31998D0412

98/412/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1998 zur Aufhebung der Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1780) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 188 vom 02/07/1998 S. 0043 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juni 1998 zur Aufhebung der Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1780) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/412/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Niederlanden sind Ausbrüche von klassischer Schweinepest aufgetreten.

Zur Bekämpfung der Seuche haben die Niederlande Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.

Aufgrund der Seuchenlage hat die Kommission die Entscheidung 97/216/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden und zur Aufhebung der Entscheidung 97/122/EG (4) erlassen.

Die Entscheidung 97/216/EG ist durch die Entscheidung 98/226/EG (5) geändert worden, die ihrerseits durch die Entscheidung 98/338/EG (6) geändert worden ist.

Die niederländischen Behörden haben den Ständigen Veterinärausschuß über die Maßnahmen informiert, die die Niederlande zur Verbesserung der Kontrollen der Umsetzungen von Schweinen getroffen haben.

Angesichts der positiven Seuchenentwicklung ist es angezeigt, die Entscheidung 97/216/EG aufzuheben.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 97/216/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(4) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 24.

(5) ABl. L 85 vom 20. 3. 1998, S. 34.

(6) ABl. L 148 vom 19. 5. 1998, S. 41.