98/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Öllein (Linum usitatissimum L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen
Amtsblatt Nr. L 151 vom 21/05/1998 S. 0035 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Mai 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Öllein (Linum usitatissimum L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (98/342/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (2), insbesondere auf Artikel 16, auf Antrag Finnlands, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Ölleinsaatgut (Linum usitatissimum L.) der Sorte Helmi, das den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit entspricht, ist 1997 in Finnland so gering ausgefallen, daß die Saatgutversorgung dieses Landes nicht gewährleistet ist. Bei dieser Sorte handelt es sich um eine frühe Sorte (Wachstum im antragstellenden Land: 106 Tage), die für nördliche Anbaubedingungen geeignet ist und deren Körner einen sehr niedrigen Chlorophyllgehalt haben und für medizinische Zwecke bestimmt sind. Aus den anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten kann dieser Bedarf an Saatgut, das alle Anforderungen der vorgenannten Richtlinie erfuellt, ebenfalls nicht gedeckt werden. Finnland sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1998 Saatgut der vorgenannten Art, das minderen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. Ferner sollten andere Mitgliedstaaten, die Finnland mit solchem Saatgut, das die Anforderungen der Richtlinie nicht erfuellt, versorgen können, ermächtigt werden, solches Saatgut in Verkehr zu bringen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Finnland wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1998 in seinem Hoheitsgebiet bis zu 140 Tonnen zertifiziertes Ölleinsaatgut (Linum usitatissimum L.) der ersten Vermehrung oder zertifiziertes Ölleinsaatgut der zweiten Vermehrung der Sorte Helmi, das hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit nicht den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 69/208/EWG genügt, zum Verkehr zuzulassen, sofern die Keimfähigkeit mindestens 70 % der reinen Körner beträgt und das amtliche Etikett die Angabe "Mindestkeimfähigkeit 70 %" trägt. Artikel 2 Die anderen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, unter den Bedingungen des Artikels 1 und für die von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Zwecke in ihrem Hoheitsgebiet das gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassene Saatgut in den Verkehr zu bringen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet etikettiert und zum Verkehr zugelassen worden ist. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Mai 1998 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. (2) ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10.