31998D0005

98/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1997 über die Einrichtung eines informatisierten Pilotsystems in Frankreich zur tiergesundheitlichen Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben (INFOPORC) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1998 S. 0022 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1997 über die Einrichtung eines informatisierten Pilotsystems in Frankreich zur tiergesundheitlichen Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben (INFOPORC) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/5/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die französischen Behörden haben bei der Kommission eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Einrichtung eines informatisierten Pilotsystems in Frankreich zur tiergesundheitlichen Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben (INFOPORC) beantragt.

Dieses System sieht die Führung einer Datei der Schweinehaltungsbetriebe und die Identifizierung der Tierbewegungen vor. Eine solche Maßnahme fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 37 der Entscheidung 90/424/EWG.

Mit dem System wird angestrebt, anhand aktueller Daten über den Gesundheitszustand von Tierbeständen eine Grundlage für die Seuchenüberwachung und die Verwaltung der Tierbewegungen zu schaffen. Das System erleichtert die Identifizierung und Rückverfolgung von Tierbewegungen und trägt somit zur Verbesserung des Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft und zur Verwirklichung eines ihrer prioritären Ziele bei.

Die französischen Behörden haben die "Association Régionale Interprofessionnelle Porcine de Bretagne (ARIP)" beauftragt, das Pilotsystem unter der Kontrolle und Aufsicht der zuständigen Behörden einzurichten.

Es empfiehlt sich, das System und seine Anwendungsergebnisse zu gegebener Zeit im Hinblick auf eine etwaige Erweiterung zu prüfen.

Es gilt, die Kriterien für die Durchführung der Maßnahme und die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzulegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Technisch zuständig für die Durchführung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahme ist die Association Régionale Interprofessionnelle Porcine de Bretagne (ARIP), die von ihrem Vorsitzenden vertreten wird.

Dieser Verband steht unter der allgemeinen Aufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung.

Im einzelnen gelten hierbei folgende Aufsichtsregeln:

- Die gesundheitsrechtlichen Aspekte fallen in den Zuständigkeitsbereich der Veterinärdirektionen (Directions des services vétérinaires) von Côtes d'Armor, Finistère, Ille et Vilaine und Morbihan;

- die technischen Aspekte der Erfassung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Viehzuchtämter der Departements (Etablissements départementaux de l'Elevage) von Côtes d'Armor, Finistère, Ille et Vilaine und Morbihan;

- die finanziellen Aspekte fallen in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Direktion für Landwirtschaft und Forsten der Bretagne (Direction régionale de l'Agriculture et de la Forêt de Bretagne).

Artikel 2

Die zuständige Behörde verpflichtet sich:

- ein informatisiertes Pilotsystem zur tiergesundheitlichen Überwachung der Schweinehaltungsbetriebe (INFOPORC) zu konzipieren, zu entwickeln und einzurichten, dessen Inhalt und Zeitplan im Anhang I festgelegt sind.

Die Maßnahme läuft am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung an und wird am 31. Dezember 1998 beendet sein;

- der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses am 1. Juni 1998 einen Zwischenbericht und am 31. März 1999 einen Schlußbericht vorzulegen.

Artikel 3

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 20 % der zuschußfähigen Ausgaben bzw. auf einen Hoechstbetrag von 200 000 ECU festgesetzt.

(2) Hierbei handelt es sich um folgende Ausgaben:

- Erwerb und Installation der Hardware (zentrale Server, Benutzer-Endgeräte);

- Kauf und Entwicklung der Software;

- Kosten der Systemeinrichtung (allgemeine Systembewirtschaftung, Informatik, Ausbildung und Beteiligung der Benutzer);

- Instandhaltungskosten und Kosten der abschließenden Beurteilung.

Artikel 4

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird den französischen Behörden gewährt, nachdem sie der Kommission die entsprechenden Belege vorgelegt haben.

(2) Die Kosten werden voraussichtlich wie folgt anfallen:

- 1997: 35 %,

- 1998: 65 %.

