31998D0175

98/175/EG: Beschluß der Kommission vom 3. März 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Kanada, Macau und Thailand

Amtsblatt Nr. L 063 vom 04/03/1998 S. 0032 - 0033


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 1998 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Kanada, Macau und Thailand (98/175/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 23,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. April 1995 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Kanada, Indonesien, Macau und Thailand in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. März 1994 bis zum 28. Februar 1995 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt).

Die Untersuchungsergebnisse betreffend Indonesien sind in der Verordnung (EG) Nr. 502/98 der Kommission (4) niedergelegt.

1. Kanada

(2) Die Untersuchung ergab, daß sich die Einfuhren aus Kanada von 3,8 Millionen Stück im Jahr 1992 auf 22,3 Millionen Stück im Untersuchungszeitraum erhöhten. Gemessen an den Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die sich im Untersuchungszeitraum auf 834 Mio. Stück beliefen, sind die Einfuhren aus Kanada gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) und Artikel 5 Absatz 8 des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht als Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen.

2. Macao

(3) Vor kurzem untersuchte die Kommission den Ursprung von 200 Millionen 3,5″-Mikroplatten, die ab 1993 aus Macau in die Gemeinschaft eingeführt wurden, und stellte dabei fest, daß alle Mikroplatten, die im Untersuchungszeitraum aus Macau ausgeführt wurden, ihren tatsächlichen Ursprung entweder in Taiwan oder in der Volksrepublik China hatten. Folglich gab es keine Ausfuhren der von dieser Untersuchung betroffenen Ware mit Ursprung in Macau, so daß sich eine Dumping- und eine Schadensprüfung erübrigten.

3. Thailand

(4) Die Kommission stellte fest, daß 8,9 Millionen Mikroplatten (d. h. 20 % aller Mikroplatten, die die thailändischen Unternehmen im Untersuchungszeitraum ausführten) als Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand angesehen werden konnten. Bei einer separaten Untersuchung der Kommission, die sich auch - aber nicht ausschließlich - auf den Untersuchungszeitraum erstreckte, wurden keine Beweise für weitere Ausfuhren mit Ursprung in Thailand gefunden. Damit machten die Ausfuhren mit Ursprung in Thailand weniger als 1 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs im Untersuchungszeitraum aus, so daß sie gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung als unerheblich anzusehen sind.

4. Schlußfolgerungen

(5) Daher sind im Fall der Einfuhren von 3,5″-Mikroplatten mit Ursprung in Kanada, Macau und Thailand keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Folglich sollte das Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren aus diesen drei Ländern eingestellt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5″-Mikroplatten) mit Ursprung in Kanada, Macau und Thailand wird eingestellt.

Brüssel, den 3. März 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. C 84 vom 6. 4. 1995, S. 4.

(4) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.