31997Y0917(01)

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 281 vom 17/09/1997 S. 0004 - 0010


Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (97/C 281/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Einleitung

1.1. Die Mitgliedstaaten stellen umfangreiche öffentliche Mittel zur Unterstützung ihrer Industrie zur Verfügung. Von den Gesamtbeihilfen, die die Mitgliedstaaten von 1992 bis 1994 ihrer verarbeitenden Industrie gewährt haben, wurden rund 7 % für die Unterstützung der Ausfuhren eingesetzt, vor allem in Form günstiger Bedingungen für Exportkredite und Exportkreditversicherungsgeschäfte (1).

1.2. Exportbeihilfen beeinträchtigen unmittelbar den Wettbewerb zwischen den auf dem Markt konkurrierenden potentiellen Lieferanten von Waren und Dienstleistungen. In Anerkennung der schädigenden Auswirkungen hat die Kommission als Hüterin des Wettbewerbs im Rahmen des EG-Vertrags Exportbeihilfen im innergemeinschaftlichen Handel stets streng verurteilt (2). Wenngleich jedoch die Beihilfen der Mitgliedstaaten für ihre Ausfuhren in Drittländer ebenfalls den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen können (3), ist die Kommission auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen des EG-Vertrags, d. h. der Artikel 92, 93 und 94, nicht systematisch gegen diese Tätigkeiten vorgegangen. Dies hat mehrere Gründe: Erstens finden die Bestimmungen des EG-Vertrags über den Außenhandel, d. h. die Artikel 112 und 113, zum Teil auf diesen Bereich Anwendung, und Artikel 112 sieht in der Tat die Vereinheitlichung der Ausfuhrbeihilfen vor. Zweitens wird nicht nur der Wettbewerb in der Gemeinschaft durch Beihilfen für Ausfuhren außerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Exporteure der Gemeinschaft gegenüber der der Handelspartner der Gemeinschaft, die ähnliche Beihilfen vergeben. Schließlich wurden Fortschritte bei der Kontrolle der Beihilfen auf der Grundlage der Handelsbestimmungen des Vertrags sowie in der OECD und der WTO erzielt.

1.3. Obgleich die Kommission bisher Abstand davon genommen hat, ihre Befugnisse im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen auf dem Gebiet der Exportkredite und der Exportkreditversicherung auszuüben, haben die Arbeiten der Arbeitsgruppe "Ausfuhrkredite" des Rates (4) und die Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (5) gezeigt, daß zumindest im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung die tatsächlichen bzw. möglichen Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft ein Handeln der Kommission auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen rechtfertigen können, ohne daß Fortschritte in anderen Bereichen abgewartet werden. Die Wettbewerbsverzerrungen können nicht nur zwischen Exporteuren in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei ihrem Handel innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft auftreten, sondern auch zwischen Exportkreditversicherern, die ihre Dienstleistungen in der Gemeinschaft anbieten.

1.4. Zweck dieser Mitteilung ist es, die Wettbewerbsverfälschungen aufgrund staatlicher Beihilfen in dem Bereich des Exportkreditversicherungsgeschäfts zu beseitigen, in dem staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer und private Exportkreditversicherer miteinander im Wettbewerb stehen. Dieser kommerzielle Bereich der Exportkreditversicherung umfaßt die Versicherung kurzfristiger Exportkreditrisiken beim Handel in der Gemeinschaft und mit zahlreichen Ländern außerhalb der Gemeinschaft. Die genannten Risiken werden als "Marktrisiken" bezeichnet und in Abschnitt 2 definiert. Die Definition umfaßt jetzt nur sogenannte "wirtschaftliche" Risiken im Gegensatz zu "politischen" Risiken beim Handel innerhalb der Gemeinschaft und mit den meisten, im Anhang aufgeführten OECD-Ländern. Wenngleich die Mitgliedstaaten im Vorgriff auf die in der Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen erhebliche Bemühungen zur Abschaffung der Beihilfen im kommerziellen Exportkreditversicherungssektor unternommen haben, erfordert der Binnenmarkt Sicherheitsvorkehrungen, damit die gleichen Bedingungen unter allen Umständen gewährleistet werden.

