiten, die vor vielen Jahren eingegangen wurden und deren Konditionen angesichts des steten Rückgangs der marktüblichen Zinsen zu einer immer größeren Belastung werden. Die Bonität des Unternehmens wird weiterhin besonders niedrig bewertet, was für die Strategie, die das Unternehmen verfolgt, hinderlich ist. Trotz einer Verbesserung der betrieblichen Leistungsfähigkeit in jüngster Zeit werden die Anleihen des CL von den internationalen Rating-Agenturen derzeit mit BBB+ (Standard & Poor's) und A3 (Moody's) bewertet, was zwar auf eine ausreichende Tilgungskapazität, aber auch auf eine starke Anfälligkeit gegenüber wirtschaftlichen Risiken hindeutet (8). Diese Einstufung ist mit der Benotung AA- bzw. Aa3 für die Société Générale und A+ bzw. Aa3 für die BNP zu vergleichen, der beiden französischen Privatbanken also, die sich von der Größe her mit dem CL einigermaßen vergleichen lassen und deren Ratings in der Regel über denen anderer öffentlicher Kreditinstitute liegen. Noten zwischen AAA und A- (Standard & Poor's) bzw. Aaa und A3 (Moody's) sind in der Regel eine Voraussetzung für die langfristige Existenzfähigkeit einer Bank und für die Aufnahme von Krediten zu Marktbedingungen. Die CL-Bewertung macht ferner deutlich, daß die Kapitalausstattung des Unternehmens angesichts der Art und des Umfangs seiner Aktivitäten, die den Wechselfällen der Wirtschaft in der ganzen Welt ausgesetzt sind, schwach ist. Der Solvabilitätskoeffizient stieg von 8,4 % (1995) auf 9,3 % (1997), der Anteil des Kernkapitals von 4,4 auf 4,8 %. Solche Quoten sind unter normalen Umständen völlig angemessen; sie reichen aber nicht aus, um den Erwartungen der Märkte in bezug auf eine Bank wie den CL, der weitergesteckte Ziele verfolgt, zu genügen. Im Januar 1998 stellte die Agentur Moody's sämtliche CL-Ratings wegen der Anfälligkeit des Unternehmens für die Entwicklung in Asien und der Ungewißheit in bezug auf die Genehmigung des Beihilfekonzepts durch die Kommission unter Beobachtung.

Die größten Probleme bereitet jedoch nicht die Passiv-, sondern die Aktivseite. Säumnisse bei der Tilgung des EPFR-Darlehens, die das Unternehmen belasten, aber auch der Rückgang der Marktanteile in den Jahren 1995-96 (diese Entwicklung konnte allerdings 1997 gestoppt werden) und eine ungünstige Konjunktur in diesem Zeitraum sind die Gründe für die unzureichende Entwicklung des Nettobankergebnisses und der übrigen Ergebnisse, die zur Gewährung der von der Kommission 1996 genehmigten Rettungsbeihilfen geführt hat.

Auf der Habenseite ist ferner zu vermerken, daß die Rendite des Forderungsbestands infolge des Rückgangs der Marktzinsen, des stärkeren Wettbewerbs (bedingt durch den nachlassenden Bedarf an Vermittlungsleistungen für komplexe Finanzinstrumente), des technischen Fortschritts und der Integration der Märkte gesunken ist. Der geringere Zinsüberschuß (d. h. die Differenz zwischen Zinseinnahmen und Zinsausgaben) wurde nach und nach durch die Anhebung der Provisionen für die Vermittlung von Wertpapieren und der Gebühren für die Verwaltung von Vermögen ausgeglichen. Für das Darlehen an das EPFR wird weiterhin einer hoher Betrag verbucht (nominal mehr als 100 Mrd. FRF). Seine Verzinsung unter dem marktüblichen Satz (85 % des Geldmarktzinses) hat die Bilanz des Unternehmens so stark belastet, daß der Staat 1996 Rettungsbeihilfen gewähren mußte.

Über die finanzielle und operative Lage des CL im Zeitraum 1994-97 gibt Tabelle 4 Aufschluß.

In den CL-Bilanzen für 1995 und 1996 wurde die "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR berücksichtigt. Auch die Bilanz für 1997 wurde von dem Unternehmen unter der Annahme erstellt, daß die Kommission der "Neutralisierung" zustimmen werde. Nach Vorlage der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen am 19. März 1998 ließ die Kommission die Betroffenen durch Kommissar Van Miert wissen, daß die Berücksichtigung der Beihilfe zur "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR in der Bilanz für 1997 verfrüht und ohne Genehmigung erfolgt ist und daß der abschließenden Entscheidung in der Sache nicht vorgegriffen werden kann, weshalb die Beihilfe nach den einschlägigen Vorschriften rechtswidrig sei. Ohne die fraglichen Gelder hätte das Unternehmen 1997 einen Verlust in Höhe von mehr als 3 Mrd. FRF verzeichnet. Trotz dieses Vorbehalts kann die Bilanz in der vorgelegten Fassung mit den Bilanzen für 1995 und 1996, die ähnliche Beihilfeposten aufweisen, verglichen werden und wichtige Anhaltspunkte für die Geschäftsentwicklung geben.

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Aus der Tabelle wird ersichtlich, daß das Nettobankergebnis des CL sich nach einem deutlichen Rückgang (1995) im Jahre 1996 zunächst stabilisiert und 1997 wieder spürbar erholt hat. Der markante Anstieg des Nettobankergebnisses 1997 ist zum einen auf eine beträchtliche Steigerung der Provisionen (+ 11,5 % bei unverändertem Konsolidierungsumfang) infolge der guten Entwicklung auf den Finanzmärkten in diesem Jahr zurückzuführen. Die Provisionen machen nunmehr 33,8 % des Nettobankergebnisses aus und haben in allen großen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens zugenommen, und zwar sowohl in Frankreich, wo die entsprechenden Einnahmen von 6,6 auf 7,1 Mrd. FRF gestiegen sind, als auch im Ausland. Zum zweiten hat sich das Darlehensgeschäft 1997 behauptet: das Kreditvolumen nahm in Europa um 11 % (bei vergleichbarem Konsolidierungsumfang) und im Rest der Welt um 7,6 % zu. Gründe für die Entwicklung in Europa sind das starke Wachstum der Ausleihungen bei der Tochter BfG und ein Wechselkurseffekt gegenüber dem Pfund (+ 20 %). Der Wert für den Rest der Welt schließt einen Dollareffekt (+ 14 %) ein. Kapitalmarktgeschäfte und die Tätigkeit der übrigen ausländischen Tochtergesellschaften, vor allem in den USA und in Asien, haben sehr positiv zur Entwicklung des Unternehmens beigetragen.

Die Marktanteile des CL in Frankreich haben sich nach eigenen Aussagen nach dem 1995-96 erlittenen Rückgang stabilisiert, und zwar sowohl bei der Vergabe von Darlehen als auch bei der Entgegennahme von Einlagen.

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Die Rentabilität der Geschäftsbank in Frankreich hat sich 1997 rasch verbessert: Hier bleibt das Nettobankergebnis trotz des leichten Rückgangs des Kreditvolumens (- 2,6 %, ohne Geschäfte mit wertpapiermäßiger Unterlegung) und der Verringerung der Zinsmargen (Differenz zwischen Soll- und Habenzins) stabil, da die allgemeinen Aufwendungen um 1,4 % gesunken sind und wegen der besseren Beherrschung von Risiken erheblich weniger Rückstellungen gebildet werden mußten. Das Rückstellungsvolumen ging nämlich von 3,7 Mrd. FRF (1996; dies entspricht etwa 1 % der gewichteten Aktiva) auf weniger als 2 Mrd. FRF zurück, wodurch das Ergebnis verbessert werden konnte (das Ergebnis der Geschäftsbank in Frankreich vor Steuern fällt somit um 2 Mrd. FRF höher aus).

Die allgemeinen Aufwendungen sind seit 1995 konzernweit vor allem durch die Reduzierung des Personalbestands und der Personalkosten deutlich gesunken. Der Betriebskoeffizient konnte so von 84,7 % auf 76 % zurückgeführt werden. Mit rund 82 % bleibt er in Frankreich allerdings im Vergleich zu den wichtigsten inländischen Konkurrenzbanken, die Werte zwischen 70 % und 72 % aufweisen, besonders hoch. Dafür haben die allgemeinen Aufwendungen 1997 im Ausland spürbar angezogen. Global gesehen geht der Betriebskoeffizient (der Anteil der allgemeinen Aufwendungen am Nettobankergebnis) demnach trotz des Anstiegs des Nettobankergebnisses nur langsam zurück. Auch wenn dieser Wert deutlich besser ausgefallen ist als ursprünglich im Plan für 1997 vorgesehen (80 %), ist der CL noch weit vom Niveau der größten Wettbewerber und dem selbstgesteckten Ziel (70 % bis zum Jahr 2000) entfernt.

Die Rückstellungen haben 1997 einen Umfang von 8 Mrd. FRF erreicht und damit das Doppelte des ursprünglich vorgesehenen Volumens. Die Hauptursache für diese Zunahme liegt in der außerordentlichen Rückstellung in Höhe von 3 Mrd. FRF, die wegen der Entwicklung in Asien gebildet werden mußte. Davon abgesehen sind die Rückstellungen von 5,7 (1996) auf 5,1 Mrd. FRF zurückgegangen. Dies ist aber immer noch weit mehr als der im Plan genannte Betrag von einer Milliarde FRF. Die Rückstellungen haben vor allem wegen einer Länderrisikoreserve in Höhe von 900 Mio. FRF, die 1997 in Ergänzung zu einer Rückstellung über 333 Mio. FRF aus dem Jahre 1996 gebildet wurde, bei gleichbleibendem Konsolidierungsumfang stetig zugenommen.

Das Ergebnis des CL hat sich 1997 deutlich verbessert, ist jedoch wegen der Tragweite einmaliger außerordentlicher Faktoren ("Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR, Asien-Rückstellung, Veräußerungsgewinne) schwierig zu interpretieren. Der Solvabilitätskoeffizient hat dank der Verbesserung der Ergebnisse (positiver Effekt auf den Zähler des Quotienten nach Allokation des Ergebnisses) und der Stabilität der gewichteten Aktiva (Nenner des Quotienten) spürbar von 8,7 auf 9,3 % zugelegt, während die Kernkapitalquote von 4,6 auf 4,8 % stieg.

Die Ergebnisse belegen, daß das Unternehmen noch nicht vollständig saniert ist und daß die Eigenkapitalrendite nicht dem entspricht, was ein privater Anleger normalerweise erwarten würde. Ohne die von der Kommission 1996 genehmigten Rettungsbeihilfen wäre die Bilanz des Unternehmens auch weiterhin negativ. Und ohne die vorzeitige und damit entgegen den beihilferechtlichen Vorschriften erfolgte "Neutralisierung" des fraglichen Darlehens hätte das Unternehmen auch 1997 Verluste erwirtschaftet.

Die Kommission kann deshalb allein aufgrund der jüngsten Entwicklung des Unternehmens nicht feststellen, ob es seine Rentabilität und Existenzfähigkeit wiedererlangt hat. Zu diesem Zweck muß sie den Umstrukturierungsplan, den die französischen Behörden im Juli 1997 vorgelegt haben, einer genauen Prüfung unterziehen (s. u.).

4. STAND DER UMSETZUNG DER IN DER ENTSCHEIDUNG 95/547/EG VORGESEHENEN MASSNAHMEN

Im folgenden wird untersucht, inwieweit die nachstehenden Auflagen, von denen die Kommission die Genehmigung der fraglichen Beihilfen in der Entscheidung 95/547/EG u. a. abhängig gemacht hat, erfuellt worden sind:

a) vollständige Durchführung des der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplans;

b) Reduzierung der Geschäftspräsenz der Bank im Ausland um 35 %, gemessen an der Bilanzsumme;

c) Vergabe des Darlehens an das EPFR und Zeichnung der Nullkupon-Anleihe;

d) Abführung der aufgrund der Besserungsklausel abgeschöpften Beträge;

e) Abführung der CL-Dividenden an den Staat als Aktionär;

f) Verwendung der Veräußerungserlöse zu Umstrukturierungszwecken;

g) Streichung des Vortrags der steuerlichen Defizite im Zusammenhang mit den Beihilfen.

a) Vollständige Durchführung des der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplans

Die Kommission hat das Beihilfevorhaben zugunsten des CL in Verbindung mit einer am 5. April 1995 zwischen dem französischen Staat und dem Unternehmen geschlossenen Absichtserklärung über die Errichtung der Auffangstruktur im Juli 1995 genehmigt. Seither haben die französischen Behörden der Kommission eine Reihe von Nachträgen zu der Erklärung übermittelt, in denen sie u. a. bestätigen, daß sie der Entscheidung 95/547/EG (Abtrennung des CDR vom CL) und der Entscheidung der Kommission vom September 1996 über die Rettungsbeihilfen nachkommen werden. Für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung ist der Nachtrag Nr. 9 vom 6. Mai 1997, mit dem die Modalitäten für die Rückzahlung des Beteiligungsdarlehens, welches das CDR vom EPFR erhalten hat, geändert werden. Das CDR ist demnach nicht mehr verpflichtet, dem EPFR jedes Jahr im voraus einen Betrag in Höhe der bei der Veräußerung von Vermögenswerten erzielten Erlöse - abzüglich der den Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellten Mittel, der betrieblichen Aufwendungen und der dem EPFR zustehenden Zinsen - zu entrichten. Seit dem Datum des Nachtrags muß das CDR dem EPFR jährlich einen mehrjährigen Finanzierungs- und Liquiditätsplan vorlegen und jeweils zum 30. Juni einen Betrag in Höhe der Barmittel, über die es zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Schätzungen nach Abzug von einem Sechstel der im Budget für das betreffende Jahr eingeplanten Veräußerungserlöse verfügt, vorauszahlen.

Der Nachtrag sieht ferner vor, daß das EPFR zugunsten des CDR eine Bürgschaft bis zu einem Betrag von 10 Mrd. FRF übernimmt, um dem Konsortium bei der Beschaffung von Fremdmitteln zu helfen. Die Mittel in Höhe von insgesamt 10 Mrd. FRF, die das CDR im Rahmen des EPFR-Darlehens seit dem 1. Januar 1998 zusätzlich in Anspruch nehmen kann, werden jeweils auf den Umfang der Bürgschaften begrenzt, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorliegen. Diese Änderungen spiegeln den zunehmenden Liquiditätsmangel des CDR wider, der zu Säumnissen bei der Tilgung des Beteiligungsdarlehens und damit letztlich zur verspäteten Rückzahlung des Darlehens, welches das EPFR dem CL schuldet, geführt hat.

Am 16. Dezember 1997 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission von der geplanten Reform der Arbeitsweise und der Kontrollstrukturen des CDR, die der zuständige Minister, Dominique Strauss-Kahn, dem Finanzausschuß des französischen Parlaments unterbreitet hatte. Die Reform sei nötig, um insbesondere folgende Mängel der bisherigen Regelung zu beheben:

- ausschließlich auf Liquidation ausgerichtete Zielsetzung und verbindlicher Zeitplan;

- unzureichende Einbeziehung des CDR in die Verantwortung;

- Vielfalt der Kontrollinstanzen und -verfahren;

- Einmischungen der Politik;

- Rechtsunsicherheit.

Die Reform stützt sich auf drei Grundsätze: unabhängige und eigenverantwortliche Geschäftsleitung, strenge und wirksame Kontrolle, Unparteilichkeit des Staates, der dem Recht verpflichtet ist. In der Praxis bedeutet dies:

- Die Vermögenswerte werden nicht mehr ausschließlich zum Zwecke der Liquidation verwaltet, sondern auch, um ihren Preis und den Erlös für den Staat zu optimieren.

- Das CDR ist nach einer alljährlich festzulegenden Strategie und unter Beteiligung an den Erlösen alleine für die Veräußerung zuständig.

- Die interne Kontrolle wird durch die Umwandlung des CDR in eine Gesellschaft mit Aufsichtsrat und Vorstand, die Wahrnehmung der Funktionen des beratenden Kontrollausschusses durch den Aufsichtsrat, die Schaffung eines für Risiken zuständigen Geschäftsbereichs und die Vereinfachung der internen Buchführungsvorschriften und der Gesellschaftsstruktur gestrafft.

- Das EPFR wird gegebenüber dem CDR die Rechte des Staates als Aktionär ausüben, und zwar einschließlich der Kontrolle, für die es gegebenenfalls außenstehende Gutachter heranziehen kann.

- Einmischungen durch die Politik werden unterbunden; in Streitfällen werden grundsätzlich die Gerichte angerufen. Dafür werden entsprechend mehr Mittel bereitgestellt.

Die Kommission begrüßt den Vorsatz, die Geschäfte so zu führen, daß die Vermögensinteressen des Staates gewahrt werden und daß dieser den CL über die Auffangstruktur möglichst wenig subventionieren muß. Sie konstatiert, daß das CDR bei seiner Tätigkeit in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 bereits von der Liquidationslogik abgerückt und zu Forderungsverzichten oder Kapitalerhöhungen sowie auf die Übernahme neuer Bürgschaften zugunsten seiner Tochtergesellschaften oder der Aufkäufer übergegangen ist, die u. U. Elemente staatlicher Beihilfe für die Begünstigten enthalten. Das Abrücken von der Liquidationsstrategie macht die Einhaltung des ursprünglichen (unverbindlichen) Zeitplans jedoch unwahrscheinlicher. Dieser sah vor, daß die ausgelagerten Vermögenswerte binnen fünf Jahren, d. h. bis zum Jahr 2000, zu 80 % verkauft sind. Die von den französischen Behörden angeführten Vorteile des neuen, nicht auf Liquidation ausgerichteten Ansatzes sind im Hinblick auf den Anstieg der Refinanzierungskosten infolge der Verlängerung der Auslagerung bestimmter Vermögenswerte zu bewerten. Die Behörden haben in diesem Zusammenhang keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß die Beihilfen auf diese Weise auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Die Kommission macht darauf aufmerksam, daß die finanziellen Ressourcen des CDR staatliche Mittel im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag sind, und zwar nicht nur, weil das CDR eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines öffentlichen Unternehmens ist, sondern auch, weil es durch ein vom Staat verbürgtes Beteiligungsdarlehen finanziert wird und weil seine Verluste vom Staat getragen werden. Die fraglichen Interventionen erfuellen keine der in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme bzw. Freistellung vom grundsätzlichen Beihilfeverbot. Die französischen Behörden und das CDR können auch nicht von den Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 95/547/EG und der vorliegenden Entscheidung befreit werden. Die Kommission weist insbesondere darauf hin, daß die Interventionen des CDR gegenüber seinen Tochtergesellschaften nur dann keine Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, wenn sie unter Umständen erfolgen, die für einen nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnden privaten Kapitalgeber typisch sind, und jegliche Mittelzuführung (bzw. jeglicher Forderungsverzicht) diesem Grundsatz entspricht. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten (9) über die zur Bestimmung des Beihilfecharakters einer öffentlichen Maßnahme zugrunde zu legenden Prinzipien ausgeführt, daß die Bereitstellung von Kapital für ein öffentliches Unternehmen Elemente staatlicher Beihilfe enthält, wenn ein privater Anleger unter ähnlichen Umständen wegen der zu erwartenden Verzinsung des Kapitals von der Mittelzuführung abgesehen hätte. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 erinnerte Kommissionsmitglied Van Miert den französischen Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie daran, daß jede Transaktion des CDR, die eine Aufstockung seiner Aktiva beinhaltet, jede Veräußerung zu einem negativen Preis oder jeder Forderungsverzicht der Kommission zu notifizieren sind, weil sie Beihilfeelemente enthalten können. Auch der Verkauf von CDR-Vermögenswerten unter anderen Bedingungen als einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren sei zu melden. Lediglich Transaktionen, deren Umfang unbestreitbar unter dem Schwellenwert von 100 000 ECU für sog. "de minimis"-Beihilfen liegt, seien von der Notifizierungspflicht ausgenommen.

Zu den übrigen Aspekten der Durchführung des der Kommission 1995 vorgelegten Umstrukturierungsplans siehe unten.

b) Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland

Die Kommission hat in der Entscheidung 95/547/EG bestimmt, daß die Geschäftspräsenz des CL im Ausland einschließlich des europäischen Bankennetzes bis Ende 1998 gemäß den Verpflichtungen, die Frankreich in dem Schreiben von Minister Madelin vom 18. Juli 1995 eingegangen war, um mindestens 35 % reduziert wird. In diesem Schreiben wird ausgeführt, daß die Reduzierung nach der Bilanzsumme zu bemessen ist und daß der genannte Prozentsatz eine Verringerung des europäischen Netzes um die Hälfte impliziert. Zur Erinnerung: Die ausländischen Vermögenswerte schlugen Ende 1994 in der CL-Bilanz mit 960 Mrd. FRF zu Buche, die europäischen mit 620 Milliarden. 35 % der Auslandsaktiva entsprechen 336 Mrd. FRF; 50 % der CL-Aktiva im europäischen Ausland 310 Mrd. FRF.

Zum 31. Oktober 1997 hatte der CL Aktiva im Wert (Bilanz zum 1. Januar 1995) von 171,2 Mrd. FRF - 136,1 Milliarden im europäischen Ausland und 35,2 Milliarden im übrigen Ausland - veräußert, d. h. 17,9 % seiner ausländischen Vermögenswerte bzw. 22 % der Aktiva in Europa. Der CL muß also bis zum 31. Dezember 1998 noch europäische Vermögenswerte im Umfang von knapp 174 Mrd. FRF abstoßen, damit diese Verpflichtung erfuellt ist.

c) Vergabe des Darlehens an das EPFR und Zeichnung der Nullkupon-Anleihe

Für den Erwerb der vom CL auf die Auffangstruktur übertragenen bereinigten Vermögenswerte in Höhe von 135 Mrd. FRF hat das CDR vom EPFR ein Beteiligungsdarlehen über 145 Mrd. FRF (davon 10 Milliarden in Form einer Bürgschaft des EPFR für Fremdanleihen des CDR) erhalten. Das EPFR wiederum hat beim CL ein Darlehen (kein Beteiligungsdarlehen) in Höhe von 145 Mrd. FRF aufgenommen. Beide Darlehen werden am 31. Dezember 2014 fällig. Der Jahreszins für das Darlehen des CL an das EPFR war ursprünglich auf 7 % für 1995 und - ab 1996 - 85 % des Geldmarktzinses festgesetzt worden. (10) Mit dem größten Teil des Darlehens, nämlich 135 Mrd. FRF, wurde die Übertragung der Vermögenswerte finanziert. Den Restbetrag von 10 Milliarden hätte das EPFR für die Zeichnung einer Nullkupon-Anleihe in nämlicher Höhe verwenden sollen, um bis 2014 einen Erlös von nominal 35 Mrd. FRF zu erzielen, dessen Gegenwartswert in der Entscheidung 95/547/EG von der Kommission mit etwa 8 Mrd. FRF veranschlagt wurde.

Dieses Schema wurde in verschiedenen Punkten geändert. So hat der CL das Darlehen an das EPFR zwar tatsächlich vergeben, jedoch nur in bezug auf den erstgenannten Betrag von 135 Mrd. FRF, so daß das EPFR die Nullkupon-Anleihe nicht zeichnen konnte. Da die Kommission die für das EPFR eingeplanten Erlöse aus dieser Anleihe bei den staatlichen Beihilfen an den CL in Abzug gebracht hatte, ergeben sich aus dem Umstand, daß der CL dem EPFR die fraglichen 10 Mrd. FRF nicht zur Verfügung gestellt hat und die Zeichnung der Nullkupon-Anleihe nicht erfolgt ist, zusätzliche Kosten für den Staat. Diese Aufwendungen stellen eine staatliche Beihilfe an den CL dar, die über die 1995 genehmigten Mittel hinausgehen, und zwar um den 1995 in Abzug gebrachten Betrag von rund 8 Mrd. FRF. Ein Teil dieser Beihilfe im Zusammenhang mit der Nichtzeichnung der Anleihe im Zeitraum 1995-96, nämlich 400 Mio. FRF, wurde jedoch durch die Entscheidung der Kommission vom September 1996 über die Rettungsbeihilfen zugunsten des CL genehmigt.

Mit der genannten Entscheidung wurden auch Rettungsbeihilfen im Umfang von rund 3,5 Mrd. FRF bewilligt, die sich aus der Anhebung des Zinses für das Darlehen des CL an das EPFR für 1995 (nachträglich) und 1996 ergaben. In bezug auf die Anwendung dieser Änderung in den darauffolgenden Jahren leitete die Kommission das einschlägige Prüfverfahren ein.

Der Absichtserklärung, die der französische Staat und der CL im Jahre 1995 unterzeichnet hatten, folgten eine Reihe von Nachträgen, mit denen auch andere von der Kommission genehmigte Bestimmungen geändert wurden. So hat der Umstand, daß das EPFR auf 10 Mrd. FRF des CL verzichten mußte, nicht dazu geführt, daß das Beteiligungsdarlehen des EPFR an das CDR um denselben Betrag gekürzt wurde, sondern dazu, daß diese zusätzliche Kreditlinie für das CDR in eine Bürgschaft in gleicher Höhe für die Beschaffung von Fremdkapital umgewandelt wurde.

Der Stand der Verkäufe des CDR steht durchaus im Einklang mit dem ursprünglichen Ziel, innerhalb von fünf Jahren 80 % bzw. binnen drei Jahren 50 % der Vermögenswerte zu veräußern. Doch die Abführung der Veräußerungserlöse an das EPFR und damit die Rückzahlung des Darlehens an den CL sind wesentlich langsamer und in geringerem Umfang vonstatten gegangen als ursprünglich geplant, weil das CDR den größten Teil der Erlöse zur Finanzierung seiner allgemeinen Aufwendungen und seiner Aktiva (insbesondere Tilgung von Fremddarlehen) sowie zur Stützung bestimmter Vermögenswerte durch Kapitalerhöhungen, Vorschüsse oder den Verzicht auf Forderungen einbehalten hat.

Ausbleibende Tilgungszahlungen und die unerwartete Entwicklung der Zinsen haben die Bilanz des CL belastet. Die auf das CDR übertragenen Aktiva wurden nämlich zum Teil durch langfristige Verbindlichkeiten finanziert, die nicht auf die Auffangstruktur übertragen worden waren und die das Unternehmen in seiner Expansionsphase (1988-93) mit einer Verzinsung eingegangen war, welche schließlich den vom EPFR nach 1995 zu zahlenden Satz von 85 % des Geldmarktzinses überstieg. Damit wären für den CL ab 1996 Refinanzierungskosten angefallen, die seinerzeit auf 2,1 Mrd. FRF für 1997, 1,8 Mrd. FRF für 1998 bzw. 1,4 Mrd. FRF für 1999 veranschlagt wurden. Nach den Plänen der französischen Regierung handelte es sich dabei um einen Beitrag des CL zu den Kosten der Auffangstruktur und somit zur eigenen Umstrukturierung. Nach den 1995 angestellten Prognosen für das Nettobankergebnis sollte der CL in der Lage sein, diese Kosten vollständig zu tragen. In Wirklichkeit aber trieben die verspäteten Tilgungszahlungen des EPFR und die unerwartete Entwicklung der Marktzinsen diese Kosten in die Höhe. Die Rettungsbeihilfen wären allerdings nicht nötig gewesen, wenn der CL das prognostizierte Nettobankergebnis erzielt hätte. Hierin - dem Zurückbleiben des Ergebnisses hinter den Prognosen - liegt demnach der Grund für die Rettungsbeihilfen. Denn die Kommission war bei ihrer Entscheidung von 1996 aufgrund der Unterlagen der französischen Behörden davon ausgegangen, daß der Zinseffekt dem Unternehmen lediglich Mehrkosten in Höhe von einer Milliarde FRF, verteilt über drei Jahre (1996-98), verursacht hätte (11).

d) Besserungsklausel

Die Besserungsklausel wurde seit Erlaß der Entscheidung 95/547/EG korrekt angewandt. Das Unternehmen hat jedoch gemäß dieser Klausel 1995 nur 6 Mio. FRF und 1996 107 Mio. FRF abgeführt und ist damit weiter hinter den ursprünglich gesteckten Zielen für diese beiden Jahre - 1995: 339 Mio. FRF; 1996: 505 Mio. FRF - zurückgeblieben, was auf das schlechtere Ergebnis gegenüber dem Plan zurückzuführen ist. Der im Juli 1997 vorgelegte neue Plan stellt dank einer vollständigen "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR und anderer Annahmen in bezug auf die Veräußerung von Vermögenswerten bis zum Jahr 2000 bessere Ergebnisse und damit höhere Zahlungen aufgrund der Klausel (sofern sie beibehalten wird) in Aussicht.

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Durch diese Verbesserung dürften unter der Voraussetzung, daß die Besserungsklausel beibehalten wird, die hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Erstzahlungen kompensiert werden. Allerdings läßt der Plan, der der Kommission im Juli 1997 (s.u.) vorgelegt wurde, offen, ob die Klausel beibehalten oder gegebenenfalls durch eine andere Bestimmung ersetzt wird.

e) Abführung von Dividenden an den Staat als Aktionär

Wie im Falle der Besserungsklausel hat das Zurückbleiben der Ergebnisse hinter den Prognosen zu einer Verringerung der Dividendenausschüttungen des CL an den französischen Staat als Aktionär und des Werts der Aktien, die dieser hält, gegenüber den ursprünglichen Schätzungen geführt. Die Kommission hatte die Erlöse für den Staat in der Entscheidung 95/547/EG mit 10 Mrd. FRF (Gegenwartswert) veranschlagt. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die ursprünglichen Vorausschätzungen und die neuen Prognosen für die Ergebnisse des Unternehmens nach Anwendung der Besserungsklausel.

