31997R2519

Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 0023 - 0040


VERORDNUNG (EG) Nr. 2519/97 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (3), zu ändern; aus Gründen der Verständlichkeit sollte die genannte Verordnung durch eine Neufassung ersetzt werden.

Es sollte erneut darauf hingewiesen werden, wie wichtig es ist, daß die Unternehmen gleichen Zugang zu den Lieferaufträgen haben. Das Ausschreibungsverfahren bietet dabei dieselben Sicherheiten wie das Vergabeverfahren.

Die Bereitstellung von Waren außerhalb der Gemeinschaft sollte im Rahmen einer Verordnung geregelt werden. Deshalb sollte darauf hingewiesen werden, daß aufgrund der besonderen oder sogar von den üblichen Handelspraktiken abweichenden Verpflichtungen nicht allgemein auf die Incoterms Bezug genommen wird.

Unter bestimmten Umständen sollte es ermöglicht werden, mit dem Kauf der als Hilfe zu liefernden Waren sowohl in- als auch außerhalb der Gemeinschaft internationale und nichtstaatliche Organisationen zu beauftragen, die selbst Hilfeempfänger sind.

Es sollte ermöglicht werden, ein Unternehmen oder eine Organisation mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu beauftragen.

In bestimmten, begründeten Fällen sollte die Inanspruchnahme des Verfahrens der freihändigen Auftragsvergabe ermöglicht werden.

Mit Blick auf neue Länder, die Nahrungsmittelhilfe erhalten, namentlich die transkaukasischen und zentralasiatischen Länder, sollte die Lieferung von Waren frei Bestimmungsort ausschließlich auf dem Landweg vorgesehen werden.

Für einige Nahrungsmittelhilfeempfänger kann eine Lieferung ab Werk oder frei Frachtführer angezeigt sein.

Die Bereitstellungsverfahren sollten so flexibel wie möglich gestaltet werden, damit sie die unterschiedlichsten Situationen abdecken, denen die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft gerecht werden muß.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelhilfe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Wird zur Durchführung einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 geplanten Maßnahmen die Bereitstellung von Waren beschlossen, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung gilt für Lieferungen

- ab Werk oder frei Frachtführer,

- frei Verschiffungshafen,

- frei Löschhafen,

- frei Bestimmungsort.

(3) Werden die Käufe in den Empfängerländern selbst getätigt, so kann die Kommission besondere Bestimmungen erlassen, die in der in Artikel 6 vorgesehenen Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden, um den Handelsbräuchen der Länder und ihrer Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen.

Artikel 2

(1) Die Teilnahme an den im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Ausschreibungen steht zu den selben Bedingungen offen für natürliche und juristische Personen (nachfolgend: "Unternehmen")

- der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 58 EG-Vertrag,

- eines Mitgliedstaats, die ihren Sitz in einem Drittland haben, oder Schiffahrtsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Drittland haben und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind,

- eines Empfängerlands, das in der Liste im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführt ist,

- des Landes, in dem die Bereitstellung erfolgen würde, zu den Bedingungen gemäß den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96.

(2) Die Kommission kann beschließen, Unternehmen die Teilnahme an den Ausschreibungen vorübergehend oder endgültig zu untersagen, wenn sie bei der Abwicklung einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme oder einer anderen von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahme nachweislich grob gegen eine ihrer Verpflichtungen verstoßen haben.

Artikel 3

(1) Die Kommission kann internationale und nichtstaatliche Organisationen, die Hilfe der Gemeinschaft erhalten, ermächtigen, selbst die als Hilfe zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und deren Bereitstellung durchzuführen. In diesem Fall legt die Kommission die hierfür geltenden Verfahren und Bedingungen fest.

(2) Die Kommission kann ein Unternehmen oder eine Organisation mit der vollständigen oder teilweisen Bereitstellung der als Gemeinschaftshilfe zu liefernden Waren beauftragen. In diesem Fall legt die Kommission die für diesen Auftrag geltenden Verfahren und Bedingungen fest.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einzelheiten und Bedingungen werden von der Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1291/96 und in Anwendung dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 4

(1) Nach den für jede Lieferung festgelegten Bedingungen wird die zu liefernde Ware in der Gemeinschaft, in dem Empfängerland oder in einem im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 genannten und möglichst zum gleichen geographischen Raum gehörenden Entwicklungsland gemäß Artikel 11 der vorgenannten Verordnung gekauft.

(2) In Ausnahmefällen kann der Kauf gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 auf dem Markt eines anderen Landes als den in Absatz 1 genannten Ländern erfolgen.

(3) Erfolgt der Kauf in der Gemeinschaft, so kann die Ware auf dem Markt oder bei einer in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Interventionsstelle gekauft oder aus einem bei einer solchen Stelle gekauften Erzeugnis hergestellt werden. Wird sie bei einer Interventionsstelle gekauft, so erfolgt der Kauf zu einem Festpreis nach den einschlägigen Agrarvorschriften der Gemeinschaft.

(4) Erfolgt der Kauf in einem Drittland, so kann die Kommission das Ursprungsland der im Rahmen einer bestimmten Maßnahme zu liefernden Waren bezeichnen.

Artikel 5

Unbeschadet der von der Kommission im Einzelfall festzulegenden und in der Ausschreibung angegebenen besonderen Bestimmungen werden die wesentlichen Merkmale der bereitzustellenden Waren und die Auflagen betreffend ihre Aufmachung und Kennzeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

KAPITEL II

Auftragsvergabeverfahren

Artikel 6

(1) Der Lieferauftrag wird durch eines der folgenden Verfahren vergeben:

a) offene Ausschreibung,

b) beschränkte Ausschreibung,

c) freihändige Auftragsvergabe.

(2) Bei einer offenen Ausschreibung wird eine Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Anhang I mindestens 15 Tage vor Ablauf der Ausschlußfrist für die Einreichung der Angebote im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Bei einer beschränkten Ausschreibung wird mindestens drei Unternehmen eine Ausschreibungsbekanntmachung brieflich oder durch schriftliche Fernübertragung übermittelt.

Erfolgt die Bereitstellung in der Gemeinschaft, so werden unter den Unternehmen, die an den in Absatz 2 genannten Ausschreibungen teilgenommen haben, die Unternehmen ausgewählt, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen.

Erfolgt die Bereitstellung in einem Drittland, so werden die Unternehmen, die bei der Kommission als Bieter erfaßt sind, zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Eine beschränkte Ausschreibung kann in folgenden Fällen durchgeführt werden:

a) bei einer Bereitstellung außerhalb der Gemeinschaft,

b) bei einer Lieferung im Rahmen eines gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 gefaßten Zuteilungsbeschlusses,

c) bei einer Lieferung, die im Anschluß an die Auflösung eines vorausgegangenen Liefervertrags beschlossen wird,

d) bei einer Lieferung, die nach dem Zuteilungsbeschluß dringend geworden ist.

(4) Bei einer freihändigen Auftragsvergabe wird nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Eine freihändige Auftragsvergabe kann erfolgen, wenn die besonderen Merkmale einer Lieferung dies rechtfertigen, insbesondere wenn es sich um eine versuchsweise durchgebührte Lieferung handelt.

(5) Die Ausschreibung kann die Lieferung einer bestimmten Menge oder einer Hoechstmenge von Waren für einen bestimmten Währungsbetrag beinhalten.

(6) Eine Ausschreibung kann die Lieferung mehrerer Lose beinhalten. Ein Los kann in mehrere Partien aufgeteilt sein oder mehrere Maßnahmen betreffen.

Artikel 7

(1) Zur Teilnahme an der Ausschreibung richten die Bieter entweder ein schriftliches Angebot als Einschreiben an die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebene Dienststelle der Kommission oder sie geben das schriftliche Angebot gegen Empfangsbestätigung dort ab. Die Angebote sind in einem Umschlag einzureichen, der die Aufschrift "Nahrungsmittelhilfe" und die Nummer der betreffenden Ausschreibung trägt. Dieser Umschlag muß versiegelt und in einen Umschlag mit der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Anschrift eingelegt werden.

Die Angebote können auch durch schriftliche Fernübertragung an die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Rufnummern übermittelt werden. Als Grund für die Nichteinhaltung der Ausschlußfrist für die Einreichung der Angebote kann nicht geltend gemacht werden, daß diese Rufnummern besetzt waren.

Die Angebote müssen vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die Angebotsabgabe angegebenen Frist vollständig eingegangen oder abgegeben worden sein.

(2) Für jedes Los kann nur ein Angebot abgegeben werden. Das Angebot ist nur gültig, wenn es ein ganzes Los betrifft. Ist ein Los in mehrere Partien aufgeteilt, so ist das Angebot aus dem Mittelwert der Partien zu berechnen.

