31997R2601

Verordnung (EG) Nr. 2601/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 zur Einrichtung einer Reservemenge für das Jahr 1998 zur Regelung von Härtefällen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0019 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 2601/97 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1997 zur Einrichtung einer Reservemenge für das Jahr 1998 zur Regelung von Härtefällen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf die Artikel 18 und 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C 68/95 hat der Gerichtshof wie folgt für Recht erkannt: "Dagegen gibt Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind."

Aufgrund dieses Urteils haben mehrere Marktbeteiligte bei der Kommission unter Berufung auf Härtefälle die Zuteilung zusätzlicher Mengen beantragt. Damit diesen Anträgen, die nach den vom Gerichtshof festgelegten Grundsätzen gerechtfertigt zu sein scheinen, stattgegeben werden kann, sollte eine Reservemenge eingerichtet werden, die im Rahmen des Zollkontingents zu berücksichtigen sein wird, das für die Einfuhr von Drittlandsbananen und die nichttraditionelle Einfuhr von AKP-Bananen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 im Jahr 1998 eröffnet ist. Gemäß den bei der Kommission gestellten Anträgen dürfte eine Reservemenge von 20 000 Tonnen ausreichen.

Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Anwendung einer Sondermaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, welche die Regelung der bei mehreren Marktbeteiligten wegen der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen eingetretenen Härtefälle zum Zweck hat, wird eine Reservemenge von 20 000 Tonnen eingerichtet. Diese Menge ist im Rahmen des Zollkontingents zu berücksichtigen, das für die Einfuhr von Drittlandsbananen und die nichttraditionelle Einfuhr von AKP-Bananen gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung im Jahr 1998 eröffnet ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.