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f) Verwendung der Veräußerungserlöse zu Umstrukturierungszwecken

Der CL hat eigenen Angaben zufolge 14,8 Mrd. FRF aus den durch die Veräußerung erzielten Erlösen zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen (insgesamt 7,5 Mrd. FRF), zur Anlage in fluessigen Mitteln oder zur Umschuldung herangezogen. Außerdem hat das Unternehmen 254 Mio. FRF im Ausland investiert. Diese Investitionen stellen lediglich 1,7 % der seit 1995 erzielten Veräußerungserlöse dar.

g) Streichung des Vortrags der steuerlichen Defizite im Zusammenhang mit den Beihilfen

Die Kommission hatte nach Maßgabe der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen bestimmt, daß der französische Staat die Möglichkeit eines Vortrags steuerlicher Defizite in Höhe des durch die Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FRF abgedeckten Steuerverlusts von 1994 streicht. Gleichzeitig forderte sie die französischen Behörden auf, die Möglichkeit eines Vortrags der zum Zeitpunkt der Privatisierung verbleibenden steuerlichen Defizite für den Fall auszuschließen, daß die Besserungsklausel veräußert wird.

Der CL steht auf dem Standpunkt, daß die erste Auflage nur die Verluste von 1994 betrifft, die dem Teil der Kapitalerhöhung entsprechen, welcher vom Staat und der Caisse des Dépôts et Consignations finanziert wurde (3,75 Mrd. FRF). Die Kommission hatte in der Entscheidung 95/547/EG aber die Zuführung in ihrer Gesamtheit als staatliche Beihilfe angesehen, d. h. einschließlich des Beitrags des Thomson-Konzerns, an dem der französische Staat eine Mehrheitsbeteiligung hält, weshalb die von diesem Aktionär bereitgestellten Gelder als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen seien. Die fragliche Auflage gilt somit für die gesamte Kapitalaufstockung in Höhe von 4,9 Mrd. FRF. Die zweite Auflage muß unbedingt eingehalten werden.

5. STELLUNGNAHMEN ZUR SACHE

5.1. Stellungnahmen Dritter

Im Rahmen dieses Verfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen von seiten der Société Générale (im folgenden "SG") und der britischen Regierung mit Schreiben vom 21. bzw. 23. Januar 1997 ein, die an die französische Behörden weitergeleitet wurden. Diese haben sich mit Schreiben vom 10. und 27. Februar 1997 dazu geäußert. Des weiteren hat die Kommission Stellungnahmen der British Bankers' Association (Schreiben vom 19. Mai 1997), der Nederlandse Vereniging van Banken (2. Juli 1997) und des Bundesverbands deutscher Banken (26. August 1997) erhalten, die im vorliegenden Verfahren aber nicht berücksichtigt werden können, weil sie erst nach der Frist eingingen, die die Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung gesetzt hatte.

Die SG hat wie im Falle der Entscheidung 95/547/EG den Beschluß gefaßt, die Entscheidung der Kommission vom September 1996 zur Genehmigung der Rettungsbeihilfen zugunsten des CL dem Gericht erster Instanz vorzulegen.

Die zusätzlichen Umstrukturierungsbeihilfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, dienen nach Ansicht der SG nicht, wie in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehen, der Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige. Nur eine Situation, die die Zahlungsunfähigkeit des CL zur Folge hat, rechtfertige ein Eingreifen des Staates bzw. zwinge diesen in seiner Doppelrolle als Aktionär und Garant der Stabilität des Marktes sogar, Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Einleger und Gläubigerbanken in ein so großes Institut wie den CL zu stärken.

Der SG zufolge sollte die Kommission den französischen Behörden vor allem angesichts der wiederholten Subventionierung aufgeben, alternative Ansätze wie eine kontrollierte Liquidation oder blockweise Veräußerung zu prüfen. Nur sie kämen grundsätzlich als vertragskonforme Lösungen in Frage. Außerdem sollte die Kommission die den Wettbewerbern entstehenden Nachteile dadurch ausgleichen, daß sie nicht nur die Veräußerung sämtlicher CL-Auslandsaktivitäten (einschließlich des USA- und Südostasiengeschäfts, die am ertragreichsten sind) anordnet, sondern auch die Aufgabe von Geschäftsfeldern in Frankreich. In Betracht gezogen werden sollten u. a. die kollektive bzw. individuelle Wertpapierverwaltung, die auf Verbraucherkredite bzw. Lebensversicherungen spezialisierten Tochtergesellschaften oder bestimmte Teile des inländischen Bankennetzes im Privatkundenbereich. Die SG merkt ferner an, daß die Unterstützung der französischen Regierung und der Kommission für den vom CL geplanten Stellenabbau keine verbindliche Gegenleistung des Unternehmens für die gewährten Beihilfen ist. Sie sei vielmehr eine weitere Form der Beihilfe, die verhindere, daß private Banken, die nicht in den Genuß dieser Unterstützung kämen, das Rentabilitätsniveau der europäischen Konkurrenz erreichen können.

Schließlich weist die SG die Kommission auf die Bedingungen für die künftige Privatisierung des CL und insbesondere den Plan zur Anhebung des Solvabilitätskoeffizienten, d. h. des auf die Eigenmittel des Unternehmens bezogenen Koeffizienten im engeren Sinn, auf 6 % des Kernkapitals vor der Privatisierung hin. Denn in Anbetracht der Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Bewertung des CL durch die Rating-Agenturen und im Vergleich zur 1987 erfolgten Privatisierung der SG selbst, die seinerzeit einen "harten" Solvabilitätskoeffizienten von 3 % aufwies und erst zehn Jahre später 6 % erreichen konnte, würde dadurch der Wettbewerb auf besonders gravierende Weise verfälscht.

Die britischen Behörden begrüßen die eingehende Untersuchung der Angelegenheit durch die Kommission und führen an, daß die wiederholte Gewährung von Beihilfen weiteren Subventionsansprüchen der Geschäftsleitung und damit erneuten Wettbewerbsverzerrungen Vorschub leisten könnte. Sie stehen auf dem Standpunkt, daß der CL in allen Bereichen, die für die Existenzfähigkeit des Kerngeschäfts nicht unerläßlich sind, einschneidende und substantielle Gegenleistungen erbringt. Ihr Vorschlag lautet daher, künftige Beihilfen im Lauf der Zeit abzubauen und ihre Genehmigung von der Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen und Gegenleistungen abhängig zu machen.

5.2. Stellungnahmen der französischen Behörden und des CL

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 teilte der Verwaltungsratsvorsitzende ("président") des CL der Kommission mit, daß er die französische Regierung sehr früh im Jahre 1996 und erneut im Juli desselben Jahres auf die für dieses Geschäftsjahr abzusehende Entwicklung hingewiesen und eine rasche Entscheidung angemahnt habe. Gleichzeitig stellte er den Stichtag für die Verringerung der Geschäftspräsenz des CL im Ausland mit dem Hinweis auf das Schreiben von Minister Madelin vom 18. Juli 1995 in Frage, welches dem Unternehmen erst mehrere Monate nach der Versendung an die Kommission bekanntgegeben worden sei und keinen Stichtag vorsehe. Im übrigen werde das Unternehmen seit Ende 1993 umstrukturiert.

Die französische Regierung hat zu dem von der Kommission weitergeleiteten Schreiben der SG angemerkt, daß sie ihre doppelte Funktion als Aktionärin und Garantin mit der Notifizierung der Rettungsbeihilfen voll und ganz erfuellt habe. Gegen den Einwand der SG und der britischen Regierung, die Rettungsbeihilfen würden den Wettbewerb verfälschen und Gegenleistungen erfordern, brachte sie vor, daß der CL durch den Plan von 1995 erheblich in seiner Entwicklung gehemmt worden sei und daß ein neuer Umstrukturierungsplan den Rückzug auf das Kerngeschäft vorsehe. Sie bestand jedoch auf der Notwendigkeit der Umstrukturierungsbeihilfen, und zwar nicht nur in Form der "Neutralisierung" des CL-Darlehens an das EPFR, sondern auch in Form einer etwaigen Kapitalerhöhung, die zum Erhalt der Existenzfähigkeit des Unternehmens erforderlich sei und deren Höhe sich strikt nach dem Mittelbedarf des CL für eine rasche Privatisierung richte. Schließlich gab die französische Regierung an, sie werde bei der Prüfung der Modalitäten für die finanzielle Unterstützung des Unternehmens die Möglichkeit in Betracht ziehen, die staatlichen Mittel erforderlichenfalls in dem Maße freizugeben, in dem das Unternehmen die Zielvorgaben seines strategischen Plans erfuellt.

5.3. Anmerkungen der Kommission zu den eingegangenen Stellungnahmen

Auf die Stellungnahmen Dritter wird in den nachfolgenden Abschnitten eingegangen.

Zu den Einlassungen des CL stellt die Kommission folgendes fest: Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem das Unternehmen die französischen Behörden über die Verschlechterung seiner finanziellen Lage und die Notwendigkeit einer staatlichen Stützungsmaßnahme informiert hat, so kann die Kommission nur mit Bedauern zur Kenntnis nehmen, daß die französischen Behörden ihr gegenüber die wirkliche Situation des CL verschleiert haben, obwohl sie verpflichtet waren, in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Umsetzung des von ihr im Juli 1995 genehmigten Plans vorzulegen. Die Notwendigkeit der Beihilfen, die die Kommission im September 1996 vor allem deshalb genehmigt hatte, weil sie andernfalls dramatische Folgen für den CL nicht völlig ausschließen konnte, steht außer Frage; dennoch hätten die französischen Behörden die Maßnahmen viel früher anmelden müssen.

Der vom CL vorgeschlagene 1. Januar 1994 als Stichtag zur Bewertung der Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland kann von der Kommission aus rechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden. Die französischen Behörden haben die Kommission 1994 nämlich nicht von der ersten staatlichen Maßnahme zugunsten des CL unterrichtet, und der Umstrukturierungsplan wurde der Kommission - auf Nachfrage und nach Aufstellung eines neuen Konzepts für Beihilfemaßnahmen - erst 1995 vorgelegt. Der Umstand, daß der CL offiziell mit großer Verspätung über den Inhalt des Schreibens von Minister Madelin vom 18. Juli 1995 informiert wurde, kann der Kommission ebensowenig entgegengehalten werden. Die beste Rechtsgrundlage zur Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem diese Verpflichtung zu erfuellen war, ist und bleibt der unzweideutige Hinweis "bis Ende 1998" im Schreiben von Minister Madelin vom 18. Juli 1995.

Um die Verringerung der Geschäftspräsenz des CL im Ausland beurteilen zu können, legt die Kommission daher den Anteil der betreffenden Regionen an der Bilanzsumme des Unternehmens zum 31. Dezember 1994 zugrunde, wie er im Jahresbericht des Unternehmens ausgewiesen ist. Denn die Bilanz Ende 1994 ist die einzige und letzte objektive Veröffentlichung, auf die sich die Kommission stützen kann.

6. DER VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN IM JULI 1997 VORGELEGTE UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

6.1. Hauptmerkmale des Plans

Der der Kommission im Juli 1997 vorgelegte Plan wurde in der Perspektive einer schrittweisen Öffnung des Kapitals des Crédit Lyonnais aufgestellt, die im Grundsatz bereits im vorhergehenden Plan, den die Kommission 1995 genehmigt hatte, beschlossen worden war. Der Plan geht von makroökonomischen Rahmenbedingungen aus, die durch ein durchschnittliches Wachstum des Bruttoinlandsprodukts in Frankreich in Höhe von 2,3 % und eine Inflationsrate von etwa 2 % jährlich gekennzeichnet sind. Es wird eine Strategie entwickelt, die auf zwei Schwerpunkten der Geschäftstätigkeit beruht: zum einen als Bank für Privatkunden, Selbständige und KMU in Frankreich, zum anderen im Firmenkundengeschäft in den wichtigsten Wirtschaftsräumen der Welt - einschließlich Frankreichs und ganz Europas - als Bank für Großunternehmen und Großkunden. Beide Geschäftsschwerpunkte stützten sich weiterhin auf die Kapazitäten, die der CL in den Bereichen Kapitalmarkt, Finanztechnik und Vermögensverwaltung für Dritte besitzt und aufrechtzuerhalten beabsichtigt.

Des weiteren beruht der Plan auf folgenden Annahmen:

- vollständige "Neutralisierung" der Netto-Refinanzierungskosten des Darlehens, das der Crédit Lyonnais dem EPFR gewährt hat;

- Veräußerung eines erheblichen Teils des Privatkunden-Geschäftsbereichs in Europa;

- Anlage der Veräußerungserlöse in fluessigen Mitteln.

Die von den französischen Behörden entwickelte Strategie beinhaltete relativ vorsichtige Wachstumsannahmen und zielte vor allen Dingen auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Crédit Lyonnais ab. Das Nettobankergebnis (produit net bancaire, Rohergebnis aus Bankgeschäften) sollte sich (konsolidiert, unter Berücksichtigung der Veräußerungen) nominal in etwa auf dem Niveau von 1996 halten, und die allgemeinen Aufwendungen (Personal- und Verwaltungsaufwand) sollten um nahezu 4 Mrd. Francs sinken, so daß der Betriebskoeffizient der Bank (allgemeine Aufwendungen zu Nettobankergebnis) von 79 % im Jahre 1996 auf rund 70 % im Jahre 2000 zurückgehen und damit in der Nähe des von den französischen Hauptkonkurrenten, der Société Générale und der BNP, erreichten Wertes liegen würde. D. h., es wurde davon ausgegangen, daß das Nettobankergebnis, das 1997 stark zurückgegangen war (- 7 % nominal, d. h. fast - 9 % real), sich 1998 stabilisiert und 1998 und 1999 wieder ansteigt. Die Erholung sollte sich bereits 1998 im Geschäftsbereich Frankreich bemerkbar machen, wegen der auf europäischer Ebene vorgesehenen Veräußerungen jedoch erst am Ende des Zeitraums auf der Ebene des gesamten Konzerns festzustellen sein.

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Eine bessere Risikokontrolle - mit einer Reduzierung der Rückstellungsquote (12) von 0,78 % auf 0,55 % - sollte im Verlaufe des Zeitraums zu einer erheblichen Verbesserung der Ergebnisse beitragen. Vor allem aber war in dem Plan vorgesehen, schwerpunktmäßig in zwei Bereichen anzusetzen, um die Rentabilität wiederherzustellen und wieder ausreichende Gewinnspannen zu erreichen:

i) Erhebliche Verringerung der betrieblichen Aufwendungen im Geschäftsbereich Frankreich

Für eine Universalbank wie den CL ist es ein großer Vorteil, einen nationalen Referenzmarkt zu besitzen. Der nationale Markt der Bank muß ihr ein relativ stabiles Geschäftsvolumen sichern. Für die Bank ist es entscheidend wichtig, zu den leistungskräftigsten Akteuren auf dem französischen Markt zu gehören, so daß ihre Gewinne es ihr ermöglichen, die Funktion Frankreichs als Ausgangsbasis und strategische Grundlage auszubauen. Nach Umsetzung des Plans sollte also die anormale Situation, daß die Bank in Frankreich keine ausreichenden Gewinne erzielt, behoben sein: Auf seinem nationalen Markt sollte der CL, besonders im Privatkundengeschäft, wieder erhebliche Gewinne und den größten Teil seines Cash-flows erzielen.

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Der Plan sieht mehrere Maßnahmenpakete vor, mit denen der CL seine Stellung auf dem französischen Markt wieder festigen soll: Im Zuge eines Umbaus sämtlicher Entscheidungsprozesse sollen die Geschäftstätigkeit der Bank und der Bereich der Informationsverarbeitung tiefgreifend umstrukturiert werden. Für die Kreditvergabe an KMU sollen neue Risikobewertungsinstrumente eingeführt werden. Über eine Vereinbarung mit dem Cetelem, einem Spezialinstitut für den Verbraucherkredit, soll der CL seine Stellung auf dem Marktsegment des Verbraucherkredits ausbauen, der bislang von Spezialinstituten beherrscht wird. Schließlich soll der CL die telefonische Geschäftsabwicklung entwickeln, um so die Privatkunden stärker an sich zu binden.

Der von den französischen Behörden vorgelegte Plan umfaßt auch bedeutsame Maßnahmen im Bereich der Belegschaft. Der Personalabbau, mit dem 1996 im Rahmen des dritten Sozialplans begonnen wurde und der sich bis Ende 1998 hinziehen soll, soll 5 000 Stellen betreffen, vor allem im Geschäftsbereich Frankreich. Im Geschäftsstellennetz sollen 3 140 Stellen wegfallen, in den funktionalen Abteilungen 1860. Dem der Kommission vorgelegten Plan zufolge soll dies nicht zu einer erheblichen Verringerung der Geschäftskapazität des CL führen, sondern zur Kostensenkung und zur Verbesserung des Betriebskoeffizienten beitragen.

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Auch nach 1998 sind noch weitere Personalbestandsverringerungen vorgesehen: 1999 und 2000 sollen im Geschäftsstellennetz [ . . . ] und in den funktionalen Abteilungen der Bank [ . . . ] Stellen wegfallen. Gegenüber Ende 1996 wäre der Personalbestand des CL in Frankreich dann insgesamt um [ . . . ] % verringert (auf konsolidierter Ebene, bei Berücksichtigung der Veräußerung von Tochtergesellschaften, um [ . . . ] %). Für die Laufzeit des Plans soll dieser Stellenabbau für den Geschäftsbereich Frankreich Einsparungen beim Personalaufwand in Höhe von etwa 9 % ermöglichen und damit erheblich zur Verringerung der Aufwendungen und zur Verbesserung der Gewinnlage beitragen.

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Der Plan sieht eine Rationalisierung des Geschäftsstellennetzes in Frankreich vor: von 1954 Geschäftsstellen für Privatkunden (1996) sollten 1997 und 1998 243 Geschäftsstellen geschlossen werden, und das Geschäftsstellennetz für Firmenkunden und Selbständige (siehe Tabelle 12) soll umgestaltet werden. Insgesamt würde damit die Anzahl der Geschäftsstellen, die die Muttergesellschaft in Frankreich unterhält, im Zeitraum 1996 - 2 000 von 2 100 auf 1 750 zurückgehen, also um nahezu 17 %. Legt man jedoch die Angaben zugrunde, die der CL der Beratungsbank der Kommission geliefert hat, so dürfte die Gesamtzahl der CL-Geschäftsstellen in Frankreich von 2 298 Ende 1996 auf 2 146 Ende 2000 zurückgehen, also nur um 6,6 %. Dieser Unterschied zwischen den Angaben, die der Kommission im Juli vorgelegt wurden, und den vom CL mitgeteilten Angaben dürfte daher rühren, daß sich die Aufstellung des CL auf sämtliche CL-Geschäftsstellen in Frankreich, also sowohl der Muttergesellschaft als auch der Tochtergesellschaften, bezieht.

Diese Maßnahmen dürften insgesamt dazu führen, daß sich die Gewinnlage im Geschäftsbereich Frankreich wieder erholt. Ziel der Bank ist es, das Unternehmensergebnis des Geschäftsbereichs Frankreich (Direction centrale des activités France, DCAF) von 1 Mrd. FRF auf 4,3 Mrd. FRF im Jahre 2000 anzuheben. Die Erreichung dieses Ziels würde bedeuten, daß sich der Beitrag des Geschäftsbereichs Frankreich zum Konzernergebnis so verbessert, daß sein Anteil am Gesamtgewinn größer wäre als sein Anteil am Gesamtumsatz und damit einen der gewinnträchtigsten Geschäftsbereiche des Konzerns darstellte.

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Einer vom CL erstellten Sensitivitätsanalyse zufolge wird unter den Annahmen, daß das Verbraucherkreditvolumen halb so schnell wie veranschlagt zunimmt, daß der Beitrag der neuen Projekte zur Finanzierung des Nettobankergebnisses des CL (Geschäftsbereich Frankreich) halb so groß ausfällt wie veranschlagt und daß sich die Rückstellungsquote weniger stark als veranschlagt verringert, der Beitrag des Geschäftsbereichs Frankreich zum Konzernergebnis um die Hälfte reduziert, bleibt aber positiv.

ii) "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR

Im Rahmen des Rettungsplans für den CL von 1995 war u. a. vorgesehen worden, daß der CL die Auslagerungsoperation über ein Darlehen von 145 Mrd. FRF finanziert, das dem EPFR zu einem Vorzugszins, der unter dem Marktzins liegt, gewährt wird. Anhand dieses zinsbegünstigten Darlehens sollte der Staat, der letztlich die Verluste des CDR über die Einschaltung des EPFR zu tragen hat, die mit der Übertragung von Aktiva des CL auf das CDR verbundenen Refinanzierungskosten verringern können.

Wie bereits ausgeführt, war für das CL-Darlehen an das EPFR für 1995 ein Zinssatz von 7 % und ab 1996 in Höhe von 85 % des Geldmarktzinses vorgesehen. Für den Staat war dies günstig: Wie hoch der jährliche Vorteil für das EPFR war, läßt sich anhand der Differenz zwischen dem Kurzfristzins für das CL-Darlehen und dem Langfristzins abschätzen, zu welchem ohne das Darlehen eine Refinanzierung notwendig geworden wäre, - sie macht zur Zeit jährlich rund 2,5 bis 3 Prozentpunkte aus. Durch diesen Zinsvorteil sparte das EPFR 1997, entsprechend dem in Anspruch genommenen Darlehensbetrag, rund 2,8 bis 3,3 Mrd. FRF ein. Für den CL hingegen ist dieses Darlehen, das teilweise über Verbindlichkeiten refinanziert wird, die vor der Auslagerung von 1995 zu einem höheren Zinssatz eingegangen worden waren, stark von Nachteil und trägt negativ zum Betriebsergebnis der Bank bei, nämlich in Höhe der Differenz zwischen den Zinsen, die er für seine Verbindlichkeiten aus der Refinanzierung des Darlehens zu zahlen hat, und den Darlehenszinsen. Da die Refinanzierungsverbindlichkeiten des CL zu einem großen Teil festverzinslich sind, bringt jeder Zinsrückgang aufgrund der Zinsformel für das Darlehen an das EPFR höhere Nettoaufwendungen für die Refinanzierung des Darlehens mit sich.

Nach Angaben des CL hat die Bank von September 1995 bis Ende 1996 Instrumente zur partiellen Deckung des Zinsrisikos eingesetzt, dem sie aufgrund der Struktur der Verbindlichkeiten für die Darlehensrefinanzierung ausgesetzt war. Diese Instrumente vom Typ "Swap" hätten es ermöglicht, die Refinanzierungskosten 1995 bis 1996 auf 670 Mio. FRF zu begrenzen (was eine sehr partielle Absicherung des eingegangenen Zinsrisikos darstellt, wie aus dem danach noch erforderlichen Neutralisierungsbetrag ersichtlich wird); diese Kosten hat sie bei der Berechnung der (mit dem Darlehen an die EPFR verbundenen) Zinskosten der Rettungsbeihilfe für 1996 berücksichtigt (5,84 %). Angesichts dieser Umstände - sowie der sehr partiellen Zinsrisikodeckung von 1995 - scheint es allerdings so, daß der CL von einer anderen Zinsentwicklung ausgegangen war, bei der die Belastung der Bank geringer gewesen wäre. Daß sich die Verluste der Bank aus dem im Rahmen der Auslagerungsoperation vergebenen Darlehen erhöht haben, ist ihr somit teilweise selbst zuzuschreiben, insoweit sie nämlich ein Zinsrisiko eingegangen ist. Die französischen Behörden haben Ende 1997 von einem unabhängigen Prüfer die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Darlehen an das EPFR untersuchen lassen; die Prüfungsergebnisse haben sie der Kommission nicht mitgeteilt.

Soweit der Kommission bekannt ist, hat die Bank seit Ende 1996 keine Zinsrisikoabsicherung für das Darlehen an das EPFR mehr vorgenommen; diese wäre allerdings auch weitgehend gegenstandslos gewesen, da seit der Entscheidung 95/547/EG die Zinsen um mehr als zwei Prozentpunkte gefallen sind.

Im September 1996 forderten die französischen Behörden bei der Meldung der Rettungsbeihilfen die vollständige "Neutralisierung" der Auswirkungen des CL-Darlehens an das EPFR bis 2014 mittels einer Anhebung des Zinssatzes, der auf 85 % des Geldmarktzinses festgelegt worden war, auf einen den Refinanzierungskosten des CL entsprechenden Zinssatz (später wurde im Rahmen der Arbeiten der Beratungsbank der Kommission festgestellt, daß dieser Zinssatz zu Beginn des entsprechenden Zeitraums um 2,5 Prozentpunkte und gegen Ende des Zeitraums um 0,2 Prozentpunkte über dem Geldmarktzins gelegen hätte). Diese Forderung wurde in dem der Kommission im Juli 1997 vorgelegten Plan bekräftigt. Nach Auffassung der französischen Behörden wird mit einer derartigen Maßnahme ein Schlußstrich unter die Vergangenheit gezogen, indem der CL nicht weiter für die finanziellen Konsequenzen der Expansionsstrategie, die zu der Krise von 1993 bis 1995 geführt hatte, bestraft wird.

In Wirklichkeit handelt es sich nach Auffassung der Kommission um eine "Über-Neutralisierung", denn die vorgeschlagene Heraufsetzung des Zinssatzes geht über den Marktzins hinaus, so daß auch die Folgen der anfangs bei der Zinsrisikoabsicherung im Zusammenhang mit dem CL-Darlehen an das EPFR gemachten Fehler kompensiert werden. Geht man von dem Tilgungsplan für das Darlehen und den Angaben über den "Zins-Spread" (Differenz zwischen dem für das Darlehen an das EPFR geknüpften Zins und dem gewichteten Mittelwert der Zinsen, die für die Refinanzierungsverbindlichkeiten zu zahlen sind) aus, die der CL der Beratungsbank der Kommission mitgeteilt hat, so läßt sich diese Beihilfekomponente für den Zeitraum 1997-2014 mit 20,2 Mrd. FRF veranschlagen (durch Ermittlung des Gegenwartswerts der zukünftigen Zahlungsströme anhand des Geldmarktzinses, auf den bezogen die Zins-Spreads in diesem Szenario definiert wurden, d. h. 3,19 %). Festzuhalten ist, daß die Bank und die französischen Behörden - auf der Grundlage eines langfristigen Abzinsungssatzes - die mit der "Neutralisierung" verbundene abgezinste Beihilfe unterschiedlich beziffern; sie veranschlagen sie auf einen Beitrag von etwa 17,2 Mrd. FRF (für den Zeitraum 1997-2014), und zwar - abgesehen vom verwendeten Abzinsungssatz - nach derselben, von der Beratungsbank der Kommission als korrekt bewerteten Methode. Hervorzuheben ist auch, daß bei einer erheblichen Änderung der den Berechnungen zugrundeliegenden Ausgangsannahmen, insbesondere des Tilgungsplans für das CL-EPFR-Darlehen, der für die mit der "Neutralisierung" verbundenen Beihilfe berechnete Betrag hinfällig wäre, so daß es einer Neuveranschlagung bedürfte. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung sind der Kommission keinerlei Umstände bekannt, die eine derartige Neuschätzung rechtfertigen würden; sie stellt fest, daß die französischen Behörden ihre eigene Schätzung aufrechterhalten, die sie auf der Grundlage gleichartiger Ausgangsannahmen angestellt haben.

Auf Aufforderung durch die Beratungsbank der Kommission hat der CL eine Untersuchung über die Zinssensitivität des Wertes einer "Neutralisierung" des CL-EPFR-Darlehens erstellt. Die Studie gelangt zu dem Ergebnis, daß beim Anstieg der Kurzfristzinsen um einen Prozentpunkt und der Langfristzinsen um 0,5 Prozentpunkte die Kosten der Darlehens-"Neutralisierung" ceteris paribus um 500 Mio. FRF von dem Betrag von 17,2 Mrd. FRF abweichen würden, auf den die Bank kommt. Hiervon ausgehend gelangt die Kommission, unter Berücksichtigung des Geldmarktzinsanstiegs um rund 0,3 Prozentpunkte, der zwischen Mitte 1997 und dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung eingetreten ist, zu dem Schluß, daß die Ausgangsannahmen, aufgrund deren sie die Kosten der "Neutralisierung" des Darlehens Ende 1997 auf 20,2 Mrd. FRF geschätzt hat, noch immer zutreffend sind.

