Verordnung (EG) Nr. 2570/97 der Kommission vom 19. Dezember 1997 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 350 vom 20/12/1997 S. 0002 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 2570/97 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1997 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 392/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1997) (3) sieht für 1997 Quoten für Makrelen vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Makrelenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches IIa (norwegische Gewässer nördlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1997 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 23. November 1997 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Makrelenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches IIa (norwegische Gewässer nördlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1997 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Makrelenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches IIa (norwegische Gewässer nördlich von 62°00' Nord) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 23. November 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. L 304 vom 7. 11. 1997, S. 1. (3) ABl. L 66 vom 6. 3. 1997, S. 57.