31998D0162

98/162/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

Amtsblatt Nr. L 053 vom 24/02/1998 S. 0021 - 0021


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (98/162/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 95/514/EG (5) wurde festgestellt, daß die in bestimmten Drittländern vorgenommenen Feldbesichtigungen von Vermehrungsbeständen bestimmter Arten von Saatgut für einen begrenzten Zeitraum die Voraussetzungen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG sowie 69/208/EWG erfuellen. Mit der Entscheidung 95/514/EG wurde außerdem festgestellt, daß bestimmte Arten von in Drittländern erzeugtem Saatgut entsprechendem in der Gemeinschaft geernteten Saatgut gleichzustellen sind.

Die Geltungsdauer der Entscheidung 95/514/EG ist am 31. Dezember 1997 abgelaufen. Daher ist eine neue Entscheidung erforderlich.

In der Entscheidung 95/514/EG wurden die OECD-Systeme für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, als eine der Grundlagen für die Gleichstellung durch die Gemeinschaft herangezogen.

1995 wurde versuchsweise ein abweichendes Zertifizierungssystem für Saatgut in diese Systeme aufgenommen.

Bisher sind die Ergebnisse dieses Versuchs jedoch noch nicht ausgewertet.

Daher sollte eine Verlängerung der Gleichstellung gewährleistet, die Verlängerung im Rahmen dieser Entscheidung aber auf zwei Jahre begrenzt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 95/514/EG wird das Datum "31. Dezember 1997" durch "31. Dezember 1999" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10).

(2) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10).

(3) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10).

(4) ABl. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10).

(5) ABl. L 296 vom 9. 12. 1995, S. 3. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/33/EG (ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 31).