In ihrem Schreiben vom 31. März 1998 schlagen die französischen Behörden (wie bereits in ihrer vorhergehenden Notifizierung) vor, die Konstruktion dahingehend abzuändern, daß das Darlehen bis zum Jahre 2000 vollständig "neutralisiert" wird, und von 2001 bis 2014 eine "Neutralisierung" zu einem Kurzfristzinssatz vorzunehmen (den sie zwar nicht näher bezeichnen, der aber der PIBOR sein könnte, der je nach Marktlage zwischen dem Geldmarktzins und Geldmarktzins + 0,2 Prozentpunkte liegt). Die Kommission hat berechnet, wie sich der neue Vorschlag der französischen Behörden finanziell auswirken würde. Der Unterschied ist gering, er macht (zum 31. Dezember 1997 abgezinster Wert) 2,3 Mrd. FRF aus, wodurch sich die Beihilfe von 20,2 auf 17,9 Mrd. FRF vermindern würde. Dieser geringfügige Unterschied ist darauf zurückzuführen, daß der Teil der dem CL entstehenden Finanzierungskosten des Darlehens an das EPFR, der über dem Geldmarktzins liegt, hauptsächlich den Zeitraum 1997-2001 betrifft.

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Ihren Vorschlag begründen die französischen Behörden damit, ohne "Neutralisierung" der Refinanzierungskosten des Darlehens an das EPFR könnte die Existenzfähigkeit der Bank wegen der potentiellen Reaktionen ihrer Kunden, ihrer Geschäftspartner und der Rating-Agenturen, die ihre Bonität herunterstufen könnten, erneut in Frage gestellt werden. Außerdem könne dadurch die Öffnung des Kapitals der Bank erleichtert werden.

In dem von den französischen Behörden im Juli 1997 vorgelegten Umstrukturierungsplan wurde eine andere Möglichkeit in Betracht gezogen: Statt einer jährlichen "Neutralisierung" der Finanzierungskosten für das Darlehen an das EPFR würde der CL vorzeitig eine Erstattung erhalten, und zwar durch eine Ausgleichszahlung in Höhe der abgezinsten Differenz aus den Kosten, die aus den zur Refinanzierung des EPFR eingegangenen Verbindlichkeiten (13) bis zu deren Erlöschen entstehen, und den Kosten der Refinanzierung der kurzfristigen Verbindlichkeiten. In den sich anschließenden Gesprächen zwischen der Kommission und den französischen Behörden haben diese jedoch nicht die Absicht bekundet, diesen Weg einzuschlagen. Diesbezüglich sei erwähnt, daß der Staat aus der bestehenden Konstruktion, wie bereits dargestellt, einen relativen Vorteil zog, da er die gesamte Darlehenslaufzeit über (potentiell bis 2014) langfristige Anlagen (die Gewährung des Beteiligungsdarlehens an den CDR durch das EPFR) mittels zu günstigeren Zinsen, nämlich zu einem kurzfristigen Zinssatz, aufgenommener Gelder finanzierte. Die "Neutralisierungslösung" ist für das EPFR kostengünstiger als eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens in Verbindung mit der Aufnahme langfristiger Gelder: Aufgrund der schrittweisen Umschichtung der Verbindlichkeiten des CL in Zusammenhang mit dem Darlehen dürfte der Darlehenszins nach einer "Neutralisierung" nach und nach sinken und ab 2004 oder 2005 den PIBOR erreichen. Da der Referenzzins für den Darlehensmechanismus der Geldmarktzins bleibt, würde der Staat auf diese Weise, wenn auch zu weniger vorteilhaften Bedingungen, die Kosten der Auslagerung weiterhin zu einem Zinssatz in der Nähe des Kurzfristzinses finanzieren können.

6.2. Maßnahmen, die von den französischen Behörden im Gegenzug zu den Beihilfen für die Bank vorgeschlagen werden

Neben der Umstrukturierung des Geschäftsbereichs Frankreich, in deren Rahmen Geschäftsstellenschließungen vorgenommen werden sollen, die die französischen Behörden als Gegenleistung für die an den CL gegangenen Beihilfen präsentiert, sieht der Plan von Juli 1997 vor, daß der Privatkunden-Geschäftsbereich in Europa zum größten Teil veräußert wird, darunter die größte Tochtergesellschaft des CL, die Bank für Gemeinwirtschaft (nachfolgend BfG genannt, zu 50 % plus eine Aktie im Besitz des CL). Umfangreiche Rückstellungen (4,4 Mrd. FRF) sind in dem Plan für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 vorgesehen, um den negativen Auswirkungen des Verkaufs vorzubauen, der 1997 für das Jahr 2000 geplant wurde. Allerdings ist im Plan auch vorgesehen, daß der Zeitpunkt der Veräußerung der BfG geändert werden kann. Außerdem schlagen die französischen Behörden vor, die Terminzwänge, die 1995 für die Maßnahmen im Gegenzug zu dem ersten Sanierungsplan festgelegt wurden (Veräußerung von 50 % der Aktiva der Bank in Europa bis zum 31. Dezember 1998), zu lockern, damit der CL nicht seinen Aktionär in Anspruch nehmen müsse, um die mit den Veräußerungen verbundene Vernichtung von Eigenmitteln zu decken. Der Prozeß der strategischen Veräußerung von Vermögenswerten sollte sich bis zum Jahre 2000 erstrecken, wobei die einzelnen Verkäufe dann vorgenommen würden, wenn die Finanzlage es erlaubt.

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Nach Auffassung der französischen Behörden entgehen dem CL mit der Veräußerung seiner Tochtergesellschaften vor der Einführung des Euro die von einem hochintegrierten Privatkundenmarkt in Europa gebotenen Möglichkeiten, so daß es sich bei dieser Abtretung von Marktanteilen an die Konkurrenten in Europa um eine substantielle Maßnahme handelt.

Außerhalb Frankreichs werde die Strategie der Bank nach dem Rückzug aus dem Privatkundengeschäft darin bestehen, sich auf folgende Schwerpunkte zu konzentrieren: Großunternehmen-Kreditgeschäft, Anlage- und Projektfinanzierung, Kapitalmärkte, Vermögens- und Finanzverwaltung, Vermögensverwaltung für Privatkunden sowie internationaler Handel. Diese Geschäftsbereiche sollen nunmehr global organisiert werden, um die Kunden bei ihren internationalen Geschäften besser betreuen zu können. Die neue Schwerpunktsetzung zeige, daß der CL seine Universalbankstrategie außerhalb Frankreichs aufgebe.

7. BEWERTUNG DER BEIHILFEN, DIE ÜBER DIE VON DER KOMMISSION 1995 GENEHMIGTEN BEIHILFEN HINAUSGEHEN

7.1. Unsicherheitsmomente in bezug auf den Gesamtbetrag der Beihilfen

Da die Kommission den Gesamtbetrag der genehmigten Beihilfen 1995 auf maximal 45 Mrd. FRF festgelegt hat, muß zunächst der Betrag der hierüber hinausgehenden Beihilfen ermittelt werden, bevor ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag geprüft wird. Es sei daran erinnert, daß die Kommission über den 1995 genehmigten Beihilfebetrag von 45 Mrd. FRF hinaus im September 1996 Rettungsbeihilfen in Höhe von 4 Mrd. FRF genehmigt hat.

Die dem Staat durch die Beihilfen an den CL entstandenen Kosten sind wie folgt aufzuschlüsseln:

- Aufstockung des Kapitals des CL 1994 (4,9 Milliarden FRF); in dem der Kommission im Juli 1997 vorgelegten Plan ziehen die französischen Behörden in Betracht, möglicherweise eine zweite Kapitalzufuhr vorzunehmen (in welcher Höhe, wird nicht angegeben).

- Die abgezinsten Verluste des CDR, die vom EPFR (mittels Inanspruchnahme der Garantie) in Form des Verzichts auf Forderungen aus dem Beteiligungsdarlehen an den CDR übernommen werden (von dem 10 Mrd. FRF in Garantien für vom CDR bei Dritten aufgenommene Gelder umgewandelt wurden).

- Die abgezinsten Refinanzierungskosten für das vom EPFR beim CL aufgenommene Darlehen in Höhe von 135 Mrd. FRF; diese Kosten könnten sich erhöhen, wenn eine "Neutralisierung" des CL-Darlehens von 1997 bis 2014 vorgenommen wird, mit Kosten in Höhe von rund 20 Mrd. FRF (Gegenwartswert).

- Die zusätzlichen abgezinsten Refinanzierungskosten, die anfallen, wenn das EPFR den Zusatzkredit in Höhe von 10 Mrd. FRF in Anspruch nimmt, zu dessen Gewährung ab dem ersten Januar 1998 sich der CL verpflichtet hatte.

- Die zusätzlichen abgezinsten Finanzierungskosten, die dem EPFR entstehen könnten, wenn es sich wegen seiner Liquiditätslage gezwungen sehen sollte, über das CL-Darlehen hinaus Gelder auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen.

Die Gesamtkosten der Auslagerung müssen vom Staat in Form von Kapitalzuschüssen für das EPFR getragen werden; die Höhe der hierfür erforderlichen Haushaltsmittel und der Zeitplan für ihre Zuweisung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt, doch könnte sich die Übertragung von Haushaltsmitteln auf die gesamte Laufzeit des CL-Darlehens an das EPFR erstrecken, d. h. bis 2014, desgleichen die Einnahmen aus der Anwendung der Besserungsklausel (14) und die Erlöse aus der Privatisierung des CL.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß, wie auch bei der Berechnung der Beihilfebeträge zu sehen sein wird (siehe weiter unten), einige der untersuchten Beihilfen - und zwar insbesondere die "Neutralisierung" des CL-Darlehens an das EPFR für 1995-96 (von der Kommission im Zusammenhang mit den Rettungsmaßnahmen zugunsten des CL im September 1996 genehmigt) sowie die "Neutralisierung" des Darlehens ab 1997, wie von den französischen Behörden geplant, - Bestandteile der Refinanzierungskosten des CL-EPFR-Darlehens sind. Trotzdem weist die Kommission die "Neutralisierung" des Darlehens als gesonderte Beihilfe aus: Es handelt sich hier um eine Zusatzmaßnahme gegenüber dem 1995 genehmigten Sanierungsplan, und ihre Umsetzung würde bedeuten, daß dem CL für den Zeitraum 1997 bis 2014 Kosten abgenommen werden, deren Gesamtwert auf rund 20 Mrd. FRF geschätzt wird. Die "Neutralisierung", wie sie die französischen Behörden vorhaben, bedeutet, daß der CL um die Nettoaufwendungen für das Darlehen an das EPFR entlastet wird und der Gesamtwert der Bank durch diese Korrektur dementsprechend (15) um den abgezinsten Betrag steigt, der mit dieser Maßnahme der Bank zugute kommt. Die Bank käme somit sofort in den Genuß der zukünftigen Auswirkungen der "Neutralisierung". Nach Auffassung der Kommission ist daher deren Gegenwartswert für den gesamten Zeitraum 1997 bis 2014 sofort in vollem Umfang als neue Beihilfe für die Bank in Rechnung zu ziehen. Die Kommission stellt fest, daß die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 3. April 1998 in diesem Punkt offensichtlich den gleichen Ansatz verfolgen und den Gesamtwert der "Neutralisierung" in ihre Veranschlagung des Betrags der Beihilfen für den CL miteinbeziehen.

Bei der Berechnung des Betrags der CL-Beihilfen ergeben sich nun mehrere Schwierigkeiten, die mit den Besonderheiten der von den französischen Behörden vorgenommenen Auslagerungsoperation sowie einer Reihe von Unsicherheitsmomenten zusammenhängen, die die französischen Behörden in ihrem der Kommission im Juli 1997 vorgelegten Plan bestehen lassen.

Der Gesamtbetrag der Verluste, der von der Auslagerungsstruktur und damit vom Staat zu tragen sein wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt. Ein erster Bestandteil des Gesamtverlustvolumens, die Verluste des CDR, wurde zum 31. Dezember 1996 auf 100,2 Mrd. FRF geschätzt. Diese im Bericht des EPFR vom 1. Juli 1997 an den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie und das französische Parlament aufgeführte Zahl von 100,2 Mrd. ist ein von den Rechnungsprüfern des CDR nicht bestätigter Wert. Hierauf von den Kommissionsdienststellen angesprochen, gaben die französischen Behörden an, sie seien angesichts der Besonderheit der Auslagerung nicht in der Lage, eine von Buchprüfern bestätigte Rechnungslegung des CDR vorzulegen. Nur die Verluste (45 Mrd. FRF Ende 1996), die der CDR bereits zu verzeichnen hatte und die dem EPFR durch Inanspruchnahme der Garantie auf das Beteiligungsdarlehen übertragen wurden, könnten aufgrund des Informationsstandes Anfang Mai 1998 vor Abschluß der Rechnungslegung des CDR für 1997 als sicher angesehen werden. Bei Gesprächen Anfang 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, sie verfügten über Schätzungen der zusätzlichen Verluste des CDR 1997; diese beliefen sich auf zusätzliche 3 Mrd. FRF, so daß der Gesamtverlust Ende 1997 mit 48 Mrd. FRF anzusetzen sei. In Anbetracht der noch verbleibenden Aktiva (rund 80 Mrd. FRF, nachdem Aktiva in Höhe von 110 Mrd. FRF bereits veräußert oder liquidiert worden sind) gelangen die französischen Behörden zu dem Schluß, der Verlust könne im Prinzip 128 Mrd. FRF nicht übersteigen. Die Kommission erkennt an, daß sich das Restrisiko des EPFR im Zusammenhang mit dem CDR zu einem Teil (nämlich soweit es sich aus dessen Aktiva ergibt) in dem Maße verringert, wie das Veräußerungsprogramm umgesetzt wird; Ende 1997 machten die Aktiva des CDR 58 % des dem CDR am 1. Januar 1995 übertragenen Brutto-Aktivavolumens aus.

Die französischen Behörden haben sich bisher jedoch noch nicht verbindlich darüber äußern können, wie hoch die Verluste des CDR maximal ausfallen könnten. Das von dem EPFR zu tragende nominale Risiko - das EPFR hat dem CDR einen Beteiligungskredit von 145 Mrd. FRF gewährt, den letzterer zu 123,5 Mrd. FRF in Anspruch genommen hat; hierzu kommen 10 Mrd. FRF aus dem Darlehensvolumen hinzu, die in Garantien umgewandelt wurden - wurde vom Parlament nicht mit einer Obergrenze versehen und bezieht sich auf die Gesamtheit der Verluste des CDR, selbst wenn sie den Betrag von 145 Mrd. FRF des Beteiligungsdarlehens erreichen oder gar übersteigen sollten.

Das Risiko, das dem EPFR aus dem CDR entsteht, ist größer als das Risiko, das ursprünglich, als sie ausgelagert wurden, mit den Aktiva verbunden war, und zwar aus mehreren Gründen. Zum einen wurden bei den auf die Auffangstruktur übertragenen Aktiva sogenannte Rettungs-Kapitalzuschüsse vorgenommen - zu der Frage, inwieweit diese berechtigt waren, äußert sich die Kommission an dieser Stelle nicht -, durch die sich das Risiko für den CDR aus diesen Aktiva und damit auch das Risiko, das für das EPFR mit dem CDR und den möglichen Verlusten aus der Auslagerung verbunden ist (16), erhöhte. Obwohl die französischen Behörden wiederholt um Klärung gebeten wurden, hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine nur sehr unvollständige Kenntnis von diesen Vorgängen (17). Selbst wenn, wie von den französischen Behörden behauptet, diese Kapitalmaßnahmen zu einer Verringerung der Verluste aus der Auslagerung führen sollten, so beinhalten sie doch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Erhöhung des mit der Garantie des Staates verbundenen Risikos. Des weiteren sind zahlreiche außerbilanzmäßige Risiken vom CL auf den CDR übergegangen, und zwar in Form von Garantien für seine Tochtergesellschaften oder für Aktiva, die bei der Errichtung des CDR nicht auf diesen übertragen worden waren. Darüber hinaus wurde der Konsolidierungsumfang des CDR 1996 erweitert, ohne daß die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen in der Lage wäre, ob sich das Risiko, dem der CDR und das EPFR ausgesetzt sind, dadurch beträchtlich erhöht: Diese Ausweitung des Konsolidierungsumfangs 1996 ist deshalb daraufhin zu untersuchen, inwiefern sich die Risikosituation des CDR durch die Risiken änderte, die mit den betreffenden neuen Aktiva bereits vor ihrer Aufnahme in den Kreis der in die Auffangoperation einbezogenen Aktiva verbunden waren. Auch sind zusätzliche Verluste eingetreten, die sich noch erhöhen könnten, zumal wegen der steigenden Zahl der laufenden Gerichtsverfahren. Mitte 1997 waren insgesamt 75 Verfahren anhängig, 52 in Frankreich und 23 im Ausland. Einige Verfahren könnten dazu führen, daß der CDR Entschädigungen erhält, wodurch sich die Kosten der Auslagerung verringern. Andere Verfahren jedoch bringen für den Fall eines ungünstigen Ausgangs für den CDR bedeutsame, nicht in der Bilanz erfaßte Risiken mit sich, deren Bewertung höchst unsicher ist und sich im Laufe der Zeit stark verändern kann. Zudem üben Gerichtsverfahren insoweit einen Negativeffekt aus, als sie die Liquidation oder Veräußerung von Aktiva, die Gegenstand von Streitfällen sind, erschweren, indem sie zur Verzögerung oder sogar zum Abbruch dieser Maßnahmen führen.

Je länger die Veräußerung der Aktiva des CDR hinter dem ursprünglichen Zeitplan für ihr Verbleiben in der Auffangstruktur (Verkauf von 50 % der Aktiva innerhalb von 3 Jahren und von 80 % der Aktiva innerhalb von 5 Jahren) zurückbleibt, desto stärker erhöhen sich die Verwaltungskosten und die Betriebsverluste des CDR. Des weiteren sind bei den Erstattungszahlungen des CDR an das EPFR dadurch Verzögerungen eingetreten, daß bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (von den Verbindlichkeiten in Höhe von rund 60 Mrd. FRF, die dem CDR über das Beteiligungsdarlehen des EPFR hinaus übertragen wurden) vom CDR schneller als im Fünfjahreszeitplan geplant zurückgezahlt wurden, da ein Teil dieser Verbindlichkeiten fällig wurde, weil den betreffenden Banktochtergesellschaften die Zulassung entzogen worden war. Hinzu kommt, daß die verbleibenden Fälle immer schwieriger werden (die am leichtesten zu veräußernden Vermögenswerte wurden bereits verkauft), so daß sich das Abstoßen der verbleibenden Vermögenswerte mehr und mehr hinauszögert und die Wertminderungsrisiken zunehmen. Zudem kann sich der Umstand, daß im Zuge der CDR-Reform im Dezember 1997 von der Liquidationslogik abgegangen wurde, dahingehend auswirken, daß die Verwaltungskosten der Auffangstruktur noch lange Zeit anfallen und sich damit die Verluste erhöhen, für die der Staat über das EPFR aufkommt. Die bei der Veräußerung der Aktiva des CDR eingetretenen Verzögerungen beeinflussen dessen Verluste zwar nicht direkt (von den höheren Betriebskosten des CDR abgesehen, die letztlich für den Staat Verluste darstellen), aber sie führen dazu, daß sich die unsichere Situation weiter hinzieht und die nominalen Finanzierungskosten der Auslagerung auf der Ebene des EPFR steigen. Die Erfahrungen mit dieser Form des Abstoßens von Vermögenswerten laufen darauf hinaus, daß mit der Zeit nur noch die weniger guten Aktiva im Portfolio bleiben, deren Veräußerung sich immer diffiziler gestaltet. Des weiteren können die in der Auffangstruktur untergebrachten Unternehmen erhebliche Verluste machen, die unabhängig von dem Unternehmenswert als Verluste aus der Auslagerung anfallen.

Auf ihre Schreiben, die die Kommission am 1. Dezember 1997 und am 5. Februar 1998 zu diesem Punkt an die französischen Behörden gerichtet hat, ist bisher noch keine Antwort über mögliche Termine für Kapitalerhöhungen zugunsten des EPFR durch den Staat eingegangen, die es erlauben würde, von einer Verringerung des Volumens des CL-Darlehens an das EPFR auszugehen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, daß sich das Darlehensvolumen bis zum Ende der Laufzeit, also bis 2014, in der Nähe von 100 Mrd. FRF halten könnte, wie aus einem auf der Grundlage vorsichtiger Annahmen erstellten Fälligkeitsplan hervorgeht, den der CL der Beratungsbank der Kommission übermittelt hat.

Bei der Berechnung der CDR-Verluste sind die Refinanzierungskosten nicht mitberücksichtigt. Sie sind ebenfalls vom EPFR und damit letztlich vom Staatshaushalt zu tragen. Die auf der Ebene des EPFR anfallenden Refinanzierungskosten erhöhen sich um so mehr, je länger sich die Rückzahlungen des CDR an das EPFR hinauszögern. Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden geplanten "Neutralisierung" des Darlehens könnten sich diese Finanzierungskosten für die gesamte Laufzeit des Mechanismus (1995-2014) insgesamt auf nominal nahezu 100 Mrd. FRF belaufen, davon 78 Mrd. ab dem 1. Januar 1997 (diese Schätzung beruht auf folgenden Annahmen: Fortbestand des Darlehens während des gesamten Zeitraums, entsprechend dem vom CL der Beratungsbank der Kommission übermittelten Zeitplan; keine weiteren Veränderungen bei den vom EPFR aufgenommenen Geldern) (18). Diese nominalen Kosten sind in letzter Instanz vom Staatshaushalt und dem Steuerzahler zu tragen, genauso wie die Verluste aus der Auslagerungsaktion. Die Höhe der nominalen Refinanzierungskosten wiederum ist auch von der Entwicklung der Zinsen abhängig: Eine Erhöhung des Geldmarktzinses um einen Prozentpunkt würde eine Erhöhung des nominalen Betrages um 13 Mrd. FRF bedeuten. Diese Zinssensitivität des nominalen Betrages hätte sich wegen des Sinkens der Kurzfristzinsen seit 1995 zugunsten des EPFR ausgewirkt, wäre das CL-Darlehen nicht 1995-96 "neutralisiert" worden. Sie kann jedoch auch in die andere Richtung wirken, wenn die Zinsen anziehen (ohne Berücksichtigung der Darlehens-"Neutralisierung"). Die Unsicherheit über den Betrag der Refinanzierungskosten läßt sich jedoch zum Teil durch eine Berechnung des Gegenwartswerts der Refinanzierungskosten und der Verluste beheben (siehe hierzu weiter unten).

Hervorzuheben ist auch, daß sich die Refinanzierungskosten gegenüber den ursprünglichen Schätzungen von 1995 aus zwei Gründen bereits erhöht haben: Zum einen hat das CDR nur einen geringen Anteil der ursprünglich vorgesehenen Tilgungszahlungen für das EPFR-Beteiligungsdarlehen vorgenommen, so daß das EPFR sein Darlehen nicht so rasch wie geplant zurückzahlen konnte und die laufende Zinsbelastung höher ausfällt als vorgesehen. Zum anderen waren die vom Staat beim EPFR vorgenommenen Kapitalerhöhungen unzureichend, so daß letzteres immer stärker mit seinen Zinszahlungen an den CL in Verzug gekommen ist, was wiederum die nominalen Refinanzierungskosten erhöht. Somit ist es nicht nur durchaus möglich, daß das EPFR lange Jahre über nicht in der Lage ist, das Darlehen des CL zurückzuzahlen, sondern seine Verbindlichkeiten könnten sogar zunehmen, wenn, wie in den letzten beiden Jahren geschehen, immer höhere Verzugszinsen anfallen, weil der Staat Kapitalerhöhungen verspätet oder in ungenügendem Ausmaße vorgenommen hat. In seinem Bericht 1997 (19) schlägt das EPFR die Alarmglocke: Erhält es lediglich Tilgungszahlungen auf sein Beteiligungsdarlehen an das CDR und Zahlungen des Staates, die gerade den Verzugszinsen entsprechen, so müsse es sich weiter verschulden, um die Zinsen des CL-Darlehens zu bezahlen (da diese nicht kapitalisiert auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen werden können). Die aufgrund des Gesetzes vom 28. November 1995 mit einer Obergrenze von 50 Mrd. FRF versehene Kapazität zur Verschuldung zwecks Deckung von Zinszahlungen könnte nach Einschätzung des EPFR zwischen 2002 und 2004 vollständig ausgeschöpft sein. Auf jeden Fall sollte nach Auffassung des EPFR (20) vermieden werden, daß unwiederbringliche Verluste finanziert werden, indem Verbindlichkeiten eingegangen werden, die nur die Rechnung noch weiter erhöhen.

Nach alledem ist es durchaus möglich, daß die Kosten der Auslagerungsoperation bei weitem höher als ursprünglich veranschlagt ausfallen, und zwar nicht nur auf der Ebene des CDR durch Verluste aus Aktiva und außerbilanzmäßigen Risiken, sondern auch auf der Ebene des EPFR, da die Refinanzierungskosten aus dem Ruder laufen. Das EPFR spricht in seinem Bericht von 1997 in diesem Zusammenhang von einem "Schneeballeffekt", der dazu führen könnte, daß der Staat über die "primären" Zinsen (nämlich auf das CL-Darlehen an das EPFR) hinaus auch Zinsen auf weitere Ausleihungen zu tragen hat, mit denen die Zinszahlungen für das Hauptdarlehen finanziert werden. Sollten sich diese Befürchtungen konkretisieren und muß das EPFR Mittel aufnehmen, um den Schuldendienst für das CL-Darlehen zu decken, so könnten die Refinanzierungskosten des gesamten Mechanismus erneut außer Kontrolle geraten, solange der Staat das EPFR nicht ausreichend mit zusätzlichem Kapital ausstattet; dies gilt insbesondere für den Fall, daß das EPFR die Gelder zu mittel- und langfristigen Zinssätzen (4,5 % bis 5,5 % Anfang 1998) aufnehmen muß, die weit über den Zinsen liegen, die für das CL-EPFR-Darlehen zu zahlen sind (85 % des Geldmarktzinses, also Anfang 1998 rund 3 %). Damit könnte es beispielsweise dazu kommen, daß bei einer Neuverschuldung des EPFR in Höhe von 50 Mrd. FRF im Jahre 2003 die jährlichen Refinanzierungskosten der Auslagerungsoperation von 2,9 Mrd. FRF (Schuldendienst für das CL-Darlehen, wie gegenwärtig abzusehen, ohne Berücksichtigung einer "Neutralisierung") auf etwa 4,4 bis 5,5 Mrd. FRF steigen, je nachdem, ob sich das EPFR kurz- oder langfristig refinanziert.

Ferner hat der Staat nunmehr vor - entsprechend dem Beschluß, die ursprünglich beim CDR liegende Beteiligung an der Artemis-Holding auf das EPFR zu übertragen -, das EPFR eine Funktion im Bereich der Aktivaverwaltung spielen zu lassen, wie sie in dem der Kommission 1995 vorgelegten Plan nicht vorgesehen war. Das bedeutet, daß auf der Ebene des EPFR buchungsmäßige Wertminderungen oder Veräußerungsverluste eintreten könnten. Diese Verluste fielen dann logischerweise nicht mehr beim CDR an, so daß die Übertragung auf der Ebene der gesamten Auslagerungsstruktur keine Auswirkungen haben dürfte.

In dem im Juli 1997 vorgelegten Plan haben die französischen Behörden im übrigen zu verstehen gegeben, sie könnten beim CL eine erneute Kapitalaufstockung vornehmen, ohne allerdings deren Höhe anzugeben. Eine solche Kapitalerhöhung hätte von der Kommission bei der Berechnung des Gesamtbeihilfebetrages mitberücksichtigt werden müssen. Die angedeutete Möglichkeit wurde jedoch nicht in die Tat umgesetzt.

Bei der Berechnung des Beihilfebetrages im Rahmen der Entscheidung 95/547/EG waren verschiedene Faktoren in Abzug gekommen. Die Refinanzierungskosten der Nullkupon-Anleihe waren abgerechnet worden; bei der neuen Berechnung der Beihilfen für den CL kann dies nicht mehr geschehen, haben doch die französischen Behörden mit Schreiben vom 31. März 1998 des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie an Kommissionsmitglied Van Miert bestätigt, daß sie vorhaben, die Verpflichtung zur Finanzierung einer Nullkupon-Anleihe aufzuheben. Dadurch erhöht sich der geschätzte Betrag der Beihilfen für den CL um 7,8 Mrd. FRF gegenüber dem Plan von 1995, da der Bank diese Verpflichtung genommen wird. Abgezogen wurden außerdem der Gegenwartswert der Erträge aus der Anwendung der Besserungsklausel sowie der Restwert des CL (nach Abzug der Erträge aus der Anwendung der Klausel). In seinen Schreiben vom 31. März und 3. Mai 1998 an Kommissionsmitglied Van Miert hat der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie förmlich mitgeteilt, daß Frankreich sich verpflichtet, den CL bis Ende 1999 in den Privatsektor überzuführen, und daß die Klausel Gegenstand einer "Bereinigung" sein werde. In Anbetracht dieser Verpflichtungen und des nahen Privatisierungstermins ist die Kommission der Auffassung, daß der Wert der Beteiligung des Staates an der Bank (etwa 82 %) vom Bruttobetrag der Beihilfen abzuziehen ist und nicht, wie 1995 geschehen, die Summe aus Klausel-Ertrag und Restwert der Bank.