(3) Auf Anfrage der französischen Behörden kann ein Vorschuß in Höhe von maximal 40 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe bewilligt werden. Der entsprechende Antrag der französischen Behörde muß vor dem 15. Dezember 1997 vorliegen.

(4) Die Belege sind spätestens am 30. Juni 1999 einzureichen.

Artikel 5

Auf der Grundlage des Schlußberichts der zuständigen Behörde beurteilt die Kommission den Nutzen des Systems für die tiergesundheitliche Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben und legt diese Beurteilung den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vor.

Anhand dieser Beurteilung wird möglicherweise eine weitere Entscheidung zur Anpassung des Systems getroffen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

ANHANG I

Das Pilotsystem ist für die Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit konzipiert worden und ist ein Versuch zur Einführung eines standardisierten Systems zur Tiergesundheitsüberwachung in Gebieten mit hoher Besatzdichte.

Die vorgesehene EDV-Architektur könnte als Bezugsbasis für die Entwicklung von Datenbanken über Haltungsbetriebe und Tierbewegungen herangezogen werden.

Das Projekt fällt in den Rahmen der Aktion zur Erfassung und Rückverfolgung von Tierbewegungen, mit der der Gesundheitsstatus von Betrieben überwacht und verbessert werden soll.

1. Inhalt

Schwerpunkte:

- Führen einer Haltungsdatei,

- Erfassung von Tierbewegungen.

Es soll erreicht werden, anhand aktueller Daten über den Gesundheitszustand von Tierbeständen eine Grundlage für die Seuchenüberwachung und die Verwaltung der Tierbewegungen zu schaffen.

A. Führen einer Haltungsdatei

Grundlage einer solchen Datei ist die Einrichtung einer gemeinsamen Bezugsdatei. Die dem System angeschlossenen Parteien (Veterinärdienste, Labore, Zuchtstationen, Erzeugergemeinschaften und Tierärzte) verpflichten sich, zur ständigen Aktualisierung dieser Datei beizutragen, indem sie die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen eingeben. Einschlägige Validationsregeln sind vorgesehen. Die Informationen werden in ein entsprechendes Schema eingetragen (Tierhaltungsbetrieb, Standort, Art der Tätigkeit, Angaben zur Tiergesundheit usw.).

Der Zugang zur gemeinsamen Datei richtet sich nach dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Beteiligten.

Vorgesehen sind die Vernetzung der (rund 40) Standorte und ein zentrales elektronisches Verwaltungssystem.

B. Erfassung von Tierbewegungen

Auf längere Sicht soll sich das System auf alle Tierbewegungen im Schweinesektor erstrecken.

In einer ersten Phase liegt der Schwerpunkt auf der Erfassung der Ferkelbewegungen (vom Erzeuger- zum Mastbetrieb).

Es soll das gleiche System wie für die Haltungsdatei angewendet werden. In ein entsprechendes Schema sollen für jede Tierbewegung Angaben über die Herkunftsbetriebe, die Bestimmungsbetriebe und die Einzelheiten des Transports eingegeben werden.

2. Zeitplan

A. Erste Phase: Datum der Notifizierung dieser Entscheidung bis 1. Mai 1998

Tätigkeiten:

- Software-Entwicklung (Anwendung und Kommunikation);

- Kauf und Installation der Hardware (zentrale Server, Standorte);

- Kauf und Installation der Kommunikationsgeräte (Modems usw.);

- Anlage der gemeinsamen Referenzdatei;

- Durchführung von Tests in bestimmten Gebieten.

B. Zweite Phase: 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 1998

Es handelt sich um eine operative Phase mit dem Ziel der

- Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Systems;

- Behebung etwaiger Mängel;

- Beurteilung der technischen Aspekte und des praktischen Nutzens des Systems für die tiergesundheitliche Überwachung der Schweinehaltungsbetriebe.

ANHANG II

VORAUSSICHTLICHE KOSTEN

Entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften wird für das Projekt (alle Maßnahmen) eine Ausschreibung veröffentlicht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>