31998D0295

98/295/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 131 vom 05/05/1998 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über die Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/295/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG können die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf eine drei Jahre geltende Anerkennung von Organisationen unterbreiten, die sämtlichen Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügen.

Die Kommission hat überprüft, daß die zuvor auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG notifizierte Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" sämtlichen Kriterien des Anhangs der obengenannten Richtlinie mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügt.

Griechenland hat einen Antrag auf Anpassung der Anerkennung der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" nach Artikel 4 Absatz 3 der obengenannten Richtlinie unterbreitet.

Die Bestimmungen dieser Entscheidung stimmen mit der Stellungnahme des in Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesellschaft "Hellenic Register of Shipping" wird nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG eine auf drei Jahre befristete Anerkennung, beginnend mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung, erteilt.

Artikel 2

Die Anerkennung gilt nur für Griechenland.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist and die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. April 1998

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 20.