Beinhaltet die Ausschreibung die Lieferung mehrerer Lose, so ist für jedes einzelne Los ein gesondertes Angebot vorzulegen. Der Bieter muß nicht für alle Lose ein Angebot unterbreiten.

Die Angebote sind nach dem Muster in Anhang II A und entsprechend den Erläuterungen in Anhang II B abzufassen.

(3) Das Angebot muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Bieters,

b) die Nummer und Bezeichnung der Ausschreibung und die Nummer des Loses sowie die Nummer der Maßnahme,

c) das Reingewicht des Loses oder der in Anwendung von Buchstabe e) festgesetzte Währungsbetrag, auf den sich das Angebot bezieht,

d) den in Ecu je metrische Tonne Reingewicht oder in einer anderen in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Meßeinheit ausgedrückten Betrag, zu dem sich der Bieter unter den festgelegten Bedingungen zu liefern verpflichtet, sofern nicht Buchstabe e) Anwendung findet,

e) die vorgeschlagene Nettomenge der Ware, wenn die Ausschreibung die Lieferung einer Hoechstmenge einer bestimmten Ware für einen bestimmten Pauschalbetrag betrifft.

In dem Angebot sind die Bereitstellungsbedingungen für die betreffende Lieferung gemäß Artikel 4, die Erstattung oder Abschöpfung bei der Ausfuhr sowie die übrigen in der Regelung für den Handel mit Agrarerzeugnissen festgelegten Ausgleichsbeträge zu berücksichtigen.

In der Ausschreibungsbekanntmachung kann vorgeschrieben werden, daß das Angebot diese Erstattungen oder andere Beträge einbeziehen muß.

Die Unterabsätze 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn Buchstabe e) Anwendung findet.

(4) Unbeschadet Absatz 3 muß das Angebot bei Lieferungen ab Werk oder frei Bestimmungsort ausschließlich auf dem Landweg höchstens zwei Verladeadressen angeben. Bei Lieferungen frei Frachtführer ist die Verladeadresse in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben; die Kommission greift auf diese Lieferstufe nur unter besonderen begründeten Umständen zurück.

(5) Unbeschadet Absatz 3 muß das Angebot bei Lieferungen frei Löschhafen oder frei Bestimmungsort auf dem Seeweg einen einzigen Verschiffungshafen angeben. In dem Angebot können jedoch zwei Häfen angegeben werden, falls das Schiff in dem ersten Hafen wegen dessen Beschaffenheit nicht vollständig beladen werden kann und das Verladen auf dasselbe Schiff daher im zweiten Hafen abgeschlossen werden muß.

(6) Unbeschadet Absatz 3 muß das Angebot bei Lieferungen frei Verschiffungshafen einen einzigen für Hochseeschiffe zugänglichen Hafen, der die Einhaltung der Lieferbedingungen gestatten könnte, angeben. In dem Angebot können jedoch auch zwei Häfen angegeben werden, wenn das Los in mehrere Partien mit verschiedenen Bestimmungsorten aufgeteilt ist.

Bei Lieferungen von nicht mehr als 3 000 Tonnen Reingewicht je Los nur nur einen Bestimmungsort richtet sich die Wahl des Ladehafens danach, ob während des festgesetzten Lieferzeitraums die Möglichkeit einer Schiffsverbindung im Linien- oder Teilcharterverkehr mit dem Bestimmungsland besteht, die höchstens eine Umladung in einem Drittlandshafen einschließt. In diesem Fall ist das Angebot nur gültig, wenn ihm eine von einer Schiffahrtsgesellschaft oder ihrem Vertreter ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, daß die Möglichkeit einer solchen Verbindung gegeben ist.

Bei Lieferungen von Verarbeitungserzeugnissen, einschließlich Reis, die in der Gemeinschaft bereitgestellt werden, kann diese Seeverbindung eine Umladung in einem anderen, den vorstehenden Bedingungen entsprechenden europäischen Hafen der Gemeinschaft einschließen; auch dieser Hafen ist in dem Angebot anzugeben. Die Umladekosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

In Ausnahmefällen kann der Verschiffungshafen in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

(7) Findet Absatz 3 Buchstabe d) Anwendung, so ist das Angebot wie folgt abzugeben:

a) Bei Lieferungen ab Werk oder frei Frachtführer unterbreitet der Bieter ein einziges Angebot, in dem alle Kosten des Verladens und des Verstauens der Waren in die von dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Transportmittel inbegriffen sind.

b) Bei Lieferungen frei Verschiffungshafen unterbreitet der Bieter ein einziges Angebot, das sämtliche Kosten für die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Lieferstufe beinhaltet.

c) Bei Lieferungen frei Löschhafen nennt der Bieter gleichzeitig zwei Angebotsbeträge:

i) den ersten für die vorgesehene Lieferstufe. In dem Angebot sind die eigentlichen Seetransportkosten getrennt aufzuführen;

ii) den zweiten für die alternative Lieferstufe frei Verschiffungshafen, der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannt ist.

d) Bei Lieferungen frei Bestimmungsort auf dem Seeweg nennt der Bieter gleichzeitig zwei Angebotsbeträge:

i) den ersten für die vorgesehene Lieferstufe. In dem Angebot sind die Kosten für den Landtransport in Drittländern und den eigentlichen Seetransport getrennt aufzuführen;

ii) den zweiten für die alternative Lieferstufe frei Verschiffungshafen, der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben ist.

e) Bei Lieferungen frei Bestimmungsort ausschließlich auf dem Landweg nennt der Bieter gleichzeitig zwei Angebotsbeträge:

i) den ersten für die vorgesehene Lieferstufe. In dem Angebot sind die Kosten für den eigentlichen Landtransport getrennt aufzuführen;

ii) den zweiten für die alternative Lieferstufe ab Werk.

(8) Findet Absatz 3 Buchstabe e) Anwendung, so wird in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben, wie das Angebot zu erstellen ist.

(9) Das Angebot ist nur gültig, wenn ihm der Nachweis über die Hinterlegung der in Artikel 8 genannten Sicherheitsleistung beigefügt ist. Die Sicherheitsleistung ist gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zu stellen. Der Verweis auf eine für ein gleichartiges Los bei einem früheren Angebot gestellte Sicherheitsleistung ist nicht zulässig.

(10) Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder die Vorbehalte oder andere als in diesem Artikel festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(11) Außer in dem in Artikel 9 Absatz 4 genannten Fall kann ein Angebot nach seinem Eingang weder geändert noch zurückgezogen werden.

Artikel 8

Für jedes Los ist eine auf Ecu lautende Bietungssicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben. Die Sicherheitsleistung muß für mindestens drei Monate gestellt werden und auf Antrag der Kommission verlängert werden können. Die Sicherheitsleistung muß einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß sie gemäß diesem Artikel gestellt wird, sowie die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Angaben enthalten. Die Sicherheitsleistungen für mehrere Lose können in einem Dokument zusammengefaßt werden, sofern die Beträge für die verschiedenen Lose einzeln aufgeführt sind.

Die Sicherheitsleistung wird zugunsten der Kommission in Form einer Bürgschaft eines von einem Mitgliedstaat anerkannten Kreditinstituts gestellt. Im Falle der Bereitstellung in einem Drittland kann die Sicherheitsleistung von einem in einem Drittland ansässigen Kreditinstitut, mit dem sich die Kommission einverstanden erklärt hat, gestellt werden. Die Sicherheitsleistung ist unwiderruflich und auf erstes Anfordern hin abrufbar. Die Sicherheitsleistung wird nur auf Veranlassung der Kommission hin freigegeben. Diese Sicherheitsleistung wird entsprechend Artikel 22 freigegeben oder einbehalten. Eine Empfangsbestätigung wird nicht ausgestellt.

Erfolgt die Bereitstellung der Nahrungsmittel im Empfängerland selbst, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der in diesem Land üblichen Handelspraktiken in der Ausschreibungsbekanntmachung andere Modalitäten für die Stellung der Sicherheitsleistung festlegen.

Artikel 9

(1) Die Lieferung wird bei Käufen in der Gemeinschaft binnen höchstens drei Werktagen und bei Käufen in einem Drittland binnen höchstens vier Werktagen, vom Ende der Ausschlußfrist für die Einreichung der Angebote an gerechnet, dem Bieter zugeschlagen, der das niedrigste Angebot abgegeben hat und dabei sämtliche in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Bedingungen, insbesondere was die wesentlichen Merkmale der bereitzustellenden Erzeugnisse anbelangt, eingehalten hat (nachfolgend: "Auftragnehmer").

(2) Wird das niedrigste Angebot von mehreren Bietern eingereicht, so entscheidet das Los über die Erteilung des Zuschlags.

(3) Ist eine Lieferung frei Löschhafen oder frei Bestimmungsort vorgesehen, so kann der Zuschlag dennoch für eine in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegte alternative Lieferstufe entweder frei Verschiffungshafen oder ab Werk erteilt werden.

