31998D0150

98/150/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 über den Abschluß des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits

Amtsblatt Nr. L 051 vom 20/02/1998 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1997 über den Abschluß des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits (98/150/EG, EGKS, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und Zustimmung des Rates gemäß Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in der Erwägung, daß das am 12. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits genehmigt werden sollte -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits, die Protokolle zu diesem Abkommen sowie die Erklärungen und Briefwechsel im Anhang zur Schlußakte werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, der Protokolle dazu und der Schlußakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Haltung, die die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuß, wenn dieser mit Ermächtigung des Assoziationsrates handelt, einnehmen soll, wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt.

(2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 112 des Europa-Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuß gemäß dessen Geschäftsordnung und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor.

(3) Der Beschluß zur Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird im Einzelfall vom Rat bzw. von der Kommission gefaßt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates hinterlegt für die Europäische Gemeinschaft die Notifikationsurkunde nach Artikel 132 des Europa-Abkommens. Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsurkunden für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

Im Namen der Kommission

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. C 323 vom 4.12.1995, S. 42.