31997R2326

Verordnung (EG) Nr. 2326/97 der Kommission vom 25. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 323 vom 26/11/1997 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 2326/97 DER KOMMISSION vom 25. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 (4), sind die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch festgelegt.

Leichte Schlachtkörper und nichtgetrennte Hinterviertel ausgewachsener Rinder werden häufig mit bestimmten, anhaftenden Innereien gestellt, die als solche nicht erstattungsfähig sind. Daher sollte eine Korrektur des Gewichts dieser Schlachtkörper oder Hinterviertel für den Fall vorgesehen werden, daß ihnen Leber und/oder Nieren anhaften.

Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, daß die im Anhang enthaltene Bescheinigung, die zwecks Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen ist, nach Erfuellung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten ist.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 798/80 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 471/87 (6), und (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1180/87 (8), wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2114/97 (10), aufgehoben. Daher sollten die Bezugsvermerke mit dieser Verordnung aktualisiert werden.

Seit der Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft ist es der Kommission möglich, anhand der Ausfuhrlizenzen die Entwicklung der Mengen zu verfolgen, für die die Sondererstattung gewährt wurde. Daher kann die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 entfallen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wird ein Schlachtkörper oder ein nichtgetrenntes Hinterviertel, dem Leber und/oder Nieren anhaften, gestellt, so wird sein Gewicht verringert um

- 5 kg für die Leber und die Nieren,

- 4,5 kg für die Leber,

- 0,5 kg für die Nieren."

2. Artikel 2 Absatz 2 erster und zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"(2) Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweden anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde. Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfuellung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten.

Werden die Erzeugnisse den Zollverfahren des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (*) unterstellt, so ist die im vorstehenden Unterabsatz genannte Bescheinigung den Zollbehörden bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (**) vorzulegen. Bei Anwendung dieses Unterabsatzes sind abweichend von der genannten Verordnung die Behandlungen gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben b), c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unzulässig.

(*) ABl. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(**) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1."

3. In Artikel 3 zweiter Unterabsatz wird der Satzteil "Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79" durch den Satzteil "Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87" ersetzt.

4. Artikel 4a wird gestrichen.

5. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

(3) ABl. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.

(4) ABl. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21.

(5) ABl. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42.

(6) ABl. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 10.

(7) ABl. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(8) ABl. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 27.

(9) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(10) ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 3.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT1. Ausführer oder Antragsteller

BESCHEINIGUNG

für Fleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern

Nr. . . . . .

Verordnung (EWG) Nr. 32/82

2. Empfänger (1)

3. Aussteller

ANMERKUNGEN

A. Das Fleisch ist gemäß der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur zu bezeichnen.

4. Beförderungsmittel (1)

B.Diese Bescheinigung ist bei der Zollstelle vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr, für das Verbringen in ein Zolllager oder für das Verbringen in eine Freizone erfuellt werden.

C.Die Zollstelle leitet diese Bescheinigung mit ihrem Sichtvermerk versehen der mit der Zahlung der Ausfuhrerstattung beauftragten Stelle zu.

5. Zeichen, Nummern (1) und Anzahl der Stücke; Bezeichnung des Fleischs

- mit anhaftenden Innereien (2)

- ohne anhaftende Innereien (2)

6. Tarifstelle der Kombinierten Nomenklatur

7. Nettogewicht (kg) (3)

8. Anzahl der Stücke (in Worten)

9. Besondere Vermerke

10. BESCHEINIGUNG DES AUSSTELLERS

Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das obengenannte Fleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern stammt.

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung:

11. SICHTVERMERK DER ZOLLSTELLE

Die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr, das Verbringen in ein Zollager oder das Verbringen in eine Freizone sind für das vorstehend bezeichnete Fleisch erfuellt worden.

Zollpapier:

Art:

Nummer:

Datum:

(Unterschrift)(Stempel)Ort:

Datum:

(Unterschrift)(Stempel oder gedrucktes Siegel)(1) Fakultative Angabe. (2) Unzutreffendes streichen. (3) Nach Abzug des Pauschalgewichts der Innereien, sofern diese dem Schlachtkörper oder dem ungetrennten Hinterviertel anhaften.

>ENDE EINES SCHAUBILD>