31998D0311

98/311/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien

Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0015 - 0016


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien (98/311/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 12,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Januar 1994 begonnen. Nach Artikel 109e Absatz 4 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten in der zweiten Stufe bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, daß eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und daß diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. In der zweiten Stufe richtet sich das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104c des Vertrags, mit Ausnahme der Absätze 1, 9 und 11. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen über die Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (1) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags entschied der Rat am 26. September 1994, daß in Italien ein übermäßiges Defizit bestand. Nach Artikel 104c Absatz 7 richtete der Rat Empfehlungen (2) an Italien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden.

Nach Artikel 104c Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 von Italien vor dem 1. März 1998 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu:

Das öffentliche Defizit ist seit 1993 drastisch auf 2,7 % des BIP im Jahr 1997 zurückgeführt worden und lag damit unter dem Referenzwert des Vertrags. Den Vorausschätzungen zufolge wird das Defizit 1998 weiter auf 2.5 % des BIP sinken. Das kürzlich von der italienischen Regierung dem Parlament vorgelegte neue mittelfristige Finanzprogramm 1998-2001 sieht eine weitere Rückführung des allgemeinen öffentlichen Defizits auf 1,5 % des BIP im Jahr 2000 und auf 1 % des BIP im Jahr 2001 vor.

Die öffentliche Schuldenquote erreichte 1994 mit 124,9 % des BIP einen Hoechststand und ist seither von Jahr zu Jahr zurückgegangen; 1997 lag sie bei 121,6 % des BIP. In dem neuen mittelfristigen Finanzprogramm ist für 1998 eine Verringerung des Schuldenstands auf 118,2 % des BIP und eine weitere Senkung in den darauffolgenden Jahren vorgesehen. Im Jahr 2001 soll der Schuldenstand 107 % des BIP erreichen. Diese Verringerung wird durch jährliche Privatisierungserlöse unterstützt, die sich bis zum Jahr 2001 auf 0,5-0,75 % des BIP belaufen. Die italienische Regierung hat ferner ihre feste Absicht bekanntgegeben, den Schuldenstand im Jahr 2003 auf unter 100 % zu senken.

Der Defizitrückgang und insbesondere der stetige Anstieg des Primärüberschusses, der 1997 über 6 % des BIP erreichte, haben dazu beigetragen, die Schuldenquote auf einen Abwärtspfad zu bringen. Die italienische Regierung hat vor kurzem ihre feste Absicht bekräftigt, den Primärüberschuß auf einem Stand zu halten, der zu einem kräftigen Rückgang der Schuldenquote führt. Dieser Primärüberschuß ist ein wesentlicher Faktor, um die Schuldenquote auf einem dauerhaften Abwärtspfad zu halten.

Das Defizit lag 1997 unter dem Referenzwert des Vertrags und dürfte 1998 unter dem Referenzwert bleiben und mittelfristig weiter sinken. Die Schuldenquote hat sich in den letzten drei Jahren rückläufig entwickelt und dürfte in den kommenden Jahren noch rascher zurückgehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage wird festgestellt, daß das übermäßige Defizit in Italien korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung des Rates vom 26. September 1994 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN

(1) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7.

(2) Empfehlungen des Rates vom 7. November 1994, 24. Juli 1995, 16. September 1996 und 15. September 1997.