98/378/EG: Beschluss der Kommission vom 12. Juni 1998 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern und Polyestergarnen mit Ursprung in der Türkei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1599)
Amtsblatt Nr. L 168 vom 13/06/1998 S. 0046 - 0054
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Juni 1998 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern und Polyestergarnen mit Ursprung in der Türkei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1599) (98/378/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Auf Antrag des CIRFS (Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques) leitete die Kommission am 9. Februar 1989 (2) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern und Polyestergarnen mit Ursprung in der Türkei ein. Daraufhin wurde am 31. Mai 1991 (3) ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt. Nach Abschluß der Untersuchung, die das Vorliegen einer schädigenden Subventionierung ergab, unterbreitete die türkische Regierung ein Verpflichtungsangebot, dem zufolge sie i) die wichtigste Form der Ausfuhrsubvention (die Körperschaftsteuerbefreiung) schrittweise abschaffen und ii) den betroffenen Herstellern/Ausführern keine neuen Subventionen und keine Kompensation für diese Verpflichtung zur Abschaffung dieser wichtigen Subventionsform gewähren wird. Die Kommission nahm diese Verpflichtung mit dem Beschluß 91/511/EWG (4) an und verzichtete auf die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls. Die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle erfolgte mit der Verordnung (EWG) Nr. 2834/91 des Rates (5). Seit 1991 berichtete die türkische Regierung regelmäßig unter Vorlage sachdienlicher Unterlagen über die Erfuellung ihrer Verpflichtung. Die Kommissionsdienststellen prüften diese Angaben und die von den türkischen Ausführern 1992 und 1995 vorgelegten Angaben nach. B. ÜBERPRÜFUNG (2) Am 20. April 1996 (6) wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der vorgenannten Maßnahmen (d. h. der Verpflichtung) veröffentlicht. Am 24. Juni 1996 stellte der CIRFS einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 (7). Dem Antrag zufolge würden bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Subventionierung und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten. (3) Nach Auffassung der Kommission enthielt der Antrag ausreichende Beweise, um die Einleitung einer Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 zu rechtfertigen. Angesichts der Art der geltenden Maßnahmen, beschloß die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung von sich aus die Einleitung einer Überprüfung. Eine entsprechende Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Ausgleichsmaßnahmen (8) wurde am 21. September 1996 veröffentlicht. (4) Was die Vereinbarkeit einer solchen Verfahrenseinleitung mit den Regeln der Zollunion EG-Türkei angeht, so ist daran zu erinnern, daß die Anwendung handelspolitischer Schutzinstrumente durch eine Partei in ihren Beziehungen zu der anderen Partei gemäß den Abkommen zur Zollunion nicht ausgeschlossen ist, solange die Türkei die Bestimmungen über den Wettbewerb und die Kontrolle der staatlichen Beihilfen sowie andere wichtige Teile des den Binnenmarkt betreffenden Acquis communautaire noch nicht übernommen hat. Gemäß dem Abkommen faßt die Türkei binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten (31. Dezember 1997) alle hierfür erforderlichen Beschlüsse. Solange dies nicht nachweislich geschehen ist, können daher Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, falls diese im Rahmen dieses Verfahrens angemessen erscheinen. (5) Die Subventionsuntersuchung umfaßte