Anders als die Kommission, die 1995 einen möglichen Beihilfebetrag von 45 Mrd. FRF zugunsten des CL in Rechnung gestellt hatte, waren die französischen Behörden zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen, die zur Rettung des CL geschaffene Finanzkonstruktion werde über die Einnahmen aus der Anwendung der Besserungsklausel, der Privatisierung des CL und der Kapitalisierung der Zinsen der ursprünglich vorgesehenen Nullkupon-Anleihe finanziert, so daß der Saldo dieser Operation für den Staatshaushalt gleich Null sein werde und der Steuerzahler keine Kosten zu tragen habe. In seinem Bericht vom 1. Juli 1997 an den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie und an das Parlament gelangt das EPFR zu dem Schluß (21), die bereits verzeichneten Ergebnisse und die geänderten Verlustprognosen für die kommende Zeit ließen das finanzielle Gleichgewicht, das ursprünglich über den gesamten Zeitraum hinweg erreicht werden sollte, als illusorisch erscheinen. Über Art und geschätzte Höhe der Beihilfen, die in vorliegender Entscheidung zu berücksichtigen sind, gehen die Auffassungen der französischen Behörden und der Kommission allerdings noch auseinander.

So ist die Ansicht der Kommission, sämtliche Verluste des CDR müßten den Beihilfen für den CL zugerechnet werden, von den französischen Behörden in ihren Gesprächen mit der Kommission sowie in den beiden Noten an die Kommission vom 25. November 1997 und vom 3. Mai 1998 zurückgewiesen worden: Seit dem Übergang der aus dem Konzernverband herausgelösten Vermögenswerte auf die Auffanggesellschaft habe der CL, der in keinem der Leitungsorgane des CDR vertreten sei, jeglichen Einfluß auf die Geschäftsführung und die Entscheidung über Veräußerung und Liquidierung der Vermögenswerte verloren, wie es der Entscheidung 95/547/EG entspricht. Zudem gälten für die in der Auffangstruktur untergebrachten Vermögenswerte andere Buchungsregeln als vorher, als sie noch zum Geschäftsbetrieb der Bank beitrugen. Da die Buchungsregeln, die auf der Annahme der Fortführung des Unternehmens beruhen, z. T. nicht mehr anwendbar seien, komme es zu einer schnellen Abschreibung der Unterschiedsbeträge (negativer Geschäftswert), die als Erhöhung der Verluste des CDR gerechnet werden. Die Erhöhung der Verluste der Auffangstruktur um 40 Mrd. FRF (von dem Ansatz von 60 Mrd. von 1995 auf geschätzte 100,2 Mrd. am 31. Dezember 1996) sei daher nicht dem CL zuzurechnen. Die bei der Berechnung des gesamten Beihilfevolumens zu berücksichtigenden Beihilfen für den CL beschränkten sich somit auf die Verluste, die ursprünglich auf die Auffangstruktur übertragen wurden. In einem Schreiben vom 3. April 1998 schlagen die französischen Behörden jedoch vor, es könnte auch anders vorgegangen werden, indem nämlich von den tatsächlichen Verlusten des CDR am 1. Januar 1997 ausgegangen wird, in Höhe von 64,3 Mrd. FRF, und diese dann einschließlich der Refinanzierungskosten zu einem Langfristzins abgezinst werden; mit diesem Berechnungsverfahren gelangen sie zu einem Betrag von 59 Mrd. FRF, also praktisch demselben Betrag wie mit der ersten Methode.

Den Argumenten der französischen Behörden kann die Kommission nicht folgen. Daseinszweck des gesamten Auslagerungsprojekts war 1995 und ist auch noch heute der Rettungsplan für den CL, ohne den die Bank hätte liquidiert werden müssen. Würde es ausreichen, Aktiva aus dem Konzernverband herauszulösen und in einer Auffangstruktur unterzubringen, um jegliche Verbindung zwischen dem Unternehmen, dem seine problematischen Aktiva abgenommen werden, und der Haftung für die Gesamtheit oder einen Teil der Verluste der Auffangstruktur zu kappen, so könnten die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus Artikel 92 EG-Vertrag mittels derartiger Finanzkonstruktionen umgehen. Im vorliegenden Falle gilt als Ursache für die Verluste der Auffangstruktur - solange nicht im Einzelfall Gegenteiliges nachgewiesen wird - die Übertragung der unsicheren Aktiva des CL auf den CDR im Jahre 1995, welcher eine 100 %ige Tochtergesellschaft des CL ist (auch wenn das CDR buchungstechnisch nicht im Rahmen des CL-Konzerns konsolidiert wird, da seine Verluste dem EPFR und nicht der Muttergesellschaft zugerechnet werden). Die Kosten der Errichtung der Auffangstruktur, die auch die von den französischen Behörden erwähnten Unterschiedsbeträge umfassen (Übergang von einer Logik der Fortführung des Geschäftsbetriebs zu einer Liquidationslogik), sind nach Ansicht der Kommission Teil der spezifischen Kosten dieser Operation zur Rettung der Bank; sie müssen als eine Art "negativer Geschäftswert" berücksichtigt werden, der mit der Herauslösung verbunden ist. Die Kommission wird nur dann darauf schließen können, daß Verluste der Auffangstruktur nicht dem CL als Beihilfeempfänger zuzurechnen sind, wenn sich zeigen läßt, daß der CDR bei der Veräußerung oder Liquidation der betreffenden Vermögensgegenstände nicht wie ein umsichtig handelnder Kaufmann vorgegangen ist und nicht den bestmöglichen Preis erzielt hat. Da die französischen Behörden nicht in diesem Sinne argumentieren, kann die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur vorsorglich sämtliche Verluste der Auffangstruktur als Beihilfen für den CL in Betracht ziehen.

Im übrigen ist für den Fall, daß sich die aus den Kosten der Auslagerung ergebenden Beihilfen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Betrag erhöhen, in der Entscheidung 95/547/EG ausdrücklich vorgesehen (Artikel 2 Buchstabe c)), daß der Umfang der in der Entscheidung festgesetzten Gegenleistung von der Kommission überprüft wird. Die Kommission stellt fest, daß die französischen Behörden keine Einwände gegen diese Bestimmung der Entscheidung 95/547/EG vorgebracht haben und somit jetzt nicht anders argumentieren können. Außerdem hält die Kommission fest, daß das in der Entscheidung 95/547/EG genannte "System" eindeutig das gesamte Auslagerungssystem des CL ist und sich nicht etwa in einengender Interpretation als ein bloßer Teil desselben auffassen läßt, wie es bei dem von den französischen Behörden vorgetragenen Ansatz der Fall wäre, die Erhöhung der Refinanzierungskosten aus der "Neutralisierung" des Darlehens zu berücksichtigen, nicht aber die Erhöhung sämtlicher anderer Refinanzierungskosten und der Verluste aus der Auslagerung.

Die Kommission hat also gute Gründe, alle Verluste der Auslagerungsstruktur zu berücksichtigen, sowohl die Verluste, die auf der Ebene des CDR zu verzeichnen sind, als auch die zusätzlichen Verluste, die nach und nach auf der Ebene des EPFR eintreten könnten, hauptsächlich durch höhere Refinanzierungskosten. All diese Umstände und die äußerst große Unsicherheit im Zusammenhang mit den endgültigen Gesamtkosten, die dem Staat aus der Rettungsaktion für die Bank entstehen, veranlassen die Kommission, von einem sehr breiten Schätzbereich für die Beihilfen auszugehen, indem sie zu den zum gegenwärtigen Zeitpunkt wahrscheinlichen Kosten (unterer Schätzwert) die Kosten hinzurechnet, die angesichts der Risiken des Auslagerungssystems noch auflaufen könnten.

7.2. Kosten der Sanierungsmaßnahmen für den CL - unterer und oberer Schätzwert

Das von den französischen Behörden eingerichtete System besteht darin, die Haushaltskosten der Operation auf einen langen, potentiell sich bis 2014 erstreckenden Zeitraum zu verteilen, und zwar über die Konstruktion eines Darlehens des CL an das EPFR zu an den Geldmarktzins geknüpften Zinsen, zu dem die dem EPFR offenstehende Möglichkeit hinzukommt, auf dem Kapitalmarkt umfangreiche Anleihen aufzunehmen, wenn die Kapitalzufuhr seitens des Staates nicht den Liquiditätsbedarf für die jährlichen Zinszahlungen auf das Darlehen des CL decken. Um künftigen haushaltspolitischen Entscheidungen nicht vorzugreifen, statteten die französischen Behörden das System, was die zeitliche Staffelung der Haushaltszahlungen für die Kosten der Operation anbetrifft, mit einer großen Flexibilität aus. Vereinfachend lassen sich das System und die erforderliche Berechnung seiner Kosten so darstellen, daß - vorausgesetzt, es werden keine weiteren aus dem Konzernverband herausgelösten Vermögenswerte mehr im CDR untergebracht - der Staat jedes Jahr die Wahl hat, aus Haushaltsmitteln eine Ausgleichszahlung zur Deckung aller Konten des EPFR vorzunehmen, so daß dieser sofort das vom CL gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzahlen kann, oder aber dieses Darlehen zu dem 1995 definierten Kurzfristzinssatz weiterlaufen zu lassen.

Soweit die Rückzahlungen des CDR die Jahreszinszahlungen auf das CL-Darlehen nicht decken, müßte der Staat eigentlich dem EPFR zusätzliches Kapital zuführen, so daß dessen Liquidität erhalten bleibt und keine Verzugszinsen fällig werden. Nimmt der Staat hingegen, wie 1995 und 1996 geschehen, noch nicht einmal diese Mindestfinanzierung des EPFR wahr, so muß sich dieser massiv auf dem Finanzmarkt verschulden, wie in dem bereits erwähnten EPFR-Bericht 1996 dargestellt. Das Erfordernis, daß der Staat das EPFR-Kapital früher oder später aus Haushaltsmitteln erhöht, ist im übrigen noch stärker geworden, seitdem darauf verzichtet wurde, daß das EPFR über eine entsprechende Inanspruchnahme des CL-Darlehens eine Nullkupon-Anleihe von 10 Mrd. FRF zeichnet.

Die betreffenden Zahlungen werden größtenteils zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erfolgen, je nachdem, welche Entscheidungen der Staat in bezug auf die Erhöhung des Kapitals des EPFR trifft. Dies bedeutet, daß die nominalen Refinanzierungskosten des Darlehens an das EPFR und die Verluste des CDR abzuzinsen sind, um im Rahmen der vorliegenden Entscheidung den Gegenwartswert zum 1. Dezember 1997 zu berücksichtigen. Hätte der Staat das Auslagerungssystem über eine langlaufende Anleihe finanziert, beispielsweise in Form von Schuldverschreibungen des Staates mit zehn oder fünfzehn Jahren Laufzeit, so müßten die künftigen Zahlungsströme zur Tilgung des Darlehens sowie der geschätzte nominale Gesamtbetrag der Verluste des CDR mit einem langfristigen Satz abgezinst werden. Da der fragliche Mechanismus eine Finanzierung des Systems zu Kurzfristzinsen, die an den Geldmarktzins geknüpft sind, vorsieht, bedeutet dies, daß der von der Kommission auf die Verluste der Auslagerung und ihre Refinanzierungskosten anzuwendende Abzinsungssatz ein kurzfristiger Zinssatz zu sein hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß dadurch, daß die Kommission den Gegenwartswert künftiger Zahlungen anhand eines kurzfristigen Abzinsungssatzes ermittelt, die Bewertung der Refinanzierungskosten praktisch von der Entwicklung des Zinsniveaus unabhängig wird, so daß die Kommission bei der Bestimmung des oberen und unteren Schätzwerts keine Annahmen über die Entwicklung der Kurzfristzinsen trifft und bei der Berechnung der Gesamtkosten der Operation 1997 und 2014 zu identischen Beträgen gelangt. Ein Szenario für die Zinsrisiko-Sensitivität, wie für die Ermittlung der nominalen Kosten erforderlich, erscheint somit bei den gegenwärtigen Annahmen für die Ermittlung des Gegenwartswerts der Kosten der Auslagerungsoperation nicht als notwendig (22) (trotz der in Abschnitt 6.1 angesprochenen Aspekte der Sensitivität der Kosten einer "Neutralisierung" gegenüber einer Veränderung der bei der Berechnung verwendeten Zinssätze). Der Tabelle 15 liegen Kosten, abgezinst auf den 31. Dezember 1997, zugrunde, die angefallen wären, hätten am 31. Dezember 1997 alle Verluste aus der Operation durch eine Haushaltszahlung zum Ausgleich aller Konten ausgeglichen werden müssen.

Auf dieser Grundlage läßt sich der Gesamtbetrag der Beihilfen für den CL (in FRF vom 31. Dezember 1997) - es handelt sich hier um den Bruttobetrag, ohne Berücksichtigung in Abzug zu bringender Bestandteile - aus den Verlusten des CDR, den Kosten der Refinanzierung, den Kosten der "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR und der 1994 vom Staat vorgenommenen Kapitalerhöhung (die bereits in dem 1995 genehmigten Beihilfevolumen von 45 Mrd. FRF miteinbezogen war) berechnen. Mit diesem Verfahren gelangt man zu ähnlichen Ergebnissen wie bei der Abzinsung des Gesamtbetrags der Kapitalzuschüsse zugunsten des CL und des EPFR durch den Staat (aus den bereits aufgeführten Gründen waren Betrag und Zeitpunkt dieser Kapitalerhöhungen nicht genau zu bestimmen), abzüglich der Einnahmen des EPFR (diese würden, unter der Annahme einer Veräußerung des Anspruchs auf den Erlös aus der Anwendung der Besserungsklausel, in erster Linie die Erlöse aus der Privatisierung des CL umfassen, die dem EPFR zufließen sollen).

Daß nicht klar ist, von welchem Gesamtbetrag der CDR-Verluste auszugehen ist, bedeutet einen ersten Unsicherheitsfaktor für die Schätzung des Beihilfenbetrags. Die Verluste wurden zum 31. Dezember 1996 vom CDR auf 100,2 Mrd. FRF geschätzt. Die Kommission, der der Gegenwartswert für diese Schätzung zum 31. Dezember 1997 nicht vorliegt, hat diese Zahl von Ende 1996 als unteren Wert des Schätzbereichs für den Beihilfebetrag zugrundezulegen. Wie oben ausgeführt, werden die Verluste des CDR über die Konstruktion des Beteiligungsdarlehens, das der EPFR dem CDR gewährt hat, vom EPFR übernommen, indem der CDR diesem das Darlehen in Höhe der eingetretenen Verluste nicht zurückzahlt. Die Garantie des EPFR für den CDR geht allerdings über den Betrag des Beteiligungsdarlehens von 145 Mrd. FRF hinaus (einschließlich der Zusatztranche von 10 Mrd. FRF, die der CDR schließlich nicht in Anspruch genommen hat, aber in eine Garantie des EPFR für Kapitalmarktanleihen des CDR in Höhe von 10 Mrd. FRF umgewandelt wurde); sie erstreckt sich u. a. auch auf nicht in der Bilanz erfaßte Punkte, wie insbesondere die Risiken, die mit den zahlreichen laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in der Auffangstruktur untergebrachten Vermögensgegenständen verbunden sind. Daher ist die Schätzung des endgültigen Betrages der CDR-Verluste besonders unsicher.

Bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Beihilfen für den CL hat die Kommission in Rechnung zu ziehen, daß sich die Verluste des CDR über den Schätzwert zum 31. Dezember 1996 (100,2 Mrd. FRF) hinaus erhöhen können. Auch wenn sich dieses Restrisiko verringert, je weiter die Umsetzung des Veräußerungsprogramms fortschreitet, scheint es aus Vorsichtsgründen - um der erwähnten Möglichkeit zusätzlicher Verluste Rechnung zu tragen - zum gegenwärtigen Zeitpunkt geboten, bei der Schätzung des möglichen Hoechstwerts der Verluste des CDR von dem mit der Gesamtheit des Beteiligungsdarlehens verknüpften Risiko auszugehen. In Anbetracht der bisherigen Fehlschätzungen der französischen Behörden - und zur Berücksichtigung einer ausreichenden Fehlermarge - ist nach Auffassung der Kommission bei der Berechnung des Beihilfegesamtbetrags von möglichen Verlusten des CDR in Höhe von 102 bis 145 Mrd. FRF auszugehen.

Die im folgenden angegebenen Refinanzierungskosten sind auf den 31. Dezember 1997 abgezinst. Vorgesehen ist, daß das EPFR zwecks Verbesserung seiner Liquiditätssituation ab dem 1. Januar 1998 beim CL ein weiteres Darlehen in Höhe von 10 Mrd. FRF aufnehmen kann. Durch die Erhöhung der Verluste der Auslagerungsstruktur ist es noch dringlicher geworden, daß der Staat das Kapital des EPFR aufstockt, damit dieses den Zinsendienst für das CL-Darlehen leisten kann. Da sich der Staat bisher nicht klar dazu geäußert hat, wann und in welchem Maße er Kapitalerhöhungen vornehmen will, müßte angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten des EPFR, die zu Zahlungsverzug und damit zu Verzugszinsen im Zusammenhang mit den Zinszahlungen an den CL geführt haben, der obere Wert für die geschätzten Verluste eigentlich unter der Annahme berechnet werden, daß das EPFR ab 1998 ein weiteres Darlehen des CL in Höhe von 10 Mrd. FRF in Anspruch nimmt (ein entsprechendes Vereinbarungsprotokoll zwischen CL und EPFR besteht). Zudem könnte es nach der pessimistischen Hypothese, die vom EPFR in seinem Bericht von 1997 entwickelt wird, dazu kommen, daß das Volumen der zusätzlichen Kapitalmarktanleihen des EPFR um das Jahr 2003 herum die gesetzlich festgesetzte Obergrenze von 50 Mrd. FRF erreicht (das EPFR spricht von einem möglichen Zeithorizont von 2002-2004), wenn der Staat nicht die erforderliche Kapitalzufuhr vornimmt. Es sei daran erinnert, daß nach dem Gesetz vom 28. November 1995 über die Errichtung des EPFR (23) dieses ermächtigt ist, bis in Höhe von 50 Mrd. FRF Gelder aufzunehmen, um die Zinsen für das ihm vom CL gewährte Darlehen zu zahlen (Artikel 3).

Jedoch hat die Kommission aufgrund der Zusage der französischen Behörden, den CL 1999 zu privatisieren, diese Möglichkeit der Kostenansatzüberschreitung bei der Schätzung des Betrags der zusätzlichen Beihilfen für den CL nicht in Betracht gezogen: Wird der CL 1999 tatsächlich privatisiert, so könnte dem EPFR unverzüglich der Erlös aus dem Verkauf des Anteils des Staates zufließen, was die Liquiditätssituation des EPFR erheblich entlasten würde; das EPFR müßte sich nicht weiter verschulden und könnte sogar das CL-Darlehen teilweise zurückzahlen. Geht man davon aus, daß der Staat 10 % des Kapitals behält, den Rest seines Anteils (in Höhe von 72 % des Kapitals der Bank; der Staat besitzt zur Zeit rund 82 %) verkauft, so würde das EPFR damit 1999 im Augenblick der Privatisierung eine Kapitalzufuhr in Höhe von 25 Mrd. FRF erhalten (24). Allerdings würde dies nicht ausreichen, um den Zinsendienst für das CL-Darlehen dauerhaft zu sichern, so daß es darauf ankommt, daß der Staat weiter regelmäßig dem EPFR Kapital zuführt, damit sich das im Bericht des EPFR entwickelte Szenario nicht konkretisiert.

Wahrscheinlich werden die französischen Behörden allerdings zeitlich gestaffelte Haushaltszuweisungen vornehmen, damit einerseits die Jahreszinszahlungen auf das CL-Darlehen an das EPFR geleistet werden, andererseits aber auch Tilgungszahlungen erfolgen können, so daß der Darlehensbetrag nicht im Jahre 2014 in einer Zahlung getilgt werden muß, sondern die Rückzahlung auf eine Vielzahl von Haushaltsjahren verteilt wird (entsprechende Verpflichtungen können die französischen Behörden angesichts des Budgetrechts des Parlaments allerdings nicht eingehen). Vorausgesetzt, die französischen Behörden versehen das EPFR regelmäßig mit dem erforderlichen Kapital, so daß dieses keine weiteren Gelder aufnehmen muß, so hängt die Berechnung des Beihilfebetrags nicht von dem genauen Zeitplan für die Kapitalerhöhungen durch den Staat ab. Vorliegende Berechnung wird auf dieser Grundlage angestellt.

Hervorzuheben ist, daß die beiden in der folgenden Tabelle 15 enthaltenen Ansätze für den Beihilfebetrag zwangsläufig auf vereinfachenden Annahmen beruhen: Die Kommission verfügt nicht über die Informationen, mit deren Hilfe sie eine Aufstellung über die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen und Erträge des EPFR vornehmen könnte, die allein eine genauere Schätzung der Endkosten der Operation ermöglicht. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, daß der sehr breite Schätzbereich für die Kosten des Auslagerungssystems, wie nachfolgend dargestellt, das objektivste Bild von den möglichen Gesamtkosten des Systems für den Staat abgibt, das sich zur Zeit zeichnen läßt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Geht man von den beiden Hoechst- und Niedrigstansätzen aus, so beläuft sich der aus dem Plan von Juli 1997 resultierende Bruttobetrag der Beihilfen (also vor Abzug der Einnahmen aus der Anwendung der Besserungsklausel und des Privatisierungserlöses), die im Zusammenhang mit dem Auslagerungssystem vergeben wurden (unter Hinzufügung des Gegenwartswerts der Kapitalerhöhung von 1994), schätzungsweise auf 130 bis 175 Mrd. FRF (Gegenwartswert).

Da im Rahmen des sehr spezielle Regelungen umfassenden Auslagerungssystems vorgesehen ist, daß der Erlös aus der Privatisierung des CL dem EPFR zufließt, bringt die Kommission den Wert der Beteiligung des Staates am CL vom Bruttobetrag der Beihilfen in Abzug. Aufgrund der Angaben im Plan von Juli 1997 und der vom CL Ende 1997 gelieferten Informationen hat die Beratungsbank der Kommission den Wert des CL auf 34 bis 35 Mrd. FRF geschätzt. Die Kommission hat außerdem Kenntnis neuerer Schätzungen, die von unabhängigen Stellen im April 1998 realisiert wurden, bei denen der Wert der Bank deutlich höher angesetzt wird, nämlich im Durchschnitt auf 46 Mrd. FRF. Einige dieser Schätzungen wurden jedoch unter den Annahmen eines unveränderten Konsolidierungsumfangs und einer vollständigen "Neutralisierung" des Darlehens durchgeführt. Sie wurden erstellt, bevor die Veräußerung weiterer Vermögensgegenstände als Gegenleistung zu den im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geprüften Beihilfen beschlossen wurde. Der Neufassung des Geschäftsplans zufolge, die die Bank der Kommission Anfang Mai 1998 übermittelt hat, werden sich diese Veräußerungen erheblich auf das Geschäftsvolumen und die Ergebnisse der Bank auswirken, nämlich bis 1999 durch eine Verringerung des Nettobankergebnisses um 7 bis 10 Mrd. FRF und des Rohergebnisses um 3,3 bis 6 Mrd. FRF (25) gegenüber den Ansätzen des Plans von Juli 1997. Insofern als der Wert eines Unternehmens in erster Linie die abgezinste Summe seiner Cash-flows darstellt, bringt dies eine erhebliche Berichtigung des Werts der Bank mit sich, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei der Bewertung durch verschiedene Stellen sowie den Markt noch nicht vollständig hat berücksichtigt werden können.

Die Kommission hat sich aufgrunddessen trotz einer großen Unsicherheitsmarge im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auf die von ihrer Beratungsbank Ende 1997 erstellte Bewertung zu stützen. Im Falle eines vollständigen Abzugs des Wertes der Beteiligung des Staates (82 % des Kapitals) am CL, also von rund 28 Mrd. FRF, vom Bruttobetrag der Beihilfen würden sich die dem Staat entstehenden Nettokosten der Hilfsmaßnahmen für den CL auf einen Schätzbereich zwischen 102 und 147 Mrd. FRF verringern. Gleich wie hoch die Privatisierungserlöse ausfallen, sie stellen auf jeden Fall nicht den Umstand in Frage, daß die in Rede stehenden zusätzlichen Beihilfen von außerordentlich großem Umfang sind.

In Anbetracht der Unsicherheitsmomente hinsichtlich der Kosten des Auslagerungssystems und des genauen Betrags der Erlöse aus der CL-Privatisierung bewegen sich die Beihilfen, die von der Kommission schließlich berücksichtigt werden, in einem sehr breiten Schätzbereich zwischen 102 und 147 Mrd. FRF; ihr Betrag ist somit zwei- bis dreimal so hoch wie die 1995 und 1996 genehmigten Beihilfen.

In ihrem Schreiben an die Kommission vom 3. April 1998 berechnen die französischen Behörden die Beihilfe auf andere Weise und kommen auf einen Schätzbereich zwischen 52,4 und 71,2 Mrd. FRF. Durch Anwendung einer Fehlermarge von 10 % auf den höchsten Beihilfeansatz - entsprechend dem von der Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG befolgten Verfahren - gelangen sie zu dem Schluß, der Gesamtbetrag der Beihilfen für den CL könne auf höchstens 80 Mrd. FRF geschätzt werden.

Dieser Bewertung kann sich die Kommission aus folgenden Gründen nicht anschließen:

i) Zum einen berücksichtigen die französischen Behörden, wie bereits erwähnt, nicht alle Verluste der Auslagerungsstruktur als Beihilfen für den CL, sondern nur den Verlustbetrag, der bei der Überführung von Unternehmensteilen und Forderungen in die Auffangstruktur CDR 1995 angesetzt wurde. Durch diese Teilberücksichtigung fallen die Verluste um rund 40 Mrd. FRF geringer aus als bei dem unteren Wert, den die Kommission für die Verluste des CDR veranschlagt. Aus den genannten Gründen kann die Kommission eine solche bloß teilweise Berücksichtigung der CDR-Verluste nicht nachvollziehen; es handelt sich hier um die bedeutsamste Divergenz zwischen der Berechnung der französischen Behörden und ihrer eigenen. Bei den Gesprächen Ende 1997 mit den Vertretern des CL und den französischen Behörden, und insbesondere auf einer Sitzung am 28. November 1997, hat die Kommission klargestellt, daß derzeit die gesamte Erhöhung der CDR-Verluste als Beihilfen für den CL zu berücksichtigen sind. Die Vertreter der Kommission haben diesen Standpunkt den französischen Behörden gegenüber auf einer Sitzung Anfang Mai 1998 in Brüssel erneut vorgetragen.

ii) Die zweite bedeutsame Divergenz betrifft die Berücksichtigung der sich aus dem Auslagerungssystem ergebenden Risiken. Nach Ansicht der Kommission ist es durchaus möglich, daß die vom EPFR dem CDR gegebene Garantie (in Höhe von 145 Mrd. FRF) weitestgehend ausgeschöpft wird, über die geschätzten Verluste von 100,2 Mrd. FRF hinaus, da das bisher zu beobachtende Ansteigen der CDR-Verluste über den angesetzten Betrag hinaus anhalten könnte. Somit muß der obere Wert für die Beihilfeschätzung sämtliche mit dem Darlehen verbundenen Risiken berücksichtigen (theoretisch ist das Risiko sogar noch größer, da die Garantie des Staates unbeschränkt ist). In einem entsprechenden Szenario könnte das Hochschnellen der Verluste beim CDR mit einem Hochschnellen der zusätzlichen Refinanzierungskosten für das EPFR einhergehen, so daß das EPFR die Anleihemöglichkeiten in Anspruch nehmen muß, mit denen es durch Gesetz ausgestattet ist. Dieser zweite Divergenzpunkt führt dazu, daß der obere Wert der Kommission den Ansatz der französischen Behörden um 45 Mrd. FRF übersteigt. Die Kommission folgt einem globaleren Konzept als die französischen Behörden, indem es ihr darum geht, sämtliche möglichen Verluste der Auffangstruktur auf der Ebene des EPFR zu erfassen.

iii) Drittens ermitteln die französischen Behörden den Gegenwartswert der Verluste und der Refinanzierungskosten (die Basis-Refinanzierungskosten für das Darlehen und seine "Neutralisierung") durch Abzinsung zu einem Langfristzins, nämlich dem der Staatsanleihen (obligations assimilables du trésor, OAT) mit zehnjähriger Laufzeit (rund 5,7 %). Über das Verfahren der Abzinsung der Summe aus den Verlusten und Refinanzierungskosten ist sich die Kommission mit den französischen Behörden einig. Jedoch hebt die Kommission hervor, daß der langfristige Abzinsungssatz zwangsläufig zu einem Gegenwartswert der mit den Refinanzierungskosten kumulierten Verluste führt, der 2014 unter dem entsprechenden nominalen Betrag 1997 liegt (bzw., je nach Vorgehensweise, 1995), da die Refinanzierungskosten von einem Kurzfristzins abhängen (85 % des Geldmarktzinses), der um mehr als zwei Prozentpunkte unter dem von den französischen Behörden gewählten langfristigen Abzinsungssatz liegt. Eine solche Ermittlung des Gegenwartswerts anhand eines Langfristzinses im Zusammenhang mit einem System mit einer dermaßen langen Laufzeit (1995-2014) hat angesichts der Höhe der Verluste und des Darlehensvolumens beträchtliche quantitative Konsequenzen: Sie führt unter der Annahme, daß der Verlust 2014 realisiert wird, zu einer Minderung des Gegenwartswerts der Verluste der Auffangstruktur um mehr als 25 Mrd. FRF. Dieses Vorgehen setzt implizit voraus, daß der Staat in der Lage ist, eine Anleihe zu 85 % des Geldmarktzinses in ein Darlehen mit einem langfristigen Zins von 5,7 % umzuwandeln, was beim derzeitigen Zinsniveau 2,7 Prozentpunkte mehr ausmacht. Unterstellt, der Staat wäre strukturell in Gläubigerposition, so könnte er von der Umwandlung einer kurzfristigen Anleihe in ein langfristiges Darlehen profitieren (bei einer derartigen Konstellation wäre die Auslagerungsoperation freilich nicht notwendig gewesen). Der Staat befindet sich nun aber strukturell in der Position dessen, der Geld aufnehmen muß, und ist somit nicht in der Lage, aus einer Umwandlung des CL-Darlehens Gewinn zu ziehen, denn dieses ist völlig zur Verwendung durch den CDR bestimmt und bringt nur Verluste. Ein Versuch, eine solche Umwandlung von Kurzfristzinsen in Langfristzinsen gewinnbringend einzusetzen, nämlich mit der 1995 ursprünglich vorgesehenen Nullkupon-Anleihe, schlug fehl, und dabei handelte es sich nur um einen Betrag von 10 Mrd. FRF (viel weniger als der Betrag der Verluste, um die es geht), und darüber hinaus sollte die Anleihe vom CL und nicht vom Staat finanziert werden. Also kann die Kommission erst recht nicht folgern, das zu Kurzfristzinsen vergebene CL-Darlehen biete dem Staat Möglichkeiten zu einer Zinsumwandlung in Höhe des Gesamtbetrags des Verlusts (mindestens 100 Mrd. FRF).