(4) Nach der Zuschlagserteilung wird dem Auftragnehmer und den Bietern, deren Angebot nicht angenommen wurde, die Zuschlagserteilung brieflich oder durch schriftliche Fernübertragung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mitgeteilt. Wird der Auftragnehmer über die Zuschlagserteilung erst nach dieser Frist unterrichtet, so hat er das Recht, sein Angebot am darauffolgenden Werktag zurückzuziehen.

(5) Zu jeder Ausschreibung werden in der Ausschreibungsbekanntmachung zwei verschiedene Ausschlußfristen für die Einreichung der Angebote angegeben. Wird der Zuschlag für die Lieferung nach Ablauf der ersten Frist nicht erteilt, so kann die Kommission für die Zuschlagserteilung die zweite Ausschlußfrist für die Einreichung der Angebote heranziehen. Die Bieter werden darüber in der in Absatz 1 genannten Frist fernschriftlich unterrichtet.

Die zweite Ausschlußfrist für die Einreichung der Angebote kann neue Lieferbedingungen beinhalten.

(6) Die Kommission kann sowohl nach Ablauf der ersten als auch der zweiten Ausschlußfrist für die Angebotsabgabe von einer Zuschlagserteilung absehen, insbesondere wenn die Angebote nicht im Bereich der marktüblichen Preise liegen. Die Kommission muß ihren Beschluß nicht begründen. Die Bieter werden binnen der in Absatz 1 genannten Frist brieflich oder durch schriftliche Fernübertragung über die Nichterteilung des Zuschlags für die Lieferung in Kenntnis gesetzt.

(7) Erfolgt die Bereitstellung in der Gemeinschaft, so werden die Ausschreibungsergebnisse im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Die Ergebnisse der wichtigsten, für eine Bereitstellung in einem Drittland durchgeführten Ausschreibungen werden regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

KAPITEL III

Pflichten des Auftragnehmers und Lieferbedingungen

Artikel 10

(1) Der Auftragnehmer erfuellt seinen Lieferauftrag entsprechend den in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen unter Einhaltung der aus der vorliegenden Verordnung und aus seinem Angebot folgenden Verpflichtungen.

Es wird unterstellt, daß der Auftragnehmer alle geltenden allgemeinen und besonderen Bedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.

(2) Um die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, stellt der Auftragnehmer binnen zehn Werktagen nach der Mitteilung über die Erteilung des Zuschlags für die Lieferung der Kommission eine auf Ecu lautende Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Angebotsbetrags je Los. Die Sicherheitsleistung muß eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr haben, die auf Antrag der Kommission verlängert werden kann. Die Sicherheitsleistung wird gemäß Artikel 8 Unterabsätze 2 und 3 hinterlegt. Sie muß einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß sie gemäß diesem Artikel gestellt wird, und die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Angaben enthalten. Ferner ist in der Sicherheitsleistung anzugeben, welches Land oder welche Organisation die Hilfe erhält.

(3) Binnen zehn Werktagen nach der Mitteilung des Zuschlags für die Lieferung unterrichtet der Auftragnehmer das in Artikel 11 genannte Unternehmen schriftlich über

a) den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Einlagerers der zu liefernden Waren unter Angabe des ungefähren Herstellungs- oder Verpackungsdatums.

Bei Lieferungen von Verarbeitungserzeugnissen teilt der Auftragnehmer mindestens drei Werktage im voraus den Zeitpunkt mit, zu dem mit der Herstellung oder der Verpackung begonnen wird;

b) den Namen seines Vertreters am Lieferort.

(4) Die Rechte und Pflichten aus dem Zuschlag sind nicht übertragbar.

Artikel 11

Mit der Zuschlagserteilung nennt die Kommission dem Auftragnehmer das Unternehmen, das für die Kontrollen nach Artikel 16, die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls der Lieferbescheinigung sowie allgemein für die Koordinierung aller Liefervorgänge zuständig ist (nachfolgend: "das aufsichtführende Unternehmen").

Kommt es während der Abwicklung der Lieferung zwischen dem aufsichtführenden Unternehmen und dem Auftragnehmer zu Meinungsverschiedenheiten, so trifft die Kommission die geeigneten Maßnahmen.

Die Kommission kann verschiedene aufsichtführende Unternehmen mit den verschiedenen Lieferstufen beauftragen.

Artikel 12

(1) Die Absätze 2 bis 8 finden auf Lieferungen ab Werk oder frei Frachtführer Anwendung. Die Lieferstufe wird in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Begünstigten oder dessen Vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Lieferung der Waren an die in seinem Angebot oder in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebene Adresse und sendet eine Kopie dieser Vereinbarung an das aufsichtführende Unternehmen. Das aufsichtführende Unternehmen leistet beim Zustandekommen dieser Vereinbarung jede mögliche Unterstützung.

Eine Lieferung in Teilsendungen kann nur mit Zustimmung des Begünstigten und der Kommission erfolgen. In diesem Fall stellt die Kommission dem Auftragnehmer die zusätzlichen Kontrollkosten in Rechnung.

(3) Der Auftragnehmer unterrichtet unverzüglich das aufsichtführende Unternehmen und die Kommission schriftlich von dem vereinbarten Liefertermin und -ort oder gegebenenfalls von dem Nichtzustandekommen einer Einigung mit dem Begünstigten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so muß dies spätestens zehn Tage vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Lieferfrist mitgeteilt werden, damit die Kommission die geeigneten Maßnahmen treffen kann.

(4) Die Lieferung muß vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Frist abgeschlossen sein. Kann die Lieferung nicht vor Ablauf dieser Frist abgewickelt werden, so kann die Kommission auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Begünstigten die Frist so verlängern, daß eine Lieferung innerhalb von 30 Tagen möglich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine solche Verlängerung zu akzeptieren.

Kann die Lieferung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der verlängerten Frist erfolgen, so wird der Auftragnehmer auf seinen Antrag hin von seinen Verpflichtungen entbunden.

(5) Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn die gesamten Waren tatsächlich in die vom Begünstigten zur Verfügung gestellten Transportmittel verladen und verstaut worden sind.

(6) Der Auftragnehmer trägt alle Gefahren, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung abgeschlossen und dies vom aufsichtführenden Unternehmen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 16 bestätigt worden ist.

(7) Der Auftragnehmer erledigt die Formalitäten für die Beschaffung der Ausfuhrbescheinigung und der Zollabfertigung und trägt die damit verbundenen Kosten und Abgaben.

(8) Stimmen Zeitpunkt und Mengen in der Übernahmebescheinigung nach Artikel 17 nicht mit den Angaben in der endgültigen Konformitätsbescheinigung überein, so kann die Kommission zusätzliche Überprüfungen vornehmen, aufgrund deren neue Papiere ausgestellt werden können.

Artikel 13

(1) Die Absätze 2 bis 8 finden auf Lieferungen frei Verschiffungshafen Anwendung. Die Lieferstufe wird in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer vereinbart schriftlich mit dem Begünstigten oder dessen Vertreter, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Anlegekai sowie gegebenenfalls in welchem Verladerhythmus die Lieferung der Waren in dem in seinem Angebot genannten Verschiffungshafen erfolgt, und sendet eine Kopie dieser Vereinbarung an das aufsichtführende Unternehmen. Das aufsichtführende Unternehmen leistet beim Zustandekommen dieser Einigung jede mögliche Unterstützung. Kommt eine Einigung nicht zustande, so trifft die Kommission anhand eines Berichts des aufsichtführenden Unternehmens die geeigneten Maßnahmen.

Auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers kann die Kommission mit Zustimmung des Begünstigten eine Änderung des Verschiffungshafens genehmigen, sofern die sich aus dieser Änderung ergebenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen.

Eine Lieferung in Teilsendungen kann nur mit Zustimmung des Begünstigten und der Kommission erfolgen. In diesem Fall stellt die Kommission dem Auftragnehmer die zusätzlichen Kontrollkosten in Rechnung.

(3) Der Auftragnehmer unterrichtet das aufsichtführende Unternehmen und die Kommission unverzüglich schriftlich von dem vereinbarten Liefertermin und -ort oder gegebenenfalls von dem Nichtzustandekommen einer Einigung mit dem Begünstigten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so muß dies spätestens zehn Tage vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Lieferfrist mitgeteilt werden, damit die Kommission die geeigneten Maßnahmen treffen kann.