den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). (6) Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien. Sie erhielt Antworten von acht Gemeinschaftsherstellern, der türkischen Regierung, neun ausführenden Herstellern und einem Einführer. Die Kommission holte alle für die Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein, überprüfte sie und führte in verschiedenen Ministerien/Einrichtungen der türkischen Regierung sowie in den Betrieben der unten aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch. a) Gemeinschaftshersteller - Hoechst Trevira GmbH & Co KG, Frankfurt am Main, Deutschland, - Montefibre S.p.A., Mailand, Italien, - Nurel S.A., Barcelona, Spanien, - La Seda de Barcelona S.A., Barcelona, Spanien, - Catalana de Polimers S.L., Barcelona, Spanien, - Wellman International Ltd, Co. Meath, Irland, - Unifi Textured Yarns Europe Ltd, Co. Donegal, Irland. Bei Tergal Fibres S.A. (Rhône-Poulenc-Gruppe), Gauchy, Frankreich, wurde kein Kontrollbesuch durchgeführt. Auf die vorgenannten Unternehmen entfallen rund 80 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. b) Ministerien und Einrichtungen der türkischen Regierung - Staatssekretariat für Außenhandel, - Zentralbank, - Staatssekretariat für Zollwesen, - Türkische Export-Import-Bank, - Staatssekretariat für Schatzwesen, - Finanzministerium. c) Hersteller/Ausführer in der Türkei - SASA Artificial and Synthetic Fibres Inc., Adana, - Sönmez Filament Sentetik Iplik ve Elvaf Sanayii A.A., Bursa, - Korteks Mensucat Sanayi ve Ticaret A.S., Bursa, - Sifas Sentetik Iplik Fabrikalari A.S., Bursa (Teil der Nergis-Gruppe), - Polylen Sentetik Iplik Sanayii A.S., Bursa (Teil der Nergis-Gruppe), - Nergis Tekstil Sanayi ve Ticaret A.S., Bursa (Teil der Nergis-Gruppe), - Nergis Holding A.S., Bursa (Teil der Nergis-Gruppe), - Polyteks Tekstil Sanayi Arastirma ve Egitim A.S., Bursa. Sancak Tül Sanayi A.S., Istanbul, führte nach eigenen Angaben im Untersuchungszeitraum keine Waren in die Gemeinschaft aus. Dies sind alle der Kommission bekannten Hersteller der betroffenen Ware in der Türkei. d) Einführer in der Gemeinschaft EXSA (UK) Ltd, Leeds, Vereinigtes Königreich. In diesem Unternehmen wurde kein Kontrollbesuch durchgeführt. (7) Diese Untersuchung überstieg wegen des Umfangs und der Vielfalt der eingeholten Informationen den normalen Untersuchungszeitraum. Da sich der Rahmen für die staatlichen Beihilfen in der Türkei in den letzten Jahren erheblich geändert hat, wurde eine umfassende Überprüfung der einzelnen Subventionsformen als notwendig angesehen. C. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Warenbeschreibung (8) Bei den betroffenen Waren handelt es sich um: - teilverstrecktes Polyesterfilamentgarn (POY) des KN-Codes 5402 42 00, - Polyesterfilamentgarn (PTY) der KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90, - Polyesterspinnfasern des KN-Codes 5503 20 00, - Polyesterfilamentgarn für Flachverwendungen der KN-Codes 5402 43 10, 5402 43 90, 5402 52 10, 5402 52 90, 5402 62 10 und 5402 62 90. Polyesterfasern und -garne haben eine Vielzahl von Verwendungen und können alleine oder gemischt mit anderen Erzeugnissen wie Baumwolle zur Herstellung von Bekleidung, Nachtwäsche, Vorhangstoffen und Bodenbelägen verwendet werden. Polyesterfasern sind auch als Füllstoff für Steppjacken, Kissen, Polster usw. verwendbar. 