Die vorliegende Mitteilung befaßt sich nicht mit der Versicherung mittel- und langfristiger Exportkreditrisiken, bei denen es sich zur Zeit weitgehend nicht um Marktrisiken handelt. In diesem Bereich sprechen die Faktoren, die die Kommission veranlaßt haben, von einer ausgedehnten Ausübung ihrer Befugnisse zur Kontrolle staatlicher Beihilfen abzusehen, weiterhin gegen ein solches Vorgehen. Statt dessen bemüht man sich, die Bestimmungen für die Exportkreditversicherung, die Entgelte und die länderbezogene Deckungspolitik unter angemessener Berücksichtigung der Programme in Drittländern zu vereinheitlichen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Exporteure der Gemeinschaft nicht zu beeinträchtigen.

1.5. In Abschnitt 2 der Mitteilung wird der Aufbau des Exportkreditversicherungsmarktes beschrieben und zwischen dem kommerziellen bzw. Marktbereich, in dem private Versicherer tätig sind und der unter diese Mitteilung fällt, und dem Nicht-Marktbereich unterschieden. In Abschnitt 3 werden die wichtigsten Faktoren aufgelistet, die den Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherern verfälschen können und erläutert, warum und inwieweit die staatliche Beihilfen betreffenden Artikel des EG-Vertrags Anwendung finden. In Abschnitt 4 schließlich erklärt die Kommission, welche Maßnahmen sie für notwendig hält, um zu gewährleisten, daß verbleibende staatliche Beihilfen der in Abschnitt 3 genannten Art aus dem Marktbereich beseitigt werden und fordert die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag auf, erforderlichenfalls die genannten Maßnahmen zu treffen.

2. Marktbereiche und Nicht-Marktbereiche der kurzfristigen Exportkreditversicherung

2.1. Der Bericht der Arbeitsgruppe "Ausfuhrkredite" des Rates, im folgenden "der Bericht", Beschwerden privater Exportkreditversicherer und die Rechtssachen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften haben gezeigt, daß in einigen Mitgliedstaaten die gleichen "offiziellen" Exportkreditversicherungsanstalten, die die mittel- und langfristigen Risiken der Exporteure für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie (6) versichern, auch in Teilen des kurzfristigen Exportkreditversicherungsmarktes für Rechnung des Staates oder mit dessen Garantie operieren, wo sie mit privaten Exportkreditversicherern im Wettbewerb stehen, die nicht solche Bindungen an den Staat haben. Bei den betreffenden "offiziellen" Exportkreditversicherungsanstalten kann es sich um Behörden, im staatlichen Besitz oder unter staatlicher Kontrolle befindliche Unternehmen oder ganz im privaten Besitz und unter privater Kontrolle stehende Unternehmen handeln. Für diese Mitteilung werden die genannten Anstalten als "staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer" bezeichnet. Ebenso wie die "offiziellen" Anstalten, die sowohl im mittel- und langfristigen als auch im kurzfristigen Bereich tätig sind, werden auch einige im privaten Besitz befindliche und privat kontrollierte Exportkreditversicherer, die nur kurzfristige Versicherungsverträge anbieten, möglicherweise von ihren Regierungen durch Garantien oder gleichwertige Rückversicherungsvereinbarungen für einige ihrer Geschäftsbereiche unterstützt. Auch diese Versicherer müssen als "staatliche oder staatlich unterstützte" Unternehmen eingestuft werden. Die hauptsächlich oder ausschließlich kurzfristige Geschäfte betreibenden Exportkreditversicherer, die nicht für Rechnung des Staates oder mit dessen Garantie (7) arbeiten, werden dagegen als "private Exportkreditversicherer" bezeichnet.

Aus dem Bericht ging hervor, daß den staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherern, soweit diese für Rechnung des Staates oder mit dessen Garantie in Teilen des kurzfristigen Versicherungsmarktes arbeiten und dort im Wettbewerb mit privaten Versicherern stehen, bestimmte finanzielle Vorteile gewährt werden, die den Wettbewerb gegenüber privaten Versicherern verfälschen können. In keinem Land haben laut Bericht die staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer ein Monopol für die kurzfristige Versicherungstätigkeit.

