31997R2289

Verordnung (EG) Nr. 2289/97 der Kommission vom 18. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

Amtsblatt Nr. L 315 vom 19/11/1997 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2289/97 DER KOMMISSION vom 18. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/97 (4), insbesondere auf die Artikel 3 und 6a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mehrere Bestimmungen zur Anwendung der für Faserflachs und Hanf vorgesehenen Beihilferegelung sind erlassen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/97 (6).

Die im Handel üblichen Verfahrensweisen könnten es erforderlich machen, daß die in Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 vorgesehenen Verträge erst nach dem 30. November, d. h. nach Ablauf der Frist, geschlossen werden, die der Einreichung der Anträge auf Gewährung der Flachsbeihilfe gesetzt ist. Die Kopien dieser Verträge und die der Verarbeitungsverpflichtungen sollten deshalb nach der Antragstellung, spätestens aber am letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorgelegt werden dürfen.

Bestimmte Betriebe kaufen üblicherweise Flachsstroh, um dieses auf eigene Rechnung von einem ersten Verarbeiter verarbeiten zu lassen. Da die Umstellung auf die Neuregelung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 154/97 in der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 vorgenommen wurde, auf Schwierigkeiten stößt, sollten diese Betriebe im Rahmen der im Wirtschaftsjahr 1997/98 geltenden Regelung als erster Verarbeiter behandelt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 Absatz 3 wird der nachstehende zweite Unterabsatz angefügt:

"Wird der im ersten Unterabsatz genannte Vertrag nach dem im ersten Absatz vorgesehenen 30. November geschlossen, ist der Zahlstelle die Kopie des Vertrags sowie der Verarbeitungsverpflichtung spätestens am letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres, auf jeden Fall vor Gewährung der Beihilfe vorzulegen."

2. In Artikel 17a wird der nachstehende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Hat ein anderer Betrieb als der erste Verarbeiter mit dem Erzeuger einen Vertrag geschlossen, dem zufolge er Eigentümer des Flachsstrohs wird, gilt er als erster Verarbeiter unter der Bedingung, daß er sich verpflichtet, die Verarbeitung auf eigene Rechnung vorzunehmen.

Artikel 5a Absatz 4 betrifft den im ersten Unterabsatz genannten Betrieb.

Artikel 5b erster Unterabsatz betrifft die Verarbeitungsverpflichtung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 72 vom 26. 3. 1971, S. 2.

(4) ABl. L 27 vom 30. 1. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 121 vom 29. 4. 1989, S. 4.

(6) ABl. L 95 vom 10. 4. 1997, S. 8.