2. Gleichartige Ware (9) In der Verordnung (EWG) Nr. 2834/91 wurde der Schluß gezogen, daß die in der Gemeinschaft hergestellte Ware und die eingeführte subventionierte Ware als gleichartig anzusehen waren. Keine der von dieser Überprüfung betroffenen Parteien übermittelte weitere Stellungnahmen zu der Gleichartigkeit der Ware. Daher wird der Schluß gezogen, daß die betroffene, d. h. die aus der Türkei in die Gemeinschaft ausgeführte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) gleichartig sind. D. SUBVENTIONEN 1. Einleitung (10) Auf der Grundlage der Informationen in dem Antrag und der Antworten auf den Fragebogen untersuchte die Kommission eine Vielzahl von Subventionsformen. Dabei handelt es sich nicht notwendigerweise um dieselben Subventionen wie in der Ausgangsuntersuchung. Die Türkei führte Ende 1994 neue Formen der staatlichen Beihilfe ein (unter anderem zur Harmonisierung der türkischen Beihilfevorschriften mit denen der Europäischen Union gemäß dem Abkommen über die Zollunion), die sowohl die inländischen als auch die Ausfuhrsubventionen regeln und ältere Subventionsformen ändern oder ersetzen. Außerdem waren auch auf internationaler Ebene wichtige Entwicklungen zu verzeichnen: 1995 trat das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft, und Ende 1994 wurde eine neue Grundverordnung erlassen, die der neuen Subventionsdefinition Rechnung trägt (9). Daher wird die Kommission alle relevanten Subventionsformen in der Türkei untersuchen. 2. Ausfuhrsubventionen (11) Die Kommission prüfte die folgenden fünf Subventionsformen, die unten im einzelnen beschrieben werden: I. Staatliche Ausfuhrförderung II. Körperschaftsteuerbefreiung III. Ausfuhrkredite IV. Elektrizitätsprämie V. Transportprämie. I. Staatliche Ausfuhrförderung (12) Erklärtes Ziel der türkischen Ausfuhrförderungspolitik ist die Steigerung des Exportpotentials der türkischen Wirtschaft gemäß den Zielen und Leitlinien der Fünfjahresentwicklungspläne der Regierung. Die Ausfuhrförderung soll die negativen Auswirkungen der hohen Inflation auf die Ausführer, die Mittelknappheit und die hohen Finanzierungskosten kompensieren. (13) Das wichtigste Instrument, das unter anderem die Ausfuhrförderung regelt, ist das Dekret 94/6401, das am 1. Januar 1995 in Kraft trat und folgendes vorsieht: - Hilfe für Forschungs- und Entwicklungsprogramme, - Hilfe zur Deckung der Umweltschutzkosten, - Hilfe zur Deckung der Marktforschungskosten, - Unterstützung der Beteiligung an Messen und Ausstellungen im Ausland, - Unterstützung der Beteiligung an internationalen Messen im Inland, - Unterstützung der Werbung im Ausland. (14) Die Kommission stellte fest, daß im Untersuchungszeitraum keiner der Hersteller der betroffenen Ware im Rahmen einer der vorgenannten Maßnahmen des Dekrets 94/6401 Beihilfen erhielt. Daher erübrigte es sich zu untersuchen, ob eine dieser Maßnahmen eine anfechtbare Subvention darstellte. II. Körperschaftsteuerbefreiung (15) Die wichtigste Zusage der türkischen Regierung in ihrer Verpflichtung, die 1991 von der Kommission angenommen wurde (vgl. Randnummer 1), war die schrittweise Abschaffung der Körperschaftsteuerbefreiung. Bei dieser Subventionsform war ein bestimmter Prozentsatz der Ausfuhrerlöse der Hersteller körperschaftsteuerfrei. Entsprechend der Verpflichtung der türkischen Regierung wurde dieser Prozentsatz schrittweise von 20 % im Jahr 1991 auf 5 % im Jahr 1993 gesenkt. Diese Subventionsform wurde durch Artikel 30 des Dekrets 21804 vom 25. Dezember 1993 vollständig abgeschafft. Dies wurde durch sachdienliche Unterlagen bewiesen. Die Kommission prüfte ferner, daß im Untersuchungszeitraum kein von dieser Untersuchung betroffener Hersteller im Rahmen dieser Subventionsform noch ausstehende Beihilfen erhielt. III. Ausfuhrkredite (16) Die türkische Export-Import-Bank (nachstehend "Eximbank" genannt) ist die einzige offizielle Ausfuhrkreditbank in der Türkei. Sie ist eine öffentliche Einrichtung und wurde 1987 gegründet, um den Finanzierungsbedarf der Ausführer und der