31998D0351

98/351/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 157 vom 30/05/1998 S. 0110 - 0111


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (Text von Bedeutung für den EWR) (98/351/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2),

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG,

gestützt auf die Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG setzt die Kommission nach Durchführung der Gemeinschaftskontrollen und Unterrichtung der Mitgliedstaaten das Datum fest, an dem die Versendung der in dem betreffenden Artikel genannten Erzeugnisse aufgenommen werden darf.

Die Kontrollen, die die Kommissionsdienststellen vom 20. bis 22. April 1998 gemäß den Artikeln 6 und 7 der Entscheidung 98/256/EG in Nordirland durchgeführt haben, um insbesondere das System der Veterinärkontrollen zu prüfen, haben ergeben, daß die Auflagen in zufriedenstellendem Maße eingehalten werden.

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Entscheidung 98/256/EG hat sich die Kommission entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise bei Kontrollberichten verpflichtet, die Mitgliedstaaten im Veterinärausschuß über die Ergebnisse der Kontrolle gemäß Artikel 6 Absatz 5 sowie die daraus gezogenen Schlußfolgerungen zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat stattgefunden. Daher wird als Datum der 1. Juni 1998 festgesetzt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Als Datum gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG wird der 1. Juni 1998 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(4) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 32.