31997R2240

Verordnung (EG) Nr. 2240/97 des Rates vom 10. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 307 vom 12/11/1997 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2240/97 DES RATES vom 10. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sind die Vorschriften für die Auftragsvergabe im Wege der Ausschreibung, vor allem der beschränkten Ausschreibung, im Fall von Maßnahmen in den in Artikel 4 Absatz 2 zweiter, sechster und siebter Gedankenstrich genannten Bereichen festgelegt.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung muß die Kommission diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1998 einhalten.

Die Fristen unter Nummer 9 des Anhangs der Verordnung sollten unter Berücksichtigung der besonderen Lage in der betreffenden Region angepaßt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 9 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 wird wie folgt geändert:

- Im ersten Unterabsatz wird die Angabe "60 Kalendertagen" durch die Angabe "30 Kalendertagen" ersetzt.

- Im zweiten Unterabsatz Satz 1 wird die Angabe "60 Kalendertagen" durch die Angabe "30 Kalendertagen" ersetzt.

- Im zweiten Unterabsatz Satz 2 wird die Angabe "40 Kalendertage" durch die Angabe "20 Kalendertage" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. L 204 vom 14. 8. 1996, S. 1.