31998D0140

98/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in Drittländern vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 12/02/1998 S. 0014 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in Drittländern vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich (Text von Bedeutung für den EWR) (98/140/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (2), insbesondere auf Artikel 14, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Veterinärrichtlinien über die Einfuhr der verschiedenen Tierarten und tierischen Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission sollte allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen die Veterinärkontrollen in Drittländern vor Ort in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfolgen müssen.

Da bestimmte Modalitäten für die Durchführung der Kontrollen vor Ort durch Sachverständige der Kommission allen Regelungen in dem genannten Bereich gemein sein sollten, empfiehlt es sich, sie in einer einzigen Entscheidung zu erlassen. Dessenungeachtet sollte die Entscheidung 86/474/EWG der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern (3) weiter Anwendung finden.

Die genaue Durchführung der Pläne, die von den Drittländern gemäß der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/22/EG (5), vorgelegt werden müssen, wird bei den Kontrollen vor Ort geprüft.

Darüber hinaus sind bei der Inspektion der Betriebe, die für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, gemäß Artikel 15 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (6) die Schlachtbedingungen zu kontrollieren.

Im Sinne der Effizienz müssen Fristen für die Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen an die Drittländer, in denen die Kontrollen durchgeführt wurden, festgesetzt werden.

Sofern dies zur einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, sollten die Kontrollen vor Ort in Programme aufgenommen werden, die nach Erörterung mit den Mitgliedstaaten und Beratungen im Ständigen Veterinärausschuß ausgearbeitet werden.

Diese Zusammenarbeit ist bei den Kontrollen vor Ort fortzusetzen, die von den Sachverständigen der Kommission in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die von der Kommission benannt werden. Diese Sachverständigen sollten bestimmten Verpflichtungen unterliegen und ihre Reise- und Aufenthaltskosten erstattet bekommen.

Nach jeder Kontrolle vor Ort ist sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten von den Ergebnissen unterrichtet werden; außerdem sind gegebenenfalls gemäß den Gemeinschaftsvorschriften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Im Sinne der Transparenz sollten das Europäische Parlament und die Verbraucher, soweit der EG-Vertrag dies vorsieht und insbesondere die Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 214 EG-Vertrag gewahrt wird, über die Ergebnisse der Kontrollen und die sich daraus ergebenden Empfehlungen für Maßnahmen unterrichtet werden.

Gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere Artikel 8 und Anhang C Absatz 1 Buchstabe d), ist die Vertraulichkeit der bei den Überwachungs-, Kontroll- und Genehmigungsverfahren gewonnenen Informationen so zu gewährleisten, daß die legitimen Handelsinteressen geschützt werden.

Im Sinne der Klarheit sollte die Entscheidung 97/134/EG der Kommission (7) aufgehoben werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen für die Veterinärkontrollen vor Ort festgelegt, die Sachverständige der Kommission in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten in Drittländern durchführen.

Im Sinne dieser Entscheidung sind Veterinärkontrollen vor Ort (nachstehend "Kontrollen" genannt) die Prüfungs- und Inspektionsmaßnahmen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob unbeschadet der Kontrolle der Anwendung der derzeitigen Veterinärbestimmungen die gesundheitlichen, tierseuchenrechtlichen und den Tierschutz betreffenden Garantien des Drittlands in bezug auf die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen als mit den in der Gemeinschaft verlangten zumindest gleichwertig anzusehen sind.

(2) Insbesondere erlauben die Kontrollen, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften folgendes festzulegen bzw. zu ändern:

- die Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren zulassen;

- die Bedingungen für die Einfuhr aus den einzelnen Drittländern, einschließlich der Gesundheitsbescheinigung, die jede für die Gemeinschaft bestimmte Sendung begleiten muß;

- die Liste der Betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren zulassen.

(3) Die Bestimmungen dieser Entscheidung finden unbeschadet sonstiger zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Übereinkommen über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen betreffende Hygienemaßnahmen Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Kommission erstellt ein allgemeines Kontrollprogramm für die betreffenden Regelungen und Drittländer und legt es im Ständigen Veterinärausschuß zur Beratung vor.

Das allgemeine Programm enthält Informationen über den Inhalt und die Häufigkeit der Maßnahmen, die von der Kommission im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontrollen unternommen werden.

