31998D0104

98/104/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 025 vom 31/01/1998 S. 0098 - 0100


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Januar 1998 über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (98/104/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Deutschland sind Ausbrüche von klassischer Schweinepest aufgetreten.

Es gibt Beweise dafür, daß die klassische Schweinepest in Deutschland aus der infizierten Schwarzwildpopulation in Hausschweinebestände verschleppt wurde.

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, Schweinesperma, Schweineembryonen und -eizellen, können diese Ausbrüche und die infizierte Schwarzwildpopulation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

Deutschland hat Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen.

Die Seuchenlage ist noch unklar. Daher müssen besondere Verbringungskontrollen eingeführt werden.

Da es möglich ist, geographische Gebiete abzugrenzen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, können die Handelsbeschränkungen regional angewendet werden.

Um jedoch eine Verschleppung der Seuche in andere Landesteile zu verhindern, ist es unerläßlich, daß Deutschland angemessene Maßnahmen gleichwertigen Ausmaßes trifft.

Schweineembryonen und -eizellen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft, sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission (5), unterliegen denselben Beschränkungen, wie sie für lebende Schweine gelten. Daher ist ihre Verbringung aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten an bestimmte Schutzmaßnahmen gebunden.

Mit der Entscheidung 96/552/EG (6) hat die Kommission den von Deutschland vorgelegten Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern genehmigt.

Der Ständige Veterinärausschuß hat den von Deutschland vorgelegten Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Niedersachsen am 4./5. November 1997 geprüft.

Es ist erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Verschleppung der klassischen Schweinepest aus den Gebieten Deutschlands, in denen die Schwarzwildpopulation befallen ist, zu verhindern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Deutschland versendet keine Schweine in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, die Tiere stammen aus einem anderen als den im Anhang aufgelisteten Gebieten.

(2) Deutschland versendet keine Schweine aus den im Anhang aufgelisteten Gebieten in andere Landesteile, es sei denn, sie sind zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und werden in von den zuständigen Veterinärbehörden festgelegten deutschen Schlachthöfen geschlachtet. Die Transportmittel müssen in diesem Falle amtlich verplombt sein.

Artikel 2

Deutschland versendet kein Schweinesperma in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, das Sperma stammt von Ebern, die in einer Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (7), die außerhalb der im Anhang aufgelisteten Gebiete liegt, gehalten werden.

Artikel 3

(1) Die in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (8) vorgesehene Gesundheitsbescheinigung, die Schweinen aus nicht im Anhang aufgeführten Gebieten Deutschlands bei ihrer Versendung in andere Mitgliedstaaten beiliegen muß, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen:

"Tiere gemäß der Entscheidung 98/104/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland".

(2) Die in der Richtlinie 90/429/EWG vorgesehene Gesundheitsbescheinigung, die Ebersperma bei seiner Versendung aus Deutschland beiliegen muß, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen:

"Sperma gemäß der Entscheidung 98/104/EG der Kommission vom 28. Januar 1998 über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland".

Artikel 4

Deutschland stellt sicher, daß Fahrzeuge, die für die Beförderung von Schweinen verwendet wurden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Desinfektion nachweisen muß.

Artikel 5

(1) Deutschland übermittelt der Kommission bis zum 14. Februar 1998 geänderte Programme zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Brandenburg.

(2) Die Änderungen betreffen:

- die Abgrenzung von Überwachungsgebieten um die ausgewiesenen Seuchengebiete;

- die Beschränkung der Verbringung von Schweinen aus Haltungsbetrieben in den ausgewiesenen Seuchengebieten und in den Überwachungsgebieten in andere Gebiete.

(3) Die Kommission und das gemeinschaftliche Referenzlabor für klassische Schweinepest prüfen die geänderten Programme und legen sie dem Ständigen Veterinärausschuß auf seiner Sitzung vom 17. und 18. Februar 1998 zur Genehmigung vor.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird vor dem 20. Februar 1998 erneut geprüft.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(4) ABl. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(5) ABl. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 23.

(6) ABl. L 240 vom 20. 9. 1996, S. 13.

(7) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62.

(8) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

KREISE (LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN)

Nordwestmecklenburg

Parchim

Bad Doberan

Güstrow

Müritz

Nordvorpommern

Demmin

Mecklenburg-Strelitz

KREISFREIE STÄDTE (LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN)

Neubrandenburg, Stadt

Rostock, Hansestadt

Schwerin, Landeshauptstadt

Stralsund, Hansestadt

Wismar, Hansestadt