31998D0379

98/379/EG: Beschluss des Rates vom 11. Mai 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 169 vom 15/06/1998 S. 0001 - 0001


BESCHLUSS DES RATES vom 11. Mai 1998 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren (98/379/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt, das am 28. März 1998 paraphiert wurde.

Dieses Abkommen sollte, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung auch seitens der Russischen Föderation, bis zur Vollendung der für seinen Abschluß erforderlichen Verfahren ab dem 1. Mai 1998 vorläufig angewendet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren wird, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung auch seitens der Russischen Föderation, bis zu seinem förmlichen Abschluß ab dem 1. Mai 1998 vorläufig angewendet.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BATTLE