(4) Kann die Lieferung nicht vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung gesetzten Frist erfolgen, weil eine Schiffsverbindung nicht verfügbar ist, so trifft die Kommission auf der Grundlage eines Berichtes des aufsichtführenden Unternehmens die geeigneten Maßnahmen. Diese Maßnahmen können insbesondere in der Verlängerung der Lieferfrist von Amts wegen, einer Änderung des genehmigten Hafens, der Stornierung einer Lieferung oder der Beförderung der Erzeugnisse auf einem vom Auftragnehmer oder vom aufsichtführenden Unternehmen vorgeschlagenen Schiff bestehen, falls Fracht und Verladekosten als annehmbar erachtet werden. Die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten können dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, wenn sich die in Artikel 7 Absatz 6 genannte Bescheinigung als unrichtig erweist.

(5) Außer in dem in Absatz 4 genannten Fall muß die Lieferung vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Frist abgeschlossen sein. Kann die Lieferung nicht vor Ablauf dieser Frist abgewickelt werden, so kann die Kommission auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Begünstigten die Frist so verlängern, daß eine Lieferung innerhalb von 30 Tagen möglich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine solche Verlängerung zu akzeptieren.

Kann die Lieferung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der verlängerten Frist erfolgen, so kann der Auftragnehmer auf seinen Antrag hin von seinen Verpflichtungen entbunden werden.

(6) Ist der Auftragnehmer für die Ladevorgänge zuständig, so verlädt er die Waren an Bord des Schiffes in dem für das Schiff oder die Hafenanlagen festgelegten Verladerhythmus unter Berücksichtigung der Hafengepflogenheiten.

Bei Lieferungen auf der Stufe fob verstaut ist der Auftragnehmer für anschließende Stauarbeiten und - im Fall von Stückgutlieferungen - anfallende Trimmarbeiten zuständig.

(7) Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Waren tatsächlich auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Lieferstufe geliefert wurden.

(8) Artikel 12 Absätze 6, 7 und 8 finden Anwendung.

Artikel 14

(1) Die Absätze 2 bis 14 finden auf Lieferungen frei Löschhafen Anwendung.

Die Lieferstufe wird in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer läßt die Waren auf eigene Kosten von dem in seinem Angebot genannten Verschiffungshafen bis zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Bestimmungshafen befördern und wählt dafür den Beförderungsweg, der am besten geeignet ist, die Einhaltung der Frist nach Absatz 14 zu gewährleisten.

Auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers kann die Kommission eine Änderung des Verschiffungshafens genehmigen, sofern die sich aus dieser Änderung ergebenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen.

(3) Der Auftragnehmer muß den Seetransport mit einem Schiff durchführen lassen, das von den europäischen oder internationalen Klassifizierungsgesellschaften in die höchste Güteklasse eingestuft wurde und alle gesundheitsrechtlichen Garantien für den Transport von Lebensmitteln bietet. Für die Verschiffung in der Gemeinschaft müssen die Klassifizierungsgesellschaften den in der Richtlinie 94/57/EG des Rates (4) festgelegten Vorschriften und Normen entsprechen.

Der Seetransport muß nach den Bestimmungen zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbspraktiken, wie sie in den Verordnungen (EWG) Nr. 954/79 (5), (EWG) Nr. 4055/86 (6), (EWG) Nr. 4056/86 (7), (EWG) Nr. 4057/86 (8), und (EWG) Nr. 4058/86 (9) des Rates über die Schiffahrtspolitik der Gemeinschaft definiert sind, durchgeführt werden. Daher darf insbesondere während der Geltungsdauer eines Beschlusses des Rates aufgrund von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 und in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 der Seetransport nicht von Schiffahrtsgesellschaften durchgeführt werden, durch deren Praktiken die Reedereien der Gemeinschaft geschädigt wurden oder in deren Niederlassungsland der freie Zugang zum Frachtverkehr für Schiffahrtsgesellschaften der Mitgliedstaaten oder Schiffe, die in einem Mitgliedstaat nach dessen einschlägigen Rechtsvorschriften eingetragen sind, eingeschränkt ist.

Der Auftragnehmer übermittelt dem aufsichtführenden Unternehmen die Bescheinigung darüber, daß das benutzte Schiff die gesundheitsrechtlichen Voraussetzungen erfuellt, sowie eine Kopie der Klassifikationszertifikate des Schiffes.

(4) Der Auftragnehmer schließt eine Seeversicherung ab oder nimmt eine Generalpolice in Anspruch. Diese mindestens auf die Angebotssumme lautende Police deckt alle mit der Beförderung und allen anderen Tätigkeiten des Auftragnehmers im Rahmen der Lieferung bis zur festgelegten Lieferstufe verbundenen Gefahren.

Sie deckt ferner alle Ausgaben für das Aussortieren, das Umpacken, die Rücknahme oder die Zerstörung der beschädigten Waren und die Untersuchung der Waren, die trotz Havarie von dem Begünstigten akzeptiert werden können.

Die Versicherung beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die versicherten Waren das Lager des Auftragnehmers verlassen, und endet, wenn die Lieferung auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Lieferstufe abgeschlossen und dieser Abschluß vom aufsichtführenden Unternehmen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist.

Aus der Police muß überdies ausdrücklich hervorgehen, daß die Deckung nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt.

(5) Der Auftragnehmer teilt dem Begünstigten und dem aufsichtführenden Unternehmen schriftlich den Namen des Schiffes, dessen Flagge, das Ladedatum, das voraussichtliche Datum der Ankunft im Löschhafen sowie alle Zwischenfälle während des Transports der Waren mit, sobald er davon Kenntnis erhält.

Der Auftragnehmer bestätigt dem Begünstigten und dem aufsichtführenden Unternehmen zehn Tage, fünf Tage, drei Tage und 48 Stunden im voraus das voraussichtliche Datum der Ankunft des Schiffes im Löschhafen oder beauftragt den Kapitän oder den Korrespondenten der Schiffahrtsgesellschaft, sie davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Lieferungen in auf mehrere Schiffe verteilten Sendungen können nur mit Zustimmung der Kommission vorgenommen werden. In diesem Fall stellt die Kommission dem Auftragnehmer die mit der Kontrolle verbundenen zusätzlichen Kosten in Rechnung.

(7) Der Auftragnehmer verlädt die Waren auf eigene Kosten an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen und zahlt die Seefracht.

Bei Lieferungen auf der Lieferstufe ungelöscht ("ex ship") gehen die Löschkosten und etwaige Überliegegelder im Löschhafen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, sofern er das Löschen der Waren nicht behindert hat. Die Ausschreibungsbekanntmachung kann die Bedingung enthalten, daß der Auftragnehmer der Kommission das Eilgeld ("despatch money") überträgt. Eine Kopie des "statement of facts" sowie der Abrechnung der Liegezeit ("laytime") ist zu diesem Zweck zusammen mit dem Zahlungsantrag vorzulegen.

Bei Lieferungen auf der Lieferstufe gelöscht ("ex quay") trägt der Auftragnehmer die Löschkosten im Löschhafen, einschließlich der Kosten des Verbringens an den Kai längsseits Schiff, und gegebenenfalls die Leichterkosten, einschließlich Miete, Schlepplohn und Löschen der Leichter, sowie die etwaigen Überliegegelder für das Schiff und gegebenenfalls die Leichter.

Bei Lieferungen in das Hafenlager trägt der Auftragnehmer neben den in Unterabsatz 3 genannten Kosten auch die Kosten der Lade- und Löschvorgänge und des Umladens der Waren von der Lieferstufe ab Kai, einschließlich der Einlagerung in die Hafenlager.

Bei Lieferungen in Containern erfolgt die Lieferung entweder bis zum Container-Terminal oder in das Hafenlager. In diesem Fall muß die standgeldfreie Zeit mindestens 15 Tage betragen und deutlich im Konnossement angegeben sein. Bei Lieferungen in das Hafenlager gehen die Kosten des Entladens der Container sowie der ordnungsgemäßen Lagerung der Waren im Hafenlager zu Lasten des Auftragnehmers; erfolgt der Transport in Containern auf Veranlassung des Auftragnehmers, ohne daß letzterer nach der Ausschreibungsbekanntmachung dazu verpflichtet gewesen wäre, so trägt dieser sämtliche dadurch entstehende Kosten.

In allen Fällen trägt der Auftragnehmer überdies die Kaigebühren ("wharfage") oder ähnliche Gebühren, falls sie nach der Hafenordnung zu Lasten des Schiffes gehen.

(8) Der Auftragnehmer erledigt die Formalitäten für die Beschaffung der Ausfuhrbescheinigung und Zollabfertigung und trägt die damit verbundenen Kosten und Abgaben. Die mit der Beschaffung der Einfuhrlizenz und der Zollabfertigung bei der Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten müssen nicht vom Auftragnehmer erledigt und die damit verbundenen Ausgaben und Steuern nicht von ihm getragen werden.

(9) Nach Verschiffung der Waren läßt der Auftragnehmer dem Begünstigten folgende Dokumente zukommen, mit Kopie an das aufsichtführende Unternehmen:

a) eine Pro-forma-Rechnung mit dem Vermerk, daß es sich um eine kostenlose Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft handelt,

b) eine Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung nach Artikel 16,

c) alle Dokumente, die der Begünstigte für die Zollabfertigung und Übernahme der Waren benötigt,

d) alle anderen in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Dokumente.