Einer der in dem Bericht behandelten schwierigsten Bereiche war die Bereitstellung der direkten oder indirekten Rückversicherung durch den Staat. In dem Bericht wurden Rückversicherungsvereinbarungen mit einer 100%igen Deckung ermittelt, die Garantien, wie bei einer Beihilfe, entsprechen. Jetzt geht man davon aus, daß Rückversicherungsleistungen, bei denen sich der Staat nur an einem Rückversicherungsvertrag des privaten Sektors beteiligt oder diesen ergänzt, den begünstigten Versicherern ebenfalls einen Vorteil gegenüber privaten Versicherern, die diese Deckung nicht erhalten, einräumen und damit den Wettbewerb verfälschen können.

2.2. Trotz der jüngsten Verbesserungen - die staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer vergeben ihre kurzfristigen Geschäfte in zunehmendem Maß an andere Unternehmen oder führen eine getrennte Rechnungslegung ein - wurde bereits festgestellt, daß weiterhin Maßnahmen erforderlich sind, um die gewünschten gleichen Bedingungen zu schaffen. Zunächst ist der Bereich zu ermitteln, in dem ein Wettbewerbsmarkt besteht. Der Bericht legte als entscheidendes Kriterium zur Ermittlung des Marktbereichs die Frage zugrunde, ob die private Rückversicherung generell und nicht nur in Einzelfällen zur Verfügung steht oder nicht. Es wurde festgestellt, daß die Frage im allgemeinen für wirtschaftliche Risiken privater Kunden zu bejahen ist, daß bei politischen Risiken (einschließlich Risiken öffentlicher Käufer, Währungstransferrisiken und nichtkommerzielle Katastrophenrisiken) die verfügbare Kapazität jedoch bisher unangemessen war, um den Versicherungsschutz für solche Risiken eindeutig als Markttätigkeit anzusehen. Auf der Grundlage einer Prüfung des privaten Rückversicherungsmarktes anhand der drei Kriterien Dauer, Belegenheit und Art der versicherten Risiken wurden in dem Bericht die "marktfähigen Risiken" als wirtschaftliche Risiken mit einer Risikodauer von gewöhnlich höchstens drei Jahren bei weltweiten Ausfuhren angesehen.

2.3. Aus den anschließend von den Mitgliedstaaten, Wirtschaftsvereinigungen und Versicherern eingegangenen Stellungnahmen ging hervor, daß die genannte Definition generell zu weit gefaßt war. In den meisten Stellungnahmen wurde insofern mit dem Bericht übereingestimmt, daß politische Risiken aufgrund der geringen Größe des privaten Rückversicherungsmarktes ausgenommen werden sollen, und der Vorzug wurde einer Hoechstrisikodauer von zwei Jahren für wirtschaftliche Risiken eingeräumt. Es erschien auch sehr schwierig, auf dem privaten Markt die wirtschaftlichen Risiken des andauernden Zahlungsverzugs in bezug auf Nicht-OECD-Länder rückzuversichern.

2.4. Aufgrund der engen Beziehungen zwischen dem andauernden Zahlungsverzug und der Zahlungsunfähigkeit - die Risiken des andauernden Zahlungsverzugs sind geeignet, zur Zahlungsunfähigkeit zu werden - und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, beide Risiken in die gleiche Kategorie einzustufen (marktfähige oder nichtmarktfähige Risiken) ist es nach dem Vorsichtsprinzip angezeigt, alle wirtschaftlichen Risiken in bezug auf Nicht-OECD-Länder zum jetzigen Zeitpunkt von der Definition der marktfähigen Risiken und dem Anwendungsbereich dieser Mitteilung auszunehmen. Schließlich ist es offenbar zur Zeit noch schwierig, die private Rückversicherung wirtschaftlicher Risiken in einigen OECD-Ländern zu erlangen.

2.5. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen werden "marktfähige Risiken" für diese Mitteilung wie folgt definiert: wirtschaftliche Risiken nichtöffentlicher Schuldner (8), die in den im Anhang aufgeführten Ländern niedergelassen sind. Bei diesen Risiken beträgt die Hoechstrisikodauer (d. h. Fabrikationsdauer zuzüglich Kreditlaufzeit mit normalem Ausgangspunkt entsprechend dem Berner Verband und üblichen Kreditbedingungen) weniger als zwei Jahre.

