31997R2628

Verordnung (EG) Nr. 2628/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Übergangsvorschriften für das Anlaufen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1997 S. 0017 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 2628/97 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Übergangsvorschriften für das Anlaufen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten sollten die bei ihnen verwendeten Ohrmarken und Tierpässe für einen begrenzten Zeitraum weiterverwenden können, um ihre Vorräte aufzubrauchen. Der Gebrauch von Ohrmarken, die die Halter bereits gekauft haben oder die bei den Veterinärdiensten vorrätig sind, sollte von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats für einen bestimmten Zeitraum, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1999, genehmigt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Umfang ihrer Vorräte und den voraussichtlichen Zeitraum für deren Aufbrauchen mitteilen.

Damit ein reibungsloser Übergang zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 geschaffenen neuen Kennzeichnungs- und Registrierregelung gewährleistet ist, sollten Deutschland und Portugal für einen begrenzten Zeitraum ermächtigt werden, die notwendigen Regelungen zur Ausgabe und Verwendung der zweiten Ohrmarke zu treffen. Italien sollte bis zum 30. Juni 1998 seine nationalen Vorschriften für die Verwendung von Doppelohrmarken für Rinder beibehalten können.

Darüber hinaus sollten Deutschland, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, ihre bestehenden Regelungen für die Ausgabe von Tierpässen bis zum 30. Juni 1998 beizubehalten.

Im Hinblick auf den Zeitplan zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die bei ihnen verwendeten Ohrmarken und Tierpässe für einen begrenzten Zeitraum weiterverwenden, um ihre Vorräte aufzubrauchen.

(2) Der Gebrauch von Ohrmarken, die die Halter bereits gekauft haben oder die bei den Veterinärdiensten vorrätig sind, wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats für einen bestimmten Zeitraum, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1999, genehmigt.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Umfang der in Absatz 1 genannten Vorräte und den vorgesehenen Zeitraum für deren Aufbrauchen mit.

(4) Im Rahmen der bestehenden Vorräte gemäß Absatz 1 werden Deutschland und Portugal bis zum 30. Juni 1998 ermächtigt, die notwendigen Regelungen zu treffen, damit die zweite Ohrmarke von der zuständigen Behörde ausgegeben wird und von Hand beschrieben werden kann, soweit diese handschriftliche Kennzeichnung lesbar und unverwischbar ist. In das Register der so gekennzeichneten Tiere ist ein besonderer Vermerk einzutragen, wobei der Halter die zuständige Behörde schriftlich unterrichtet, wenn er diese Möglichkeit in Anspruch nimmt. Für den Fall des Verlusts der ersten Ohrmarke muß die zuständige Behörde die notwendige Regelung für eine geeignete Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 treffen.

(5) Italien kann bis zum 30. Juni 1998 seine nationalen Vorschriften für die Verwendung von Doppelohrmarken für Rinder beibehalten.

Artikel 2

Deutschland, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich können ihre bestehenden Systeme für die Ausgabe von Tierpässen bis zum 30. Juni 1998 beibehalten, sofern die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, daß die Zuverlässigkeit während dieses Übergangszeitraums gewährleistet ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.