98/295/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 131 vom 05/05/1998 S. 0034 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/295/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG können die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf eine drei Jahre geltende Anerkennung von Organisationen unterbreiten, die sämtlichen Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügen. Die Kommission hat überprüft, daß die zuvor auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG notifizierte Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" sämtlichen Kriterien des Anhangs der obengenannten Richtlinie mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügt. Griechenland hat einen Antrag auf Anpassung der Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" nach Artikel 4 Absatz 3 der obengenannten Richtlinie unterbreitet. Die Bestimmungen dieser Entscheidung stimmen mit der Stellungnahme des in Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" wird nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG eine auf drei Jahre befristete Anerkennung, beginnend mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung, erteilt. Artikel 2 Die Anerkennung gilt nur für Griechenland. Artikel 3 Diese Entscheidung ist and die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. April 1998 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 20.