Alle anderen Risiken (d. h. politische Risiken, Katastrophenrisiken (9) und wirtschaftliche Risiken in bezug auf öffentliche Käufer und Länder, die nicht im Anhang aufgeführt sind) werden als noch nicht marktfähige Risiken angesehen.

"Wirtschaftliche Risiken" werden für diese Mitteilung wie folgt definiert:

- willkürlicher Rücktritt eines Schuldners vom Vertrag, d. h. jede willkürliche Entscheidung eines privaten Schuldners, den Vertrag ohne rechtmäßigen Grund zu unterbrechen oder zu beenden;

- willkürliche und rechtlich unbegründete Verweigerung der Annahme der unter den Vertrag fallenden Waren durch den privaten Schuldner;

- Zahlungsunfähigkeit des privaten Schuldners oder seines Garanten;

- Nichtbegleichung einer vertraglich begründeten Schuld durch den privaten Schuldner oder seinen Garanten, d. h. andauernder Zahlungsverzug.

2.6. Die Kapazität des privaten Rückversicherungsmarktes schwankt. Das bedeutet, daß die Definition der marktfähigen Risiken nicht unveränderlich ist und im Lauf der Zeit angepaßt werden kann, um z. B. möglicherweise auf politische Risiken ausgedehnt zu werden. Die Kommission wird die Definition deshalb in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal pro Jahr) überprüfen und die Mitgliedstaaten und sonstige Betroffene im Hinblick auf diese Überprüfung konsultieren (10). Soweit erforderlich wird bei der Änderung der Definition der Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Exportkreditversicherung zu berücksichtigen sein, um jegliche Kollision oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

3. Faktoren, die den Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen oder staatlich unterstützten Ausfuhrkreditversicherern verfälschen

3.1. Nachfolgende Faktoren können den Wettbewerb zugunsten staatlicher oder staatlich unterstützter Exportkreditversicherer, die marktfähige Risiken versichern, verfälschen (11).

- eine rechtliche oder tatsächliche Kredit- und Verlustgarantie des Staates. Durch derartige Garantien können die Versicherer Kredite zu unter dem Marktzins liegenden Sätzen aufnehmen bzw. überhaupt Kredite aufnehmen. Darüber hinaus erübrigt sich durch diese Garantien die Notwendigkeit für die Versicherer, sich auf dem privaten Markt rückzuversichern;

- jegliche Unterschiede bei den Verpflichtungen - gegenüber privaten Versicherern - zur Beibehaltung angemessener Rückstellungen. Es ist darauf hinzuweisen, daß man bei Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (12) durch die Richtlinie 87/343/EWG (13) übereinkam, daß die Ausklammerung von Ausfuhrkeditversicherungsgeschäften für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) der ursprünglichen Richtlinie) nicht für Geschäfte im Bereich der kurzfristigen wirtschaftlichen Risiken galt, die staatliche oder staatlich unterstützte Ausfuhrkreditversicherer für eigene Rechnung durchführten und die nicht staatlich garantiert waren (14). Dies bedeutet, daß staatliche oder staatlich unterstützte Versicherer zur Versicherung kurzfristiger wirtschaftlicher Risiken über eine bestimmte Höhe von Eigenmitteln (Solvabilitätsspanne einschließlich Garantiefonds) und versicherungstechnische Rückstellungen (insbesondere Schwankungsrückstellung) verfügen und eine Zulassung gemäß Artikel 6 ff. der Richtlinie 73/239/EWG erhalten haben müssen;

- Befreiung von üblicherweise zu zahlenden Steuern (z. B. Körperschaftssteuern und auf Versicherungspolicen erhobene Steuern);

- Bereitstellung von Beihilfen oder Kapital durch den Staat. Hierbei sollte der Grundsatz eingehalten werden, daß es sich bei den Kapitalzuführungen um staatliche Beihilfen handelt, es sei denn, die Investitionstätigkeit des Staates ist mit der privater Investoren vergleichbar (15). Bereitstellung von Sachleistungen durch den Staat, wie Zugang zu den und Nutzung der staatlichen Infrastrukturen, Einrichtungen oder privilegierten Daten (z. B. die Einschaltung von Botschaften zur Einholung von Informationen über Schuldner) zu Bedingungen, aus denen ihre Kosten nicht ersichtlich sind und Rückversicherung durch den Staat, entweder direkt oder indirekt über einen anderen staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer, zu günstigeren Bedingungen als gewöhnlich auf dem privaten Rückversicherungsmarkt, was entweder dazu führt, daß die Rückversicherung unter Preis angeboten wird oder zur künstlichen Schaffung von Kapazitäten, die auf dem privaten Markt nicht zur Verfügung stehen würden.

