31997R2544

Verordnung (EG) Nr. 2544/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Indonesien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware eines Ausführers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 347 vom 18/12/1997 S. 0031 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 2544/97 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Indonesien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware eines Ausführers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1) Der Kommission liegt ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) vor. Dieser Überprüfungsantrag wurde von dem indonesischen Ausführer PT Polyfin Canggih, Indonesien, gestellt, der angeblich die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 (nachstehend "ursprünglicher Untersuchungszeitraum" genannt), nicht exportierte.

B. WARE

(2) Die Überprüfung betrifft texturierte Polyester-Filamentgarne des KN-Codes 5402 33 10 (synthetische texturierte Polyester-Filamentgarne mit einem Titer der einfachen Garne von 14 tex oder weniger (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex) und des KN-Codes 5402 33 90 (synthetische texturierte Polyester-Filamentgarne mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 14 tex (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex). Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

C. GELTENDE MASSNAHMEN

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 (3) führte der Rat unter anderem einen endgültigen Antidumpingzoll von 20,2 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indonesien ein; für bestimmte namentlich aufgeführte Unternehmen wurde jedoch ein niedrigerer Zoll festgesetzt.

D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4) Der Antragsteller, PT Polyfin Canggih, Indonesien, hat nachgewiesen, daß er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indonesien, deren Ware Gegenstand der vorgenannten Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist und daß er nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft exportierte.

(5) Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung mit dem Ziel zu rechtfertigen, die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers sowie - bei Vorliegen von Dumping - den Zollsatz zu ermitteln, der für dessen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.

E. AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(7) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indonesien, die von dem Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfaßt werden, um zu gewährleisten, daß die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung an erhoben werden können, wenn die Überprüfung zu der Feststellung von Dumping bei dem Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld des Antragstellers nicht angegeben werden.

F. FRIST

(8) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darlegen können, sofern sie nachweisen, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden. Ferner ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien schriftlich eine Anhörung beantragen können, wobei sie nachweisen müssen, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

G. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(9) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne der KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90 mit Ursprung in Indonesien, die von PT Polyfin Canggih, JL Otto Iskandardinata No 18, Bandung, Indonesien, hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt (Taric-Zusatzcode: 8753).

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Die interessierten Parteien müssen sich binnen 37 Tagen nach der Übermittlung dieser Verordnung an die Behörden des Ausfuhrlandes selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie Informationen übermitteln, wenn diese Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist können sie auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Dabei wird davon ausgegangen, daß diese Verordnung den Behörden des Ausfuhrlandes am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt wird.

Alle sachdienlichen Informationen und alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion "Auswärtige Beziehungen": Handelspolitik, Beziehungen zu Nordamerika, zum Fernen Osten sowie zu Australien und Neuseeland

C 100 4/30

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Telex COMEU B 21 877.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 289 vom 12. 11. 1996, S. 14.