Bei Lieferungen ab Schiff läßt der Auftragnehmer dem Begünstigten auch folgende Dokumente zukommen:

a) das Original des Konnossements für den Bestimmungshafen oder ein gleichwertiges Dokument, anhand dessen der Begünstigte die Zollabfertigung und das Löschen vornehmen lassen kann,

b) gegebenenfalls den Chartervertrag, die Buchungsnote oder ein gleichwertiges Dokument, dem insbesondere die Liegezeit zu entnehmen ist,

c) für vollständige Ladungen, technische Angaben über den voraussichtlichen Salzwassertiefgang bei der Ankunft und für diesen Tiefgang die Anzahl Tonnen je cm Tauchtiefe (TPC) sowie den Ladeplan.

Bei Lieferungen ab Kai oder Hafenlager läßt der Auftragnehmer dem Begünstigten auch folgende Dokumente zukommen:

a) eine Kopie des Konnossements sowie gegebenenfalls eine Packliste bei Lieferungen in Containern,

b) einen Lieferschein, mit dem der Begünstigte die Zollabfertigung und die Auslagerung der Waren vornehmen kann.

(10) Das Konnossement muß stets die Angabe des Transportunternehmers enthalten und auf den Vertreter des Auftragnehmers im Löschhafen ausgestellt sein. Auf schriftlichen Antrag des Begünstigten muß der Auftragnehmer den Begünstigten oder dessen Vertreter als Konsignator angeben, damit die Einfuhrzollförmlichkeiten erledigt werden können.

Ausgenommen Lieferungen ab Schiff, kann die Angabe des Begünstigten als Konsignator nicht zur Folge haben, daß dieser die Entladekosten ganz oder teilweise tragen oder vorfinanzieren muß. Die Namen des Begünstigten und des aufsichtführenden Unternehmens im Löschhafen müssen immer in dem Feld "notify" angegeben werden.

(11) Unbeschadet Absatz 14 ist die Lieferung abgeschlossen, wenn die gesamten Waren tatsächlich

a) bei der Lieferstufe ab Schiff gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 in den Laderaum des Schiffes geliefert wurden

oder

b) bei der Lieferstufe ab Kai gemäß Absatz 7 Unterabsatz 3 am Kai zur Verfügung gestellt wurden

oder

c) gemäß Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 im Hafenlager oder im Container-Terminal verstaut wurden.

(12) Der Auftragnehmer trägt alle Gefahren, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung auf der in Absatz 7 genannten Lieferstufe abgeschlossen und dieser Abschluß vom aufsichtführenden Unternehmen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist.

(13) Stimmen Zeitpunkt und Mengen in der Übernahmebescheinigung nicht mit den Angaben in der endgültigen Konformitätsbescheinigung überein, so kann die Kommission zusätzliche Überprüfungen vornehmen, aufgrund deren neue Papiere ausgestellt werden können.

(14) Die gesamte Warenlieferung muß vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung gesetzten Frist im Löschhafen ankommen. Werden in der Ausschreibungsbekanntmachung mehrere Löschhäfen und eine einzige Lieferfrist für ein und dasselbe Los angegeben, so müssen die Waren in den verschiedenen Löschhäfen vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung gesetzten Frist ankommen.

Als Nachweis für das Datum der Ankunft in diesem Hafen gilt die Eintragung des Schiffes durch die Hafenbehörden des Löschhafens. Läßt sich dieser Nachweis durch Eintragung nicht beschaffen, so wird das Ankunftsdatum durch einen Auszug aus dem Logbuch, der vom aufsichtführenden Unternehmen bestätigt wird, nachgewiesen.

Die Ausschreibungsbekanntmachung kann gegebenenfalls einen Lieferzeitraum vorsehen; Lieferungen vor diesem Zeitraum werden als verfrüht angesehen und unterliegen den Sanktionen nach Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c).

(15) Kann die Lieferung nicht vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung gesetzten Frist erfolgen, so kann die Kommission auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Begünstigten diese Frist so verlängern, daß eine Lieferung innerhalb von 30 Tagen möglich ist, oder vom Liefervertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer muß eine solche Verlängerung oder Stornierung akzeptieren.

Kann die Lieferung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der verlängerten Frist erfolgen, so wird der Auftragnehmer auf seinen Antrag hin von seinen Verpflichtungen entbunden.

Artikel 15

(1) Die Absätze 2 bis 11 finden auf Lieferungen frei Bestimmungsort entweder auf dem See- und auf dem Landweg oder ausschließlich auf dem Landweg Anwendung.

(2) Der Auftragnehmer läßt die Waren auf eigene Kosten von dem in seinem Angebot genannten Verschiffungshafen oder Ladekai bis zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Bestimmungsort befördern und wählt dafür den Beförderungsweg, der am besten geeignet ist, die Einhaltung der Frist nach Absatz 9 zu gewährleisten.

Auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers kann die Kommission eine Änderung des Verschiffungshafens oder des Ladekais genehmigen, sofern die durch diese Änderung verursachten Kosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen.

Der Auftragnehmer trägt alle Kosten bis zur Einlagerung der Waren am Bestimmungsort.

Bei Lieferungen in Containern trägt der Auftragnehmer alle Kosten im Zusammenhang mit der Miete, der Beförderung und der Einlagerung am Bestimmungsort sowie die Rücklaufkosten. Sofern der Auftragnehmer nicht von sich aus Container verwendet, ohne daß dies nach der Ausschreibungsbekanntmachung erforderlich gewesen wäre, trägt der Auftragnehmer, vom Tag der Einlagerung an gerechnet, nicht die Standgeldkosten für die Container nach Ablauf des 15tägigen Standgeldselbstbehalts.

(3) Artikel 14 Absätze 3, 4, 6 und 8 finden sinngemäß Anwendung.

(4) In der Ausschreibungsbekanntmachung kann ein Löschhafen oder ein Grenzübergang für die Beförderung der Lieferung angegeben werden.

(5) Unbeschadet Absatz 9 gilt die Lieferung als abgeschlossen, wenn die gesamte Warenmenge tatsächlich am Bestimmungsort eingelagert worden ist. Das Entladen der Transportmittel geht nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

(6) Der Auftragnehmer trägt alle Gefahren, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung auf der in Absatz 2 genannten Lieferstufe abgeschlossen und dieser Abschluß vom aufsichtführenden Unternehmen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist.

(7) Stimmen Zeitpunkt und Mengen in der Übernahmebescheinigung nicht mit den Angaben in der endgültigen Konformitätsbescheinigung überein, so kann die Kommission zusätzliche Überprüfungen vornehmen, aufgrund deren neue Papiere ausgestellt werden können.

(8) Der Auftragnehmer unterrichtet den Begünstigten und das aufsichtführende Unternehmen unverzüglich schriftlich über die verwendeten Transportmittel, die Ladetermine, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Ware am Bestimmungsort sowie über alle Zwischenfälle während der Beförderung der Waren.

Der Auftragnehmer bestätigt dem Begünstigten und dem aufsichtführenden Unternehmen fünf Tage im voraus auf dem schnellsten Wege den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Waren am Bestimmungsort.

(9) Die gesamte Warenlieferung muß vor Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Frist am Bestimmungsort ankommen. Werden für ein und dasselbe Los in der Ausschreibungsbekanntmachung mehrere Bestimmungsorte und nur eine einzige Lieferfrist angegeben, so müssen die Waren vor Ablauf der Frist an jedem Bestimmungsort ankommen.

Die Ausschreibungsbekanntmachung kann gegebenenfalls einen Lieferzeitraum vorsehen; Lieferungen vor diesem Zeitraum werden als verfrüht angesehen und unterliegen den Sanktionen nach Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c).

(10) Artikel 14 Absatz 15 findet Anwendung.

(11) Nach dem Verladen übermittelt der Auftragnehmer dem Begünstigten mit Kopie an das aufsichtführende Unternehmen

a) bei Beförderung auf dem Seeweg eine Durchschrift des Konnossements, mit Angabe des Frachtführers,

b) einen Lieferschein, anhand dessen der Begünstigte die Zollabfertigung der Waren vornehmen kann,

c) eine Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung,

d) eine Pro-forma-Rechnung mit der Angabe, daß es sich um eine kostenlose Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft handelt,

e) die Packliste bei Lieferungen in Containern,

f) die Frachtkarte bei Lieferungen auf dem Landweg,

g) alle Dokumente, die der Begünstigte für die Zollabfertigung und Übernahme der Waren benötigt,

h) alle anderen in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Dokumente.