3.2. Durch die in Nummer 3.1 aufgeführten Maßnahmen erhalten die begünstigten Exportkreditversicherungsunternehmen einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Exportkreditversicherern bzw. können diesen erhalten. Solche bestimmten Unternehmen gewährten finanziellen Vorteile verfälschen den Wettbewerb und stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 92 Absatz 1 findet auf alle Maßnahmen Anwendung, mit denen bestimmten Unternehmen oder Erzeugnissen finanzielle oder wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, die die öffentlichen Mittel tatsächlich oder möglicherweise belasten oder einen Verlust für sie bedeuten und bei denen von den betreffenden Empfängern nichts oder wenig verlangt wird, soweit derartige Maßnahmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (16). Die in Nummer 3.1 aufgeführten finanziellen Vorteile in bezug auf marktfähige Risiken gemäß der Definition in Nummer 2.5 beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel mit Dienstleistungen. Darüber hinaus führen sie zu einem unterschiedlichen Versicherungsschutz für marktfähige Risiken in verschiedenen Mitgliedstaaten und verfälschen hierdurch den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten und haben Nebenwirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, unabhängig davon, ob innergemeinschaftliche Ausfuhren oder Ausfuhren nach Drittländern betroffen sind (17). Die in Artikel 92 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten nicht bei Beihilfen für die Versicherung von marktfähigen Risiken. Die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen solcher Beihilfen in der Gemeinschaft überwiegen mögliche nationale oder gemeinschaftliche Interessen an der Unterstützung der Ausfuhren.

Die vorgenannte Haltung wurde von dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/89, das unmittelbar das in dieser Mitteilung angesprochene Thema betrifft, bestätigt. Der Gerichtshof stellte fest, daß, obgleich die Richtlinie über die teilweise Harmonisierung der Schwankungsrückstellungen der Versicherungsunternehmen, die die für Rechnung des Staates getätigten oder mit dessen Garantie abgeschlossenen Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte ausnahm, nicht unrechtmäßig war, Faktoren der Wettbewerbsverfälschung zwischen privaten und staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherern "eventuell das Einlegen von Rechtsmitteln rechtfertigen, die es ermöglichen, die Verletzung dieser Vorschriften (d. h. Artikel 92 EG-Vertrag) zu ahnden" (18). In ihrem Urteil in der Rechtssache C-44/93 ging der Gerichtshof davon aus, daß die betreffenden Vorteile staatliche Beihilfen darstellen und bestätigte, daß die Kommission Maßnahmen treffen kann, um ihre Rücknahme zu gewährleisten (19).

4. Erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverfälschungen bei der kurzfristigen Exportkreditversicherung in bezug auf marktfähige Risiken

4.1. Die in Nummer 3.1 genannten Arten von staatlichen Beihilfen, die staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer für die in Nummer 2.5 definierten marktfähigen Risiken erhalten, können den Wettbewerb verfälschen und deshalb für eine Freistellung im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht in Betracht kommen.

4.2. Die Mitgliedstaaten werden deshalb nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag ersucht, ihre Exportversicherungssysteme für marktfähige Risiken erforderlichenfalls so zu ändern, daß die Gewährung der nachstehend aufgeführten Arten staatlicher Beihilfen zugunsten von staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherern in bezug auf die genannten Risiken innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung abläuft:

a) Staatliche Garantien für Kredite oder Verluste;

b) Freistellung von der Forderung zur Bildung angemessener Rückstellungen und den weiteren, in Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich aufgeführten Anforderungen;

c) Vergünstigung oder Befreiung von den üblicherweise zu zahlenden Steuern oder ähnlichen Belastungen;

