31998D0174

98/174/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 94/650/EG über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 063 vom 04/03/1998 S. 0031 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 94/650/EG über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (Text von Bedeutung für den EWR) (98/174/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (2), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1996 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG insbesondere auf Artikel 13a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 94/650/EG der Kommission (4) wurde auf Gemeinschaftsebene ein befristeter Versuch gestartet, um zu prüfen, ob sich mit der Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher erhebliche Kosteneinsparungen beim Verpacken, beim Verpackungsmaterial und bei dessen Entsorgung erzielen lassen, ohne die Saatgutqualität zu beeinträchtigen.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem am 31. Dezember 1997 endenden Versuch kann dies auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auf Gemeinschaftsebene noch nicht bestätigt werden.

Es ist daher sinnvoll, den Versuch unter den gleichen Bedingungen zu verlängern, um zu prüfen, ob die obengenannten Annahmen auf Gemeinschaftsebene zutreffen.

Eine Unterbrechung des Versuchs sollte vermieden werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 4 der Entscheidung 94/650/EG wird das Datum 31. Dezember 1997 an beiden Stellen durch das Datum 30. Juni 2000 ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 31. Dezember 1997 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2) ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10.

(3) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(4) ABl. L 252 vom 28. 9. 1994, S. 15.