Artikel 16

(1) Bei jeder Lieferung kontrolliert das aufsichtführende Unternehmen die Beschaffenheit, Menge, Aufmachung und Kennzeichnung der zu liefernden Waren.

Die endgültige Kontrolle erfolgt auf der festgelegten Lieferstufe. Bei Lieferungen frei Löschhafen oder frei Bestimmungsort wird eine vorläufige Kontrolle auch beim Verladen oder beim Werk vorgenommen.

(2) Die Kontrolle ist so vorzunehmen, daß die Ergebnisse der Untersuchungen und gegebenenfalls des Gegengutachtens vor der Bereitstellung oder vor Ladebeginn vorliegen. Unter besonderen Umständen, insbesondere bei Gefahr einer Ersetzung der Ware im Laufe der Lieferung nach Vornahme der Kontrolle, kann das aufsichtführende Unternehmen mit Genehmigung der Kommission während der Ladetätigkeiten eine entsprechende zusätzliche Kontrolle vornehmen. Wird nach dieser Kontrolle eine mangelnde Konformität der Waren festgestellt, so gehen alle damit verbundenen Kosten, vor allem etwaige Überliegegelder, zu Lasten des Auftragnehmers.

(3) Nach Abschluß der endgültigen Kontrolle stellt das aufsichtführende Unternehmen dem Auftragnehmer eine endgültige Konformitätsbescheinigung aus, in der insbesondere der Zeitpunkt des Lieferabschlusses und die gelieferte Nettomenge bestätigt werden, gegebenenfalls unter Vorbehalt.

(4) Sobald das aufsichtführende Unternehmen eine Nichtübereinstimmung feststellt, muß er dies dem Auftragnehmer und der Kommission unverzüglich schriftlich ankündigen. Diese Ankündigung wird als "Vorbehaltsmitteilung" bezeichnet. Der Auftragnehmer kann die Ergebnisse bei dem aufsichtführenden Unternehmen und der Kommission binnen zwei Werktagen nach Absendung der genannten Mitteilung beanstanden.

(5) Nach Abschluß der vorläufigen Kontrolle stellt das aufsichtführende Unternehmen eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus, gegebenenfalls mit Vorbehalten. Das aufsichtführende Unternehmen gibt an, ob die Waren aufgrund dieser Vorbehalte auf der Lieferstufe nicht abgenommen werden können. Die Kommission kann aufgrund der Vorbehalte beschließen, die Anzahlung nach Artikel 18 Absatz 4 an den Auftragnehmer nicht zu leisten.

(6) Der Auftragnehmer trägt alle finanziellen Folgen qualitativer Mängel der Waren oder einer verspäteten Bereitstellung der Waren zu Kontrollzwecken, insbesondere die Kosten von Fehlfrachten oder Liegegelder.

(7) Die Vertreter des Auftragnehmers und des Begünstigten werden vom aufsichtführenden Unternehmen schriftlich zur Teilnahme an den Kontrollen, insbesondere an der Probenentnahme für die Analysezwecke, aufgefordert; die Probenentnahme erfolgt nach den branchenüblichen Verfahren.

Bei der Probenentnahme entnimmt das aufsichtführende Unternehmen zwei zusätzliche Proben, die es versiegelt der Kommission zur Verfügung hält, damit bei Bedarf oder bei einer Beanstandung durch den Begünstigten oder den Auftragnehmer eine zweite Kontrolle vorgenommen werden kann.

Die Kosten der als Probe entnommenen Waren gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(8) Werden die Ergebnisse der vorläufigen oder endgültigen Kontrolle nach Absatz 2 vom Auftragnehmer oder vom Begünstigten beanstandet, so ordnet das aufsichtführende Unternehmen mit Genehmigung der Kommission ein Gegengutachten an, das je nach Art der Beanstandung eine zweite Probenentnahme, eine zweite Untersuchung, eine zweite Kontrolle des Gewichts oder der Aufmachung einschließt.

Das Gegengutachten wird von einer Stelle oder einem Laboratorium erstellt, das vom Auftragnehmer, vom Begünstigten und vom aufsichtführenden Unternehmen einvernehmlich bestimmt wird. Läßt sich binnen zwei Arbeitstagen nach Mitteilung der Beanstandung kein Einvernehmen erzielen, so wird die Stelle oder das Laboratorium von der Kommission von Amts wegen benannt.

(9) Wird nach den Kontrollen oder dem Gegengutachten die Konformitätsbescheinigung nicht ausgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Waren zu ersetzen.

(10) Die Kosten der Kontrollen nach Absatz 2 gehen zu Lasten der Kommission.

Die Kosten der Kontrolle der Ersatzwaren oder der zusätzlichen Lieferungen nach Absatz 9 und Artikel 17 Absatz 1 gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Kosten des Gegengutachtens nach Absatz 8 gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.

(11) Bei Störungen, die aus von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen eine Lieferung frei Löschhafen oder frei Bestimmungsort schwerwiegend beeinträchtigen, kann die Kommission beschließen, daß das aufsichtführende Unternehmen vor Abwicklung der Lieferung nach einer angemessenen Kontrolle der Warenmenge und -qualität eine endgültige Konformitätsbescheinigung ausstellt.

(12) Der Auftragnehmer kann das aufsichtführende Unternehmen ersuchen, eine vorläufige oder endgültige Konformitätsbescheinigung für Teilmengen auszustellen.

Für kein Los können mehr als drei Teilbescheinigungen ausgestellt werden. Eine Teilbescheinigung muß sich auf mindestens 2 500 Tonnen netto nicht verarbeitetes Getreide und mindestens 100 Tonnen netto andere Waren beziehen, sofern es sich nicht um die Restmenge eines Loses handelt. In allen Fällen stellt die Kommission die zusätzlichen Kontrollkosten dem Auftragnehmer in Rechnung, sofern es sich nicht um Lose, die in mehrere Partien mit jeweils unterschiedlichen Bestimmungsorten aufgeteilt sind, handelt.

Artikel 17

(1) Bei Schüttgutlieferungen sind bis zu 3 % Mindergewicht unter der beantragten Menge zulässig, bei Lieferungen von aufgemachten Waren bis zu 1 %. Die vom aufsichtführenden Unternehmen als Proben entnommenen Mengen werden zu den zulässigen Fehlmengen hinzugerechnet.

Werden die zulässigen Fehlmengen überschritten, kann die Kommission verlangen, daß der Auftragnehmer binnen einer von der Kommission gesetzten zweiten Frist unter den für die ursprüngliche Lieferung geltenden finanziellen Bedingungen eine Ergänzungslieferung vornimmt. Gegebenenfalls findet Artikel 22 Absätze 4, 5 und 7 Anwendung.

(2) In der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung wird die tatsächlich gelieferte Nettomenge festgestellt.

(3) Der Begünstigte stellt dem Auftragnehmer eine Übernahmebescheinigung mit den in Anhang III aufgeführten Angaben aus, sobald die Ware auf der festgesetzten Lieferstufe bereitgestellt wurde und der Auftragnehmer dem Begünstigten das Original der endgültigen Konformitätsbescheinigung und des Ursprungszeugnisses, der Pro-forma-Rechnung über den Warenwert und die kostenlose Überlassung sowie gegebenenfalls die in den Artikeln 14 und 15 genannten Dokumente übergeben hat.

Das aufsichtführende Unternehmen leistet jegliche Unterstützung im Hinblick auf den Erhalt dieser Bescheinigung.

(4) Wird die Übernahmebescheinigung vom Begünstigten nicht binnen 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 3 angegebenen Dokumente ausgestellt, so stellt das aufsichtführende Unternehmen dem Auftragnehmer auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin mit Zustimmung der Kommission binnen fünf Werktagen eine Lieferbescheinigung mit den in Anhang III aufgeführten Angaben aus.

KAPITEL IV

Zahlungsbedingungen und Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheitsleistung

Artikel 18

(1) Dem Auftragnehmer wird höchstens der Angebotsbetrag gezahlt, gegebenenfalls zuzüglich der Kosten nach Artikel 19 und abzüglich der in Absatz 3 genannten Abzüge, der genannten einzubehaltenden Beträge nach Artikel 22 Absatz 8, der zusätzlichen Kontrollkosten nach den Artikeln 12 bis 16 oder der Kosten infolge der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4.

Betrifft die Ausschreibung die Lieferung von Hoechstmengen einer bestimmten Ware, so wird unbeschadet der vorgenannten Abzüge und einzubehaltenden Beträge oder Kosten oder der Zahlung der in Artikel 19 aufgeführten Kosten höchstens der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Betrag gezahlt.

(2) Die Zahlung erfolgt für die in der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung angegebene Nettomenge. Stimmen die Angaben in der Übernahmebescheinigung nicht mit den Angaben in der endgültigen Konformitätsbescheinigung überein, so ist letztere Bescheinigung maßgeblich und dient als Grundlage für die Zahlung.

