31997R2527

Verordnung (EG) Nr. 2527/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem für 1998 für Rindfleisch vorgesehenen Zollkontingent gemäß dem zwischen der Gemeinschaft und der Republik Slowenien geschlossenen Interimsabkommen

Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 0056 - 0059


VERORDNUNG (EG) Nr. 2527/97 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem für 1998 für Rindfleisch vorgesehenen Zollkontingent gemäß dem zwischen der Gemeinschaft und der Republik Slowenien geschlossenen Interimsabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 410/97 des Rates vom 24. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2321/97 (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 11. November 1996 wurde in Brüssel ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits, nachstehend "Abkommen" genannt, unterzeichnet (4). In Erwartung des Inkrafttretens des Europa-Abkommens haben der Rat und die Kommission beschlossen, das Abkommen in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1997 vorläufig anzuwenden.

Gemäß dem Abkommen wird für das Jahr 1998 ein Zollkontingent für Rindfleisch zu ermäßigten Zollsätzen eröffnet. Es sind die diese Menge betreffenden Durchführungsbestimmungen festzulegen.

Damit die Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Menge regelmäßig durchgeführt werden, sollten diese auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden.

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97 (6), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2284/97 (8). Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorgesehenen Regelung empfiehlt es sich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 12 ECU je 100 kg festzusetzen. Aufgrund der im Rahmen dieser Regelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Rindfleischsektor sind klare Vorschriften für die Inanspruchnahme dieser Regelung festzulegen.

Damit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1998 können im Rahmen des Kontingents, das durch das mit Slowenien geschlossene Interimsabkommen eröffnet wurde, 7 700 Tonnen frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes ex 0201 10 00 (Schlachtkörper), 0201 20 20, 0201 20 30, 0201 20 50 und 0201 30 mit Ursprung in Slowenien eingeführt werden.

Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4082.

(2) Bei der Einfuhr des in Absatz 1 genannten Fleisches werden die im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbaren Wertzölle und Sonderzölle um 80 % gesenkt.

(3) Die in Absatz 1 genannte Menge wird wie folgt auf das Jahr verteilt:

- 3 850 t im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1998,

- 3 850 t im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998.

(4) Sind die Mengen, die 1998 Gegenstand von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum gemäß Absatz 3 sind, kleiner als die verfügbare Menge, so wird die Restmenge der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen muß, daß sie im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens einmal im Rindfleischhandel mit Drittländern tätig war, und die in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

b) Der Lizenzantrag darf nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller eingetragen ist.

c) Der Lizenzantrag muß sich auf mindestens 15 Tonnen Erzeugnisgewicht beziehen, ohne die verfügbare Menge zu überschreiten.

d) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

e) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz sind die laufende Nummer 09.4082 und mindestens eine der folgenden Angaben einzutragen:

- Reglamento (CE) n° 2527/97

- Forordning (EF) nr. 2527/97

- Verordnung (EG) Nr. 2527/97

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2527/97

- Regulation (EC) No 2527/97

- Règlement (CE) n° 2527/97

- Regolamento (CE) n. 2527/97

- Verordening (EG) nr. 2527/97

- Regulamento (CE) nº 2527/97

- Asetuksen (EY) N:o 2527/97

- Förordning (EG) nr 2527/97.

(2) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 einen oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten KN-Codes.

Artikel 3

(1) Die Lizenzanträge dürfen nur gestellt werden

- zwischen dem 12. und dem 21. Januar 1998 für die in Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannte Menge;

- zwischen dem 1. und 10. Juli 1998 für die in Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannte Menge.

(2) Stellt ein Interessent mehrere Anträge, werden alle Anträge ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist Mitteilung über die Anträge, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Menge gestellt wurden. Diese Mitteilung umfaßt ein Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Für die Anträge ist das Formular im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

(4) Die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann.

Werden Lizenzen für eine größere Menge beantragt, als verfügbar ist, so bestimmt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der Antragsmenge.

(5) Soweit die Kommission die Anträge annimmt, werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

Artikel 4

(1) Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird auf alle Mengen, um welche die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschritten werden, der am Tag der Abfertigung zum freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet.

(3) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 gelten die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen 180 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 31. Dezember 1998 befristet.

(4) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

Artikel 5

Die Bestimmungen von Artikel 1 finden auf Vorlage der vom Ausfuhrland gemäß Protokoll 4 im Anhang der Europa-Abkommen erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung Anwendung auf die Erzeugnisse.

Artikel 6

Bei Beantragung der Einfuhrlizenz leistet der Einführer im Hinblick auf diese Lizenz abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/97 eine Sicherheit in Höhe von 12 ECU je 100 kg Erzeugnisgewicht.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 5.

(2) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(3) ABl. L 322 vom 25. 11. 1997, S. 25.

(4) ABl. L 344 vom 31. 12. 1996, S. 3.

(5) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5.

(7) ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(8) ABl. L 314 vom 18. 11. 1997, S. 17.

ANHANG

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