31998D0139

98/139/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 12/02/1998 S. 0010 - 0013


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich (Text von Bedeutung für den EWR) (98/139/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (2), insbesondere auf Artikel 12, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der übrigen Richtlinien und Entscheidungen im Veterinärbereich, insbesondere derjenigen über die gesundheitlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischer Herkunft, zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den Handelsverkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen, über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände, zur Bekämpfung oder Tilgung bestimmter Krankheiten, über Mindestanforderungen für das Wohlbefinden der Tiere, über finanzielle Maßnahmen zur Tilgung der Krankheiten und über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission sollte allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen die in den entsprechenden Richtlinien und Entscheidungen genannten Kontrollen vor Ort in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten erfolgen sollten.

Im Rahmen der Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 12 der Richtlinie 64/433/EWG und Artikel 10 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (4), kann die Kommission die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (6), unangekündigt überprüfen.

Sofern dies zur einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, sollten die Kontrollen vor Ort in Programme aufgenommen werden, die nach Erörterung mit den betreffenden Mitgliedstaaten und Beratungen im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses ausgearbeitet werden.

Diese Zusammenarbeit sollte sich bei den Kontrollen vor Ort fortsetzen und zusätzlich dazu führen, daß sich die Sachverständigen der Kommission von Sachverständigen begleiten lassen können, die von der Kommission bezeichnet werden, bestimmten Verpflichtungen unterliegen und ihre Reise- und Aufenthaltskosten erstattet bekommen.

Im Sinne der Effizienz sollten Fristen für die Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen an die Mitgliedstaaten, in denen die Kontrollen durchgeführt wurden, sowie für die Abgabe von Stellungnahmen dieser Mitgliedstaaten festgesetzt werden.

Es ist sicherzustellen, daß die Ergebnisse der Kontrollen vor Ort von den betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Im Sinne der Transparenz sollten das Europäische Parlament, die Verbraucher und die Produzenten, soweit der EG-Vertrag dies vorsieht und insbesondere die Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 214 EG-Vertrag gewahrt wird, über die Ergebnisse der Kontrollen und die sich daraus ergebenden Empfehlungen für Maßnahmen unterrichtet werden.

Es ist auch ein Schnellverfahren vorzusehen, das den Erlaß von gemeinschaftlichen Entscheidungen gestattet, sofern solche erforderlich sind, insbesondere in den Fällen, in denen anläßlich der Kontrollen vor Ort eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit festgestellt wurde, oder falls sich erweist, daß die Maßnahmen, die infolge dieser Kontrollen als unerläßlich anerkannt wurden, nicht durchgeführt worden sind.

Im Sinne der Klarheit sollte die Entscheidung 96/345/EG der Kommission (7) aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollen vor Ort im Veterinärbereich erlassen, die Sachverständige der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen.

Im Sinne dieser Entscheidung sind Kontrollen vor Ort im Veterinärbereich (nachstehend "Kontrollen" genannt) die Aktionen zur Überprüfung und Inspektion, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten.

(2) Die Bestimmungen dieser Entscheidung finden unbeschadet sonstiger zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossener Übereinkommen über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen betreffende Hygienemaßnahmen Anwendung

Artikel 2

Die Kontrollen werden in jedem Mitgliedstaat durchgeführt. Die Kommission legt ein allgemeines Kontrollprogramm für die betreffenden Regelungen fest und legt es im Ständigen Veterinärausschuß zur Beratung vor.

Dieses allgemeine Programm umfaßt Angaben über alle Aktionen, die die Kommission im Rahmen der Kontrollen durchführt.

Artikel 3

(1) Die Ausarbeitung und Durchführung der Kontrollprogramme erfolgt in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat, der zu diesem Zweck einen oder mehrere Sachverständige bezeichnet.

(2) Die Kommission kann nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Kontrollen verschieben oder vorverlegen oder zusätzliche Kontrollen vornehmen, wenn sie dies insbesondere aus Gesundheits- oder Tierschutzgründen oder nach Maßgabe der Ergebnisse der vorangegangenen Kontrollen für erforderlich hält.

(3) In allen Fällen unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn dieser Kontrollprogramme.

Artikel 4

(1) Zusätzlich zu den Sachverständigen des besuchten Mitgliedstaats können die Sachverständigen der Kommission während der Kontrollen durch einen oder mehrere Sachverständige eines oder mehrere Mitgliedstaaten begleitet werden, wenn dieser Sachverständige in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

Während der Vorbereitung eines Kontrollbesuchs kann der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Kontrolle durchgeführt werden soll, einmalig von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Teilnahme eines der Sachverständigen eines anderen Mitgliedstaats abzulehnen.

(2) Jeder Mitgliedstaat schlägt der Kommission mindestens zwei Sachverständige mit speziellen Fachkenntnissen in benannten Zuständigkeitsbereichen vor und teilt ihr deren Namen, besondere Fachgebiete, genaue Dienstanschriften sowie Telefon- und Telefaxnummern mit.

Die Kommission führt eine Liste dieser Sachverständigen und nimmt mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Sachverständigen Rücksprache, bevor sie ihn einlädt, die Sachverständigen der Kommission bei den in Absatz 1 genannten Kontrollbesuchen zu begleiten.

Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Ansicht, daß einer der von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen nicht mehr in der Liste aufgeführt werden sollte, so unterrichtet er hiervon die Kommission. Sollte die geforderte Mindestzahl von Sachverständigen dann nicht mehr erreicht werden, so schlägt der Mitgliedstaat der Kommission einen oder mehrere andere Sachverständige vor.

Artikel 5

(1) Bei den Kontrollen untersteht/unterstehen der/die von der Kommission bezeichnete(n) Sachverständige(n) den Weisungen der Kommission.

(2) Die von diesem/diesen Sachverständigen während der Kontrolle gesammelten Informationen oder gezogenen Schlußfolgerungen dürfen unter keinen Umständen für eigene Zwecke genutzt oder an Personen weitergegeben werden, die den zuständigen Dienststellen der Kommission bzw. der Mitgliedstaaten nicht angehören.

(3) Die Kommission übernimmt die Reise- und Aufenthaltskosten des/der von der Kommission bezeichneten Sachverständigen des Mitgliedstaats gemäß ihren Bestimmungen über die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten für nicht der Kommission angehörende Personen, die von ihr als Sachverständige in Anspruch genommen werden.

Artikel 6

(1) Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrollen gemäß dieser Entscheidung durchgeführt werden, gewährt den Sachverständigen der Kommission und den von der Kommission bezeichneten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung. Insbesondere ermöglicht der Mitgliedstaat es diesen Sachverständigen, gleichermaßen wie die Bediensteten der zuständigen Behörde mit jeder gewünschten Person zusammenzutreffen und Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie zu den Orten, Gebäuden, Anlagen und Transportmitteln zu haben, an denen die Kontrollen durchgeführt werden müssen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 halten sich die Sachverständigen bei der Durchführung der Kontrollen an die Weisungen, die die Bediensteten der zuständigen Stellen des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats beachten müssen.

Artikel 7

(1) Nach Durchführung der Kontrollen unterrichten die Sachverständigen der Kommission den Mitgliedstaat mündlich über ihre Schlußfolgerungen und erforderlichenfalls über die von ihnen als notwendig erachteten Korrekturmaßnahmen und deren Dringlichkeit.

Die Kommission bestätigt die Ergebnisse der Kontrollen innerhalb von 20 Arbeitstagen in einem schriftlichen Bericht, sofern alle bei den Kontrollen angeforderten, aber zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbaren zusätzlichen Angaben bis dahin eingegangen sind.

Der Mitgliedstaat nimmt innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Berichts von der Kommission dazu Stellung.

In dringenden Fällen oder wenn bei den Kontrollen vor Ort eine Gefahr für die Gesundheit festgestellt wird, wird der Mitgliedstaat unverzüglich und in jedem Fall binnen 10 Arbeitstagen nach Abschluß der Kontrolle schriftlich von den Kontrollergebnissen in Kenntnis gesetzt. Der Mitgliedstaat nimmt unverzüglich Stellung, spätestens jedoch binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Berichts von der Kommission.

Bei der Bereitstellung von Informationen über die Kontrollergebnisse kommt die Kommission insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 214 EG-Vertrag nach.

Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Befugnisse der Kommission, vorläufige Schutzmaßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Veterinärbereich zu treffen.

(2) Der Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um den Ergebnissen der durchgeführten Kontrollen Rechnung zu tragen.

(3) Stellen die Sachverständigen der Kommission bei den Kontrollen erhebliche Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder einer oder mehreren Regionen dieses Mitgliedstaats fest, so muß dieser Mitgliedstaat auf Aufforderung der Kommission die allgemeine Lage in diesem Bereich einer eingehenden Prüfung unterziehen. Gegebenenfalls kann der Mitgliedstaat nach Beratung mit der Kommission diese Prüfung auf die Region bzw. Regionen begrenzen, die dem Kontrollprogramm unterlagen; er unterrichtet die Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Frist über das Ergebnis dieser Kontrollen und die Maßnahmen, die zur Behebung der Probleme getroffen werden.

(4) Hat der betreffende Mitgliedstaat die infolge der Kontrollen erforderlichen geeigneten Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt und wurde insbesondere anläßlich dieser Kontrollen eine ernsthafte Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder den Tierschutz festgestellt, so ergreift die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates (8) alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet.

Artikel 8

(1) Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten regelmäßig im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses über die Ergebnisse der in jedem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen und die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament von diesen Ergebnissen und Empfehlungen.

Des weiteren werden diese Ergebnisse und Empfehlungen regelmäßig von der Kommission veröffentlicht.

(2) Bei den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen kommen die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere den Verpflichtungen gemäß Artikel 214 EG-Vertrag nach.

Artikel 9

Die Vorschriften dieser Entscheidung werden vor dem 31. Dezember 1998 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an die Mitgliedstaaten überprüft.

Artikel 10

Die Entscheidung 96/345/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 7.

(3) ABl. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.

(4) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

(5) ABl. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14.

(6) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

(7) ABl. L 133 vom 4. 6. 1996, S. 29.

(8) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.