(3) Entsprechen die auf der Lieferstufe festgestellte Beschaffenheit der Waren, ihre Aufmachung oder Kennzeichnung den Vorschriften nicht, wurde die Übernahme der Waren oder die Ausstellung der Lieferbescheinigung dadurch aber nicht verhindert, so kann die Kommission bei der Berechnung des geschuldeten Betrages Abzüge vornehmen. Werden im Falle eines Auftragnehmers Abzüge vorgenommen, so kann dies die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zur Folge haben.

(4) Bei Lieferungen frei Löschhafen oder frei Bestimmungsort kann unter den folgenden Voraussetzungen auf Antrag des Auftragnehmers eine Anzahlung von bis zu 90 % des Angebotsbetrages erfolgen:

a) für als konform anerkannte Teilmengen, für die das aufsichtführende Unternehmen eine vorläufige Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat,

b) oder für die Gesamtmenge, für die das aufsichtführende Unternehmen eine vorläufige Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat.

Unabhängig von der Zahl der für ein bestimmtes Los geleisteten Teilanzahlungen nimmt die Kommission außer bei Vorliegen von ihr anerkannter außergewöhnlicher Umstände nur eine einzige Endzahlung je Los vor.

(5) Der zu zahlende Betrag wird auf in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrag des Auftragnehmers ausgezahlt.

Der Antrag auf Zahlung des Angebotsgesamt- oder -restbetrags muß mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:

a) einer Rechnung über den geforderten Betrag,

b) dem Original der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung,

c) einer Kopie der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

Der Antrag auf eine Anzahlung muß mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:

a) einer Rechnung über den geforderten Betrag,

b) einer Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung,

c) einer Kopie des Konnossements, des Chartervertrags oder der Frachtkarte,

d) einer Kopie des Versicherungszertifikats.

Eine Anzahlung darf 90 % des Angebotsbetrages nicht übersteigen. Sie wird gegen Vorlage einer zugunsten der Kommission geleisteten Anzahlungssicherheitsleistung in Höhe des Anzahlungsbetrages zuzüglich 10 % gewährt. Diese Sicherheitsleistung ist gemäß Artikel 8 Unterabsatz 2 und 3 zu stellen. Sie muß mindestens ein Jahr gelten und auf Antrag der Kommission verlängert werden können.

Alle Kopien müssen beglaubigt und vom Auftragnehmer unterzeichnet sein.

(6) Der Antrag auf Zahlung des Angebotsgesamt- oder -restbetrages ist bei der Kommission binnen drei Monaten vom Ausstellungsdatum der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung an gerechnet einzureichen. Außer in Fällen höherer Gewalt werden bei Anträgen nach Ablauf dieser Frist 10 % des geschuldeten Betrages einbehalten.

(7) Die Zahlung erfolgt binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige Zahlungsantrag nach Absatz 5 bei der Kommission eingegangen ist.

Zahlungen nach dem vorgenannten Termin aus anderen Gründen als zusätzlichen Gutachten oder Nachforschungen werden mit Verzugszinsen in Höhe des vom Europäischen Währungsinstitut angewendeten Monatssatzes verzinst; dieser Monatssatz wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht. Anzuwenden ist der Satz für den Monat, in den der erste Tag nach Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 fällt. Verzögert sich die Zahlung um mehr als einen Monat, so gilt ein unter Zugrundelegung der Anzahl der Tage, an dem die einzelnen Sätze angewandt wurden, gewichteter Durchschnittssatz.

Artikel 19

(1) Der Auftragnehmer trägt alle Kosten, die bei der Lieferung der Ware auf der benannten Lieferstufe anfallen. Die Kommission kann dem Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag hin bestimmte zusätzliche Kosten erstatten, die sie anhand der zweckdienlichen Belege veranschlagt, sobald eine Übernahmebescheinigung oder eine Lieferbescheinigung ohne Vorbehalte gegen die Art der beantragten Kostenerstattung ausgestellt wurde.

(2) Zusätzliche Kosten sind - alle Verwaltungskosten ausgenommen - die Einlagerungs-, Versicherungs- und Finanzierungskosten, die vom Auftragnehmer in einem der folgenden Fälle tatsächlich gezahlt wurden:

a) nach Verlängerung der Lieferfrist auf Antrag des Begünstigten,

b) nach Verzögerungen, durch die zwischen dem Lieferzeitpunkt und der Ausstellung der Übernahme- bzw. Lieferbescheinigung oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung, falls letztere nachträglich ausgestellt wird, mehr als 30 Tage verstreichen.

(3) Die anerkannten Einlagerungs- und Versicherungskosten werden in Ecu erstattet, wozu der in der Ausgabenwährung ausgedrückte Betrag anhand des von der Kommission angewendeten Umrechnungskurses in Ecu umgerechnet wird.

Die anerkannten Kosten können folgende Hoechstbeträge nicht überschreiten:

- 1 ECU je Tonne Schüttgut und 2 ECU je Tonne aufgemachte Ware pro Woche für Einlagerungskosten;

- 0,75 % pro Jahr des Wertes der Waren für Versicherungskosten.

Die Finanzierungskosten werden wie folgt berechnet:

>NUM>A × N × I

>DEN>360

A = Restbetrag, der nach Artikel 18 zu dem Zeitpunkt zu zahlen ist, zu dem der die Zahlung der Finanzierungskosten begründende Tatbestand eintritt,

N = die Anzahl der verstrichenen Verlängerungstage gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder die Anzahl der Verzögerungstage gemäß Absatz 2 Buchstabe b),

I = der Satz gemäß Artikel 18 Absatz 7.

(4) In Ausnahmefällen kann die Kommission dem Auftragnehmer auf seinen schriftlichen Antrag hin bestimmte nicht vorhersehbare Ausgaben erstatten, sofern diese Kosten nicht auf natürliche Mängel der Waren, ihre unzureichende oder unangemessene Aufmachung, eine von dem Auftragnehmer zu vertretende verzögerte Abwicklung der Lieferung, einen Stau des Hafens oder auf einen Zulieferer zurückzuführen sind.

(5) Die Kommission entschädigt den Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag, wenn er insbesondere nach Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 15, Artikel 15 Absatz 10 und Artikel 20 Unterabsatz 2 von seinen Pflichten entbunden wurde.

Mit Ausnahme aller Verwaltungskosten betrifft die Entschädigung einerseits die entsprechend der vorstehenden Absätze 2 und 3 dieses Artikels veranschlagten Einlagerungs-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie andererseits eine einvernehmlich festgelegte Ausgleichsentschädigung, die in jedem Fall höchstens 3 % des Angebotsbetrages ausmacht.

(6) Anträge auf Zahlung zusätzlicher Kosten und nicht vorhersehbarer Ausgaben müssen getrennt von den Anträgen auf Zahlung der Lieferung in zweifacher Ausfertigung innerhalb der in Artikel 18 Absatz 6 genannten Frist gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Abzug von 10 % vorgenommen.

Artikel 20

Bezeichnet die Kommission nach der Erteilung des Zuschlags für die Lieferung eine andere Ladeadresse, einen anderen Verschiffungs- oder Löschhafen oder einen anderen endgültigen Bestimmungsort als ursprünglich vorgesehen oder eine andere Lieferstufe, so liefert der Auftragnehmer die Waren an die neue Ladeadresse, den neuen Hafen, den neuen endgültigen Bestimmungsort oder auf der neuen Lieferstufe. Die Kommission vereinbart mit dem Auftragnehmer die etwaige Verminderung oder Erhöhung der ursprünglich veranschlagten Kosten.

Der Auftragnehmer kann jedoch auf ordnungsgemäß begründeten Antrag von seinen Verpflichtungen entbunden werden.

Artikel 21

Erfolgt die Lieferung - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - aus nicht von dem Begünstigten, aber von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Lieferfrist, so trägt der Auftragnehmer alle finanziellen Folgen der ganz oder teilweise unterbliebenen Lieferung. Zu den finanziellen Folgen können insbesondere die direkt mit der Nichtausführung der Lieferung verbundenen Kosten für den Begünstigten wie Überliegegelder oder Kosten von Leerfahrten im Zusammenhang mit dem See- oder Landtransport, Kosten der Anmiete von Lagerhallen oder -plätzen sowie die damit verbundenen Versicherungskosten gehören.

Ferner stellt die Kommission unter den in Unterabsatz 1 genannten Umständen das Ausbleiben der Lieferung fest und trifft die geeigneten Maßnahmen.

Artikel 22

(1) Die nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 5 gestellten Sicherheitsleistungen werden unter den in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Voraussetzungen freigegeben oder einbehalten.

