31998D0406

98/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1582/2) (Nur der französische, niederländische und englische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 178 vom 23/06/1998 S. 0045 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juni 1998 über die Gültigkeit bestimmter verbindlicher Zolltarifauskünfte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1582/2) (Nur der französische, niederländische und englische Text sind verbindlich) (98/406/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c) und Artikel 249 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/98 (3), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stehen im Widerspruch zu anderen verbindlichen Zolltarifauskünften; sie enthalten zolltarifliche Einreihungen, die den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I Teil I Titel I Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2509/97 der Kommission (5), zuwiderlaufen.

Die genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte müssen ungültig gemacht werden. Es ist daher erforderlich, daß die Zollverwaltungen, die die Auskünfte erteilt haben, diese so schnell wie möglich für ungültig erklären und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann sich der Berechtigte gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin auf eine ungültig gewordene verbindliche Zolltarifauskunft berufen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die im Anhang mit ihrem Bezug in Spalte 1, der Angabe der erteilenden Zollbehörde in Spalte 2 und der mitgeteilten zolltariflichen Einreihung in Spalte 3 aufgeführt sind, müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch am 21. Tag nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für ungültig erklärt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 1998

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. L 7 vom 13. 1. 1998, S. 3.

(4) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(5) ABl. L 345 vom 16. 12. 1997, S. 44.

ANHANG

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