ausländischen Auftragnehmer zu decken. Die Eximbank bietet über zahlreiche Kredit-, Versicherungs- und Bürgschaftsprogramme spezialisierte Finanzdienstleistungen an: a) Programm zur Gewährung von Ausfuhrkrediten vor dem Versand (PGAV) Hierbei handelt es sich um eine kurzfristige, von der Eximbank über die Geschäftsbanken gewährte Kreditfazilität, die allen exportorientierten Wirtschaftszweigen offensteht. Anträge sind an die Eximbank zu richten, aber die Kreditauszahlung erfolgt über eine Geschäftsbank. Der insgesamt für diese Art von Kredit zu zahlende Zinssatz ist im allgemeinen günstiger als die Zinssätze der Geschäftsbanken für kurzfristige Kredite. Diese Kredite stellen eine Subvention dar, denn es liegt eine finanzielle Beihilfe der Regierung vor und es wird ein Vorteil gewährt, da der Zinssatz niedriger ist als der vergleichbare Zinssatz zu Marktkonditionen. Diese Subvention betrifft nur Ausfuhrgeschäfte und ist daher eine Ausfuhrsubvention. Im Untersuchungszeitraum erwuchsen einigen Herstellern aus diesem Programm Vorteile. b) Ausfuhrkreditprogramm für bestimmte Zielmärkte Im Rahmen dieses Programms wurden die Ausfuhren von Textilwaren in nicht zu der EU gehörende Länder (z. B. NAFTA, Japan und Südafrika) finanziell unterstützt. Es wurde im Januar 1996 abgeschafft. c) Ausfuhrkreditprogramm für KMU Aus diesem Programm werden Unternehmen mit bis zu 150 Beschäftigten kurzfristige Kredite gewährt. Die betroffenen Hersteller erhielten angesichts ihrer Größe hieraus keine Mittel. d) Devisenkreditprogramm Diese kurzfristige Kreditfazilität wird wie das PGAV von der Eximbank über Geschäftsbanken gewährt und steht allen exportorientierten Wirtschaftszweigen offen. Der Kredit wird auf der Grundlage des Wertes des Ausfuhrgeschäftes in Devisen gewährt (dem Ausführer wird aber praktisch der Gegenwert in Türkischen Lira (TL) ausgezahlt), und die Rückzahlung erfolgt in der jeweiligen Devise. Die Zinssätze liegen deutlich unter denen des PGAV. Der insgesamt für diese Art von Kredit zu zahlende Zinssatz ist im allgemeinen günstiger als die Zinssätze der Geschäftsbanken für kurzfristige Kredite. Diese Kredite stellen eine Subvention dar, denn es liegt eine finanzielle Beihilfe der Regierung vor, und es wird ein Vorteil gewährt, da der Zinssatz niedriger ist als der vergleichbare Zinssatz zu Marktkonditionen. Die Subvention betrifft nur Ausfuhrgeschäfte und ist daher eine Ausfuhrsubvention. Im Untersuchungszeitraum erwuchsen einigen Herstellern aus diesem Programm Vorteile. e) Devisenkreditprogramm auf der Basis der bisherigen Leistung Im Rahmen dieses Programms erhält der Ausführer Kredite, die nicht über die Geschäftsbanken vermittelt werden. Keiner der betroffenen Hersteller erhielt im Untersuchungszeitraum einen solchen Kredit. f) Kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen Im Rahmen dieses Programms werden alle von einem Ausführer innerhalb eines Jahres versandten Ladungen günstig versichert. Die Ausführer zahlen eine nach Ausfuhrländern gestaffelte Prämie direkt an die Eximbank. Bis 1995 war eine solche Versicherung für diejenigen Unternehmen obligatorisch, die von der Eximbank Ausfuhrkredite vor dem Versand erhielten. Einige der betroffenen Hersteller nahmen dieses Programm im Untersuchungszeitraum in Anspruch. Da es an das PGAV gekoppelt war, wurden die Vorteile gemeinsam mit den Vorteilen aus dem PGAV und dem Devisenkreditprogramm quantifiziert (vgl. Tabellen 1 und 2 unter Randnummer 29). Der Abschluß dieser Versicherung ist inzwischen fakultativ. g) Käuferkredite, Versicherungen und Bürgschaften Dieses Programm betrifft Kredite zur Finanzierung von Projekten in den zentral- und westasiatischen Republiken. Keiner