Stuende diese Möglichkeit dem Staate wirklich offen, so hätte er 1997, als der Verlust auf 100 Mrd. FRF geschätzt wurde, dem EPFR eine entsprechend hohe Zuweisung aus Haushaltsmitteln gewähren können, die dieser dann langfristig zu einem Satz von 5,7 % bis 2014 angelegt hätte, um das Zinsgefälle zwischen Kurzfristzins und Langfristzins zu nutzen. Die Kommission vermag also ein Abzinsungskonzept, dem ein Langfristzins zugrunde liegt, nicht anzuerkennen, mit dem die Kosten der Auslagerung auf eine Weise heruntergerechnet werden, die nichts mit der Realität dieses Systems zu tun hat. Im übrigen möchte die Kommission anmerken, daß in dem Falle, daß ein Staat derartige Zinstransformationsmöglichkeiten nutzen kann, ein Zinsrisiko bestehenbleiben würde (nämlich daß die Kurzfristzinsen über das Langfristzinsniveau hinaus steigen, beispielsweise bei einer Konjunkturüberhitzung), dem aus Gründen der Vergleichbarkeit bei der Schätzung Rechnung zu tragen wäre.

iv) Viertens hat die Kommission, wie erwähnt, in der bisherigen Berechnung noch nicht die im EPFR-Bericht von 1997 hervorgehobene Gefahr miteinbezogen, daß die Refinanzierungskosten stark in die Höhe gehen. Würden die entsprechenden Risiken berücksichtigt, so müßte der obere Wert des Schätzbereichs der Kommission um die Zinskosten der Gelder erhöht werden, die das EPFR beim CL (weitere Tranche von 10 Mrd. FRF) oder auf dem Markt (gesetzliche Ermächtigung, bis zu 50 Mrd. FRF aufzunehmen) ausleihen könnte.

Wegen dieser zahlreichen Divergenzen kann die Kommission die von den französischen Behörden vorgelegte Schätzung des Gesamtbetrags der Beihilfen für den CL nicht übernehmen.

7.3. Beihilfen zugunsten des CL, die über den 1995 von der Kommission genehmigten Beihilfebetrag hinausgehen

Die zusätzlichen Beihilfen - also die Beihilfen, die nicht bereits mit Entscheidung 95/547/EG durch die Kommission genehmigt wurden - umfassen also:

- die zusätzlichen Verluste des CDR, für die der Staat über die Konstruktion des dem CDR vom EPFR gewährten Beteiligungsdarlehens aufkommt;

- die dem EPFR zusätzlich entstehenden Refinanzierungskosten, insbesondere die "Neutralisierung" des CL-Darlehens an das EPFR von 1995 bis 2014;

- den Verzicht auf die Zeichnung der im Geschäftsplan 1995 und in der Entscheidung 95/547/EG vorgesehenen Nullkupon-Anleihe (die abgezinsten Einnahmen hieraus waren von dem genehmigten Beihilfebetrag abgezogen worden).

In ihrer Entscheidung 95/547/EG weist die Kommission in Artikel 2 Buchstabe c) darauf hin, daß sie folgendes vorsieht: "Werden die auf 45 Mrd. FRF geschätzten Kosten des Systems überschritten, so muß der Umfang der [von den französischen Behörden akzeptierten] Reduzierung der Geschäftspräsenz des Crédit Lyonnais überprüft werden." Das bedeutet, daß bei Überschreitung der genehmigten Obergrenze von 45 Mrd. FRF im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu prüfen ist, ob die zusätzlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Im Vergleich zu dem 1995 und 1996 genehmigten Beihilfebetrag ist der Umfang der zusätzlichen Beihilfe auf jeden Fall gewaltig. Je nachdem, welche Annahmen zugrundegelegt werden, liegt die über den von der Kommission 1995 und 1996 genehmigten Gesamtbetrag von 49 Mrd. FRF hinausgehende Beihilfe - bei einem aus der oben durchgeführten Berechnung resultierenden Gesamtbetrag der Beihilfe zwischen 102 und 147 Mrd. FRF - zwischen einem unteren Wert von 53 Mrd. und einem oberen Wert von 98 Mrd. FRF. Eine derartige Erhöhung, aus der sich ein seit Bestehen der Gemeinschaft noch nie dagewesener Beihilfebetrag ergibt, kann nur aufgrund einer äußerst umfangreichen Gegenleistung genehmigt werden.

8. BEIHILFECHARAKTER DER STAATLICHEN MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DES CRÉDIT LYONNAIS

In Anwendung des Grundsatzes des "marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" hat die Kommission in der (bereits zitierten) Mitteilung an die Mitgliedstaaten von 1993 (26) ausgeführt, daß - soweit die betreffenden Maßnahmen den Handel beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen - bei einer Erhöhung des Kapitals öffentlicher Unternehmen eine Beihilfe vorliegt, wenn ein privater Investor im Hinblick auf die zu erwartende Verzinsung des zugeführten Kapitals unter vergleichbaren Bedingungen eine solche Kapitalaufstockung nicht vorgenommen hätte.

Zunächst sei festgehalten, daß bei dem einzigartig hohen Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Unterstützungsaktion eingesetzten Finanzmittel - es handelt sich um den größten Betrag, der je in der Geschichte der Gemeinschaft zugunsten ein und desselben Unternehmens aufgebracht wurde - allein der Staat mit seiner praktisch unbeschränkten Kapazität der Finanzierung aus Steuermitteln oder über Anleihen auf dem Kapitalmarkt in der Lage war, ein solches Finanzvolumen bereitzustellen. Kein privater Konzern in Europa und wahrscheinlich auf der ganzen Welt hätte eine entsprechende Finanzierungskapazität gehabt.

Zweitens erbringen die eingesetzten Finanzmittel, deren Gegenwartswert sich brutto auf mindestens 130 Mrd. FRF beläuft, nur einen geringen Ertrag, der zu dem finanziellen Aufwand in keinem Verhältnis steht. Auf die eingesetzten Mittel kann der Staat nur den Wert der Anwendung der Besserungsklausel und die Erlöse aus der Privatisierung des CL zurückerhalten. Da der Staat das von ihm eingesetzte Kapital großenteils nicht wiedererlangt, ist die Rendite der zur Rettung des CL investierten öffentlichen Mittel stark negativ und in keiner Weise vergleichbar mit der Rendite, die ein privater Investor bei einer risikobehafteten Kapitalmaßnahme erwarten würde (in der Entscheidung 95/547/EG wurde die entsprechende Jahresrendite auf 12 % der investierten Gelder geschätzt). Da ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht auf diese Weise vorgegangen wäre, muß gefolgert werden, daß die fraglichen Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung der Bank Beihilfen darstellen.

Bei der ersten Erhöhung des Kapitals des CL 1994 hatten die französischen Behörden geltend gemacht, es sei notwendig gewesen, den Eigenmittelanforderungen der Richtlinie 89/647/EG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute nachzukommen (27). In ihrem Schreiben an die Kommission, mit dem sie 1996 die Rettungsbeihilfen meldeten, wiesen sie darauf hin, ohne diese Maßnahmen laufe der CL Gefahr, den in der Richtlinie festgesetzten Mindestkoeffizienten für die Solvenz nicht zu erreichen. Diesbezüglich betont die Kommission - sie hat dies bereits in ihrer Entscheidung 95/547/EG ausgeführt -, daß der Umstand, daß eine Richtlinie der Gemeinschaft bestimmte Anforderungen an die Solvenz der Banken festsetzt, nicht geeignet ist, einer Zuführung öffentlicher Mittel oder einer anderen Maßnahme mit entsprechender Wirkung, die durchgeführt wird, um dieser Richtlinie nachzukommen, den Charakter einer Beihilfe zu nehmen, wenn unter gleichartigen Umständen ein privater Anleger nicht der Auffassung gewesen wäre, eine derartige Kapitalanlage biete ihm Aussicht auf eine normale Verzinsung. Den Kapitalanforderungen der Richtlinie muß nur Genüge getan werden, solange auf die Fortführung des Unternehmens und die Erhaltung seiner Bankzulassung hingearbeitet wird. In keiner Weise hingegen ist es aufgrund der Richtlinie untersagt, ein Kreditinstitut in Liquidation gehen zu lassen, wenn eine zusätzliche Zuführung von Eigenkapital dem Grundsatz des "marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" offensichtlich nicht entspräche und damit eine Beihilfe darstellen würde, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden und deren Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Interesse wie bei jeder anderen Beihilfe gemäß den Regeln des EG-Vertrags zu prüfen ist. Dem Gebot der Beachtung des Artikels 92 EG-Vertrag können die französischen Behörden also nicht eine aus einer Richtlinie der Gemeinschaft entstehende Verpflichtung zur Erhaltung der Solvenz entgegenhalten.

Des weiteren sei auch daran erinnert, daß die Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG zu dem Schluß gelangt war, daß die fraglichen Maßnahmen, die sie zu jener Zeit mit einen Gesamtbetrag von netto 45 Mrd. FRF bewertete, Beihilfen darstellten, und zwar sowohl die erste Kapitalerhöhung von Mai 1994 als auch das Aufkommen des Staates für die Verluste aus den ersten beiden Auslagerungsaktionen. Da sich die vorliegende Entscheidung auf die Erhöhung der Verluste und der Refinanzierungskosten der Auslagerungsstruktur (mit "Neutralisierung" des CL-Darlehens an das EPFR) und die Nicht-Zeichnung der Nullkupon-Anleihe, deren Wert von dem in der Entscheidung 95/547/EG berücksichtigten Beihilfebetrag abgezogen worden war, bezieht, sind die betreffenden Maßnahmen nicht anders beschaffen als die erstgenannten, sondern lediglich Ausdruck des Umstandes, daß die Kosten und Verluste weit über die ursprünglichen Ansätze hinaus gestiegen sind. Die Beihilfen, die Gegenstand vorliegender Entscheidung sind, stellen nichts anderes als die Erhöhung des Wertes der Beihilfen dar, die von der Kommission in ihrer letzten Entscheidung berechnet worden waren: Sie sind also in gleicher Weise staatliche Beihilfen wie die Beihilfen, die die Kommission 1995 geprüft hat.

Die Kommission hat u. a. auch die in Artikel 52 des Bankgesetzes vom 24. Januar 1994 ausgesprochene Ermächtigung des Präsidenten der französischen Zentralbank geprüft, die Aktionäre und Gesellschafter eines Kreditinstitutes aufzufordern, dem Institut die Unterstützung, die dieses benötigt, zu gewähren, wenn die Situation dies rechtfertigt. Die Kommission stellt fest, daß in letzter Zeit die privaten Aktionäre von in Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten in mehreren Fällen der Aufforderung des Präsidenten der französischen Zentralbank, dem Institut neues Kapital zuzuführen, nicht Folge geleistet haben, obwohl sehr viel geringere Kapitalbeträge im Spiel waren als bei den hier geprüften CL-Maßnahmen (28). Nach Ansicht der Kommission ist dieser Appell an die Solidarität der Aktionäre nicht mit einer Verpflichtung verbunden, so daß es legitim ist, wenn die Aktionäre unter Berücksichtigung des Sanierungsplans für das betreffende Kreditinstitut und entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers prüfen, ob eine neue Kapitalzufuhr angesichts der Rentabilitätsaussichten zweckmäßig wäre, die sich aus weiteren Kapitalzuschüssen oder gleichwertigen Maßnahmen ergäben. Auf jeden Fall ist dies die Rechtsauffassung des Cour d'Appel Paris, der in einem Urteil vom 13. Januar 1998 (29) entschieden hat, daß der genannte Artikel 52 nicht im Sinne einer bindenden Verpflichtung zu interpretieren ist. Der Staat kann also nicht unter Berufung auf Artikel 52 geltend machen, als Aktionär unterliege er unabhängig von den Regeln des EG-Vertrags der gesetzlichen Verpflichtung, die Bank zu sanieren.

Um das Vertrauen der Wirtschaftsakteure zu sichern, ist es von grundlegender Bedeutung, daß nicht gegen die Disziplin des Marktes verstoßen wird, die es mit sich bringt, daß strukturell unrentable Kreditinstitute Sanktionen erfahren und gegebenenfalls im Rahmen einer Liquidation den Markt verlassen müssen. Werden dagegen ungenügend rentable Kreditinstitute künstlich am Leben erhalten, so bringt dies erhebliche Wettbewerbsverzerrungen, das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens und letztlich eine Gefährdung des gesamten Bankensystems mit sich. Darüber hinaus ruft dies schwerwiegende Verzerrungen bei der Ressourcenallokation hervor und beeinträchtigt daher das Funktionieren der Gesamtwirtschaft. Die Kommission teilt diesbezüglich die Auffassung der französischen Bankenkommission, die in ihrem Bericht 1995 feststellt, eine geordnete Umstrukturierung des französischen Bankensystems bringe es mit sich, daß Kreditinstitute, die Unternehmen wie alle anderen auch sind und somit nicht gegen Sanktionen des Marktes gefeit sein dürfen, vom Markt verschwinden können (30). Der Untergang von Kreditinstituten darf also nicht bereits als Anzeichen dafür gewertet werden, daß die bestehenden Aufsichtsregeln nicht ausreichen, sondern zeigt an, daß die Marktkräfte ihre Wirkung entfalten und Banken nicht stärker davor geschützt sind als andere Unternehmen. Die Ziele der Wettbewerbspolitik und die der Bankenaufsicht lassen sich daher nicht als Gegensätze betrachten, da ihnen ein und dasselbe Grundziel gemein ist, nämlich die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten und soliden Bankengewerbes. Die Bankenaufsichtsbehörden haben folglich flankierende Maßnahmen für den Fall vorzusehen, daß Bankenunternehmen, die nicht mehr wettbewerbsfähig sind, vom Markt verdrängt werden.

Im Zuge der Meldung der Sofortmaßnahmen zur Rettung des CL im September 1996 wiesen die Vertreter der französischen Regierung in Gesprächen mit der Kommission darauf hin, eine Insolvenz der Bank beschwöre die Gefahr einer Systemkrise herauf, die das gesamte Finanzsystem und die gesamte Wirtschaft erfassen könnte. Dies hängt allerdings davon ab, welche flankierenden Maßnahmen die französischen Behörden im Rahmen einer Liquidation gegebenenfalls treffen würden. Die Kommission war zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht in der Lage, die Gefahr einer Insolvenz des CL innerhalb kurzer Zeit auszuschließen, und sie kann auch nicht ausschließen, daß sich in einem solchen Fall die CL-Krise auf den gesamten Finanzsektor ausweitet. Die Kommission bestreitet nicht, daß ein derartiges Risiko bestehen kann; bei der Genehmigung der ihr damals gemeldeten Sofortmaßnahmen hat sie einem derartigen Risiko Rechnung getragen, in Erwartung einer umfassenden eingehenden Prüfung der gesamten Angelegenheit, u. a. auch eines neuen Umstrukturierungsplans, wie in den Leitlinien der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehen. Die Kommission stellt allerdings fest, daß der Staat nicht ständig die Gefahr einer solchen Krise geltend machen kann, um sich den Rechtsfolgen des Artikels 92 EG-Vertrag zu entziehen.

Wie die Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG bereits festgestellt hatte, rühren die außerordentlich hohen Verluste aus der Rettung des CL weitgehend daher, daß der Staat als Aktionär keine ausreichenden Mittel zur Kontrolle des Unternehmens besaß und erste einschneidende Umstrukturierungsmaßnahmen erst verspätet eingeleitet wurden. Kosten in dieser Höhe wären bei einem umsichtig handelnden Aktionär nicht entstanden; sie sind Ausdruck gravierender Mängel auf der Ebene von Unternehmensleitung und Aufsichtsgremien, durch die es zu Fehlentwicklungen verschiedenster Art kam, gekennzeichnet durch unverantwortliche Entscheidungen des vorigen Managements der Bank, fehlende Transparenz der Geschäftsführung und Konten des Unternehmens sowie einen Ablauf der Entscheidungsfindung, bei dem die Risikobewertung, üblicherweise Kernbestandteil des Entscheidungsprozesses einer Bank, ausgeschaltet blieb. Das Versagen der internen und externen Kontrollen der Bank erklärt zusammen mit der Strategie der forcierten Expansion, die die Bank Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre verfolgte, das einzigartige Ausmaß des finanziellen Schadenfalls CL. Die Kommission betont, daß dieses Versagen von Unternehmensleitung und -aufsicht dadurch verschärft wurde, daß die Rollen des Staates als Aktionär, Unternehmer, Wohlfahrtsstaat und Regelungsinstanz nicht voneinander abgegrenzt waren, was zur Folge hatte, daß der Staat als Aktionär es hinnahm, daß sich eine äußerst gravierende Lage zum Schaden seiner Vermögensinteressen immer weiter verschlimmerte.

Wie die Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG festgestellt hat, verfügt sie nicht über Zahlenangaben, mit denen sie nachweisen könnte, daß die kumulierten Kosten der Kapitalerhöhung von 1994 und der absehbaren Verluste der CL-Auslagerungsoperation, die vom Staatshaushalt zu tragen sind, die Kosten übersteigen, die dem Staat mit einer anderen Verkaufs- oder Liquidationslösung entstanden wären. Auf jeden Fall wären die Kosten niedriger gewesen, hätte der Staat vor Ausbruch der Krise gehandelt.

Die Kommission nimmt in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung französischer Gerichte zur Kenntnis, die in verschiedenen Fällen entschieden haben, daß der Staat über seinen Anteil am Kapital des Unternehmens hinaus für Verbindlichkeiten aus der Liquidation haftet. Kommission und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften haben in gleichgelagerten Präzedenzfällen (31) bereits die Argumentation, der Staat habe als Aktionär über seinen Kapitalanteil hinaus für Liquidationsverbindlichkeiten aufzukommmen, mit der Begründung zurückgewiesen, bei dieser Haftungsausweitung würden die Rollen des Staates als Aktionär und als Wohlfahrtsstaat nicht auseinandergehalten. Die Rechtsprechung der französischen Gerichte nimmt den betreffenden Maßnahmen nichts von ihrem Beihilfecharakter: Als Aktionär hätte der Staat, der diese auf dem Gesetz über die Sanierung und die gerichtliche Abwicklung der Unternehmen von 1985 (32) beruhende Rechtsprechung kannte, bereits lange vor den im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geprüften Maßnahmen Vorkehrungen treffen müssen, um in der Expansionsphase der Bank die Risikokontrolle zu stärken bzw. nach Ausbruch der Krise die Bank umzustrukturieren oder zu liquidieren. Er hat sich also nicht wie ein umsichtiger Aktionär bzw. ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber im Sinne des genannten Grundsatzes verhalten. Unabhängig hiervon ist die Kommission des weiteren der Ansicht, daß die französischen Behörden nicht den im Rahmen des Gesetzes von 1985 erforderlichen Nachweis erbracht haben, daß der Staat als Aktionär einer "de-jure-" oder "de-facto-Führungskraft" (dirigeant de droit ou de fait) des Unternehmens gleichzustellen war. De-jure- und de-facto-Führungskräfte nämlich sind bei schuldhafter Verletzung ihrer Geschäftsführungspflichten ("fautes de gestion") in Höhe der finanziellen Folgen dieses Fehlverhaltens für die Liquidationsverbindlichkeiten des Unternehmens haftbar. Ferner stellt die Kommission fest, daß selbst unter der Annahme, diese nicht fundierten Argumente hätten Geltung, der französische Staat sich nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen könnte, ohne in Konflikt mit dem Rechtsgrundsatz zu geraten, daß niemand seine Argumentation auf eigenes Fehlverhalten stützen kann.

Selbst wenn also eine Liquidation des CL mit weit höheren direkten oder indirekten Kosten verbunden gewesen wäre als die von den französischen Behörden getroffenen Maßnahmen, so ließe sich doch nicht durch Hinweis auf diese - aus dem langjährigen Versagen des Staats als Aktionär entstandene - Situation die Auffassung stützen, die in Rede stehenden Maßnahmen seien keine Beihilfen. Der Beihilfecharakter der Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung der Bank kann also nicht unter Berufung darauf bestritten werden, daß eine Liquidation der Bank unter Umständen sehr viel höhere Kosten gezeitigt hätte, möglicherweise sogar im Zusammenhang mit einer Finanz- und Systemkrise.

9. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und das Zusammenwachsen der Finanzmärkte haben zur Folge, daß sich Wettbewerbsverzerrungen in zunehmendem Maße auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken. Diese Tendenz wird sich durch die Wirtschafts- und Währungsunion noch verstärken (33). Mit der Einführung der einheitlichen Währung wird sich der Handel innerhalb der Gemeinschaft unabhängig von Wechselkursrisiken und -kosten entwickeln können. Finanzinstitute können zwar grundsätzlich auch im Ausland tätig sein, doch stoßen sie dabei häufig auf Hindernisse. Diese Hindernisse ergeben sich nicht selten aus dem Schutz der inländischen Banken vor ausländischen Wettbewerbern, was den Eintritt in einen anderen Bankenmarkt weniger attraktiv macht. Bei Beihilfen, die das Überleben von Finanzinstituten sicherstellen sollen, die wie der Crédit Lyonnais eine geringe Rentabilität aufweisen und Schwierigkeiten haben, sich dem Wettbewerb zu stellen, ist eine Verfälschung des Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene zu befürchten, da sie den Eintritt ausländischer Banken in den inländischen Bankenmarkt erschweren.

Ohne die hier in Rede stehenden Beihilfen müßte der CL gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise liquidiert oder an ein solideres Finanzinstitut oder mehrere Institute verkauft werden. In einem solchen Fall könnte ein ausländischer Wettbewerber, der sich in Frankreich niederlassen oder seine Geschäftspräsenz ausbauen will, das Kreditinstitut oder seine Geschäftsbereiche erwerben. Ein gerichtliches Verfahren würde die Aufteilung der Vermögenswerte und Marktanteile des CL auf eine Vielzahl potentieller Erwerber erleichtern. Der von den französischen Behörden im Juli 1997 vorgelegte Plan sieht allerdings keine gesonderte Veräußerung der einzelnen französischen oder ausländischen CL-Töchter vor, sondern die Börseneinführung des CL-Konzerns insgesamt.

Eine Beihilfe zugunsten eines internationalen Finanzkonzerns wie des CL, der auf den internationalen Märkten Finanzdienstleistungen für Unternehmen und im Wettbewerb mit anderen europäischen Finanzinstituten Finanzdienstleistungen für Private anbietet und gleichzeitig sein Auslandsgeschäft über ein Netz von Geschäftsstellen außerhalb Frankreichs ausbaut, kann zu Wettbewerbsstörungen im innergemeinschaftlichen Handel führen. So könnte der CL mit den hier zu prüfenden Beihilfen unter anderem einen Teil seiner Auslandsaktivitäten, die mit anderen Finanzinstituten aus der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, restrukturieren.

1997 trug das internationale Geschäft des CL mit 810 Mrd. FRF (d. h. zu 54 %) zu den Gesamtaktiva des Unternehmens bei. Der Anteil des europäischen Geschäfts an den Gesamtaktiva betrug Ende 1997 32 %, was einem Betrag von etwa 474 Mrd. FRF entspricht.

Es ist deshalb davon auszugehen, daß es sich bei der betreffenden staatlichen Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, die den Wettbewerb soweit verfälscht, daß der innergemeinschaftliche Handel hierdurch beeinträchtigt werden kann.

10. VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

10.1. Rechtsrahmen, Prüfungskriterien und -methode

Nachdem die Kommission festgestellt hat, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, muß sie prüfen, ob diese Beihilfen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art handelt, die an einzelne Verbraucher gewährt wird, noch um eine Beihilfe, die geeignet ist, die Entwicklung bestimmter französischer Gebiete zu fördern, und die zu diesem Zweck gewährt wird. Ebensowenig handelt es sich um eine Beihilfe zur Behebung einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung, da die Beihilfe darauf abzielt, die Schwierigkeiten eines einzigen Begünstigten, des CL, und nicht des gesamten Wirtschaftszweigs zu beheben. Deshalb kann die gewährte Beihilfe auch nicht als im gemeinsamen europäischen Interesse liegend bezeichnet werden. Folglich kann nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Freistellung in Erwägung gezogen werden. Danach kann die Kommission "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige [ . . . ], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", genehmigen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Interesse trägt die Kommission dem Ausmaß der Wettbewerbsverzerrungen Rechnung sowie der zu deren Begrenzung vorgesehenen Gegenleistung, der Beschränkung der Beihilfen auf das unbedingt erforderliche Maß und der Existenzfähigkeit des begünstigten Unternehmens.

Die Kommission hat die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung in ihren Leitlinien für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegt (34). Diesen Leitlinien zufolge sind "Umstrukturierungsbeihilfen [ . . . ] wettbewerblich besonders problematisch, weil sie einen ungerechten Anteil der strukturellen Anpassungslast und die mit ihr einhergehenden sozialen und sektoralen Probleme auf andere Hersteller, die ohne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abwälzen können". Umstrukturierungsbeihilfen können nach Ansicht der Kommission zur Entwicklung der Wirtschaft beitragen, ohne den Handel in einem Maße zu beeinträchtigen, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

1) Es muß ein Umstrukturierungsplan auf der Grundlage realistischer Annahmen erstellt werden, mit dem innerhalb einer angemessenen Frist eine Mindestrendite des investierten Kapitals erzielt und die Existenzfähigkeit des Unternehmens langfristig wiederhergestellt werden kann.

2) Es muß eine ausreichende Gegenleistung vorliegen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe auszugleichen, so daß gefolgert werden kann, daß die Beihilfe nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

3) Die Beihilfe muß in bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig und ihr Betrag auf das zur Umstrukturierung unbedingt erforderliche Minimum beschränkt sein, damit die Sanierung weitestgehend vom Unternehmen selbst getragen wird.

4) Der Umstrukturierungsplan muß vollständig durchgeführt und alle weiteren in der abschließenden Entscheidung der Kommission enthaltenen Verpflichtungen müssen erfuellt werden.

5) Es muß ein System eingerichtet werden, mit dem die Einhaltung der vorgenannten Bedingung kontrolliert werden kann.

Den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen zufolge sollten diese Beihilfen normalerweise nur einmal erforderlich sein. Angesichts des Umfangs der betreffenden Beihilfen und ihrer wettbewerbsverzerrenden Wirkung sowie unter Berücksichtigung des Umstands, daß es sich um zusätzliche Beihilfen zu den 1995 und 1996 genehmigten Beihilfen handelt, muß die Einhaltung der obengenannten Bedingungen besonders genau und eingehend geprüft werden.

10.2. Wettbewerbsumfeld der CL-Aktivitäten und wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Beihilfen

Der europäische und insbesondere der französische Bankensektor befindet sich in einer Anpassungsphase, die unter dem Einfluß der Liberalisierung der Kapitalmärkte, des raschen technologischen Wandels und der Einführung der einheitlichen Währung durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet ist. Die wettbewerbsbedingten Spannungen innerhalb der Gemeinschaft werden sich durch die endgültige Öffnung der Märkte und den Verlust der Einnahmen aus dem Umtausch von Währungen innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion noch verschärfen. Hierdurch könnte sich die Integration auf der Angebotsseite in Form von Zusammenschlüssen von Bankunternehmen oder Finanzunternehmen im weiteren Sinne unter anderem wegen der Komplementarität zwischen Banken und Versicherungen beschleunigen (die Banken sind in der Tat in den letzten Jahren die wichtigsten Anbieter von Versicherungsleistungen geworden). Ein solcher Integrationsprozeß wird unweigerlich weitere Umstrukturierungen auslösen, um den neu entstandenen Unternehmensgruppen die Möglichkeit zu geben, die so geschaffenen Synergien in vollem Umfang zu nutzen und die aus den Zusammenschlüssen resultierenden Redundanzen zu beseitigen.

