31997R2508

Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und Rumänien, zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten und zu der Regelung gemäß dem Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Slowenien sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94, (EG) Nr. 1713/95 und (EG) Nr. 455/97

Amtsblatt Nr. L 345 vom 16/12/1997 S. 0031 - 0043


VERORDNUNG (EG) Nr. 2508/97 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1997 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und Rumänien, zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten und zu der Regelung gemäß dem Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Slowenien sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94, (EG) Nr. 1713/95 und (EG) Nr. 455/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3296/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (3), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3297/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (4), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (5), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (6), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1275/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits (7), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1276/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Lettland andererseits (8), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1277/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Litauen andererseits (9), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 410/97 des Rates vom 24. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits (10), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/97 (12), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (13),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 der Kommission (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/97 (15), wurden für Milch und Milcherzeugnisse die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik festgesetzt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1588/94 der Kommission (16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1873/97 (17), wurden für Milch und Milcherzeugnisse die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung gemäß den Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits festgelegt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1713/95 der Kommission (18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/97, wurden für Milch und Milcherzeugnisse die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung gemäß den Abkommen über Freihandel zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten festgelegt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 455/97 der Kommission (19), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1873/97, wurden für Milch und Milcherzeugnisse die Durchführungsbestimmungen für die Regelung gemäß dem Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Slowenien festgelegt.

Die in diesen Verordnungen vorgesehenen Bedingungen für die Einreichung der Anträge auf Einfuhrlizenzen und ihre Erteilung sowie die sonstigen Bestimmungen für die Verwaltung dieser Einfuhren sind nahezu identisch. Um die Regelung zu vereinfachen und sicherzustellen, daß einheitliche Bestimmungen für sämtliche Regelungen angewandt werden, ist es nunmehr zweckmäßig, die Bestimmungen der einzelnen Regelungen in einer konsolidierten Verordnung zusammenzufassen und die vorgenannten Verordnungen aufzuheben. Bei dieser Gelegenheit sind einige technische Anpassungen an der Verwaltungsregelung vorzunehmen.

Um die ordnungsgemäße Verwaltung des Einfuhrvolumens sicherzustellen, ist zum einen der Antrag auf Einfuhrlizenz mit einer Sicherheit zu versehen, und zum anderen sind die Bedingungen für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen. Außerdem ist eine Staffelung des Umfangs des festen Beträge für das Jahr vorzusehen, und es sind das Verfahren für die Erteilung der Lizenzen und ihre Gültigkeit zu bestimmen.

Es ist namentlich sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft zu den vorgenannten Regelungen Zugang haben und der verminderte Zollsatz auf sämtliche Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der vorgesehenen Mengen ohne Unterbrechung Anwendung findet. Es sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine wirksame Verwaltung dieser Mengen auf Gemeinschaftsebene gewährleistet wird. Angesichts der Spekulationsgefahr ist der Zugang zu den Maßnahmen dieser Regelung an die Einhaltung genauer Bedingungen zu knüpfen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Aus Gründen der Klarheit muß gleichzeitig bestimmt werden, welche Erzeugnismengen für das erste Halbjahr 1998 im Rahmen der einzelnen Regelungen zur Verfügung stehen. Bei der Festsetzung dieser Mengen wird zum einen den Restmengen aus dem vorangegangenen Zeitraum und zum anderen hinsichtlich der Einfuhrregelung mit den baltischen Staaten den Mengen Rechnung getragen, für die für das dritte Quartal 1997 Lizenzen über die verfügbaren Mengen hinaus erteilt wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Einfuhr von Milcherzeugnissen gemäß dieser Verordnung gelten:

a) die Regelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3066/95 für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien und Bulgarien;

b) die Regelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen;

c) die Regelung gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Slowenien.

(2) Für sämtliche Einfuhren von Milcherzeugnissen der KN-Codes gemäß Anhang I in die Gemeinschaft, die im Rahmen der Regelungen gemäß Absatz 1 getätigt werden, ist eine nach den Vorschriften dieser Verordnung beantragte und erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen.

(3) Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelungen anwendbar sind, sowie der Satz, um den die Zölle gesenkt werden, sind in Anhang I aufgeführt.

(4) Im Sinne dieser Verordnung werden das Erzeugnis oder die Erzeugnisse mit Ursprung in einem der Länder, für die in Anhang I eine Jahresmenge angegeben ist, als "Erzeugnisgruppe" bezeichnet.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als "ein Einfuhrjahr"

- der Zeitraum von 12 Monaten ab dem 1. Juli für die Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b);

- das Kalenderjahr für die Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c).

(2) Die in Anhang I genannten Mengen werden auf das Einfuhrjahr wie folgt verteilt:

- 50 % im ersten Halbjahr vom 1. Januar bis 30. Juni,

- 50 % im zweiten Halbjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember.

Die Mengen für das erste Halbjahr 1998 sind jedoch in Anhang IA wiedergegeben.