der betroffenen Hersteller nahm dieses Programm im Untersuchungszeitraum in Anspruch. IV. Elektrizitätsprämie (17) Im Rahmen dieser Regelung erhalten die für den Export produzierenden Unternehmen einen besonderen Nachlaß (25 %) für die bei der Produktion der zur Ausfuhr bestimmten Waren entstehenden Energiekosten. Diese Regelung, die eindeutig eine Ausfuhrsubvention darstellte, wurde durch das Dekret 22510 vom 21. Dezember 1995 abgeschafft. Keinem der betroffenen Hersteller erwuchsen im Untersuchungszeitraum Vorteile aus diesem Programm. V. Transportprämie (18) Nach dieser Regelung konnten die Ausführer von der türkischen Zentralbank Barprämien zur Deckung der Transportkosten bei Ausfuhr erhalten. Diese Regelung wurde 1994 durch eine Verfügung des türkischen Ministerrats abgeschafft. Bei dieser Barprämie handelt es sich um eine Subvention, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung darstellt, durch die ein Vorteil gewährt wird. Da diese Subvention nur die Transportkosten bei Ausfuhr betrifft, handelt es sich um eine Ausfuhrsubvention. Die im Rahmen dieser von der Zentralbank verwalteten Regelung ausgezahlten Prämien schwankten je nach Ausfuhrland. Obwohl die Regelung 1994 abgeschafft wurde, erwuchsen den Ausführern auch im Untersuchungszeitraum (d. h. 1995) daraus noch Vorteile. Dies ist darauf zurückzuführen, daß bei der Durchführung der Regelung die den Ausführern auszuzahlenden Mittel nicht verfügbar waren. Daher wurden die Vorteile, auf die die Ausführer in den Jahren vor Abschaffung dieser Regelung Anspruch erhielten im Untersuchungszeitraum gewährt. Alle betroffenen Hersteller erhielten im Untersuchungszeitraum derartige noch ausstehende Vorteile. 3. Zusammenfassung der Ausfuhrsubventionen (19) Die Ausführer nahmen im Untersuchungszeitraum zwei Formen von Ausfuhrsubventionen in Anspruch, und zwar die Ausfuhrkredite (PGAV/Devisenkreditprogramm/Kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen) und die Transportprämie. 4. Inländische Subventionen (20) Die Kommission untersuchte die folgenden drei Formen inländischer Subventionen, die unten im einzelnen beschrieben werden: I. Dekret 94/6411 II. Prämie zur Förderung der Verwendung inländischer Rohstoffe III. Kreditfonds. I. Dekret 94/6411 (21) Den Rechtsrahmen für die Gewährung von Anreizen für die Hersteller in der Türkei bildet seit dem 1. Januar 1995 das Dekret 94/6411 vom 26. Dezember 1994. Es bildet den allgemeinen Rahmen zur Regelung der Anreize für die Wirtschaft nach den Leitlinien der Entwicklungspläne und der Jahresprogramme des türkischen Ministerrates. Vorgesehen sind Investitionsanreize für folgende Bereiche: Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Qualitätssicherung und Normen, Entwicklung des regionalen Handwerks, Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen. Einzelheiten über die Anwendung des Dekrets 94/6411 enthält das am 4. April 1995 im türkischen Amtsblatt veröffentlichte Kommuniqué Nr. 2 des Staatssekretariats für Schatzwesen. (22) Die Subventionsanträge gemäß dem Dekret 94/6411 sind der für wirtschaftliche Anreize und deren Durchführung zuständigen Generaldirektion des Staatssekretariats für Schatzwesen zur Genehmigung vorzulegen, die dem Antragsteller im Genehmigungsfall eine Investitionsbescheinigung ausstellt. Darin sind die Formen der dem betreffenden Unternehmen gewährten Hilfe und deren Hoechstbeträge aufgeführt. Die Investitionsbescheinigungen können den Unternehmen auch auf Projektbasis ausgestellt werden. Die Geltungsdauer der Bescheinigung hängt von dem Projekt ab. (23) Die verschiedenen Formen der Hilfe gemäß dem Dekret 94/6411 lassen sich wie folgt kategorisieren: a) Subventionen, aus