Der Crédit Lyonnais tätigt seine Finanzgeschäfte somit in einem sehr wettbewerbsintensiven Umfeld. Sowohl das Privatkunden- als auch das Firmenkunden- und Kapitalmarktgeschäft sind einem starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Bei den Geschäftsbanktätigkeiten in Europa sind die Gewinne aus der Finanzintermediation infolge des Wettbewerbs seit zehn Jahren rückläufig. Die Banken versuchen, diesem Mehrwertverlust durch Leistungen entgegenzuwirken, bei denen Provisionen anfallen, deren Anteil am Nettobankergebnis der französischen Finanzinstitute im Durchschnitt zunimmt.

Wie vorstehend ausgeführt, sind für die staatlichen Beihilfen an den CL mehrere Faktoren verantwortlich: ein exzessives, unkontrolliertes Engagement im Immobiliengeschäft, eine unvorsichtige Expansionspolitik im Ausland, aber auch eine ineffiziente Kontrolle seitens des Hauptaktionärs, der den riskanten Manövern der Geschäftsführung nicht rechtzeitig Einhalt gebieten konnte. Das System der Unternehmenskontrolle des CL hat sich mit anderen Worten als ungeeignet erwiesen.

Die Verzögerung, mit der der CL auf den Konjunkturumschwung und die aufgetretenen Schwierigkeiten reagiert hat (steter Rückgang der Mieten und Preise auf dem Immobilienmarkt seit 1990), und die schleppende Sanierung zeigen deutlich, daß die inzwischen beträchtlichen Beihilfen auch eine Folge des Vertrauens sind, das die Geschäftsführung des CL in den Staat als Aktionär gesetzt hat, der in jedem Fall verpflichtet ist, die Irrtümer der Vergangenheit wiedergutzumachen, wie aus der Argumentation der französischen Behörden zu den Kosten alternativer Lösungen klar hervorgeht. Der CL war selbstverständlich nicht der einzige Finanzkonzern, der sich auf sehr gewagte Spekulationen eingelassen hatte, doch nur die öffentlichen Unternehmen konnten mit staatlichen Beihilfen rechnen, während Privatunternehmen durch den Markt zu einer drastischen Umstrukturierung oder zu einem Vergleichsverfahren gezwungen wurden. Öffentliche und private Kreditinstitute unterlagen daher unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen, was als eine schwere Störung der normalen Marktbedingungen anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, daß sich der CL, wenn er nicht durchgehend die volle - implizite oder explizite - Unterstützung des Staates gehabt hätte, nicht auf diese riskante Politik eingelassen oder seine Sanierung in jedem Fall früher und entschiedener eingeleitet hätte.

Eine derartige staatliche Unterstützung, die, wie im Informationsbericht Nr. 52 des französischen Senats (35) bemerkt wird, für konkursbedrohte Einrichtungen letztlich eine "Überlebensversicherung" darstellt, schützt auch deren Gläubiger. Ein solcher Schutz bedeutet allerdings auch, daß die Gläubiger weniger daran interessiert sind, das Verhalten ihrer Schuldner genau zu beobachten. Die Institute unterliegen nicht mehr der Kontrolle und den Sanktionen des Marktes. Ein solcher Schutz ist nicht nur ungerechtfertigt und unverhältnismäßig, sondern er läuft auch darauf hinaus, wie das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union in der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (36) anmerken, eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute zu fördern. Die Unterstützung durch den Hauptaktionär und die dadurch mögliche Unterstützung der Märkte hatte zur Folge, daß die erforderliche Korrektur verzögert und die staatlichen Beihilfen letztendlich erhöht wurden. Folglich schließt sich die Kommission in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Rates und des Europäischen Parlaments voll und ganz der wissenschaftlichen und durch Bankenkrisen in mehreren Ländern in der Praxis bestätigten Argumentation an, die zur Erklärung der Krise des CL insbesondere auf fahrlässiges Verhalten ("moral hazard") verweist.

Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch, daß die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfen nicht nur die in der Vergangenheit von CL und den unterstützten öffentlichen Banken verfolgte Politik betrifft, sondern auch Erwartungen für die Zukunft begründen kann. Wie die britischen Behörden in ihrer Stellungnahme im Rahmen dieses Verfahrens angemerkt haben, kann eine Wiederholung der Beihilfe bei der Geschäftsführung der Bank eine Erwartungshaltung in bezug auf künftige Beihilfen begründen, wodurch neue Wettbewerbsverzerrungen ausgelöst werden können. Staatliche Beihilfen zugunsten der besonders gefährdeten Institute drücken darüber hinaus die Gewinnspannen des Sektors weiter nach unten. Staatliche Beihilfen belohnen, vor allem wenn sie wie im Fall des CL wiederholt gewährt werden, die Ineffizienz des Unternehmens und unterlaufen die Disziplin des Marktes. Aus diesem Grund wird in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen darauf hingewiesen, daß diese Beihilfen normalerweise nur einmal erforderlich sein sollten.

Durch die fast systematische Unterstützung des Staates zugunsten der sich in Schwierigkeiten befindlichen öffentlichen Kreditinstitute (CL, GAN-CIC, Crédit Foncier de France, Marseillaise de Crédit, Comptoir des Entrepreneurs) und die Wiederholung der meisten dieser Rettungsaktionen haben sich die Wettbewerbsbedingungen für die französischen und europäischen Banken in Frankreich und die Probleme des Finanzsektors insgesamt verschärft. Besonders groß ist die Belastung für die Rentabilität der Privatbanken. Dies bedeutet auch für die Banken anderer Mitgliedstaaten, die in Frankreich tätig sind oder deren Expansion in Frankreich durch diese Situation beeinträchtigt wird, eine schwerwiegende Verzerrung des Wettbewerbs. Wie in einem Bericht des Commissariat Général au Plan (37) ausgeführt wird, kann die hieraus resultierende Ungleichheit der Bedingungen für den Markteintritt und den Marktaustritt einen künstlichen Stau im französischen Bankensektor hervorrufen. Idealerweise sollte dem freien Markteintritt jedoch der freie Marktaustritt gegenüberstehen. Dieses Mißverhältnis ist einer der wesentlichen Gründe, wenn nicht gar der Hauptgrund für die Schwierigkeiten des französischen Bankensektors (38). Dem Bericht der Commission des Finances du Sénat zufolge "haben die Regierungen, indem sie die Liquidation und Veräußerung als Option systematisch ausgeschlossen haben, diese Optionen noch teurer gemacht, nachdem sich ihre finanzielle Unterstützung als wirkungslos erwiesen hat. Dies wird durch das Beispiel des Crédit Lyonnais leider bestätigt: Die Hinhaltetaktik kommt nun teuer zu stehen." (39)

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Eine dauerhafte Lösung für den CL und das staatliche Bankensystem in Frankreich setzt eine Reform des Corporate-Governance-Systems des Konzerns und der Konzernunternehmen sowie eine Lösung des durch die Unterstützung des Staates verursachten Problems des "moral hazard" voraus. Nach Ansicht der Kommission wird die von der französischen Regierung zugesagte Privatisierung und drastische Verkleinerung des Konzerns eine dauerhafte Lösung für die in der Vergangenheit festgestellten Mängel im System der Corporate Governance ermöglichen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 52 des Bankengesetzes von 1984, so wie er von den französischen Behörden vielfach ausgelegt wird (vgl. Abschnitt 9), einen zusätzlichen Störfaktor in die für den französischen Bankensektor geltenden Wettbewerbsbedingungen einführt. Den französischen Behörden zufolge sind die Aktionäre verpflichtet, zahlungsunfähige Unternehmen zu unterstützen, wenn sie von der Zentralbank dazu aufgefordert werden. Dies führt zu einer Ungleichheit zwischen den Privatbanken und den staatlichen Banken, deren Aktionär über unbegrenzte Mittel verfügt. Eine solche Auslegung begünstigt eine unrationelle Ressourcenallokation und verfälscht die normalen Marktmechanismen sowie die im französischen Bankensektor geltenden Wettbewerbsbedingungen. Diese verbindliche Auslegung des Bankengesetzes, die in einem Urteil des Cour d'Appel Paris kürzlich zurückgewiesen wurde, hat ohne Zweifel zu dem unvorsichtigen Verhalten der Geschäftsführung französischer öffentlicher Bankunternehmen beigetragen, die ihre Stärke aus der fast systematischen Unterstützung ihres Hauptaktionärs zogen. Auf diese Weise wurden Erwartungshaltungen begründet, durch die die bereits bestehenden Wettbewerbsverzerrungen noch verstärkt wurden. Der Umstand, daß sich die französischen Behörden bei zahlreichen Bankenkrisen immer noch auf den verbindlichen Charakter von Artikel 52 berufen, zeigt, daß der Staat als Aktionär die Lehren aus den regelmäßig wiederkehrenden Krisen der französischen staatlichen Banken nicht völlig beherzigt hat und bereit ist, Irrtümer der Vergangenheit zu wiederholen.

Anstelle einer solchen fast vorbehaltlosen Unterstützung, vor allem in den Fällen, in denen die französischen Behörden bei Großbanken wie dem CL auf das Risiko hinweisen, daß die übrige Finanzwelt von einer Systemkrise erfaßt werden könnte ("too big to fail"), müssen die französischen Behörden nach Auffassung der Kommission im gemeinsamen Interesse eine andere Strategie bei der Lösung von Bankenkrisen verfolgen, um deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Sie befürwortet eine Stärkung der Verantwortung der Geschäftsführer sowohl von staatlichen Kreditinstituten als auch von Privatbanken. Hier kommt es nicht nur darauf an, daß die zuständigen Behörden unmißverständlich kundtun, daß Kreditinstitute normalerweise den Sanktionen des Marktes unterliegen und Banken ebensowenig wie andere Unternehmen vor einer Liquidation gefeit sind (wie im vorerwähnten Bericht der Commission Bancaire von 1995 ausgeführt), sondern daß der Staat als Aktionär bei Bankenkrisen entsprechend handelt, ohne einen Unterschied zwischen staatlichen und privaten Banken zu machen. Im Rahmen dieser Politik muß auch ein Schutz für Kleinanleger beispielsweise durch Einlagensicherungsfonds vorgesehen sein (40). Gleichzeitig sind bei einer kontrollierten Liquidation zahlungsunfähiger Kreditinstitute Begleitmaßnahmen erforderlich, um die Krise zu begrenzen und ein Übergreifen auf den restlichen Finanzsektor und die Wirtschaft zu verhindern. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten über Instrumente wie befristete Bürgschaften für Verbindlichkeiten verfügen, die bei einer kontrollierten Liquidation eingesetzt werden und eine Ausweitung der Krise vermeiden helfen könnten. Die Kommission hat eine Sachverständigengruppe bestehend aus ehemaligen Zentralbankgouverneuren der Mitgliedstaaten konsultiert, die der Kommission in diesem Punkt zugestimmt hat.

10.3. Prüfung der Existenzfähigkeit des Crédit Lyonnais auf der Grundlage des der Kommission im Juli 1997 vorgelegten Plans

An dieser Stelle sei an den allgemeinen Grundsatz der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen erinnert, wonach Umstrukturierungsbeihilfen nur dann genehmigt werden sollten, wenn "ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt". Die Kommission hat zunächst mit Unterstützung ihrer Beratungsbank den von den französischen Behörden vorgelegten Plan auf die Schlüssigkeit der diesem Plan zugrundeliegenden Annahmen analysiert. Diese Prüfung sagt nichts über die Änderungen aus, die aufgrund der Beihilfenpolitik der Gemeinschaft unter Umständen vorzunehmen sind, so daß diese Annahmen von der Kommission nicht als unumstößlich angesehen werden.

Dem Plan der französischen Behörden zufolge werden sich die Ergebnisse des CL bei einer "vollständigen Neutralisierung" des Darlehens kontinuierlich verbessern und von 0,2 Mrd. FRF im Jahr 1996 auf 3,2 Mrd. FRF im Jahr 2000 ansteigen (Unternehmensergebnis nach Anwendung der Besserungsklausel). Nach Ansicht der Beratungsbank der Kommission werden sich diese Ergebnisse nach der für das Jahr 2000 erwarteten erheblichen Steigerung stabilisieren und sich anschließend nur noch langsam erhöhen.

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Nach Umstrukturierung seines Netzes in Frankreich wird der CL nach Durchführung des Plans den Hauptteil seiner Gewinne im französischen Netz erzielen, auf das ab dem Jahr 2000 etwa 57 % seines Unternehmensergebnisses (41) entfallen werden.

Die Beratungsbank der Kommission gelangt ausgehend von den Zielvorgaben des CL (schrittweise Einführung an der Börse bis zum Jahr 2000, Tätigkeit als Universalbank in Frankreich und als Geschäftsbank für Unternehmen in anderen Teilen der Welt) zu folgenden Schlußfolgerungen.

Die Annahmen des CL in bezug auf den Geschäftsbereich Frankreich erscheinen der Beratungsbank realistisch. Sie beruhen auf der erklärten Strategie, die bestehenden Marktanteile zu verteidigen und die Betriebskosten zu senken. Der Plan basiert auf dem Erfolg des Kostensenkungsprogramms und der Verbesserung der Qualität der Aktiva. Sofern der CL nicht den Ehrgeiz hat, Marktanteile zurückzuerobern (außer bei den Verbraucherkrediten im Rahmen seiner Partnerschaft mit Cetelem), erscheinen die Zielvorgaben erreichbar. Die Beratungsbank der Kommission hat eine Sensitivitätsanalyse vorgenommen, aus der hervorgeht, daß die Rentabilität des CL nicht gefährdet ist, auch wenn der CL seine allgemeinen Aufwendungen und seinen Betriebskoeffizienten deutlich langsamer senkt als vorgesehen. Die Eigenmittel hingegen werden langsamer steigen und der Solvabilitätskoeffizient (Kernkapital) wird erst ab dem Jahr 2000 5 % überschreiten. Eine Erhöhung der Rückstellungen um 20 % gegenüber dem Plan wird sich auf das Ergebnis und die Eigenmittelquote nur geringfügig auswirken. Die Beratungsbank hielt eine Sensitivitätsanalyse in bezug auf eine Senkung des Nettobankergebnisses nicht für erforderlich, da die Annahmen des Geschäftsplans zum Umsatz und zum Nettobankergebnis eher zurückhaltend waren.

Auch die übrigen Tätigkeitsbereiche des CL wurden von der Beratungsbank geprüft. Danach wird deren Leistung in Europa während der Durchführung des Plans weitgehend von der Leistung der BfG abhängen, deren Ergebnisse sich nach ihrer Umstrukturierung und strategischen Neuorientierung stabilisieren dürften (dem Plan zufolge soll die BfG erst im Jahr 2000 veräußert werden). Soweit der Plan umfangreiche Veräußerungen in Europa vorsieht, werden die Leistungen in Europa durch außerordentliche Faktoren beeinflußt, je nachdem, ob der CL Veräußerungsgewinne oder -verluste erzielt. Die Beratungsbank der Kommission stellte fest, daß sich infolge der Aufgabe des Privatkundengeschäfts des CL im Ausland und der fortschreitenden Integration des Kapitalmarkt- und Firmenkundengeschäfts beträchtliche Synergien einstellen werden, die generell eine Ausweitung des Großkundenstamms ermöglichen und dem Unternehmen eine günstige Ausgangsposition für die Verwirklichung seiner Ziele verschaffen. Der Crédit Lyonnais America beispielsweise, der zu den wenigen Banken in den Vereinigten Staaten gehört, die als Geschäfts- und Handelsbank zugelassen sind, sowie der Crédit Lyonnais Securities Asia, der sich auf den Wertpapierhandel spezialisiert hat, sind zwei tragende Säulen des Konzerns. Diese beiden soliden Unternehmen sprechen für die Tragfähigkeit der internationalen Strategie und der finanziellen Vorausschätzungen des CL.

Anhand der Analysen ihrer Beratungsbank gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß der im Juli 1997 vorgelegte Geschäftsplan im großen und ganzen von realistischen Annahmen ausgeht, die ein vertretbares Wachstum zugrunde legen und keine zu ehrgeizigen Zielvorgaben beinhalten, die den CL zu einer aggressiven Preispolitik veranlassen könnten. Dieser in sich kohärente Plan läßt für das Jahr 2000 eine ausreichende Rentabilität erkennen, so daß der CL langfristig vorbehaltlich der von den französischen Behörden im Juli 1997 mitgeteilten geplanten Beihilfen und Gegenleistungen existenzfähig erscheint. Die Ergebnisse des CL für 1997 scheinen diese Analyse insgesamt zu bestätigen. So fiel das Nettobankergebnis des CL höher aus als 1996, obwohl der Plan einen deutlichen Rückgang angenommen hatte.

Diese Schlußfolgerungen müssen zu anderen Größen in Bezug gesetzt werden. So muß die Leistung des CL der Leistung vergleichbarer Institute gegenübergestellt werden. Eine solche Gegenüberstellung ist aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche des CL nicht ganz einfach und setzt voraus, daß eine Vielzahl von Instituten und Märkten anhand verschiedener Kriterien wie Größe, Struktur, Organisation, Rentabilität, Distribution, Präsenz auf inländischen und internationalen Märkten usw. untersucht werden. Die Beratungsbank der Kommission hat diese Prüfung nicht nur bei den französischen Banken durchgeführt, die dem CL am ähnlichsten sind, wie der Société Générale und der B.N.P., sondern auch in bezug auf die Entwicklung in den anderen europäischen und außereuropäischen Bankenmärkten.

Die vom Crédit Lyonnais eingeleitete Umstrukturierung erreicht der Analyse zufolge zwar beträchtliche Ausmaße, ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der CL verfügt noch über eine hohe Zahl von Beschäftigten und Geschäftsstellen, was sich in erheblichen Gemeinkosten niederschlägt. Durch die Übertragung von Aktiva in Höhe von 190 Mrd. FRF auf eine Auffanggesellschaft hat sich zwar die "Bruttorentabilität" verbessert (Verhältnis zwischen Zinsmarge und gewichteten Aktiva und zwischen Betriebsergebnis und gewichteten Aktiva), doch bleibt die "Nettorentabilität" des CL (gemessen an der Bilanzrentabilität und Eigenkapitalrentabilität) deutlich unter der Nettorentabilität vergleichbarer Wettbewerber. Der Betriebskoeffizient (76 % im Jahr 1997) ist noch zu hoch im Vergleich zu den Betriebskoeffizienten der französischen Wettbewerber (ca. 70 %) und der ausländischen Wettbewerber (ca. 60 %).

In der Abschlußphase der Wirtschafts- und Währungsunion wird sehr wahrscheinlich für die meisten europäischen Banken und insbesondere für den CL eine weitere Senkung dieses Koeffizienten erforderlich sein. Durch die Auslagerung hat sich die Qualität der Aktiva deutlich verbessert, und die Deckung unsicherer Forderungen ist heute in einem angemesseneren Umfang wiederhergestellt. Da sich die meisten Probleme des CL auf eine unzureichende Kontrolle der Risiken zurückführen lassen, bleibt mittelfristig zu prüfen, ob das Unternehmen mit seinen neuen Risikomanagementsystemen in der Lage ist, größere Risiken im Vorfeld zu erkennen, ihnen vorzubeugen und sie zu kontrollieren, und ob der CL aus eigener Kraft unvorhergesehenen Ereignissen entgegentreten kann.

Festzustellen ist ferner, daß die Kapitalausstattung des CL im Verhältnis zu seiner geographischen und geschäftlichen Expansionsstrategie, seiner Größe und insbesondere zum Umfang seiner gewichteten Ausleihungen geringer ist als die der Konkurrenzunternehmen, was aufgrund des niedrigen Rating unter anderem zu einer Erhöhung der Finanzierungskosten auf den Märkten führt und sein Wachstumspotential beschränkt. Ohne die Beihilfen hätte CL seine Marktanteile in Frankreich, die nach wie vor einen ähnlichen Umfang haben wie die seiner Hauptkonkurrenten, beträchtlich reduzieren müssen. CL wird an eine Wachstumsstrategie in absoluten Zahlen und in bezug auf Marktanteile erst dann wieder anknüpfen können, wenn er über deutlich mehr Eigenmittel als heute verfügt, was bedeutet, daß das Unternehmen, wenn es nicht neues Kapital erhält, über mehrere Jahre hinweg positive Ergebnisse aufweisen muß.

Auf der Grundlage des notifizierten Plans kann zwar geschlossen werden, daß der CL existenzfähig ist, doch muß er noch erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die laufende Sanierung zu konsolidieren. Die Kommission muß bei ihrer Beurteilung der Existenzfähigkeit des CL auch die substantiellen Änderungen berücksichtigen, die an dem vorgelegten Plan aufgrund der erforderlichen Minimierung der Beihilfen und der Gegenleistung für die Wettbewerbsverzerrungen nach Maßgabe der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft vorgenommen werden müssen (vgl. Abschnitte 10.4 und 10.5).

10.4. Verhältnis der Beihilfen zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Änderung der Planansätze

An dieser Stelle sei an die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erinnert, in denen es heißt: "Zur Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muß die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, daß dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozeß nicht betroffen sind." Um beurteilen zu können, ob die Beihilfen in bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig sind und der CL unter Anspannung all seiner Kräfte zum Umstrukturierungsplan beiträgt, wie dies in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen gefordert wird, hat die Kommission eine Unterscheidung zwischen den Beihilfen vorgenommen, die sich aus der Erhöhung der Verluste des CDR ergeben, und jenen, die mit der Änderung der Konditionen des CL-Darlehens an das EPFR zusammenhängen.

Die Beihilfen an den CL im Zusammenhang mit den Verlusten des CDR und des EPFR ergeben sich im wesentlichen aus der Auslagerung minderwertiger Aktiva im Jahr 1995. Für den Staat ist es schwierig, die Höhe dieser Beihilfen zu ändern, ohne die Grundprinzipien der Auslagerung selbst, insbesondere die Übertragung der Verluste des CDR auf das EPFR, in Frage zu stellen. Sie sind ihrer Herkunft nach (sofern keine Managementfehler des CDR vorliegen, was im Einzelfall nachzuweisen wäre) dem CL zuzurechnen, weil der CDR qualitativ minderwertige Vermögenswerte und Forderungen des CL übernommen hat. Da der CDR eine nichtkonsolidierte Tochtergesellschaft des CL ist (in der der CL aufgrund der Entscheidung 95/547/EG keine Entscheidungsbefugnisse mehr ausübt), wirken sich diese Verluste nicht mehr auf die Finanzlage des CL aus, da sie vom Staat durch eine Kapitalerhöhung des EPFR übernommen werden.

Die Zinskonditionen für das Darlehen des CL an das EPFR hingegen wirken sich direkt auf die Rentabilität des CL aus. Wie aus Tabelle 13 hervorgeht, hat die "Neutralisierung" der Netto-Refinanzierungskosten eine erhebliche Änderung der Ergebnisse des CL zur Folge. Die Neutralisierung stellt eine alternative Interventionsmöglichkeit für den Staat dar, der mit den Rettungsbeihilfen von 1995 und 1996 zur Verbesserung der Finanzlage des CL bereits zu solchen Maßnahmen gegriffen hat. Die Kommission hat daher die Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Beihilfen in bezug auf die Zielvorgaben ausgehend von der Neutralisierung des Darlehens an das EPFR und der Nichtzeichnung der Nullkupon-Anleihe, wodurch sich die Finanzierungskosten des EPFR zu Lasten des Staates stark erhöhen, geprüft.

Die "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR kann letztlich nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn der CL nicht in der Lage ist, die Aufwendungen, die ihm durch das EPFR-Darlehen entstehen (außer der Verzinsung in Höhe von 85 % des Geldmarktzinses), selbst zu finanzieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß es sich hier um einen Beitrag des CL zum Sanierungsplan handelt, mit dem die Beihilfen beschränkt werden können. Zudem ist die "Neutralisierung" nicht einer (beihilfengestützten) Investition gleichzustellen, die sich in der Bilanz der Bank niederschlägt, sondern sie ist als ein Ertrag anzusehen, der in die Gewinn- und Verlustrechnung eingeht. Die Notwendigkeit einer Neutralisierung muß daher im Zusammenhang mit der Finanzlage des CL geprüft werden.

Anfang Mai 1998 hat der CL auf der Grundlage der in dieser Entscheidung berücksichtigten Gegenleistungen (Veräußerung von Aktiva) neue Entwicklungsprognosen aufgestellt. Den aktualisierten Angaben ist zu entnehmen, daß sich die Ausgangshypothesen des Plans grundlegend geändert haben und daß der CL von 1997 bis 1999 ohne eine Neutralisierung des Darlehens, dessen Betrag für jedes dieser Jahre höher ist als das vom CL erwirtschaftete Ergebnis (vor Anwendung der Besserungsklausel), kein positives Ergebnis erzielen kann. Die Differenz ist für 1999 besonders ausgeprägt. Der CL prognostiziert nunmehr ein gegenüber den Vorausschätzungen vom Juli 1997 um 2 Mrd. FRF niedrigeres Unternehmensergebnis. Die Kommission räumt ein, daß ohne eine Neutralisierung des Darlehens an das EPFR für die Jahre 1997 bis 1999 die Gefahr besteht, daß die Verluste wegen der schlechten Benotung des CL und seiner ständigen Beobachtung durch die Rating-Agentur Moody's seit Anfang 1998 ernste Spannungen hervorrufen und die laufende Umstrukturierung gefährden könnten. Die Umstrukturierungsaufwendungen, die im Liquidations- und Veräußerungsplan vorgesehen sind, zu dessen Durchführung sich die französische Regierung verpflichtet hat, stellen, wie die Kommission einräumt, für die Jahre 1998 und 1999 eine schwere Belastung dar. Diese beiden Jahre sind für die Existenz des Konzerns von strategischer Bedeutung, da die Privatisierung im Oktober 1999 abgeschlossen sein soll.

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Wie die Vertreter des CL in einer Sitzung vom 7. Mai 1998 erklärt haben, beabsichtigt der CL, sobald die mit den Veräußerungen verbundene Umstrukturierung abgeschlossen ist, ab dem Jahr 2000 seine weitere Entwicklung ohne die vollständige "Neutralisierung" des Darlehens zu finanzieren, wie sie ursprünglich von den französischen Behörden im Juli 1997 vorgeschlagen worden war. Es sei darauf hingewiesen, daß zahlreiche Faktoren, die mit der im Anschluß an diese Entscheidung durchzuführende Umstrukturierung verbunden sind, nach dem Jahr 2000 wegfallen werden, da die Veräußerungen dem Zeitplan zufolge bis zum 31. Dezember 2000 abgeschlossen sein müssen. Die mittelfristigen Perspektiven des CL dürften daher bei seiner Privatisierung im Jahr 1999 deutlich günstiger ausfallen, sofern die eingeleitete interne Umstrukturierung fortgesetzt und insbesondere der Betriebskoeffizient (Verhältnis zwischen allgemeinen Aufwendungen und Banknettoergebnis) unter ca. 70 % gedrückt wird.

Nach Auffassung der Kommission werden sich die Betriebsbedingungen des CL durch seine Privatisierung und das Ende der mit dem Beihilfevorhaben verbundenen Ungewißheit grundlegend ändern. Er wird leichteren Zugang zum Markt erhalten, um seine Eigenmittel aufzustocken, und seine Finanzierungskosten, die wegen seiner schlechten Benotung derzeit höher sind als die seiner Wettbewerber, werden sich allmählich verringern. Es ist deshalb zu erwarten, daß seine Zinsmargen wieder das Niveau seiner nächsten Wettbewerber erreichen werden. Die Verbesserung der Zinsmargen würde auch die mit der Reduzierung des Betriebskoeffizienten eingeleitete Erholung des Unternehmens unterstützen, so daß nach der Privatisierung die Voraussetzungen für eine dauerhafte positive Entwicklung gegeben sein dürften. Die Kommission stellt überdies fest, daß sich die Probleme des CL in einer Phase des Konjunkturabschwungs - 1992 und 1993 - zugespitzt haben. Eine Bank reagiert auf Konjunkturschwankungen nicht nur deshalb besonders empfindlich, weil sich dies unmittelbar auf ihr Wachstum auswirkt (im vorliegenden Fall war wegen der Beibehaltung eines wachstumshemmenden Mechanismus mittelfristig nur mit einem schwachen Wachstum des CL zu rechnen), sondern auch, weil die Risiken ihrer Kunden und die Ausfallquote ihrer Forderungen bei einer guten makroökonomischen Konjunktur sehr viel niedriger sind. Angesichts der mittelfristig guten Perspektiven der europäischen Wirtschaft dank des durch die Wirtschafts- und Währungsunion geschaffenen Wachstums- und Stabilitätsrahmens ist die Kommission der Auffassung, daß die Sanierung des CL unter günstigen Rahmenbedingungen fortgesetzt werden kann, so daß die laufende Umstrukturierung und die sich aus dieser Entscheidung ergebende drastische Reduzierung seiner Bilanzsumme auch unter Berücksichtigung der ebenfalls in dieser Entscheidung auferlegten Wachstumsbeschränkungen realisiert werden kann. Nach Ansicht der Kommission ist die Rentabilitätsdiagnose im ersten Plan von 1997 somit in Anbetracht der neuen Schätzungen des CL nach wie vor fundiert.

Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß der vollständigen Neutralisierung des Darlehens für die Jahre 1997, 1998 und 1999 zugestimmt werden kann und daß der CL in den Jahren danach in der Lage sein wird, die Refinanzierungsaufwendungen für die mit dem Darlehen an das EPFR verbundenen langfristigen Verbindlichkeiten zu tragen, ohne seine Existenzfähigkeit zu gefährden.

Die Höhe der Beihilfe, die auf der Grundlage der vollständigen Neutralisierung des CL-Darlehens berechnet worden ist (vgl. Tabelle 15), wird durch diese Beschränkung nicht beeinflußt. Der durch die Veränderung des Werts der Bank begründete Verlust des Staats entspricht der Verringerung der Beihilfe, so daß die Auswirkungen auf den Nettobetrag der Beihilfe für den Staat finanziell unerheblich sind (42).

Auf dieser Grundlage werden die Beihilfen, die über die 1995 und 1996 genehmigten Beihilfen hinausgehen und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in dieser Entscheidung zu prüfen ist, mit 53 bis 98 Mrd. FRF veranschlagt.

Die Kommission und die französische Regierung haben sich darüber hinaus über die Einrichtung eines Finanzmechanismus verständigt, der die gleiche wachstumshemmende Wirkung entfaltet wie die Verpflichtung des CL, das Darlehen an das EPFR zu 85 % des Geldmarktzinses auszuleihen, d. h. unter seinem Refinanzierungssatz. Dieser neue Mechanismus, der entsprechend dem oben erwähnten Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors keine neuen Beihilfen für den CL enthalten darf (vgl. Abschnitt 10.6), sieht eine Anhebung des Zinssatzes für das Darlehen an das EPFR auf 100 % des Geldmarktzinses vor.

Die Kommission stellt daher fest, daß sich die Nichtauszahlung des CL-Darlehens an das EPFR in Höhe von 10 Mrd. FRF, mit dem die Zeichnung einer Nullkupon-Anleihe durch das EPFR finanziert werden sollte, nicht unmittelbar auf den Crédit Lyonnais auswirkt, der lediglich von der Verpflichtung, neue Gelder aufzunehmen und 10 Mrd. FRF zum Geldmarktzins auszuleihen, entlastet wird, ohne daß hierdurch seine Gewinn- und Verlustrechnung und sein Solvabilitätskoeffizient beeinflußt werden (43). Für den Staat bedeutet dies allerdings einen entgangenen Gewinn (den die Kommission bei der Berechnung der Beihilfen und der entsprechenden Gegenleistung berücksichtigt hat), da dem EPFR die Möglichkeit genommen wird, den kurzfristigen Zinssatz seines CL-Darlehens in einen langfristigen Zinssatz umzuwandeln.

10.5. Gegenleistungen für die durch die Beihilfen an den Crédit Lyonnais verursachten Wettbewerbsverzerrungen

Die Gesamtanalyse, die die Kommission bei einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen durchführt, muß zum einen dem gemeinsamen Interesse am Erhalt des Unternehmens unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen des Sektors Rechnung tragen und zum anderen der durch die Beihilfe verursachten Änderung des Wettbewerbsumfelds. Wettbewerbsverzerrungen können dadurch gemindert werden, daß die Beihilfen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt und vom Unternehmen als Ausgleich gewisse Gegenleistungen gefordert werden. Gelingt es der Kommission auf diese Weise, die Wettbewerbsverzerrungen wesentlich zu mindern, so können die Beihilfen vorbehaltlich der in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen anderen Voraussetzungen für mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar erklärt werden.

a) Bewertung der Wettbewerbsverzerrungen

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der CL ohne die Beihilfen hätte liquidiert werden müssen. Wie in den Leitlinien der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ausgeführt wird (44), soll die Gegenleistung die mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsverzerrungen auf den wichtigsten Märkten, auf denen das begünstigte Unternehmen mit ähnlichen Unternehmen im Wettbewerb steht, verringern. Die auf diese Weise freigesetzten Kapazitäten oder Marktanteile stellen für die Wettbewerber einen Ausgleich dar und ermöglichen eine weitestgehende Abschwächung der durch die Beihilfen hervorgerufenen Wettbewerbsstörungen.

Hinzuzufügen ist, daß eine Gegenleistung, wie sie die französischen Behörden im Rahmen der Entscheidung 95/547/EG vorgesehen hatten, und zwar in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten des CL, die eine Verringerung der Bilanzsumme zur Folge hat, dem CL die Möglichkeit gibt, die Veräußerungserlöse zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans zu verwenden und so im Rahmen des Möglichen zur Umstrukturierung beizutragen. Im vorliegenden Fall können so umfangreiche Gegenleistungen auch zur Beschränkung der Beihilfen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beitragen. Die Kommission ist sich allerdings der Zwänge des Marktes bewußt, die in manchen Fällen eine vollständige Valorisierung der von CL veräußerten Vermögenswerte erschweren können.

Der durch die europäischen Bankenrichtlinien eingeführte Solvabilitätskoeffizient für Kreditinstitute (das Kernkapital muß mindestens 4 % der gewichteten Aktiva betragen, während die Eigenmittel im weiteren Sinn mindestens 8 % ausmachen müssen) stellt eine Vorgabe dar, durch die die Wachstumskapazität der Kreditinstitute beschränkt wird. Absolut gesehen besteht diese Anforderung an die Kapitalausstattung mittel- und langfristig für jede Art von Unternehmen, doch für Kreditinstitute gilt sie sofort und ohne Unterbrechung. Sie ist direkt quantifizierbar und darf auch nicht vorübergehend im Rahmen der von einem Kreditinstitut verfolgten Wachstumsstrategie gelockert werden. Ein Kreditinstitut, das der Solvenzanforderung nur knapp genügt, hat keine Wachstumsmarge mehr, solange es dem Institut nicht gelingt, neues Eigenkapital zu mobilisieren oder seine Eigenmittel durch beträchtliche Gewinne zu steigern. Die Wachstumsmöglichkeiten sind daher für ein leistungsschwaches Kreditinstitut unmittelbar beschränkt, während eine Bank, die hohe Gewinne erwirtschaftet, über eine Wachstumsmarge in Relation zu ihrer Rentabilität verfügt. Diese Einschränkung des Wachstums leistungsschwächerer Institute aufgrund der Solvenzpflicht macht die Komplementarität zwischen der präventiven Politik der Bankenaufsicht und der Wettbewerbspolitik deutlich. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung der von den französischen Behörden vorgeschlagenen Gegenleistungen auch die Zusagen der französischen Regierung berücksichtigt, die es ermöglichen, das Expansionsstreben des CL weiterhin zu beschränken, wodurch die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Beihilfen zum Teil ausgeglichen wird (vgl. Abschnitt 10.6).

Ausgehend von der Solvenzpflicht ist eine theoretische Schätzung der Wettbewerbsstörung im Falle von Beihilfen an Kreditinstituten annäherungsweise möglich. Können die Beihilfen einer Kapitalzufuhr gleichgestellt werden, so läßt sich die Wettbewerbsstörung anhand der gewichteten Aktiva beurteilen. Mit einer Kapitalzufuhr in Höhe von 1 Mrd. FRF oder jeder anderen Maßnahme gleicher Wirkung kann eine Bank ihre gewichteten Aktiva in der Bilanz erhöhen (unter Berücksichtigung des gesetzlichen Solvabilitätskoeffizienten von 4 % bzw. 8 %) und damit ihren Geschäftsumfang. Die sich hieraus ergebende potentielle Wettbewerbsstörung bewegt sich in einer Größenordnung von 12,5 bis 25 Mrd. FRF (d. h. ohne die Beihilfe hätte die Bank ihre gewichteten Aktiva nicht um 12,5 bis 25 Mrd. FRF erhöhen können). Diese Relation impliziert auch, daß die Wettbewerbsstörung den Gesamtwert der gewichteten Aktiva übersteigt, wenn die dem Kreditinstitut gewährte Beihilfe höher ist als seine Eigenmittel. Gegenleistungen erfuellen vor diesem Hintergrund den Zweck, die auf diese Weise recht pauschal geschätzte Wettbewerbsstörung zu begrenzen.

Im vorliegenden Fall hat der CL Beihilfen erhalten, die insgesamt doppelt, wenn nicht gar dreifach so hoch sind wie seine gegenwärtigen Eigenmittel (44 Mrd. FRF 1997), so daß die anhand der oben erläuterten Methode ermittelte theoretische Wettbewerbsstörung bezogen auf die buchmäßigen Aktiva dem Gesamtwert der gewichteten Aktiva des Unternehmens entspricht (dieser Wert kann nicht überschritten werden). Die Beihilfen haben somit nicht nur das Überleben des CL ermöglicht, der anderenfalls hätte liquidiert werden müssen, sondern auch die Beibehaltung eines Geschäftsumfangs, der auch bei weniger großzügigen Beihilfen beträchtlich hätte reduziert werden müssen (weit über den bereits vorgenommenen Abbau hinaus), um der Solvenzpflicht zu genügen, so daß er seine Marktanteile in Frankreich mit Sicherheit nicht hätte stabilisieren können, wie es ihm in den letzten zwei Jahren gelungen ist (vgl. Abschnitt 3 Tabelle 5). Die durch die Solvenzanforderung bewirkte Wachstumsbeschränkung hat daher ihre zwingende Wirkung, die sie ohne die Beihilfen oder ohne einen Teil der Beihilfen gehabt hätte, nur punktuell entfaltet.

Dies hatte zur Folge, daß die französischen und europäischen Wettbewerber des CL aufgrund der Höhe der Beihilfen einer außerordentlich starken Wettbewerbsstörung ausgesetzt waren. Damit die Beihilfen im gemeinsamen Interesse genehmigt werden können, müssen die französischen Behörden daher sehr umfassende Gegenleistungen anbieten, die die Wettbewerber für die Wettbewerbsverzerrungen, die entstanden sind, weil die französischen Behörden in das freie Spiel des Marktes eingegriffen haben, ausreichend entschädigen.

b) Gegenleistungen in Europa und weltweit

Die französischen Behörden hatten sich zu umfangreichen Gegenleistungen für das Beihilfevorhaben von 1995 und für die genehmigten (Netto)Beihilfen von 45 Mrd. FRF verpflichtet. Wie bereits erwähnt (vgl. Abschnitt 4), hatte der französische Wirtschafts- und Finanzminister Madelin in einem Schreiben vom 18. Juli 1995 an die Kommission zugesagt, daß der CL seine Geschäftspräsenz im Ausland bilanzmäßig um 35 % reduzieren würde, was ungefähr einem Anteil der CL-Aktiva im europäischen Ausland von 50 % entspricht. Diese Reduzierung bezieht sich auf internationale Vermögenswerte, die zum 31. Dezember 1994 mit insgesamt 959 Mrd. FRF bewertet worden waren, von denen weltweit Aktiva im Wert von 335 Mrd. FRF veräußert werden sollten, davon 310 Mrd. in Europa. Dem CL war eine Frist bis zum 31. Dezember 1998 gesetzt worden, um seiner Verpflichtung nachzukommen und die Vermögenswerte zu veräußern. Ende Oktober 1997 hatte der CL internationale Aktiva im Wert von rund 171 Mrd. FRF (17,9 % der internationalen Aktiva der Gruppe zum 31. Dezember 1994) veräußert, davon 136 Mrd. FRF in Europa, was etwa der Hälfte der Reduzierungszusagen entspricht. Um der Entscheidung 95/547/EG in vollem Umfang nachzukommen, müßte der Konzern bis zum 31. Dezember 1998 in Europa noch Aktiva im Wert von 174 Mrd. FRF veräußern.

Die von den französischen Behörden zugesagten Gegenleistungen für die über die von der Kommission 1995 genehmigten Beihilfen hinausgehende Unterstützung reichten dem im Juli 1997 vorgelegten Plan zufolge bei weitem nicht aus. Die Zusagen betrafen die Veräußerung der "Tochtergesellschaften der Bank, die vorwiegend im Privatkundengeschäft außerhalb Frankreichs tätig sind". In ihrem Plan vom Juli 1997 hatten die französischen Behörden den Wunsch nach einer Lockerung des durch die Entscheidung 95/547/EG vorgegebenen Zeitplans geäußert, wonach die als Gegenleistung für die Beihilfe geforderten Veräußerungen internationaler Aktiva bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen sollen. Die französischen Behörden hatten im Juli 1997 vorgeschlagen, die Frist bis zum Jahr 2000 zu verlängern und den erforderlichen strategischen Abbau über die gesamte Dauer des Plans zu erstrecken. Die Kommission ist, wie Kommissionsmitglied Van Miert den französischen Behörden in einem Schreiben an den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie Strauss-Kahn vom 2. April 1998 mitteilte, der Ansicht, daß die in ihrer Entscheidung 95/547/EG enthaltenen Auflagen eingehalten und alle 1995 vorgesehenen Gegenleistungen nach Maßgabe der Entscheidung 95/547/EG fristgerecht erbracht werden müssen.

Den Angaben des CL zufolge belief sich das Privatkundengeschäft im europäischen Ausland nach der Bilanz vom 31. Dezember 1994, auf deren Grundlage die Kommission die Gegenleistungen für den Plan von 1995 berechnet hatte, auf Aktiva in Höhe von 438 Mrd. FRF, d. h. rund 45 % der internationalen Aktiva der Bank und 70 % der Aktivitäten des CL im europäischen Ausland. Nun betrafen die Veräußerungszusagen der französischen Behörden von 1995 bereits 35 % der internationalen Aktiva der Bank (d. h. 335 Mrd. FRF), die sich im wesentlichen auf das europäische Privatkundengeschäft bezogen. Die von den französischen Behörden im Juli 1997 angebotenen neuen Gegenleistungen lagen daher bestenfalls um 30 % höher als 1995, was einer Differenz von rund 100 Mrd. FRF zwischen dem früheren Veräußerungsumfang (335 Mrd. FRF) und dem neuen Veräußerungsumfang entspricht, so wie er anhand des Plans vom Juli 1997 ermittelt werden konnte (Veräußerungen in Höhe von insgesamt 438 Mrd. FRF), während die dem CL gewährten Beihilfen unter Zugrundelegung des sich aus der vorstehenden Berechnungsmethode ergebenden oberen Werts insgesamt mehr als dreimal höher sind als der 1995 genehmigte Betrag. Auch präzisierten die französischen Behörden nicht genau, was unter "Tochtergesellschaften, die vorwiegend im Privatkundengeschäft im Ausland tätig sind", zu verstehen ist. So war insbesondere nicht klar, ob der CL Belgium, der Ende 1997 abgesehen von der BfG die größte Tochtergesellschaft des CL in Europa war mit Aktiva von insgesamt annähernd 70 Mrd. FRF, aus der Sicht der französischen Behörden in die Veräußerungsverpflichtung einzubeziehen ist. Bliebe der CL Belgium von der Verpflichtung ausgenommen, so wären die neuen Gegenleistungen für die Erhöhung der Beihilfen praktisch inexistent und würden sich auf Aktiva im Wert von einigen 10 Mrd. FRF im Privatkundengeschäft in Europa beschränken.

Die französischen Behörden gaben in ihrem Plan vom Juli 1997 an, daß der Termin für die Erbringung der Hauptgegenleistung, d. h. die Veräußerung der BfG, die für sich genommen einen Vermögenswert von fast 220 Mrd. FRF (45) darstellt, unter Umständen geändert werden könnte. Die BfG befindet sich zu 50 % (plus einer Aktie) im Besitz des CL. Die anderen Aktionäre der Bank sind die Aachener & Münchener (der zweitgrößte deutsche Versicherungskonzern) mit 25 % des Kapitals (plus einer Aktie) und eine Finanzdienstleistungsgesellschaft der Gewerkschaften mit ca. 25 % des Kapitals (minus zwei Aktien). Als der CL die Aktienmehrheit in der BfG erwarb, bot er diesen anderen Aktionären bis Ende 1999 eine Verkaufsoption für ihre Beteiligungen zu einem Festpreis an sowie eine garantierte Mindestdividende. Die BfG ist eine nicht sehr ertragsstarke Bank, und die Ende 1997 nach der Auswechselung ihrer Geschäftsführung getroffenen Umstrukturierungsmaßnahmen zielen vorrangig darauf ab, ihre Gewinnspanne trotz des zu erwartenden Rückgangs ihres Nettobankergebnisses zu erhalten. Die Umstrukturierung scheint angesichts der Verbesserung der Ertragslage 1997 bereits erste Früchte zu tragen. Der Anteil der BfG an den Vermögenswerten des CL im europäischen Ausland (Stand Ende 1994) beträgt rund 35 % und stellt damit potentiell in bezug auf die Verkleinerung des Konzerns eine sehr umfassende Gegenleistung dar. Angesichts dieser Unsicherheiten stand jedoch nicht fest, ob die Gegenleistung für die Beihilfen in den Plänen von 1995 und 1997 nach Abschluß des Umstrukturierungsplans im Dezember 2000 vollständig erbracht sein würde.

Angesichts der beträchtlichen Erhöhung der Beihilfen konnte die Kommission demnach den im Juli 1997 vorgelegten Plan mit einem so unverbindlichen Zeitplan und einer so geringen Erhöhung der Gegenleistungen auf keinen Fall genehmigen.

Die Kommission hat andere mögliche Kriterien zur Bestimmung und Beurteilung der vom Crédit Lyonnais auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu erbringenden Gegenleistungen geprüft, ist jedoch zu dem Schluß gelangt, daß die Veräußerung von Vermögenswerten wie Tochtergesellschaften oder Zweigstellen oder gleichwertige Maßnahmen wie die Liquidation von Aktiva, die eine Reduzierung der Bilanzsumme des CL beinhalten und sich in einem effektiven Abbau der Geschäftspräsenz niederschlagen, das verläßlichste Kriterium darstellen, um wie bereits 1995 Art und Umfang der wichtigsten erforderlichen Gegenleistungen zu bestimmen.

Nach Ansicht der Kommission müssen sich die Gegenleistungen im Interesse der Gemeinschaft vor allem auf Europa beziehen, unabhängig davon, ob es sich um das Firmenkunden- oder das Privatkundengeschäft handelt, weil der CL in diesen Bereichen mit den anderen Banken innerhalb der Gemeinschaft einschließlich der übrigen französischen Banken, die ihre Aktivitäten in Europa ausbauen wollen, unmittelbar im Wettbewerb steht. Den größten Teil seines Kapitalverkehrs innerhalb der Gemeinschaft wickelt der CL über seine europäischen Tochtergesellschaften und Zweigstellen ab. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß sich die Wachstumsstrategie des CL in seiner Expansionsphase Ende der 80er Jahre und noch bis Anfang der 90er Jahre vor allem auf sein internationales Netz und insbesondere auf Europa konzentriert hat. Hieraus folgt, daß sein europäisches Netz für die durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrungen von entscheidender Bedeutung ist.

Angesichts des beispiellosen Umfangs der Beihilfen ist die Kommission der Auffassung, daß sämtliche Geschäftsbereiche des CL im europäischen Ausland, die nach der Bilanz zum 31. Dezember 1994 einen Wert von 620 Mrd. FRF ausmachen, zu veräußern sind. Unter Berücksichtigung der davon abzuziehenden Gegenleistungen nach Maßgabe der Entscheidung 95/547/EG in Höhe von 310 Mrd. FRF für Europa (50 % der europäischen Vermögenswerte des Unternehmens) bedeutet dies, daß der CL weitere Vermögenswerte in Europa in Höhe von 310 Mrd. FRF zu veräußern hat (auf der Basis der Bilanz zum 31. Dezember 1994 ebenso wie die Gegenleistungen gemäß der Entscheidung 95/547/EG). In seinem Schreiben vom 2. April 1998 an den Wirtschafts- und Finanzminister Strauss-Kahn hat Kommissionsmitglied Van Miert allerdings eingeräumt, daß von diesen 310 Mrd. FRF Vermögenswerte außerhalb Europas, insbesondere in Nordamerika oder Asien, im Wert von rund 80 Mrd. FRF als Gegenleistung anerkannt werden könnten. Gegenleistungen in diesem Umfang seien jedoch unerläßlich, damit die Beihilfen an den CL für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt werden können.

Bei der Quantifizierung der in Form von Veräußerungen internationaler Aktiva geforderten Gegenleistungen bleibt die Kommission

- unter dem Wert, den sie im Verhältnis zu den 1995 geforderten Gegenleistungen hätte festsetzen müssen (ausgehend vom oberen Wert der geschätzten Beihilfen wären höhere Gegenleistungen erforderlich),

- und unter der Schätzung der theoretischen Wettbewerbsstörung auf der Grundlage des vorgeschriebenen Solvabilitätskoeffizienten, wonach die Wettbewerbsstörung, wenn der Beihilfenbetrag die Eigenmittel des CL überschreiten würde, eine Größenordnung erreichen würde, die über den Gesamtwert der Bilanz hinausginge.

Nach Auffassung der Kommission stellen die nachstehend aufgeführten Gegenleistungen das absolut erforderliche Minimum dar, damit die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, daß der Umfang der von ihr festgesetzten Gegenleistungen dennoch beträchtlich ist und eine deutliche Verringerung der Wettbewerbsverzerrungen ermöglicht.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Kommission kann sich dem Standpunkt der Société Générale (vgl. Abschnitt 5.1) nicht anschließen, wonach den französischen Behörden aufgegeben werden sollte, das gesamte Auslandsgeschäft des CL sowie einen Teil seiner Geschäftsbereiche und seines Netzes in Frankreich zu veräußern. Eine solche Lösung ist nicht geeignet, die Existenzfähigkeit des Unternehmens nach Abschluß der Umstrukturierung zu gewährleisten. Nach Ansicht der Kommission lassen sich die festgestellten Wettbewerbsverzerrungen durch die von ihr festgesetzten Gegenleistungen spürbar verringern, ohne daß zu solchen radikalen Maßnahmen gegriffen werden müßte.

Nach den Zusammenkünften zwischen der Kommission und den französischen Behörden Anfang Mai 1998 richtete der französische Minister Strauss-Kahn zwei Schreiben vom 3. und 13. Mai 1998 an Kommissionsmitglied Van Miert, in denen er die von Frankreich im Rahmen der in dieser Entscheidung angebotenen neuen Gegenleistungen darlegte. Diese Gegenleistungen beziehen sich auf Europa und außereuropäische Länder, in denen Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen veräußert oder liquidiert werden sollen.

- In Europa würden diese liquidierten bzw. veräußerten Vermögenswerte mit 556 Mrd. FRF zu Buche schlagen, davon 529 Mrd. FRF außerhalb Frankreichs und 27 Mrd. FRF aus Veräußerungen in Frankreich (ohne das Geschäftsstellennetz).

- In den außereuropäischen Ländern wären Aktiva im Wert von 64 Mrd. FRF betroffen.

Die französischen Behörden übermittelten Kommissionsmitglied Van Miert mit Schreiben vom 13. Mai 1998 eine vertrauliche Aufstellung dieser Zusagen.

Die mit den zusätzlichen Beihilfen zusammenhängenden Veräußerungen müssen bis zur Privatisierung der Bank, d. h. bis zum 1. Oktober 1999, im wesentlichen abgeschlossen sein. Veräußerungen, die aus hinreichend begründeten und von der Kommission anerkannten marktbedingten Erwägungen vor der Privatisierung nicht vollzogen werden konnten, müssen bis spätestens Oktober 2000 abgeschlossen sein.

Die Liquidation von Geschäftsstellen oder Tochtergesellschaften bewirkt ebenso wie die Veräußerung von Aktiva eine Reduzierung der Geschäftspräsenz und kann als Gegenleistung in Betracht gezogen werden. Insgesamt würde das Unternehmen so der von der Kommission geforderten Gegenleistung, Vermögenswerte im Wert von 620 Mrd. FRF zu veräußern oder zu liquidieren (d. h. 645 Mrd. FRF einschließlich der 1995 in bezug auf außereuropäische Länder vorgesehenen Gegenleistungen von 25 Mrd. FRF), genügen. Diese Gegenleistungen bewirken zusammen mit denen der Entscheidung 95/547/EG eine Verringerung der Bilanzsumme des CL (Stand 31. Dezember 1994) um mehr als ein Drittel. Durch die vorgesehene Liquidation bzw. Veräußerung von Vermögenswerten werden Marktanteile freigesetzt, die von den Wettbewerbern des CL übernommen werden können. Die Kommission weist darauf hin, daß von den 1995 und 1998 in dieser Form angebotenen Gegenleistungen 86 % der Zusagen der französischen Regierung in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Interesse Europa betreffen, davon 82 % außerhalb Frankreichs.

Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der sonstigen in dieser Entscheidung zu berücksichtigenden Faktoren ist die Kommission der Ansicht, daß die von den französischen Behörden angebotenen Gegenleistungen eine deutliche Verringerung der durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrungen ermöglichen.

c) Zusätzliche Gegenleistungen in bezug auf das französische Geschäftsstellennetz

Angesichts der mehrmaligen Beihilfegewährung und der Höhe der zusätzlichen Beihilfen, die den 1995 genehmigten Betrag potentiell weit überschreiten, bedarf es einer zusätzlichen Anstrengung des Unternehmens in bezug auf sein französisches Netz, um Marktanteile für die Wettbewerber in Frankreich freizugeben, die von den durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrungen besonders betroffen sind. Der im Juli 1997 vorgelegte Plan sah entsprechend den der Beratungsbank der Kommission vom CL vorgelegten Angaben eine Reduzierung der Geschäftsstellen in Frankreich auf 2 146 im Jahr 2000 vor (Geschäftsstellen für Privatkunden, Selbständige und Unternehmen), d. h. eine Reduzierung um 6,6 % gegenüber 1996. In seinem Schreiben vom 2. April an Strauss-Kahn forderte Kommissionsmitglied Van Miert eine zusätzliche Anstrengung des CL in Form einer Reduzierung der Anzahl seiner Geschäftsstellen in Frankreich auf 1 850 im Jahr 2000. Die Beratungsbank der Kommission hatte diese Reduzierung als mit der Existenzfähigkeit des CL vereinbar angesehen. Diese zusätzliche Reduzierung um rund 300 Geschäftsstellen stellt für die Wettbewerber eine substantielle Gegenleistung dar, die im Vergleich zu 1996 eine Reduzierung des Geschäftsstellennetzes in Frankreich um insgesamt 20 % zur Folge hat.

Die Kommission hat die im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachte Stellungnahme der Société Générale zur Kenntnis genommen (Abschnitt 5.1), wonach einige Maßnahmen, die eine Steigerung der Rentabilität des CL und eine Verbesserung seiner Wettbewerbsposition ermöglichen, nicht als Gegenleistung zum Ausgleich der wettbewerbsverzerrenden Wirkung der Beihilfen berücksichtigt werden können. Sie weist darauf hin, daß die zusätzlich geforderte Gegenleistung, die insbesondere das französische CL-Netz, aber auch seine internationalen Aktivitäten betrifft, weit über die vom CL im Plan vom Juli 1997 vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen hinausgeht.

In seinem Schreiben vom 3. Mai 1998 an Van Miert verpflichtete sich Strauss-Kahn, die Zahl der Geschäftsstellen in Frankreich, wie von der Kommission gefordert, auf 1 850 zu reduzieren.

Die Kommission ist der Ansicht, daß sich die Gegenleistungen in Frankreich (außer den geplanten Veräußerungen im Wert von 27 Mrd. FRF) auf alle Geschäftsstellen des CL-Konzerns in Frankreich (Privatkunden, Selbständige und Unternehmen) beziehen müssen. Durch die Reduzierung der Geschäftspräsenz des CL erhalten die französischen und europäischen Wettbewerber die Möglichkeit, ihr Geschäft im französischen Markt auszubauen. Es handelt sich somit um eine sehr beträchtliche Gegenleistung. Die betreffenden Geschäftsstellen müssen spätestens zum 31. Dezember 2000 geschlossen werden.

10.6. Wachstumsbeschränkung

Die Kommission weist darauf hin, daß die von den französischen Behörden 1995 eingeführte Besserungsklausel durch den von den Ergebnissen und damit letztlich von den Eigenmitteln abgeschöpften Betrag im Zusammenhang mit der bereits erläuterten Solvenzpflicht das Wachstum des CL in gewisser Weise beschränkt. Im Sanierungsplan vom Juli 1997 gaben die französischen Behörden an, daß sie eine Modifizierung der Besserungsklausel in nicht näher erläuterter Form beabsichtigen. In ihrem Schreiben vom 31. März 1998 schlagen die französischen Behörden vor, daß der CL die Rechte aus der Klausel gegen eine dem Staat vorbehaltene Emission neuer Aktien erwirbt.

Die Kommission räumt ein, daß die Beibehaltung der Besserungsklausel bis zum Jahr 2014, durch die der Staat bis zu 60 % der Gewinne des CL erhält, im Hinblick auf die Privatisierung des CL mit den Anforderungen neuer Privataktionäre nur schwer zu vereinbaren ist. Um die Interventionskosten des Staates und die Beihilfen zu minimieren, muß die Klausel zu dem auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachtens ermittelten Marktpreis veräußert werden, so daß der Staat den Gegenwartswert der bis zum Jahr 2014 aus der Besserungsklausel zu erwartenden Einnahmen erhält und der CL durch diese Transaktion keine weiteren Beihilfen erlangt. Dieses Gutachten muß von der Kommission genehmigt werden.