d) Gewährung einer Beihilfe oder Bereitstellung von Kapital oder anderen Finanzierungsformen unter Umständen, bei denen ein unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber nicht in das Unternehmen investieren würde oder die für einen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wären;

e) Bereitstellung von Sachleistungen durch den Staat, wie Zugang zu den und Nutzung der staatlichen Infrastrukturen, Einrichtungen oder privilegierten Daten (z. B. die Einschaltung von Botschaften zur Einholung von Informationen über Schuldner), zu Bedingungen, aus denen ihre Kosten nicht ersichtlich sind und

f) Rückversicherung durch den Staat, entweder direkt oder indirekt über einen anderen staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer, zu günstigeren Bedingungen als gewöhnlich auf dem privaten Rückversicherungsmarkt, was entweder dazu führt, daß die Rückversicherung unter Preis angeboten wird, oder zur künstlichen Schaffung von Kapazitäten, die auf dem privaten Markt nicht zur Verfügung stehen würden.

Bis das Ergebnis der in Nummer 4.3 angesprochenen Überprüfung vorliegt, sind bestehende ergänzende staatliche Rückversicherungsvereinbarungen jedoch weiter für eine Übergangszeit zulässig, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt werden:

- Die staatliche Rückversicherung ist nur ein untergeordnetes Element des gesamten Rückversicherungsschutzes des Versicherungsunternehmens.

- Umfassen die Rückversicherungsverträge des Versicherers marktfähige und nichtmarktfähige Risiken und betrifft die staatliche Rückversicherung deshalb unausweichlich marktfähige Risiken, so darf die staatliche Rückversicherung für marktfähige Risiken nicht umfangreicher sein, als das etwaige Angebot auf dem privaten Rückversicherungsmarkt, wenn für die genannten Risiken getrennt Rückversicherung in Anspruch genommen worden wäre.

- Mit der staatlichen Rückversicherung wird dem Versicherer nicht die Möglichkeit gegeben, Geschäfte einzelner Käufer über die von den beteiligten privaten Rückversicherern gesetzten Grenzen hinaus zu versichern.

- Die nachweislich das Risiko wiedergebende Prämie für staatliche Rückversicherung wird auf der Grundlage wirtschaftlicher Markttechniken berechnet und entspricht, sofern ein vergleichbarer Marktprämiensatz vorliegt, mindestens diesem Satz.

- Die staatliche Rückversicherung für marktfähige Risiken steht allen Kreditversicherern offen, die in der Lage sind, die gemeinsamen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit zu erfuellen.

4.3. Um den in Nummer 4.2 genannten Erfordernissen zu entsprechen, müssen staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer die Versicherung von marktfähigen Risiken und nichtmarktfähigen Risiken für Rechnung oder mit Garantie des Staates mindestens getrennt verwalten und getrennt Rechnung dafür legen, um zu zeigen, daß sie für die Versicherung von marktfähigen Risiken keine staatlichen Beihilfen erhalten. Die Rechnungslegung für die im Namen des Versicherers getätigten Versicherungsgeschäfte muß der Richtlinie 91/674/EWG des Rates entsprechen (20).

Jeder Mitgliedstaat, der einem Exportkreditversicherer über eine Beteiligung oder sonstige Teilnahme an privaten Rückversicherungsverträgen sowohl für marktfähige als auch für nichtmarktfähige Risiken Rückversicherungsschutz bietet, muß außerdem nachweisen, daß die genannten Vereinbarungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Nummer 4.2 Buchstabe f) enthalten.

Hierzu wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten von der Veröffentlichung der Mitteilung an die genannten Vereinbarungen ständig auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten sechsmonatlichen Berichte kontrollieren und bis Ende 1998 eine vollständige Überprüfung solcher Vereinbarungen durchführen. Bei der Überprüfung werden alle in der Zwischenzeit hinsichtlich des Funktionierens des kurzfristigen Exportkreditversicherungsmarktes erworbenen Kenntnisse und gewonnenen Erfahrungen sowie die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet auf der Grundlage der gemäß Nummer 4.5 übermittelten Berichte über die Durchführung, der nach Nummer 4.6 durchzuführenden ersten jährlichen Überprüfung und der notifizierten Inanspruchnahme der Ausweichklausel gemäß Nummer 4.4 berücksichtigt. Sollte die Überprüfung ergeben, daß die Vereinbarungen in einem Mitgliedstaat staatliche Beihilfen enthalten, wird der Mitgliedstaat ersucht, diesen bis spätestens Ende 1999 ein Ende zu setzen.

