31998D0229

98/229/EG: Beschluß der Kommission vom 20. März 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 087 vom 21/03/1998 S. 0022 - 0023


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. März 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten mit Ursprung in der Volksrepublik China (98/229/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11,

nach Konsultation des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2735/90 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/95 (4), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten des KN-Codes 2611 00 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

2. Überprüfungsantrag

(2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (5) über das bevorstehende Auslaufen der geltenden Maßnahmen im Februar 1995 stellte Eurométaux im Juni 1995 im Namen aller Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware bei der Kommission einen Überprüfungsantrag. Der Antrag enthielt Beweise dafür, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen.

(3) Daher veröffentlichte die Kommission am 21. September 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (6) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 2735/90 und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates (7) ein, die im Verlauf der Untersuchung durch die Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ersetzt wurde.

3. Untersuchung

(4) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung und gab den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der in Erwägungsgrund 3 genannten Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Diese Überprüfung überstieg den in Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen normalen Zeitraum von einem Jahr, da parallel noch zwei andere Überprüfungen betreffend Wolframerzeugnisse, und zwar Wolframoxid und -säure einerseits und Wolframcarbid und Mischwolframcarbid andererseits durchgeführt wurden. Da diese Erzeugnisse in der Produktionskette miteinander in Verbindung stehen, wurde beschlossen, die Ergebnisse aller Untersuchungen gleichzeitig vorzulegen.

B. RÜCKNAHME DES ÜBERPRÜFUNGSANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6) Im Verlauf der Untersuchung nahm Eurométaux den Überprüfungsantrag, den es im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen gestellt hatte, angesichts des in jüngster Zeit beobachteten spürbaren Rückgangs der Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten mit Ursprung in der Volksrepublik China offiziell zurück.

(7) Gemäß Artikel 11 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren unter diesen Umständen eingestellt werden, außer wenn dies dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft im Rahmen dieser Überprüfung wurden jedoch keine Faktoren ermittelt, die für die Fortsetzung des Verfahrens gesprochen hätten.

(8) Die interessierten Parteien wurden über die Absicht der Kommission unterrichtet, das Verfahren einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Stellungnahmen übermittelt, die darauf hingedeutet hätten, daß diese Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

(9) Der Beratende Ausschuß wurde konsultiert und erhob keine Einwände.

(10) Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen nicht erforderlich ist und daß das Verfahren eingestellt werden sollte

-BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Wolframerzen und ihren Konzentraten des KN-Codes 2611 00 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

Brüssel, den 20. März 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 264 vom 27. 9. 1990, S. 1.

(4) ABl. L 64 vom 22. 3. 1995, S. 1.

(5) ABl. C 48 vom 25. 2. 1995, S. 3.

(6) ABl. C 244 vom 21. 9. 1995, S. 3.

(7) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.