denen den Ausführern im Untersuchungszeitraum Vorteile erwuchsen i) Freistellung von Zöllen und Abgaben: Nach dieser Regelung können die Unternehmen für das Projekt, für das die Investitionsbescheinigung ausgestellt wurde, Ausrüstungen und Maschinen zollfrei einführen. ii) Investitionsfreibetrag: Nach dieser Regelung wird den Unternehmen eine Körperschaftsteuerermäßigung proportional zum Betrag der Investition gewährt, für die die Investitionsbescheinigung ausgestellt wurde; der Steuerfreibetrag kann bis zu 100 % des Investitionsbetrags erreichen. Bei beiden Regelungen handelt es sich um Subventionen, da die Regierung auf Abgaben verzichtet und dadurch ein Vorteil gewährt wird. iii) Finanzierungsfonds: Nach dieser Regelung werden den Unternehmen zur Finanzierung von Investitionen Steuern gestundet. Die Unternehmen haben Anspruch auf Steuerstundung, wenn sie im Besitz einer Investitionsbescheinigung sind. Die Steuerstundung ist einem zinslosen Darlehen gleichzusetzen und stellt eine Subvention dar, da durch den Verzicht auf Zinsen ein Vorteil gewährt wird. iv) MwSt.-Erstattung für Ausrüstungen und Maschinen: Nach dieser Regelung wird den Unternehmen die Mehrwertsteuer erstattet, die beim Kauf von im Inland hergestellten Maschinen gezahlt wurde. Diese Erstattung stellt eine finanzielle Beihilfe der Regierung dar, durch die ein Vorteil gewährt wird, und ist daher eine Subvention. Die Gewährung dieser Subvention ist abhängig von der Verwendung inländischer Güter; folglich handelt es sich um eine spezifische Subvention im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Grundverordnung. Aus dieser Regelung erwuchsen im Untersuchungszeitraum einem Hersteller Vorteile, die jedoch unbedeutend waren. b) Subventionen, aus denen den Ausführern im Untersuchungszeitraum keine Vorteile erwuchsen i) Freistellung von Abgaben auf mittel- und langfristige Investitionskredite: Nach dieser Regelung sind die Unternehmen von den Steuern, Zöllen und Abgaben freigestellt, die im Zusammenhang mit den Krediten für Tätigkeiten z. B. der Banken, Notare und Grundbuchämter anfallen. Diese Regelung gilt für Unternehmen, die sich zur Ausfuhr der Produktion verpflichten, auf die sich die Investition bezieht. Da diese Subvention an die erwarteten Ausfuhren gebunden ist, handelt es sich eigentlich um eine Ausfuhrsubvention. Im Untersuchungszeitraum erwuchsen keinem Hersteller aus dieser Regelung Vorteile. Die Auswirkungen dieser Vorteile wären aber in jedem Fall unbedeutend. ii) MwSt.-Stundung: Nach dieser Regelung kann die Zahlung der Steuer auf eingeführte, in der Investitionsbescheinigung genannte Ausrüstungen solange gestundet werden, bis sie in Abzug gebracht werden kann. Wird die Investition nicht gemäß den Bedingungen in der Investitionsbescheinigung durchgeführt, wird die Steuer zuzüglich Zinsen beigetrieben. c) Noch nicht umgesetzte Regelungen Das Dekret 94/6411 sieht auch eine Reihe anderer Subventionen vor, die noch nicht in die Praxis umgesetzt wurden. Dabei handelt es sich um: i) Erlaß der Abgaben im Zusammenhang mit Bauleistungen: Nach dieser Regelung werden den Unternehmen die Abgaben im Zusammenhang mit Bauleistungen erlassen.: ii) Subventionierung von Umzugskosten: Nach dieser Regelung wird die Verlagerung von Investitionen aus entwickelten Regionen in Industrieparks oder in vorrangig zu entwickelnde Regionen gefördert. Ein Zuschuß von bis zu 50 % zu den Demontage-, Liefer- und Neuinstallationskosten kann gewährt werden. iii) Energiesubventionen: Für Neuinvestitionen mit Investitionsbescheinigung in vorrangig zu entwickelnden Regionen können in den ersten fünf Betriebsjahren Beihilfen gewährt werden, die bis zu 25 % der