98/1/EG, Euratom: Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1997 über ein TACIS-Programm zum Aufbau einer Zivilgesellschaft in Belarus für 1997
Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1998 S. 0006 - 0007
BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 1997 über ein TACIS-Programm zum Aufbau einer Zivilgesellschaft in Belarus für 1997 (98/1/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die innenpolitische Lage in Belarus hat sich insbesondere seit November 1996 verschlechtert, was sich in einem Rückschlag für den Demokratisierungsprozeß, einer Beschränkung der Grundfreiheiten und Menschenrechtsverletzungen niederschlägt. Folglich konnte mit den belarussischen Behörden kein TACIS-Richtprogramm 1996-1999 und daher auch kein Aktionsprogramm ausgehandelt werden, obgleich derartige Programme normalerweise die Grundlage der bilateralen TACIS-Zusammenarbeit mit einem Partnerstaat gemäß Artikel 5 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 bilden. Der Rat hat einen Standpunkt zu Belarus eingenommen, der in seinen Schlußfolgerungen vom 24. Februar 1997, der Erklärung vom 29. April 1997 und den Schlußfolgerungen vom 15. September 1997 zum Ausdruck kommt; und zwar soll die Zusammenarbeit mit den belarussischen Behörden ausgesetzt werden, da das Land keine überzeugenden Anstrengungen unternimmt, um mit den erforderlichen demokratischen Reformen fortzufahren, jedoch soll der Demokratisierungsprozeß in Belarus unterstützt werden, insbesondere in zwei Bereichen, der Wahrung der Menschenrechte und der Freiheit der Medien. Die Gemeinschaft fördert den Demokratisierungsprozeß über die Haushaltslinie B7-7010, aber diese Unterstützung sollte durch weitere Maßnahmen verstärkt und ergänzt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 kann der Rat geeignete Maßnahmen betreffend die Unterstützung eines Partnerstaats beschließen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der Zusammenarbeit nicht erfuellt ist, insbesondere in Fällen der Verletzung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte. Die Kommission hat dem Rat vorgeschlagen, als geeignete Maßnahme gegenüber Belarus im Rahmen des TACIS-Programms 1997 ein Programm zum Aufbau einer Zivilgesellschaft in Belarus aufzustellen. Auch wenn ein TACIS-Richtprogramm 1996-1999 und folglich ein Aktionsprogramm für Belarus fehlen, wird das von der Kommission vorgeschlagene Programm gemäß den einschlägigen Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96, insbesondere den Artikeln 6 und 8, durchgeführt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das TACIS-Programm zum Aufbau einer Zivilgesellschaft für Belarus für 1997 wird für einen Hoechstbetrag von 5 Mio. ECU genehmigt. Artikel 2 Das Programm wird von der Kommission im Einklang mit den einschlägigen Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96, insbesondere den Artikeln 6 und 8, durchgeführt. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN (1) ABl. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 1.