31997R2332

Verordnung (EG) Nr. 2332/97 der Kommission vom 25. November 1997 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Spanien

Amtsblatt Nr. L 323 vom 26/11/1997 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 2332/97 DER KOMMISSION vom 25. November 1997 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Spaniens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 913/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/97 (4), Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in diesem Mitgliedstaat erlassen.

In Anbetracht des Andauerns der klassischen Schweinepest in Spanien ist es angebracht, das Mindestgewicht der in Betracht kommenden Mastschweine zu senken, um so die Ausgaben für diese Maßnahme und die Menge der in die Tierkörperbeseitigungsanstalten zu verbringenden Schweine zu verringern.

Um eine geordnete finanzielle Abwicklung der Stützungsmaßnahmen sicherzustellen, ist es notwendig, eine Obergrenze für die Beihilfe für Mastschweine mit einem Gewicht von mehr als 110 Kilogramm einzuführen, um einen Mißbrauch der Stützungsmaßnahmen durch eine zu lange und ungerechtfertigte Mastdauer zu verhindern.

Die bei der Lieferung von Ferkeln gewährte Beihilfe sollte an die derzeitige Marktlage angepaßt werden, um dem Marktpreisrückgang Rechnung zu tragen.

Die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 913/97 zu berücksichtigenden Gebiete sind den derzeitigen veterinärrechtlichen Auflagen anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 913/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 wird die Angabe "100 kg" durch die Angabe "90 kg" ersetzt.

2. In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe "90 kg" durch die Angabe "80 kg" ersetzt.

3. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Beträge "60 ECU", "52 ECU" und "43 ECU" durch "50 ECU", "44 ECU" und "37 ECU" ersetzt.

4. In Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(6) Für Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht von mehr als 110 kg darf die Beihilfe die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 festgesetzte Beihilfe für Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht von 110 kg nicht überschreiten."

5. Anhang II wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 131 vom 23. 5. 1997, S. 14.

(4) ABl. L 298 vom 1. 11. 1997, S. 60.

ANHANG

"ANHANG II

In der Provinz Lleida die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung der 'Generalitat' von Katalonien vom 20. Oktober 1997, veröffentlicht im Amtsblatt der 'Generalitat' vom 24. Oktober 1997, S. 12077 und vom 23. Oktober 1997, veröffentlicht im Amtsblatt der 'Generalitat' vom 3. November 1997, S. 12394."