Energiekosten decken; die Kriterien hierfür werden von der Stelle für monetäre Angelegenheiten, Kredite und Koordination festgelegt. iv) Landzuweisung: Nach dieser Regelung kann den Unternehmen für Investitionen in vorrangig zu entwicklenden Regionen oder in Industrieparks unentgeltlich Land zugewiesen werden. Das Land wird von der Generaldirektion des Kadasters zugeteilt. v) Beitrag zur Bürgschaft für Auslandskredite: Nach dieser Regelung erhalten die Hersteller Beihilfen, die 50 % der Kosten im Zusammenhang mit Auslandskrediten von öffentlichen Banken decken. vi) Qualitätsnormen und Standards: Nach dieser Regelung werden den Unternehmen die Gebühren für die Beantragung von Qualitäts- und Normenkonformitätsbescheinigungen nach den ISO- und ITS-Normen (Türkisches Normeninstitut) erstattet. vii) Kredite: Für KMU und Investitionen in den vorrangig zu entwickelnden Regionen gibt es zahlreiche zinsvergünstigte Kreditprogramme. II. Prämie zur Förderung der Verwendung inländischer Rohstoffe ("Rohstoffprämie") (24) Nach dieser Regelung hatten die Unternehmen Anspruch auf eine vom Staatssekretariat für Schatzwesen auszuzahlende Barprämie. Diese Prämie wurde auf der Grundlage eines Prozentsatzes (zwischen 15 % und 40 %) des Investitionswerts berechnet. Der Prozentsatz hing davon ab, in welcher Region die Investition durchgeführt wurde. Diese Regelung wurde 1991 durch das Dekret 91/1468 abgeschafft. Den Unternehmen wurden jedoch auch in den folgenden Jahren einschließlich des Untersuchungszeitraums gemäß dieser Regelung Vorteile gewährt. Dabei handelte es sich um (aufgrund knapper Regierungsmittel in der Vergangenheit) ausstehende Zahlungen aus der Geltungszeit dieser Regelung. Diese Barprämien stellen eine Subvention dar, da eine finanzielle Beihilfe der Regierung vorliegt, die einen Vorteil gewährt. Aus dieser Regelung erwuchsen im Untersuchungszeitraum einigen Herstellern Vorteile. III. Kreditfonds (25) Nach dieser Regelung hatten die Unternehmen Anspruch auf Darlehen, deren Zinssätze niedriger waren als die üblichen Zinssätze vergleichbarer Darlehen zu Marktkonditionen. Folglich wird ein Vorteil und damit eine Subvention gewährt. Diese Subvention wurde mit dem Dekret 92/2805 eingeführt und von der Generaldirektion für wirtschaftliche Anreize und ihre Durchführung verwaltet. Die Regelung wurde offiziell am 15. Juli 1994 abgeschafft, obwohl den Unternehmen im Untersuchungszeitraum noch ausstehende Vorteile gewährt wurden. Aus dieser Regelung erwuchsen im Untersuchungszeitraum einigen Herstellern Vorteile. 5. Zusammenfassung der inländischen Subventionen (26) Die Ausführer nahmen im Untersuchungszeitraum sechs inländische Subventionsregelungen in Anspruch, und zwar die Freistellung von Zöllen und Abgaben, den Investitionsfreibetrag, den Finanzierungsfonds, die MwSt.-Hilfe für Ausrüstungen und Maschinen, die Rohstoffprämie und den Kreditfonds. 6. Subventionshöhe (27) Zwei der kooperierenden Ausführer, Korteks und Polyteks, führten die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft aus. Unter diesen Umständen wurden für diese beiden Unternehmen keine individuellen Feststellungen zur Subventionshöhe getroffen. (28) Zur Berechnung der Subventionshöhe wurden die Beträge der im Untersuchungszeitraum erhaltenen Subventionen im Fall von inländischen Subventionen dem Gesamtumsatz (Inlands- und Auslandsumsatz) eines Unternehmens und im Fall von Ausfuhrsubventionen nur den Ausfuhrumsatz zugerechnet. (29) Die für die betroffenen Hersteller im Untersuchungszeitraum ermittelte Subventionshöhe ist den folgenden Tabellen zu entnehmen: Tabelle 1 zeigt die Vorteile im Untersuchungszeitraum in voller Höhe, während in Tabelle 2 die