4.4. Unter den nachstehend beschriebenen Umständen kann von dem Grundsatz abgewichen werden, daß staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer nur die Exportkreditversicherung für marktfähige Risiken übernehmen sollten, wenn ihnen die in Nummer 4.2 genannten finanziellen Vorteile entzogen werden.

Aufgrund des Fehlens von Versicherungs- bzw. Rückversicherungskapazität können private Exportkreditversicherer oder für eigene Rechnung tätige staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer möglicherweise in einigen Ländern vorübergehend marktfähige Exportkreditrisiken nicht übernehmen. Die genannten Risiken werden deshalb vorübergehend als nichtmarktfähig angesehen.

Unter solchen Umständen können diese vorübergehend nichtmarktfähigen Risiken möglicherweise von einem staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer für nichtmarktfähige Risiken die für Rechnung oder mit der Garantie des Staates versichert werden, übernommen werden. Der Versicherer paßt seine Prämiensätze für die genannten Risiken soweit wie möglich an die von privaten Exportkreditversicherern üblicherweise für die betreffende Risikoart berechneten Sätze an.

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die genannte Ausweichklausel in Anspruch zu nehmen, teilen der Kommission den Entwurf ihrer Entscheidung unverzüglich mit. Diese Mitteilung enthält einen Marktbericht, in dem die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung im privaten Versicherungsmarkt und somit die Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel mit der Bestätigung durch zwei große namhafte internationale Exportkreditversicherer sowie einen nationalen Kreditversicherer nachgewiesen wird. Die Mitteilung enthält außerdem eine Beschreibung der Bedingungen, die der staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer auf die genannten Risiken anzuwenden gedenkt.

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer solchen Mitteilung prüft die Kommission, ob die Inanspruchnahme der Ausweichklausel den obengenannten Bedingungen entspricht und mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

Stellt die Kommission fest, daß die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel erfuellt sind, wird ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung beschränkt, sofern sich die die Inanspruchnahme der Ausweichklausel rechtfertigenden Marktbedingungen in dem genannten Zeitraum nicht ändern.

Außerdem kann die Kommission nach Beratung mit den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel ändern und auch beschließen, diese auszusetzen oder durch ein anderes geeignetes System zu ersetzen.

4.5. Diese Mitteilung gilt ab dem 1. Januar 1998 für fünf Jahre.

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Mitteilung davon zu unterrichten, ob sie ihre Empfehlungen annehmen. Spätestens bis 1. Januar 1999 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um den Anforderungen zu entsprechen. Sollte anhand dieser Berichte oder auf andere Weise ersichtlich sein, daß die in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme weiterhin staatliche Beihilfen beinhalten, prüft die Kommission solche Beihilfen in Übereinstimmung mit der obengenannten Politik auf der Grundlage der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag.

4.6. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Betroffenen wird die Kommission die Definition der marktfähigen Risiken und die Durchführung der vorliegenden Mitteilung in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und etwaigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft prüfen. Alle bei der Kommission in Verbindung mit den genannten Überprüfungen von den Mitgliedstaaten und Betroffenen eingehenden Informationen werden allen sonstigen an der Überprüfung Beteiligten mit der Erlaubnis des Datenlieferanten zur Verfügung gestellt.

(1) Quelle: Fünfter Bericht über staatliche Beihilfen in der Europäischen Gemeinschaft, EG-Kommission, 1997, S. 20. Seit 1992 geht diese Zahl durch die im Vorschlagspaket für Helsinki vereinbarte Einschränkung der Exportkreditförderung zurück.

(2) In ihrem Siebenten Bericht über die Wettbewerbspolitik (1977) stellte die Kommission in Ziffer 242 fest, daß Exportbeihilfen im innergemeinschaftlichen Handel "keine der Ausnahmevorschriften für sich beanspruchen können, wobei es weder auf Intensität oder Form noch auf die Gründe oder Zielsetzungen der Beihilfen ankommt".

