Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens
Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0012 - 0012
VERORDNUNG (EG) Nr. 2596/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1994 bestimmt den Zeitraum, in dem zur Erleichterung der Überleitung von der in Österreich, Finnland und Schweden im Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Regelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe der Beitrittsakte ergibt, und insbesondere zur Überwindung erheblicher Schwierigkeiten bei der fristgerechten Anwendung der neuen Regelungen Übergangsmaßnahmen getroffen werden können. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 1997. Da die genannten Schwierigkeiten in bestimmten Sektoren nicht bis zu diesem Termin behoben werden können, empfiehlt es sich, von der in der Beitrittsakte vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den genannten Zeitraum zu verlängern. Die Verlängerung sollte ein Jahr betragen. Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bereiten die Anforderungen in bezug auf den Fettgehalt von Konsummilch in Finnland und in Schweden nach wie vor Schwierigkeiten, die bis zum 31. Dezember 1998 nicht überwunden werden können. Dementsprechend ist es angezeigt, von der in der Beitrittsakte von 1994 vorgesehenen Möglichkeit einer Verlängerung des betreffenden Zeitraums Gebrauch zu machen; die Verlängerung sollte in diesem spezifischen Fall zwei Jahre betragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1994 genannte Zeitraum wird bis zum 31. Dezember 1998 verlängert. Was jedoch die Anforderungen in bezug auf den Fettgehalt von in Finnland und in Schweden erzeugter Konsummilch anbelangt, so wird dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN (1) ABl. C 352 vom 20. 11. 1997, S. 11. (2) Stellungnahme vom 17. Dezember 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).