Die französischen Behörden haben der Kommission überdies im Mai 1998 mitgeteilt, daß sie die Konditionen des CL-Darlehens an das EPFR in der Weise modifizieren wollen, daß die durch den Zinssatz von 85 % des Geldmarktzinses bewirkte Wachstumsbeschränkung in einer anderen Form bestehen bleibt. Die französischen Behörden haben vorgeschlagen, den finanziellen Nachteil (Gegenwartswert), der sich für den CL aus dem niedrigen Zinssatz für das Darlehen an das EPFR ergibt (von der Kommission für den Zeitraum 1997 bis 2000 mit 7,2 Mrd. FRF veranschlagt unter Abzug der Beihilfen, vgl. Tabelle 15), für den Zeitraum 2000 bis 2014 auszugleichen. Dies soll durch eine Änderung der Definition der Besserungsklausel geschehen, deren Abschöpfungssatz dergestalt erhöht wird, daß die Vermögenswirkung für den Staat unter Berücksichtigung der Werterhöhung der Klausel (46) und des Restwerts seiner Beteiligung am CL-Kapital dem abgezinsten Wert entspricht (rund 5,5 Mrd. FRF für den Zeitraum 2000 bis 2014 nach Berechnung der Kommission), der sich aus dem Verzicht auf 15 % des Geldmarktzinses durch das EPFR für die Rückzahlung des CL-Darlehens ergibt.

Der CL würde danach die Besserungsklausel, deren Wert sich auf diese Weise erhöht hätte, gegen eine dem Staat vorbehaltene Aktienemission (gezeichnet durch das EPFR) erwerben. Das EPFR würde diese Aktien dann im Zuge der Privatisierung dergestalt verkaufen, daß dem Staat, der auf den Zinsvorteil für das Darlehen an das EPFR in Höhe von 15 % des Geldmarktzinses und auf die Einnahmen aus der Klausel verzichtet, durch die Wertänderung und die Veräußerung der Klausel zumindest keine Verluste entstehen. Die staatlichen Beihilfen an den CL, von denen die Einnahmen aus der Privatisierung abzuziehen sind, werden durch die Modifizierung des Auslagerungskonzepts nicht geändert.

Die französischen Behörden haben sich zusätzlich, um das Wachstum des CL zu beschränken, zu folgendem verpflichtet:

i) 58 % des bis 2003 erzielten Unternehmensergebnisses des CL werden in Form von Dividenden ausgeschüttet.

ii) Nach Erwerb der Besserungsklausel verzichtet der CL auf den Vortrag der steuerlichen Defizite.

iii) Der Anstieg der konsolidierten Bilanz des CL (bei gleichbleibendem Konsolidierungsumfang und konstantem Wechselkurs) wird von Ende 1998 bis Ende 2000 auf 3,2 % jährlich begrenzt. Der Solvabilitätskoeffizient (47) wird bis 2014 zumindest auf dem Ende 2001 erreichten Niveau beibehalten, sofern dem nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen, die hinreichend nachgewiesen und von der Kommission anerkannt werden.

Die Kommission kann der Anhebung des Zinssatzes für das Darlehen an das EPFR von 85 % auf 100 % des Geldmarktzinses für die Jahre 2000 bis 2014, der Änderung der Definition der Besserungsklausel, der Veräußerung der Klausel und der Alternative zur Beschränkung des Wachstums des CL zustimmen, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

- Die Schätzung des Gegenwartswerts des Refinanzierungsaufwands des CL für sein Darlehen an das EPFR von 15 % unter dem Geldmarktzins für die Jahre 2000 bis 2014 sowie die Neudefinition und Valorisierung der Klausel erfolgen auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachtens.

- Das Gutachten wird der Kommission zur Genehmigung vorgelegt, bevor der Wert der Klausel geändert und neue dem Staat vorbehaltene CL-Aktien begeben werden.

- Die Kommission kann diese Transaktion gegebenenfalls ablehnen, wenn sie der Ansicht ist, daß der Refinanzierungsaufwand des CL für sein Darlehen an das EPFR von 15 % unterhalb des Geldmarktzinses für die Jahre 2000 bis 2014 und die Besserungsklausel nicht in vollem Umfang valorisiert worden sind, so daß sich hieraus neue Beihilfeelemente ergeben könnten.

Unter dem Vorbehalt, daß die Nachprüfungen zu ihrer vollen Zufriedenheit ausfallen, stellt die Kommission fest, daß der für den CL vorgesehene Zügelungsmechanismus keine zusätzlichen Beihilfeelemente enthält und das Wachstum des CL über den Zeitrahmen des Umstrukturierungsplans hinaus spürbar beschränkt.

10.7. Privatisierungszusagen der französischen Behörden

Die Kommission nimmt bei der Prüfung der hier in Rede stehenden Beihilfen die Privatisierungszusagen der französischen Regierung zur Kenntnis, die den Zielvorgaben der Entscheidung 95/547/EG entsprechen. In seinem Schreiben vom 13. Mai 1998 hat sich der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie verpflichtet, den CL bis Oktober 1999 in einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren zu privatisieren. Der Staat wird seine Stellung als Referenzaktionär aufgeben und eine Beteiligung von weniger als 10 % des Kapitals der Bank behalten. Vor Ende 1998 wird ein Privatisierungsdekret ergehen. Die Privatisierung selbst wird vor dem 1. März 1999 eingeleitet.

Die Kommission nimmt diese Zusagen zur Kenntnis und erinnert daran, daß der XXIII. Bericht (48) über die Wettbewerbspolitik von 1993 die allgemeinen Grundsätze enthält, die sie bei einer Privatisierung anwendet, um festzustellen, ob bei diesen Vorgängen möglicherweise Beihilfen im Spiel sind. Die Privatisierung dürfte das oben angesprochene Problem der Unternehmenskontrolle definitiv lösen und dazu führen, daß der CL in Zukunft seine Privataktionäre und den Markt in Anspruch nimmt, um erforderliche zusätzliche Mittel zu beschaffen.

10.8. Sonstige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

i) Die Kommission weist darauf hin, daß die Veräußerung von Tochtergesellschaften und Zweigstellen des CL als effektive Reduzierung des Konsolidierungsumfangs zu verstehen ist und nicht rückgängig gemacht werden kann. Die Veräußerungen müssen im Rahmen eines transparenten Verfahrens erfolgen, das allen französischen oder ausländischen Interessenten offensteht. Die mit der Abgabe des Kaufangebots verbundenen Auflagen dürfen keine Klauseln enthalten, die die Zahl der potentiellen Erwerber in unannehmbarer Weise beschränken und den einen oder anderen Kandidaten bevorzugen könnten. Die Erwerber müssen im Hinblick auf die Optimierung des Veräußerungserlöses ausgewählt werden. Die Veräußerungserlöse sind vollständig für die Finanzierung des Umstrukturierungsplans des CL zu verwenden.

ii) Einhaltung der vorliegenden Entscheidung

a) Die französischen Behörden legen bis zum 31. Dezember 2000 alle drei Monate einen Zwischenbericht vor. In diesem Zwischenbericht werden die auf der Grundlage dieser Entscheidung getätigten Veräußerungen und Schließungen unter Angabe des Veräußerungsdatums, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 1994, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste im Detail beschrieben. Der erste Zwischenbericht muß am 1. Oktober 1998 vorliegen. Stichtag für die Vorlage der nachfolgenden Zwischenberichte ist der 1. Januar 1999, der 1. April 1999, der 1. Juli 1999 usw. In den vierteljährlichen Zwischenberichten für das Jahr 1999 ist der Fortgang der Privatisierung genau zu beschreiben.

b) Die Halbjahres- und Jahresberichte des CL werden der Kommission sofort nach ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsrat des CL zusammen mit einer Übersicht über den Stand der Realisierung des Geschäftsplans des Unternehmens vorgelegt.

c) Die Kommission verfügt über einen unbeschränkten Zugang zur Information. Sie kann sich mit Zustimmung der französischen Behörden direkt an den CL wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. Bei allen Nachprüfungen, um die die Kommission oder gegebenenfalls ein von ihr beauftragter Berater ersucht, leisten die französischen Behörden und der CL volle Unterstützung.

d) Die Kommission wird über alle mit der Privatisierung der Bank zusammenhängenden Einzelheiten genauestens informiert. Die Behörden übermitteln ihr im vorhinein sämtliche Informationen, anhand deren sich feststellen läßt, ob die Privatisierung offen, transparent und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots vonstatten geht. Die Kommission prüft die Einzelheiten der Privatisierung auf der Grundlage der vorerwähnten Grundsätze, die sie bei solchen Vorgängen anwendet.

iii) Entscheidung 95/547/EG

Die französischen Behörden halten die Verpflichtungen in Artikel 4 der Entscheidung 95/547/EG so lange ein, wie die Auffangstruktur besteht.

11. SCHLUSSFOLGERUNGEN

11.1. Vereinbarkeit der zusätzlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die im Rahmen dieses Verfahrens geprüften Maßnahmen, die die Erhöhung der Verluste des CDR und der Refinanzierungskosten des EPFR sowie den Wegfall der Finanzierungsverpflichtung des CL für die Zeichnung einer Nullkupon-Anleihe durch den EPFR betreffen, im Vergleich zu den Beihilfen, die sie mit ihrer Entscheidung 95/547/EG (45 Mrd. FRF) und ihrer Entscheidung vom 25. September 1996 (rund 4 Mrd. FRF) genehmigt hat, zusätzliche Beihilfen enthalten. Diese zusätzlichen Beihilfen werden auf etwa 53 bis 98 Mrd. FRF (49) (Gegenwartswert) geschätzt.

Die Kommission gelangt anhand der vorherigen Ausführungen zu folgendem Ergebnis:

i) In dem von den französischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplan ist die Existenzfähigkeit des CL nachgewiesen worden. In den Schlußfolgerungen der Beratungsbank der Kommission und im neuen Geschäftsplan, den die französischen Behörden im Mai 1998 vorgelegt haben, wird die Existenzfähigkeit des CL ebenfalls bestätigt.

ii) Die Beihilfen sind, sofern sich die "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR auf den Zeitraum 1997 bis 1999 beschränkt, trotz ihres außerordentlichen Umfangs auf das für die Existenzfähigkeit des CL notwendige Mindestmaß begrenzt.

iii) Das sehr umfangreiche Veräußerungs- und Liquidationsprogramm, zu dem sich die französischen Behörden verpflichtet haben, sowie die Beschränkung der Beihilfen auf das strikte Minimum werden dazu führen, daß der CL unter Anspannung all seiner verfügbaren Mittel einen beträchtlichen Teil des Umstrukturierungsplans finanziert.

iv) Die französischen Behörden haben Gegenleistungen angeboten, die den Schluß zulassen, daß der CL im gemeinsamen Interesse seine Geschäftspräsenz deutlich reduzieren wird, so daß seine Bilanz nach Abschluß des Umstrukturierungsplans gegenüber der Bilanz zum 31. Dezember 1994 um mehr als ein Drittel geschrumpft sein wird und daß mit den Gegenleistungen für die zusätzlichen Beihilfen in Form der Veräußerung oder Liquidation zusätzlicher Aktiva im Wert von 310 Mrd. FRF sowie der Reduzierung des französischen Netzes auf 1 850 Geschäftsstellen im Jahr 2000 übermäßige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden können.

v) Eine Wachstumsbeschränkung, die die gleiche Wirkung hat wie die mit dem Darlehen an das EPFR verbundene Belastung von 15 % des Geldmarktzinses und die Abschöpfung der Ergebnisse und Eigenmittel durch die Besserungsklausel, kann diese beiden Beschränkungen ersetzen, sofern damit keine zusätzlichen Beihilfeelemente zugunsten des CL verbunden sind.

Sämtliche Zusagen der Regierung wurden in drei Schreiben vom 13. Mai 1998 bestätigt.

In Übereinstimmung mit ihren Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen stellt die Kommission fest, daß die fraglichen zusätzlichen Beihilfen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c (Satz 1 erster Halbsatz) EG-Vertrag in Betracht kommen und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern die französischen Behörden die in Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen Verpflichtungen einhalten und den in Artikel 1 Absatz 3 vorgeschriebenen Auflagen der Kommission nachkommen.

11.2. Genehmigte Beihilfen gemäß der Entscheidung 95/547/EG

Die von der Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG genehmigten Beihilfen sind weiterhin mit dem EG-Vertrag vereinbar, sofern die französischen Behörden und der CL ihren Verpflichtungen aus der Entscheidung 95/547/EG mit Ausnahme der durch die vorliegende Entscheidung gebilligten Änderungen in vollem Umfang nachkommen.

Die Kommission erinnert daran, daß die französischen Behörden und der CL insbesondere dafür Sorge tragen müssen, daß die in der Entscheidung 95/547/EG vorgesehenen Gegenleistungen, und zwar die Reduzierung der Geschäftspräsenz des Crédit Lyonnais im Ausland um 35 % (bezogen auf die Bilanz), was einem Anteil von 50 % seiner Aktiva im europäischen Ausland entspricht, vollständig erbracht werden. Diese Reduzierung ist im Hinblick auf den Stand der Gesamtaktiva des CL zum 31. Dezember 1994 zu beurteilen und muß bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen sein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die der Kommission im September 1996 und im Rahmen des Umstrukturierungsplans des Crédit Lyonnais vom Juli 1997 vorgelegten Maßnahmen in Form einer Neutralisierung des Darlehens an das EPFR, des Verzichts auf die Zeichnung der Nullkupon-Anleihe und der Übernahme der zusätzlichen Verluste des CDR und des EPFR durch den Staat sind, so wie sie von den französischen Behörden nach den in dieser Entscheidung vorgesehenen Modalitäten abgeändert worden sind, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Diese Beihilfen, die zusätzlich zu den von der Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG und in ihrer Entscheidung vom 25. September 1996 genehmigten Beihilfen vergeben worden sind, werden mit 53 bis 98 Mrd. FRF veranschlagt. Die zusätzlichen Beihilfen können gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden, sofern Frankreich die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen und die in Absatz 3 genannten Auflagen erfuellt.

(2) Frankreich geht folgende Verpflichtungen ein:

a) Frankreich verpflichtet sich, den Crédit Lyonnais in einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren bis spätestens Oktober 1999 zu privatisieren. Die Privatisierung kann schon 1998 nach Erlaß eines Privatisierungsdekrets vor Jahresende beginnen und in mehreren Stufen vollzogen werden. Die Privatisierung wird in jedem Fall vor dem 1. März 1999 eingeleitet. Die Beteiligung des Staats am Kapital des Unternehmens wird dabei auf höchstens 10 % zurückgeführt, und der Staat verpflichtet sich, nicht mehr als Referenzaktionär des Crédit Lyonnais aufzutreten.

b) Als Gegenleistung für die staatliche Beihilfe wird der Crédit Lyonnais 620 Mrd. FRF der in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Aktiva veräußern oder liquidieren. Diese Reduzierung betrifft alle Aktiva im europäischen Ausland mit Ausnahme der Aktivitäten in London, Luxemburg, Frankfurt und in der Schweiz. Die Bank behält die Möglichkeit, Konten für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr in der Euro-Zone zu verwalten. Die Erhaltung dieser strategischen Niederlassungen wird in gebührender Höhe durch andere Vermögenswerte in Frankreich und im Ausland kompensiert. Diese Verpflichtung ergänzt jene vom 18. Juli 1995, die sich auf eine Reduzierung von 35 % weltweit, d. h. 50 % in Europa, bezog und die hiermit bestätigt wird. Die Veräußerungen müssen bis spätestens 31. Dezember 1998 abgeschlossen sein. Die Gesamtreduzierung um 620 Mrd. FRF muß vor der Privatisierung erfolgen. Diese beiden Fristen können aus hinreichend belegten, marktbedingten Gründen um höchstens ein Jahr verlängert werden.

c) Der Crédit Lyonnais wird sein Netz in Frankreich verkleinern, so daß die Muttergesellschaft und die im Privatkundengeschäft tätigen Tochtergesellschaften im Jahr 2000 nicht mehr als 1 850 Geschäftsstellen betreiben. Diese Anzahl bezieht sich auf Geschäftsstellen für Privatkunden, Selbständige und Unternehmen.

d) Um die Privatisierung innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgreich durchzuführen, werden die Besserungsklausel und die Auswirkungen der teilweisen Neutralisierung des Darlehens nach 1999 von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet und über eine Wertpapieremission des Crédit Lyonnais zugunsten des EPFR, der die Wertpapiere anschließend im Rahmen der Privatisierung veräußert, durch den Markt indirekt erworben. Die Bewertung wird der Kommission vor der Emission vorgelegt.

e) Um die restriktive Wirkung der Besserungsklausel und der Zinsdifferenz des Darlehens an das EPFR für das Wachstumspotential des Crédit Lyonnais beizubehalten und die Entwicklung des Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern zu kontrollieren, werden (i) 58 % des Unternehmensergebnisses bis zum Jahr 2003 in Form von Dividenden ausgeschüttet, (ii) verzichtet das Unternehmen ab Erwerb der Besserungsklausel auf den Vortrag der steuerlichen Defizite, (iii) wird das Wachstum der konsolidierten Bilanz bei gleichbleibendem Konsolidierungsumfang und konstantem Wechselkurs von Ende 1998 bis Ende 2001 auf 3,2 % jährlich beschränkt und der Solvabilitätskoeffizient bis 2014 mindestens auf dem Ende 2001 erreichten Niveau gehalten, sofern nicht außerordentliche Umstände eintreten, die hinreichend nachgewiesen und von der Kommission anerkannt werden.

f) Die Erfuellung sämtlicher unter Buchstaben a) bis e) aufgeführter Verpflichtungen wird jedes Jahr bis zum Abschluß der Veräußerungen von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft. Darüber hinaus legen die französischen Behörden der Europäischen Kommission vierteljährliche Zwischenberichte und ausführliche Halbjahresberichte über die Durchführung des Plans vor.

Frankreich hat der Kommission mit Schreiben vom 13. Mai 1998 eine vertrauliche Aufstellung übermittelt, in der die nach Buchstabe b) zu veräußernden oder zu liquidierenden Vermögenswerte aufgeführt sind.

(3) Um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten, sorgt die französische Regierung dafür, daß folgende Auflagen eingehalten werden:

a) Durchführung:

Es ist dafür zu sorgen, daß alle in dieser Entscheidung vorgesehenen Verpflichtungen und Maßnahmen sowie die in der Entscheidung 95/547/EG vorgesehenen Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht geändert worden sind, durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission geändert werden.

b) Veräußerung der Aktiva:

Die Veräußerung der Tochtergesellschaften und Zweigstellen des Unternehmens ist als effektive Reduzierung des Konsolidierungsumfangs zu verstehen und muß unwiderruflich sein. Die Veräußerung erfolgt in einem für alle französischen oder ausländischen Kaufinteressenten transparenten und offenen Verfahren. Die Bedingungen für die Abgabe eines Kaufangebots dürfen keine Klauseln enthalten, durch die die Anzahl der potentiellen Erwerber in unzumutbarer Weise beschränkt oder der eine oder andere Kandidat bevorzugt werden kann. Die Auswahl der Erwerber muß im Hinblick auf die Optimierung der Veräußerungserlöse erfolgen. Die Veräußerungserlöse müssen in vollem Umfang für die Finanzierung des Umstrukturierungsplans des Crédit Lyonnais verwendet werden.

c) Neubestimmung und Anwendung des Zügelungsmechanismus:

Die Bestimmung des Gegenwartswerts der Refinanzierungskosten des Crédit Lyonnais für sein Darlehen an das EPFR zu einem Zinssatz von 15 % unter dem Geldmarktzins für die Jahre 2000 bis 2014 sowie die Neubestimmung der Besserungsklausel und deren Valorisierung werden von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen. Der Bericht des Sachverständigen wird der Kommission vorgelegt, die vor einer Änderung des Werts der Klausel und vor der dem Staat vorbehaltenen Aktienemission des Crédit Lyonnais die Ergebnisse des Berichts genehmigen muß.

d) Durchführung dieser Entscheidung:

i) Die französischen Behörden legen bis zum 31. Dezember 2000 vierteljährliche Zwischenberichte vor. Diese Zwischenberichte enthalten eine detaillierte Darstellung der nach dieser Entscheidung zu veräußernden bzw. zu liquidierenden Vermögenswerte unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 1994, des Werts der Veräußerung sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste. Der erste Zwischenbericht muß am 1. Oktober 1998 vorliegen. Stichtag für die nachfolgenden Berichte ist jeweils der 1. Januar 1999, der 1. April 1999 und der 1. Juli 1999.

ii) Die Halbjahres- und Jahresberichte des Crédit Lyonnais werden der Kommission sofort nach ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsrat des Unternehmens zusammen mit einer Übersicht über den Stand der Durchführung des Geschäftsplans zugeleitet.

iii) Die Kommission hat während der Durchführung des Plans zu allen Informationen permanent und unbeschränkt Zugang. Sie kann sich mit Zustimmung der französischen Behörden direkt an den Crédit Lyonnais wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. Die französischen Behörden und der Crédit Lyonnais wirken bei allen etwaigen Nachprüfungen der Kommission oder gegebenenfalls eines von ihr beauftragten Beraters in vollem Umfang mit.

iv) Die Kommission wird über die Privatisierungsmodalitäten des Unternehmens genauestens unterrichtet. Die Behörden übermitteln ihr im vorhinein alle Informationen, anhand deren sich feststellen läßt, ob die Privatisierung im Rahmen eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens erfolgt.

v) Jede Verlängerung der Fristen für die Veräußerung und Liquidation von Vermögenswerten nach Maßgabe der Verpflichtungserklärungen der französischen Behörden in Absatz 2 Buchstabe b) muß vorab von der Kommission genehmigt werden. Die Verpflichtungen beziehen sich ausschließlich auf die Fristen für die Veräußerung und Liquidation von Vermögenswerten; die Verpflichtung zur Privatisierung der Bank, die in jedem Fall bis spätestens Oktober 1999 abgeschlossen sein muß, bleibt hiervon unberührt.

e) Entscheidung 95/547/EG:

Die französischen Behörden kommen ihren Pflichten aus Artikel 4 der Entscheidung 95/547/EG so lange nach, wie die Auffangstruktur besteht.

Artikel 2

Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die getroffen worden sind, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Mai 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 390 vom 24. 12. 1996, S. 7.

(2) Einschließlich der 1994 ausgelagerten Vermögenswerte von 40 Mrd. FRF.

(3) ABl. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 92.

(4) ABl. C 390 vom 24. 12. 1996, S. 7. Die Entscheidung wurde den französischen Behörden mit Schreiben Nr. SG(96) D/9029 vom 16. Oktober 1996 bekanntgegeben.

(5) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

(6) Siehe Fußnote 5.

(7) Ohne Berücksichtigung von Änderungen des Konsolidierungsumfangs.

(8) Die Bewertungsskala von Standard Poor's-ADEF ist folgende: AAA: besonders hohe Tilgungskapazität; AA: sehr hohe Tilgungskapazität; A: hohe Tilgungskapazität mit Anfälligkeit für wirtschaftliche Risiken; BBB: ausreichende Tilgungskapazität mit starker Anfälligkeit für wirtschaftliche Risiken; BB und B: spekulativ mit unsicherer Rückzahlung; CCC, CC und C: zweifelhafte Forderung; D: bereits zahlungsunfähig. Die entsprechende Skala von Moody's lautet: Aaa, Aa1, Aa2, Aa3, A1, A2, A3, Baa1, Baa2.

(9) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3.

(10) Verzugszinsen werden in Höhe des monatlichen Zinssatzes für Schatzanweisungen mit einer Laufzeit von 13 Wochen fällig (monatlicher Durchschnittszinssatz der Staatsschuldscheine), der von der Caisse des dépôts et Consignations veröffentlicht wird.

(11) Nähere Einzelheiten zu den Rettungsbeihilfen s. Entscheidung der Kommission vom September 1996, ABl. C 390 vom 24. 12. 1996, S. 7.

(12) Rückstellungen zu gewichteten Krediten.

(13) Die bei der erwähnten Auslagerungsoperation nicht übertragenen Verbindlichkeiten.

(14) Sofern diese aufrechterhalten bleibt.

(15) Soweit sich hieraus nicht eine andere steuerliche Behandlung des Unternehmensergebnisses ergibt.

(16) Wie aus dem Geschäftsbericht des CDR von 1996 hervorgeht (S. 35), bilden die bei den Tochtergesellschaften vorgenommenen Kapitalerhöhungen eine Forderung an das EPFR, die erst dann fällig ist, wenn die betreffenden Tochtergesellschaften liquidiert oder ihre Anteile veräußert werden.

(17) In bezug auf folgende zwei Vorgänge hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag eröffnet: Kapitalerhöhung für die SDBO und Veräußerung der SDBO (ABl. C 346 vom 16. 11. 1996, S. 5 und ABl. C 207 vom 8. 7. 1997, S. 5) und Kapitalerhöhung für Stardust Marine und Veräußerung des Unternehmens (ABl. C 111 vom 9. 4. 1998, S. 9).

(18) Die nominalen Angaben sind nicht abgezinst. Zum Gegenwartswert siehe die Berechnung der Kosten der Operation für den Staat.

(19) S. 27 des EPFR-Berichtes 1997.

(20) S. 29 des EPFR-Berichtes 1997.

(21) S. 29 des EPFR-Berichtes 1997.

(22) Dagegen besteht, wie bereits ausgeführt, eine Empfindlichkeit des CL gegenüber einem Sinken des Zinsniveaus, durch das die Refinanzierungskosten des Darlehens für ihn steigen könnten.

(23) Siehe ABl. der Französischen Republik vom 30. November 1995, Gesetz 95.1251 vom 28. November.

(24) Aufgrund einer Veranschlagung des Wertes des CL mit rund 35 Mrd. FRF.

(25) Wie groß die Verringerung ausfällt, hängt von der Berücksichtigung einer "Neutralisierung" des Darlehens 1999 ab; siehe hierzu Abschnitt 10.4.

(26) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3.

(27) ABl. L 336 vom 3. 12. 1989, S. 14.

(28) In anderen Fällen sind die privaten Aktionäre zwar auf die Aufforderung der Währungsbehörden hin tätig geworden und haben sich gegen rechtliche Risiken geschützt, haben aber nichts mit Blick auf eine ausreichende Verzinsung ihres Kapitalbeitrags unternommen.

(29) Rechtssache Compagnie du BTP.

(30) Commission bancaire, Bericht 1995, Seite 13.

(31) Siehe insbesondere Entscheidung 94/1073/EG der Kommission (Bull), ABl. L 386 vom 31. 12. 1994, S. 5 und Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C 278/92, C 279/92 und C 280/92, HYTASA vom 14. September 1994, Slg. 1994, S. I-4103, Rn. 22 der Begründung.

(32) Loi du 25 janvier 1985 relative au redressement et à la liquidation judiciaires des entreprises, Artikel 179 und 180, ABl. der Französischen Republik vom 26. Januar 1985.

(33) Siehe auch Abschnitt 10.2.

(34) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

(35) Siehe Senat der Französischen Republik, "Banques: votre santé nous intéresse", Informationsbericht von Alain Lambert (Senator, Hauptberichterstatter) im Auftrag der Commission des finances, du contrôle budgétaire et des comptes économiques de la Nation zur Situation und zu den Perspektiven des französischen Bankensystems, Nr. 52, 1996-1997.

(36) ABl. L 135 vom 31. 5. 1994, S. 5.

(37) Le système bancaire français, Oktober 1996, Beitrag des Commissariat Général au Plan zur Groupe des finances de la Commission des Finances du Sénat, siehe Bericht Nr. 25 der Commission des Finances du Sénat, S. 86.

(38) Vgl. Bericht Lambert, a. a. O., S. 56.

(39) Vgl. Bericht Lambert, a. a. O., S. 60.

(40) Die Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31. 5. 1994, S. 5) sieht die Einführung solcher Instrumente in den Mitgliedstaaten vor.

(41) Geschäftsbereich Frankreich mit den entsprechenden Tochtergesellschaften.

(42) Nach allgemeiner Auffassung werden die durch eine Schwankung der Betriebseinnahmen verursachten steuerlichen Auswirkungen durch die Anwendung eines marginalen Multiplikators auf den Wert der Eigenmittel, woraus sich der Wert der Bank ergibt, kompensiert.

(43) Darlehen an den Staat sind nicht mit einem Risiko behaftet und wirken sich daher nicht auf den Solvabilitätskoeffizienten der Bank aus (die Auswirkung auf die gewichteten Aktiva ist gleich Null).

(44) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

(45) Auf der Basis der Bilanz des CL vom 31. Dezember 1994 (wie alle anderen Gegenleistungen).

(46) Der Wert der Klausel würde durch das höhere Ergebnis der Bank (in einer Größenordnung von 15 % des Geldmarktzinses für das vergebene Darlehen) und den geänderten Abschöpfungssatz steigen.

(47) Die Kommission versteht diese Verpflichtung in dem Sinne, daß sie sich sowohl auf den Kernkapitalkoeffizienten als auch auf den Solvabilitätskoeffizienten bezieht.

(48) Vgl. XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 403, S. 270. Die Grundsätze, die die Kommission heranzieht, um festzustellen, ob eine Privatisierung unter Umständen mit staatlichen Beihilfen verbunden ist, wurden den französischen Behörden in einem Schreiben des Generaldirektors der GD IV vom 14. Juli 1993 mitgeteilt.

(49) Vgl. Tabelle 15.