(3) Siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959. Vgl. auch Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93, Assurances de Crédit/OND und Belgien, Slg. 1994, S. I-3829, Randnummer 30.

(4) "L'assurance crédit et le marché unique 1992 (court-terme)", der Koordinierungsgruppe vorgelegter Bericht; Berichterstatter: Ph. Callut.

(5) Siehe Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du Crédit und Cobac/Rat und Kommission, Slg. 1991, S. I-1799, und in der Rechtssache C-44/93, siehe Fußnote 3.

(6) In einigen Fällen, wie in den Niederlanden, werden die mittel- und langfristigen Geschäfte nicht im Rahmen einer Garantie durchgeführt, sondern nach einer umfassenden Rückversicherungsvereinbarung mit der Regierung

(7) oder mit gleichwertigen Rückversicherungsvereinbarungen

(8) oder nichtöffentlicher Garanten. Ein öffentlicher Schuldner oder Garant ist ein Schuldner bzw. Garant, der in irgendeiner Form die öffentliche Hand selbst vertritt (Staat, Gebietskörperschaften) und weder gerichtlich noch verwaltungstechnisch für zahlungsunfähig erklärt werden kann. Für diese Mitteilung werden in staatlichem Besitz befindliche oder vom Staat kontrollierte Unternehmen, die in den im Anhang aufgeführten Länder (Länder mit marktfähigen Risiken) niedergelassen sind und den gewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, als nichtöffentliche Schuldner/Garanten angesehen.

(9) D. h. Krieg, Revolution, Naturkatastrophen, nukleare Unfälle usw.; nicht die sogenannten "wirtschaftlichen Katastrophenrisiken" (katastrophale Schadenanhäufungen in bezug auf einzelne Käufer oder Länder), die durch die Schadenexzedenten-Rückversicherung gedeckt werden können und wirtschaftliche Risiken sind.

(10) Unter anderem wird die Kommission den Rat (z. B. seine Arbeitsgruppe "Ausfuhrkredite") um Hilfe bitten.

(11) Koppelt ein staatlicher oder staatlich unterstützter Exportkreditversicherer die Versicherung von nichtmarktfähigen Risiken an die Übernahme von marktfähigen Risiken, so kann dies gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen. Ein solches Vorgehen kann sowohl von der Kommission verfolgt als auch vor die Gerichte und die nationalen Wettbewerbsbehörden gebracht werden.

(12) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3).

(13) Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der Kautionsversicherung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 72).

(14) Siehe Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/89, Fußnote 5, Randnummer 22.

(15) Siehe Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen (Bulletin EG 9-1984) sowie Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3).

(16) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (Steenkolenmijnen/Hohe Behörde), EuGH Slg. 1961, S. 1, Randnummer 19; Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission), EuGH Slg. 1974, S. 709 ff.; Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission), EuGH Slg. 1980, S. 2671 ff.

(17) In dem Urteil in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, siehe Fußnote 3) stellte der Gerichtshof fest, daß nicht nur Beihilfen für innergemeinschaftliche Ausfuhren, sondern auch Beihilfen für außergemeinschaftliche Ausfuhren den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel beeinflussen können. Beide Geschäftsarten werden von Ausfuhrkreditversicherern versichert, und daher können in beiden Fällen Beihilfen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel haben.

(18) Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Fußnote 5, Randnummer 24. Generalanwalt Tesauro stellte in einem Schlußantrag in dieser Rechtssache fest, daß im Fall von Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen oder staatlich unterstützten Ausfuhrkreditversicherern "größte Zweifel bestehen, ob die Mitgliedstaaten den öffentlichen Unternehmen rechtmäßig finanzielle Unterstützung zukommen lassen können. Unterstützungen dieser Art könnten mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen unvereinbar sein" (EuGH Sl.g 1991, S. I-1835, Randnummer 15).

(19) Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93, Fußnote 3, Randnummer 34.

(20) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31. 12. 1994, S. 7).

ANHANG

Verzeichnis der Länder mit marktfähigen Risiken

Europäische Union

Belgien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

Länder, die Mitglieder der OECD sind und bei denen von marktfähigen Risiken ausgegangen wird

Australien

Kanada

Island

Japan

Neuseeland

Norwegen

Schweiz

Vereinigte Staaten