98/358/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1124) (Nur der spanische, dänische, deutsche, griechische, englische, französische, italienische, niederländische und portugiesische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/06/1998 S. 0028 - 0042
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 1998 über den Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1124) (Nur der spanische, dänische, deutsche, griechische, englische, französische, italienische, niederländische und portugiesische Text sind verbindlich) (98/358/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen über die von den in Artikel 4 genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen ab. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1994 erforderlichen Unterlagen übermittelt. In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 begann das Haushaltsjahr 1994 am 16. Oktober 1993 und endete am 15. Oktober 1994. Die Kommission hat die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehenen Prüfungen vorgenommen. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/88 (4), umfaßt die Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds anerkannt werden. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/97 (6), wird das Ergebnis der Rechnungsabschlußentscheidung, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den gemäß Artikel 100 und 101 der Haushaltsordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr verbuchten und den von der Kommission beim Rechnungsabschluß anerkannten Ausgaben, in einem einzigen Haushaltsartikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen. Gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden lediglich die Erstattungen für Ausfuhren in Drittländer und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen wurden. Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL (Abteilung Garantie) nicht finanziert werden kann. Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des Fonds anerkannten Ausgaben und die Differenzen zwischen diesen beiden Beträgen sowie zwischen den für das betreffende Haushaltsjahr anerkannten und den verbuchten Ausgaben sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich für die Unterstützung der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemeldeten Ausgaben in Höhe von 37 610 355 BEF, 261 991 880,28 DKK, 600 977 770,84 DEM, 72 776 981 688 PTA, 2 572 344 612,45 FRF, 458 554,44 IEP, 110 362 227 405 ITL, 14 188 574,00 LUF, 1 178 066,51 NLG, 3 562 835 605 ESC und 85 024 800,11 GBP waren nicht Gegenstand des Rechnungsabschlusses des EAGFL 1993, da die Abschlußzahlungen für Ölsaaten erst im Haushaltsjahr 1994 erfolgt sind und die Untersuchungen des EAGFL die Gesamtausgaben für die Ernte 1993 und nicht nur die im Haushaltsjahr 1993 gezahlten Vorschüsse betreffen. Die von Spanien für die Olivenölkartei gemeldeten Ausgaben in Höhe von 600 038 445,00 PTA, die von Frankreich für die Einstellung und Reduzierung der Milchproduktion gemeldeten Ausgaben in Höhe von 531 272 940,06 FF, und die für Prämien für Rohtabak erklärten Ausgaben in Höhe von 7 160 544 FF, und die von Italien für die Aufgabe von Rebflächen nach dem Stand der Untersuchung über illegale Anpflanzungen gemeldeten Ausgaben in Höhe von 31 861 816 140 ITL waren nicht Gegenstand des Rechnungsabschlusses des EAGFL 1993. Diese Beträge wurden daher zu den Ausgaben, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für den Rechnungsabschluß 1994 gemeldet wurden, hinzuaddiert und werden in diesem Haushaltsjahr abgerechnet. Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich für die Unterstützung der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemeldeten Ausgaben in Höhe von 44 488 205,00 BEF, 217 632 480,18 DKK, 625 580 204,80 DEM, 704 353 447,00 GRD, 53 526 391 438,00 PTA, 3 032 760 954,71 FRF, 1 399 246,84 IEP, 171 798 906 560,00 ITL, 13 226 892,00 LUF, 201 888,89 NLG, 6 586 838 460,00 ESC und 88 604 051,26 GBP sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da die Abschlußzahlungen für Ölsaaten erst im Haushaltsjahr 1995 erfolgt sind und die Schlußfolgerungen der Untersuchungen des EAGFL die Gesamtausgaben für die Ernte 1994 und nicht nur die im Haushaltsjahr 1994 gezahlten Vorschüsse betreffen. Diese Beträge wurden daher von den Ausgaben, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für den Rechnungsabschluß 1994 gemeldet wurden, abgezogen und werden später abgerechnet. Die von Deutschland für die Erhebung von Gebühren zur Finanzierung der Verwaltung der Kulturpflanzenregelung in Schleswig-Holstein gemeldeten Ausgaben in Höhe von 271 964 DEM, die von Italien für die Interventionslagerung von Olivenöl gemeldeten Ausgaben in Höhe von 202 034 589 024 LIT, die von Spanien in Höhe von 42 574 312 665 PTA für Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl, in Höhe von 1 390 733 000 PTA für Schaf- und Ziegenprämien und in Höhe von 101 802 242 PTA für die Verbesserung der Milchqualität angegebenen Ausgaben sowie die vom Vereinigten Königreich (nur ein Teil der Gesamtausgaben) für die öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch erklärten Ausgaben in Höhe von 1 849 000 UK£ sind wegen der Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Daher sind diese Beträge von den gemeldeten Ausgaben bei den betroffenen Mitgliedstaaten für den laufenden Rechnungsabschluß abgetrennt worden und werden später abgerechnet. Hinsichtlich der notwendigen Berichtigungen in bezug auf die Zusatzabgabe für Milch für die Milchwirtschaftsjahre 1985/86 bis 1992/93, welche noch ungeklärt waren wegen Rechtsstreitigkeiten zwischen Käufern/Produzenten und den verantwortlichen Dienststellen in bestimmten Mitgliedstaaten, werden negative Anlastungen für Frankreich, Belgien, Luxemburg, das Vereinigte Königreich und die Niederlande in Höhe von 114 387 058 FF, 32 139 050 FB, 11 979 538 FLUX, 105 928,21 UK£ und 3 043 965,97 HFL vorgeschlagen. Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, die im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1994 getroffenen Berichtigungen zu überprüfen, wenn sich als Ergebnis der Rechtsverfahren herausstellen sollte, daß die Beträge nicht angemessen oder nicht wiedereinziehbar sind. Berichtigungen sind beim Überschreiten der vorgegebenen Fristen für Zahlungen veranlaßt. Diese Berichtigungen belaufen sich für die verschiedenen Beihilfeprogramme für Belgien, Spanien, Griechenland, Irland, Italien, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich auf 440 888 FB, 752 182 204 PTA, 666 812 006 DRA, 943 665,56 IR£, 26 383 487 618 LIT, 221 924,10 Hfl, 139 943 090 ESC sowie 9 407,41 UK£. Die jeweiligen Beträge wurden über den Einbehalt von den monatlichen Vorauszahlungen bereits an die Kommission gezahlt. Die Kommission möchte, daß den betroffenen Mitgliedstaaten die Gelegenheit offen steht, sich des Schlichtungsverfahrens zu bedienen. In diesen Fällen wird die Kommission diese Berichtigungen nochmals überprüfen, sobald der Bericht des Schlichtungsorgans zur Verfügung steht. Dennoch findet diese Entscheidung unmittelbare Anwendung. Auf der Grundlage der Kommissionsentscheidung vom 02. 02. 1995 war es nicht möglich wieder in die Rechnung des Haushaltsjahres 1994 einzutreten, und zwar hinsichtlich bestimmter von Frankreich und Italien erklärter Ausgaben wegen des Fehlens von Krediten bei den betroffenen Haushaltslinien. Als Folge konnte die Kommission diese Ausgaben nicht unter dem Haushaltsjahr 1994 verbuchen und deshalb mußten die relevanten Vorschußzahlungen um die Beträge 179 945 575,32 FF und 36 421 859 436 LIT gekürzt werden. Da diese Beträge von Frankreich und Italien in ihrer Erklärung für 1994 angegeben wurden, ist es für diesen Rechnungsabschluß hinsichtlich der erwähnten Beträge erforderlich, in den Anhängen zur gegenwärtigen Entscheidung die Beträge bei den genannten Mitgliedstaaten anzulasten. Bevor die Kommission die finanziellen Berichtigungen festsetzt, die dem mit der Entscheidung 94/442/EG der Kommission (7) vorgesehenen Schlichtungsverfahren unterliegen, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gegebenenfalls dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen. Die Fristen für dieses Verfahren sind zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Entscheidung noch nicht für alle in Betracht kommenden Berichtigungen abgelaufen. Die Rechnungsabschlußentscheidung sollte jedoch nicht weiter verzögert werden. Deshalb wurden diese Beträge von den für dieses Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben abgezogen und werden später abgerechnet. Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die finanziellen Folgen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen, die den Verwaltungen oder sonstigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, nicht vom Gemeinschaftshaushalt getragen. Sie sind daher in diese Entscheidung einzubeziehen, soweit sie unter ihren Geltungsbereich fallen. Diese Entscheidung greift etwaigen finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß bezüglich staatlicher Beihilfen oder Verstößen zu ziehen sind, für die Verfahren nach Artikel 93 bzw. 169 des Vertrags noch anhängig sind bzw. nach dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden. Sie greift ferner etwaigen finanziellen Folgerungen nicht vor, die von der Kommission bei einem späteren Rechnungsabschluß im Zusammenhang mit derzeit noch laufenden Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteilen des Gerichtshofs in am 31. Dezember 1997 anhängigen Rechtssachen, die den Gegenstand dieser Entscheidung berühren, gezogen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den Angaben in Anhang abgeschlossen. Artikel 2 Die Beträge, die sich aus Punkt 3 des Anhangs ergeben, sind als Teil der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (8) für den zweiten Monat nach Notifizierung dieser Entscheidung zu verbuchen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994 gerichtet. Brüssel, den 6. Mai 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1. (4) ABl. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7. (5) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (6) ABl. L 340 vom 11. 12. 1997, S. 1. (7) ABl. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 45. (8) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>