(2) Die Bietungssicherheitsleistung wird freigegeben

a) auf eine briefliche oder durch schriftliche Fernübertragung erfolgende Mitteilung der Kommission, wenn das Angebot nicht gültig ist oder nicht berücksichtigt wurde oder wenn kein Zuschlag erfolgt ist;

b) wenn der als Auftragnehmer bezeichnete Bieter die Liefersicherheitsleistung gemäß Artikel 9 Absatz 4 gestellt oder sein Angebot zurückgezogen hat.

Die Sicherheitsleistung wird einbehalten, wenn der Auftragnehmer die Liefersicherheitsleistung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Erteilung des Zuschlags für die Lieferung vorgelegt hat oder wenn der Bieter sein Angebot in Anwendung von Artikel 7 Absatz 11 zurückzieht.

(3) Die Liefersicherheitsleistung wird auf eine briefliche oder durch schriftliche Fernübertragung erfolgende Mitteilung der Kommission vollständig freigegeben, wenn der Auftragnehmer

a) die Anzahlungssicherheitsleistung nach Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 gestellt hat;

b) unter Einhaltung aller seiner Verpflichtungen geliefert hat;

c) in Anwendung von Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 15, Artikel 15 Absatz 10 und Artikel 20 Unterabsatz 2 von seinen Verpflichtungen entbunden wurde;

d) die Lieferung infolge eines von der Kommission anerkannten Falles höherer Gewalt nicht vornehmen konnte.

(4) Außer in Fällen höherer Gewalt werden von der Liefersicherheitsleistung unbeschadet Absatz 8 dieses Artikels kumulativ folgende Beträge einbehalten:

a) 10 % des Wertes der nicht gelieferten Mengen unbeschadet der in Artikel 17 Absatz 1 genannten zulässigen Fehlmengen;

b) 20 % der im Angebot genannten Gesamtkosten des Seetransports, falls das vom Auftragnehmer befrachtete Schiff die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 nicht erfuellt;

c) 0,2 % des Wertes der nicht fristgemäß gelieferten Mengen für jeden Tag einer Verzögerung oder, falls dies in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehen ist, 0,1 % für jeden zu früh gelieferten Tag.

Die unter Buchstabe a) und Buchstabe c) genannten Beträge werden nicht einbehalten, wenn die festgestellten Verstöße gegen die Lieferbedingungen von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

(5) Die Anzahlungssicherheitsleistung wird wie die Liefersicherheitsleistung in den in Absatz 3 Buchstaben b) und c) genannten Fällen vollständig freigegeben;

In sinngemäßer Anwendung von Absatz 4 wird die Sicherheitsleistung teilweise einbehalten.

(6) Die Liefer- oder Anzahlungssicherheitsleistung wird vollständig einbehalten, wenn die Kommission gemäß Artikel 21 das Ausbleiben der Lieferung feststellt.

(7) Die Liefer- oder Anzahlungssicherheitsleistung wird entsprechend den Mengen freigegeben, für die der Anspruch auf Zahlung des Restbetrags festgestellt wurde. Für die übrigen Mengen wird sie einbehalten.

(8) Die Kommission zieht die gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 von den Sicherheitsleistungen einbehaltenen Sicherheitsleistungsbeträge von dem zu zahlenden Endbetrag ab. Gleichzeitig wird die Liefer- bzw. die Anzahlungssicherheitsleistung vollständig freigegeben.

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 23

Die Kommission beurteilt die Fälle höherer Gewalt, mit denen das Ausbleiben einer Lieferung oder die Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen des Auftragnehmers begründet werden können.

Die infolge der von der Kommission anerkannten Fälle höherer Gewalt entstandenen Kosten werden von der Kommission getragen.

Artikel 24

Für Entscheidungen in Streitsachen, die die Erfuellung, Nichterfuellung oder Auslegung der Bedingungen für Lieferungen gemäß dieser Verordnung zum Gegenstand haben, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Artikel 25

Auf alle Fragen, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, findet belgisches Recht Anwendung.

Artikel 26

Die Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 wird aufgehoben.

Sie findet weiterhin auf Lieferungen Anwendung, für die die Ausschreibungsbekanntmachung vor Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht wurde.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisung auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1997

Für die Kommission

João DE DEUS PINHEIRO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 166 vom 5. 7. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1.

(3) ABl. L 81 vom 28. 3. 1991, S. 108.

(4) ABl. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 20.

(5) ABl. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1.

(6) ABl. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 1.

(7) ABl. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4.

(8) ABl. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 14.

(9) ABl. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 21.

ANHANG I

AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG

1. Maßnahme Nr. (gegebenenfalls mehrere Nummern je Los)

2. Begünstigter (je nach Fall ein Land oder eine Organisation)

3. Vertreter des Begünstigten

4. Bestimmungsland

5. Bereitzustellendes Erzeugnis

6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen

7. Anzahl der Lose (gegebenenfalls Menge je Los und/oder je Teillos)

8. Merkmale und Qualität der Ware (gemäß der in Artikel 5 genannten Veröffentlichung)

9. Aufmachung (gemäß der in Artikel 5 genannten Veröffentlichung)

10. Kennzeichnung oder Markierung (gemäß der in Artikel 5 genannten Veröffentlichung)

- für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache

- zusätzliche Aufschriften

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses (Markt der Gemeinschaft oder Interventionsbestand - in diesem Fall Angabe der Interventionsstelle und des festgesetzten Kaufpreises - oder Drittlandsmarkt)

12. Vorgesehene Lieferstufe:

13. Alternative Lieferstufe (Anwendung des Artikels 9 Absatz 3)

14. a) Verschiffungshafen (siehe Artikel 7 Absätze 4 und 6)

b) Ladeanschrift

15. Löschhafen

16. Bestimmungsort (Anschrift des Lagers bei Lieferungen frei Bestimmungsort)

- Transitlager oder Transithafen

- Lieferung auf dem Landweg (siehe Artikel 15 Absatz 4)

17. Lieferfrist oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe

- erste Frist

- zweite Frist (siehe Artikel 9 Absatz 5)

18. Lieferfrist oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe

- erste Frist

- zweite Frist (siehe Artikel 9 Absatz 5)

19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit)

- erste Frist

- zweite Frist (siehe Artikel 9 Absatz 5)

20. Höhe der Bietungsgarantie

21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien

22. Erstattung bei der Ausfuhr.

ANHANG IIA

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

ANGEBOTSMUSTER

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IIB

IN DAS ANGEBOT AUFZUNEHMENDE KOSTEN

Aufzählung nicht erschöpfend

A. Lieferung ab Werk oder frei Frachtführer

1. Preis der Ware und der Aufmachung;

2. Kosten des Verladens und Verstauens in die vom Begünstigten zur Verfügung gestellten Transportmittel;

3. Bei Lieferungen frei Frachtführer Transportkosten bis zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Frachtterminal;

4. Kosten in Verbindung mit der Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten.

B. Lieferung frei Verschiffungshafen

1. Die gleichen Kosten wie unter A.1 und A.4.

2. Lade- und Transportkosten bis zum Lieferort und gegebenfalls Entladekosten;

3. Bei Lieferungen in Containern die Lade- und Transportkosten bis zum Stapelplatz auf dem Container-Terminal;

4. Bei Getreidelieferungen sind gegebenenfalls die Kosten des Verbringens in das Silo und der Entnahme aus dem Silo sowie des Einsilierens und die Lade-, Stau- und Trimmkosten inbegriffen. (Lieferstufe fob-verstaut oder fob-verstaut und getrimmt);

5. Wiege-, Kontroll- und Analysekosten, wenn diese Vorgänge auf Veranlassung der Auftragnehmer durchgeführt werden (und es sich nicht um die Vorgänge gemäß Artikel 16 handelt).

C. Lieferung frei Löschhafen

1. Die gleichen Kosten wie unter B;

2. Vorlaufkosten, einschließlich Kosten einer Einschaltung des Speditionsunternehmens und gegebenenfalls Lade-, Stau- und Trimmkosten;

3. Seefracht;

4. Versicherung;

5. Entladekosten in den in Artikel 14 Absatz 7 genannten Fällen, wenn es sich um eine Lieferung auf der Stufe gelöscht handelt.

D. Lieferung frei Bestimmungsort auf dem Seeweg

1. Die gleichen Kosten wie unter C; einschließlich der unter C.5 genannten Entladekosten;

2. Zollgutversandkosten;

3. Kosten des Umladens zwecks Weiterversand bis zum Endbestimmungsort;

4. Kosten des Transports auf dem Landweg bis zum Endbestimmungsort;

5. Versicherung;

6. Kosten der Einlieferung in das Lager am Bestimmungsort und bei Lieferungen in Containern die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kosten.

E. Lieferung frei Bestimmungsort auf dem Landweg

Die gleichen Kosten wie unter D; mit Ausnahme der Kosten des Transports auf dem Seeweg.

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG

>ENDE EINES SCHAUBILD>