Artikel 3

Für die Inanspruchnahme der Einfuhrregelungen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a) Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz muß bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen, daß er seit zwölf Monaten Milch und Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft einführt und/oder aus der Gemeinschaft ausführt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Der Lizenzantrag darf sich auf ein oder mehrere der in Anhang I genannten KN-Codes für dieselbe Gruppe von Erzeugnissen beziehen. Außerdem muß die für jeden einzelnen Code beantragte Menge angegeben sein. Für jeden einzelnen Erzeugniscode wird jedoch eine Lizenz erteilt.

Der Lizenzantrag ist für mindestens zehn Tonnen und höchstens 25 % der Menge für die Erzeugnisgruppe für den genannten Zeitraum zu stellen.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

- Reglamento (CE) n° 2508/97

- Forordning (EF) nr. 2508/97

- Verordnung (EG) Nr. 2508/97

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2508/97

- Regulation (EC) No 2508/97

- Règlement (CE) n° 2508/97

- Regolamento (CE) n. 2508/97

- Verordening (EG) nr. 2508/97

- Regulamento (CE) nº 2508/97

- Asetus (EY) N:o 2508/97

- Förordning (EG) nr 2508/97.

e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

- Reducción del derecho de aduana establecida en el Reglamento (CE) n° 2508/97

- Nedsættelse, jf. forordning (EF) nr. 2508/97, af toldsatsen

- Zollermäßigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/97

- Ìåßùóç ôïõ äáóìïý üðùò ðñïâëÝðåôáé áðü ôïí êáíïíéóìü (ÅÊ) áñéè. 2508/97

- Duty rate reduced in accordance with Regulation (EC) No 2508/97

- Réduction du taux de droit de douane prévue par le règlement (CE) n° 2508/97

- Riduzione del dazio doganale a norma del regolamento (CE) n. 2508/97

- Douanerecht verlaagd overeenkomstig Verordening (EG) nr. 2508/97

- Redução da taxa de direito aduaneiro prevista no Regulamento (CE) nº 2508/97

- Vähennetty tullimaksu asetuksen (EY) N:o 2508/97 mukaisesti

- Nedsättning av tullsatsen enligt förordning (EG) nr 2508/97.

Artikel 4

(1) Die Lizenzanträge dürfen nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und dieselbe Erzeugnisgruppe gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe, so werden alle seine Anträge ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die Anträge, die für jedes der in Anhang I genannten Erzeugnisse gestellt wurden. Diese Mitteilung enthält die Liste der Antragsteller, die je KN-Code beantragten Mengen, die Ursprungsländer sowie eine Übersicht über das Ursprungsland, den KN-Code und die je KN-Code beantragte Gesamtmenge. Die Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt worden sind) fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt so schnell wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Überschreiten die in den Anträgen genannten Mengen die je Erzeugnisgruppe verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten für die je KN-Code in der betreffenden Erzeugnisgruppe beantragten Mengen fest. Liegt der Zuteilungskoeffizient unter 0,80, so kann der Antragsteller auf die Erteilung der Lizenzen für einen oder mehrere in seinem Antrag genannte KN-Codes verzichten. Er teilt seinen Beschluß der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des im vorstehenden Absatz genannten Beschlusses mit. Diese Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich die Angaben betreffend diesen Verzicht. Liegt die Gesamtmenge der Anträge je Erzeugnisgruppe unter der verfügbaren Menge, so setzt die Kommission die Restmenge fest, die zu der für den folgenden Zeitraum desselben Einfuhrjahres verfügbaren Menge hinzugerechnet wird.

(5) Nachdem der Beschluß der Kommission feststeht, werden die Lizenzen den Antragstellern, deren Anträge gemäß Absatz 3 mitgeteilt worden sind, so bald wie möglich, erteilt.

Artikel 5

In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet jedoch spätestens am Ende des Einfuhrjahres, für das die Lizenz erteilt worden ist.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ist zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit in Höhe von 35 ECU/100 kg zu leisten.

Artikel 7

(1) Soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird der im Gemeinsamen Zolltarif (GZT) vorgesehene Zollsatz voll auf sämtliche Mengen erhoben, um die die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschritten werden.

Artikel 8

Die in den Einfuhrregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse werden gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern geschlossenen Abkommen entweder auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung des Ausführers gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 9

Die Verordnungen (EWG) Nr. 584/92, (EG) Nr. 1588/94, (EG) Nr. 1713/97 und (EG) Nr. 455/97 werden aufgehoben. Die Bestimmungen dieser Verordnungen bleiben jedoch für die vor dem 1. Januar 1998 erteilten Einfuhrlizenzen gültig.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 4.

(3) ABl. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 14.

(4) ABl. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 17.

(5) ABl. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5.

(6) ABl. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(7) ABl. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 1.

(8) ABl. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 2.

(9) ABl. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 3.

(10) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 5.

(11) ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(12) ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1.

(13) ABl. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.

(14) ABl. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 34.

(15) ABl. L 282 vom 15. 10. 1997, S. 11.

(16) ABl. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 8.

(17) ABl. L 265 vom 27. 9. 1997, S. 23.

(18) ABl. L 163 vom 14. 7. 1995, S. 5.

(19) ABl. L 69 vom 11. 3. 1997, S. 7.

ANHANG I

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(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG IA

Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 verfügbare Gesamtmenge in Tonnen

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ANHANG II

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ANHANG III

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