(2) Die Kommission kann nach Beratung mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß bestimmte Kontrollen verschieben, vorverlegen oder zusätzliche Kontrollen vornehmen, wenn sie dies insbesondere aus Gesundheitsgründen oder nach Maßgabe der Ergebnisse vorangegangener Kontrollen für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Die Sachverständigen der Kommission können während der Kontrollen durch einen oder mehrere Sachverständige eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begleitet werden, wenn dieser Sachverständige in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat schlägt der Kommission mindestens zwei Sachverständige mit speziellen Fachkenntnissen in benannten Zuständigkeitsbereichen vor und teilt ihr deren Namen, besondere Fachgebiete, genaue Dienstanschriften sowie Telefon- und Telefaxnummern mit.

Die Kommission führt eine Liste dieser Sachverständigen und nimmt mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Sachverständigen Rücksprache, bevor sie den Sachverständigen einlädt, die Sachverständigen der Kommission bei den in Absatz 1 genannten Kontrollbesuchen zu begleiten.

Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Ansicht, daß einer der von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen nicht mehr in der Liste aufgeführt werden sollte, so unterrichtet er hiervon die Kommission. Sollte die geforderte Mindestzahl von Sachverständigen dann nicht mehr erreicht werden, so schlägt der Mitgliedstaat der Kommission einen oder mehrere andere Sachverständige vor.

Artikel 4

(1) Bei den Kontrollen untersteht/unterstehen der/die von der Kommission zur Begleitung ihrer Sachverständigen benannte(n) Sachverständige(n) eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Weisungen der Kommission.

Die von diesem/diesen Sachverständigen während der Kontrolle gesammelten Informationen oder von ihm/ihnen gezogenen Schlußfolgerungen dürfen unter keinen Umständen für eigene Zwecke genutzt oder an Personen weitergegeben werden, die den zuständigen Dienststellen der Kommission bzw. der Mitgliedstaaten nicht angehören.

(2) Die Kommission übernimmt die Reise- und Aufenthaltskosten des/der von ihr benannten Sachverständigen des Mitgliedstaats gemäß ihren Bestimmungen über die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten für nicht der Kommission angehörende Personen, die von ihr als Sachverständige in Anspruch genommen werden.

Artikel 5

Nach Durchführung der Kontrollen unterrichten die Sachverständigen der Kommission das Drittland mündlich über ihre Schlußfolgerungen und erforderlichenfalls über die von ihnen als notwendig erachteten Korrekturmaßnahmen und deren Dringlichkeit.

Die Kommission bestätigt die Ergebnisse der Kontrollen innerhalb von 20 Arbeitstagen durch einen schriftlichen Bericht, sofern alle bei den Kontrollen angeforderten, aber zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbaren zusätzlichen Angaben bis dahin eingegangen sind.

In dringenden Fällen oder wenn während der Kontrollen eine Gefahr für die Gesundheit festgestellt wird, wird das Drittland unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Arbeitstagen nach Abschluß der Kontrolle schriftlich von den Kontrollergebnissen in Kenntnis gesetzt.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Kontrollergebnisse kommt die Kommission insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 214 EG-Vertrag nach.

Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Befugnisse der Kommission, vorläufige Schutzmaßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Veterinärbereich zu treffen.

Artikel 6

(1) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß anhand schriftlicher Berichte über die Ergebnisse der in jedem Drittland durchgeführten Kontrollen vor Ort und über die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen.

Erforderlichenfalls und sofern die betreffende Regelung dies vorsieht, weisen diese Berichte auf die Notwendigkeit hin,

- eine der in Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannten Listen zu ändern,

- die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Einfuhrbedingungen zu erstellen oder zu ändern

- oder die in Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich genannte Liste der Betriebe zu erstellen oder zu ändern.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament von diesen Ergebnissen und Empfehlungen.

Diese Ergebnisse und Empfehlungen werden regelmäßig von der Kommission veröffentlicht.

(2) Bei den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen kommen die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 214 EG-Vertrag nach.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird vor dem 31. Dezember 1998 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an die Mitgliedstaaten überprüft.

Artikel 8

Die Entscheidung 97/134/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(2) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

(3) ABl. L 279 vom 30. 9. 1986, S. 55.

(4) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.

(5) ABl. L 113 vom 30. 4. 1997, S. 9.

(6) ABl. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 21.

(7) ABl. L 51 vom 21. 2. 1997, S. 54.