Verordnung (EG) Nr. 2623/97 des Rates vom 19. Dezember 1997 über die Anwendung von Artikel 6 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern
Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1997 S. 0009 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 2623/97 DES RATES vom 19. Dezember 1997 über die Anwendung von Artikel 6 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 (3) und (EG) Nr. 1256/96 (4) sind die Länder mit dem höchsten Entwicklungsstand ab dem 1. Januar 1998 anhand objektiver und klar definierter Kriterien von der Anwendung der betreffenden Verordnungen auszuschließen. Als Bezugswert für den Ausschluß der Länder mit dem höchsten Entwicklungsstand erscheint das niedrigste Pro-Kopf-Einkommen innerhalb der Gemeinschaft geeignet; dieser Wert ist durch die Einbeziehung des Entwicklungsindex gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 zu berichtigen, da berücksichtigt werden muß, daß manche Länder ihre Ausfuhr von Fertigerzeugnissen noch steigern müssen. Dieses Vorgehen ist insofern objektiv und eindeutig, als es auf dem am wenigsten anfechtbaren und aktuellsten Indikator für die Situation der begünstigten Länder beruht und gleichzeitig an dem APS-Ziel der Exportdiversifizierung in den begünstigten Ländern festhält. Der Ausschluß eines Landes von der Inanspruchnahme der allgemeinen Zollpräferenzen darf nicht dazu führen, daß andere Länder, die dem gleichen Regionalzusammenschluß angehören wie die ausgeschlossenen Länder, nicht mehr wie in der Vergangenheit die Vorteile nutzen können, die ihnen im Rahmen der regionalen Kumulierung durch die Verwendung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden Land entstanden. Die Beseitigung dieses Vorteils liefe dem Ziel von Artikel 6 der genannten Verordnungen, nämlich der Umverteilung der Zollpräferenzen auf die weniger entwickelten Länder, zuwider - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kriterien des Artikels 6 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 sind: - ein Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung von über 8 210 USD im Jahr 1995 nach den neuesten Angaben der Weltbank, - ein Entwicklungsindex von mehr als -1, berechnet nach der Methode und den Vorgaben in Anhang II Teil 2 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96. Diese Kriterien sind kumulativ anzuwenden. Artikel 2 Die Streichung eines Landes oder Gebietes von der Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden, auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 1 läßt die Möglichkeit der Verwendung von Ursprungswaren dieses Landes im Rahmen des regionalen Kumulierungsmechanismus für die in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (5) genannten Regionalzusammenschlüsse unberührt, sofern das fragliche Land dem jeweiligen Regionalzusammenschluß seit Inkrafttreten des Mehrjahresschemas für die betreffende Ware angehört und nicht im Sinne des Artikels 72a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als Ursprungsland des Endprodukts gilt. Artikel 3 Auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 1 werden die folgenden Länder und Gebiete von der Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden, in Anhang III der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 gestrichen: - Südkorea, - Hongkong, - Singapur. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN (1) Stellungnahme vom 16. Dezember 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 10. Dezember 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 348 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 998/97 (ABl. L 144 vom 4. 6. 1997, S. 13). (4) ABl. L 160 vom 29. 6. 1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2448/96 (ABl. L 333 vom 21. 12. 1996, S. 12). (5) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 28).