98/308/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland
Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0011 - 0012
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland (98/308/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 12, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Januar 1994 begonnen. Nach Artikel 109e Absatz 4 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten in der zweiten Stufe bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, daß eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und daß diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. In der zweiten Stufe richtet sich das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104c des Vertrags, mit Ausnahme der Absätze 1, 9 und 11. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen über die Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (1) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt. Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags entschied der Rat am 27. Juni 1996, daß in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand (2). Nach Artikel 104c Absatz 7 richtete der Rat Empfehlungen (3) an Deutschland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden. Nach Artikel 104c Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 von Deutschland vor dem 1. März 1998 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu: Das öffentliche Defizit in Deutschland weitete sich 1995 und 1996 aus, bis es 3,4 % des BIP erreichte. 1997 verringerte es sich auf 2,7 % des BIP, womit es unter dem Referenzwert des Vertrags lag; den Vorausschätzungen zufolge wird es 1998 weiter auf 2,5 % des BIP sinken. Nach dem deutschen Konvergenzprogramm von 1997 soll sich das öffentliche Defizit weiter auf 1,5 % des BIP im Jahr 2000 verringern. Die öffentliche Schuldenquote erhöhte sich bis 1997 kontinuierlich auf 61,3 % des BIP. Nach einem steilen Anstieg 1995 hatte die Schuldenquote 1996 knapp über dem Referenzwert von 60 % des BIP gelegen. 1998 wird mit einem Rückgang der Schuldenquote gerechnet, der sich nach dem deutschen Konvergenzprogramm in den Folgejahren fortsetzen soll. In Deutschland sind die öffentlichen Finanzen durch die außergewöhnlichen Umstände der deutschen Einigung nach wie vor stark belastet. Zudem gehen in den deutschen öffentlichen Schuldenstand vereinigungsbedingte Verbindlichkeiten im Umfang von rund 10 % des BIP ein. Das Defizit lag 1997 unter dem Referenzwert des Vertrags, dürfte 1998 dort verharren und mittelfristig weiter sinken. Die Schuldenquote lag 1997 geringfügig über dem Referenzwert des Vertrags, dürfte jedoch 1998 zu sinken beginnen und bald wieder unter dem Referenzwert des Vertrags liegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach Prüfung der Gesamtlage wird festgestellt, daß das übermäßige Defizit in Deutschland korrigiert worden ist. Artikel 2 Die Entscheidung des Rates vom 27. Juni 1996 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1998. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7. (2) ABl. L 172 vom 11. 7. 1996, S. 26. (3) Empfehlungen des Rates vom 16. September 1996 und 15. September 1997.