98/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. April 1998 zur Ablehnung des Antrags von Eurocycles (Frankreich) auf Befreiung von dem auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97
Amtsblatt Nr. L 141 vom 13/05/1998 S. 0036 - 0037
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 1998 zur Ablehnung des Antrags von Eurocycles (Frankreich) auf Befreiung von dem auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (98/323/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (3), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, nach Konsultation des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus diesem Land ausgeweitet (nachfolgend "ausgeweiteter Antidumpingzoll" genannt). (2) Am 22. Januar 1997 stellte Eurocycles gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 einen Antrag auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll und wurde ab diesem Zeitpunkt von der Entrichtung des Zolls befreit. (3) Die Kommission forderte von Eurocycles die erforderlichen Informationen zur Prüfung der Frage an, ob die von diesem Unternehmen durchgeführten Vorgänge unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachfolgend "die Grundverordnung" genannt) fielen und ob somit die geltenden Maßnahmen umgangen wurden; sie überprüfte diese Informationen im Betrieb des Unternehmens. (4) Da Eurocycles seinen Antrag unmittelbar nach dem Erlaß der Verordnung über die Ausweitung des Antidumpingzolls stellte, wurde vereinbart, daß dieses Unternehmen den gleichen Fragebogen beantworten solle, der ursprünglich den interessierten Parteien in der Umgehungsuntersuchung zugesandt worden war. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich demnach vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1996. B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 1. Umfang der Mitarbeit (5) Der Kontrollbesuch im Betrieb ergab, daß bestimmte Antworten des Unternehmens auf den Fragebogen unzutreffend und unvollständig waren. Selbst nach dem Kontrollbesuch fehlten der Kommission immer noch genaue Informationen über die technischen Spezifikationen der von Eurocycles montierten Fahrradmodelle, über die in der Gemeinschaft verkauften Mengen und über die Verkaufspreise der einzelnen Modelle. Außerdem stellte sich heraus, daß das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens bestimmte Angaben nicht gemacht hatte, obwohl die Übermittlung dieser Informationen angemessen gewesen wäre. Daher mußte die Kommission einen Teil ihrer Schlußfolgerungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ziehen. Das Unternehmen wurde davon in Kenntnis gesetzt. 2. Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung a) Aufnahme oder erhebliche Ausweitung der Montage (6) Eurocycles begann 1995, d. h. nach der Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, mit der Montage von Fahrrädern. b) 60 v. H. des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware (7) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellte die Kommission fest, daß der Wert der Teile aus China, die das Unternehmen zur Montage verwendete, zwischen 65 und 94 v. H. des Gesamtwertes der zur Fahrradmontage verwendeten Teile ausmachte. c) 25-v.-H.-Regel in bezug auf die Wertsteigerung bei den eingeführten Teilen (8) Ebenfalls anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, daß der den eingeführten Teilen in der Gemeinschaft hinzugefügte Wert bei den einzelnen Modellen durchschnittlich 19 v. H. der Herstellkosten eines vollständigen Fahrrads ausmachte und damit weit unter der 25-v.-H.-Schwelle in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung lag. d) Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls und Beweise für Dumping (9) Die mangelhaften Antworten auf den Fragebogen und die beim Kontrollbesuch eingeholten Informationen ermöglichten der Kommission nicht, genaue Berechnungen durchzuführen, um den Umfang des Dumpings und der Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls zu ermitteln. Mangels der unter Randnummer 5 genannten Angaben, die für diese Berechnungen als unverzichtbar erschienen, kam die Kommission zu dem Schluß, daß für Eurocycles in dieser Hinsicht die Ergebnisse der Umgehungsuntersuchung, die die Ausweitung des Antidumpingzolls auf bestimmte Fahrradteile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 rechtfertigten, zugrunde gelegt werden sollten (Siehe Verordnung (EG) Nr. 71/97). C. SCHLUSSFOLGERUNG (10) Daher ist festzustellen, daß die Montagevorgänge von Eurocycles im Untersuchungszeitraum unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung fielen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls durch die Eurocycles folglich aufgehoben. (11) Das Unternehmen wurde über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Ablehnung seines Antrags auf Zollbefreiung vorzuschlagen, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Prüfung seiner Stellungnahme wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Eurocycles gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gestellte Antrag auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll wird abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an das Unternehmen Eurocycles, 4, rue Pierre et Marie Curie, F-49460 Montreuil Juigné, gerichtet. Brüssel, den 29. April 1998 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 55. (4) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 17.