Subventionen, die vor Beginn des Untersuchungszeitraums abgeschafft wurden, nicht enthalten sind. Da vier der kooperierenden Ausführer verbunden sind (Nergis Tekstil, Nergis Holding, Sifas und Polylen) wurde für die "Nergis-Gruppe" (siehe unten) der durchschnittliche gewährte Vorteil berechnet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. Spezifizität (30) Da den Ausführern aus den im Untersuchungszeitraum noch geltenden Subventionsregelungen nur geringfügige Vorteile erwuchsen (vgl. Randnummer 34), erübrigen sich Feststellung zur Spezifität. 8. Schlußfolgerung zur Anfechtbarkeit (31) Was die Ausfuhrsubventionen angeht, so werden zwei Formen als spezifisch und daher anfechtbar angesehen: die Ausfuhrkredite, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind und die MwSt.-Erstattung, die von der Verwendung im Inland hergestellter Güter abhängig ist. Die ebenfalls an die Ausfuhren gebundene Transportprämie wurde 1994 abgeschafft. (32) Was die inländischen Subventionen angeht, so wurde die Rohstoffprämie 1991 und das Kreditfondsprogramm 1994 abgeschafft. Die drei Formen der Subvention, die in Anspruch genommen wurden und im Untersuchungszeitraum nach wie vor galten (d. h. Finanzierungsfonds, Investitionsfreibetrag, Zollbefreiung), erfordern angesichts der Geringfügigkeit der ermittelten Subventionshöhe keine Feststellung zur Anfechtbarkeit. (33) Für die abgeschafften Subventionen (Transportprämie, Kreditfonds und Rohstoffprämie) werden Ausgleichsmaßnahmen nicht als notwendig erachtet, da zum einen die etwaigen noch ausstehenden Vorteile der Rohstoffprämie und des Kreditfonds unbedeutend waren und zum anderen die etwaigen noch ausstehenden Vorteile der Transportprämie zwar umfangreicher, aber an einzelne Ausfuhrgeschäfte in der Geltungszeit der Subvention gebunden waren und daher als solche nicht mehr vorhanden sind. (34) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a) der Grundverordnung werden die anfechtbaren Subventionen im Fall von Einfuhren aus Entwicklungsländern als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 2 v. H. belaufen. Da die Türkei als Entwicklungsland angesehen wird und die im Rahmen der im Untersuchungszeitraum noch geltenden Regelungen gewährten Subventionen wertmäßig niedriger waren als 2 v. H. (vgl. Tabelle 2), sind die anfechtbaren Subventionen als geringfügig anzusehen. E. SCHÄDIGUNG UND INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (35) Da der Schluß gezogen wurde, daß die Subventionen geringfügig sind, erübrigen sich Feststellungen zur Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft. F. SCHLUSSFOLGERUNG (36) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung wird ein Verfahren umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, daß die anfechtbaren Subventionen geringfügig sind. Daher wird vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen und die geltenden Maßnahmen unverzüglich aufzuheben - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyesterspinnfasern und Polyestergarnen der KN-Codes 5402 42 00, 5402 33 10, 5402 33 90, 5503 20 00, 5402 43 10, 5402 43 90, 5402 52 10. 5402 52 90, 5402 62 10 und 5402 62 90 mit Ursprung in der Türkei wird eingestellt. Brüssel, den 12. Juni 1998 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 288 vom 21. 10. 1997, S. 1. (2) ABl. C 33 vom 9. 2. 1989, S. 7. (3) ABl. L 137 vom 31. 5. 1991, S. 8. (4) ABl. L 272 vom 28. 9. 1991, S. 92. (5) ABl. L 272 vom 28. 9. 1991, S. 3. (6) ABl. C 116 vom 20. 4. 1996, S. 7. (7) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 22 (ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2026/97). (8) ABl. C 276 vom 21. 9. 1996, S. 5. (9) Siehe Fußnote (7) ).